Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 10:28
Aktualisiert
26.11.15, 10:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 178 „Bonner Straße in Erftstadt
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Anlage 2
Textliche Festsetzungen
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 178 - Entwurf
„Bonner Straße in Erftstadt“
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1
Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
1.1
Mischgebiet MI
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die in § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Nr. 6-8 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten) nicht zulässig sind.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden die in § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2
Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2
Festsetzungen zum Lärmschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
2.1
Lärmpegelbereiche (LPB)
Entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen sind
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben beim Beuth Verlag GmbH) zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten
werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedriger Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen
wird.
2.2
Aktive Schallschutzmaßnahme
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Materialien für die Lärmschutzwand mit einer festgesetzten Höhe von 2,4 m über Bezugspunkt (BP) so zu
wählen sind, dass ein Schalldämmmaß von R’W ≥ 25 dB erreicht wird. Die Lage der
Lärmschutzwand ist in der Planzeichnung festgesetzt.
Von der festgesetzten Lage und Ausdehnung der Lärmschutzwand kann abgewichen
werden, wenn ein gleichwertiger Lärmschutz nachgewiesen wird. Ausnahmsweise
kann auf die Lärmschutzwand oder Teile davon verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Außenpegel am maßgeblichen Immissionsort nach TA Lärm von
tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten wird.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 178 „Bonner Straße in Erftstadt
3
Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB
Flache und flach geneigte Dächer (Dachneigung bis max. 5°) des obersten Geschosses sind zu mindestens 50% ihrer Fläche extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Dächer, die mit Anlagen zur Nutzung der Solarenergie ausgestattet sind sowie die eingeschossige Überdachung der Gartenwirtschaft.
C
HINWEISE
Telekommunikationslinien
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand
und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Zur Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22, so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie
auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Bodendenkmalpflege
Auf die Bestimmungen der §§ 15,16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) wird verwiesen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:02425/9039-0,
Fax:02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR - Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung (ASP I)
durchgeführt (Artenschutzbericht Bonner Straße 41-41a, Smeets Landschaftsarchitekten, Erftstadt, November 2015). Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG (Zugriffsverbote) können aus fachlicher Sicht
ausgeschlossen werden.
Aus der Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung des Plangebietes resultiert, dass bei allen der für den
Quadranten bekannten planungsrelevanten Arten entweder aufgrund des Fehlens
geeigneter Habitate oder fehlender Beeinträchtigungen eine artenschutzrechtliche
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Betroffenheit durch die Bebauung des Plangebietes aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden kann.
Falls vorhabenbedingt Gehölze der angrenzenden Gärten entfernt werden müssen,
muss einer Zerstörung belegter Nester von "Allerweltsarten" und somit einem ggf.
eintretenden Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögeln und Eiern in ihren
Nestern durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut und Aufzuchtzeiten entgegengewirkt werden.
Gewässerschutz
Das Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim.
Das Plangebiet liegt am Rande des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rotbachs und des Leehenkher Mühlengrabens. Im nördlichen Bereich des Grundstückes {Drosselweg) grenzt das Überschwemmungsgebiet direkt an die bestehende
Bebauung des Grundstückes an. Auf eine hochwasserangepasste Bauweise gemäß
der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird daher hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die geplante Tiefgarage.
Die Planung ist mit der unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft- Kreises abzustimmen.
Für einen möglichen Einbau von Recyclingbaustoffen ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu
beantragen. Der Einbau von RCL-Material ist aufgrund der Lage des Gebietes in der
gepl. Wasserschutzzone III B nur eingeschränkt zulässig. Details hierzu sind mit dem
Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
Bodenschutz
Aufgrund von jahrhundertelangem Erzbergbau in der Eifel weisen Überschwemmungsgebiete des Rotbaches und teilweise der Erft erhöhte Schwermetallgehalte
(insbesondere Bleigehalte) auf. Die Vorhabensfläche liegt im ehemaligen und/oder
aktuellen Überschwemmungsgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Entsorgung des Bodens unbedenklich ist. Erdaushub zum Abtransport von
der Vorhabensfläche ist daher zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse
ordnungsgemäß zu entsorgen (gern. LAGA M2o; Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 20 - Kap.1.2 TR Boden; aktualisiert 2004).
Bergbau
Das Plangebiet liegt über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum
der RWE Power AG.
Das Plangebiet ist nach den vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
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die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen wird empfohlen, eine Anfrage an die
bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu
stellen.
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Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung.
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I
S. 132) in der zuletzt gültigen Fassung.
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in
der zuletzt gültigen Fassung.
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) in der zuletzt gültigen Fassung.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse
und DIN-Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Umweltund Planungsamt, 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden.
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