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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung NW hier: Antrag des Herrn H. Theodor Flüchten, hier eingegangen am 09.08.2004, gefährliche Hunde nach erfolgreicher Ablegung der Verhaltensprüfung von der erhöhten Hundesteuer zu befreien)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung NW 
hier: Antrag des Herrn H. Theodor Flüchten, hier eingegangen am 09.08.2004, gefährliche Hunde nach erfolgreicher Ablegung der Verhaltensprüfung von der erhöhten Hundesteuer zu befreien) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung NW 
hier: Antrag des Herrn H. Theodor Flüchten, hier eingegangen am 09.08.2004, gefährliche Hunde nach erfolgreicher Ablegung der Verhaltensprüfung von der erhöhten Hundesteuer zu befreien) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung NW 
hier: Antrag des Herrn H. Theodor Flüchten, hier eingegangen am 09.08.2004, gefährliche Hunde nach erfolgreicher Ablegung der Verhaltensprüfung von der erhöhten Hundesteuer zu befreien)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-419/2004 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss Bemerkungen: 07.09.2004 Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung NW hier: Antrag des Herrn H. Theodor Flüchten, hier eingegangen am 09.08.2004, gefährliche Hunde nach erfolgreicher Ablegung der Verhaltensprüfung von der erhöhten Hundesteuer zu befreien Beschlussvorschlag: Alternative A: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Antragsbegehren nicht stattzugeben und den Bürgerantrag als erledigt zu betrachten. Alternative B: Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, entsprechend dem „Frechener Modell“ eine 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 13.12.1996 dem Rat der Stadt Bedburg zum Beschluss vorzulegen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit seinem Schreiben, hier eingegangen am 09.08.2004, beantragt Herr H. Theodor Flüchten, die Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg entsprechend dem „Frechener Modell“ mit dem einfachen Steuersatz zu veranlagen, wenn die Verhaltensprüfung erfolgreich abgelegt wurde. In der Hundesteuersatzung werden als gefährliche Hunde diejenigen Rassen und Gruppen von Hunden definiert, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 (gefährliche Hunde) und in § 10 (Hunde bestimmter Rassen) Landeshundegesetz NRW (LHundG) aufgeführt sind, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In der Stadt Frechen zahlt die Hundehalterin/der Hundehalter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse den einfachen Steuersatz, wenn auf Antrag nach § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 LHundG eine Befreiung von der Verpflichtung zum Führen des Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen eines Maulkorbes (§ 5 Abs. 2 LHundG) erteilt wurde. Hierfür ist von der Halterin bzw. vom Halter nachzuweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Wesseling haben diese Regelung ebenfalls in ihre Hundesteuersatzung aufgenommen. Die Hundesteuer beträgt in der Stadt Bedburg, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam in einem Haushalt • ein gefährlicher Hund gehalten wird 441,00 € (statt dem einfachen Steuersatz für nicht gefährliche Hunde von 55,00 €) • zwei gefährlicher Hunde gehalten werden, je Hund 539,00 € (statt dem einfachen Steuersatz für nicht gefährliche Hunde von 67,00 € je Hund) • drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten, je Hund 638,00 € (statt dem einfachen Steuersatz für nicht gefährliche Hunde von 79,00 € je Hund). Die Regelungen in der Hundesteuersatzung und im Landeshundegesetz betreffen unterschiedliche Gegenstände, nämlich einmal das Steuerrecht und zum anderen das Ordnungsrecht. Hinsichtlich des Satzungszwecks ist zu berücksichtigen, dass die ordnungspolitische Zielsetzung und die Lenkungsfunktion kommunaler Steuersatzungen in den verschiedensten Zusammenhängen ausdrücklich anerkannt worden sind. Daneben verbleibt aber auch der fiskalische Zweck, nämlich die Einnahmeerzielung. Im Übrigen verfolgen das Landeshundegesetz und die Hundesteuersatzung die gleichen ordnungspolitischen Zielvorstellungen: Die Verbreitung und das Halten potentiell gefährlicher Hunde sollen nach Möglichkeit eingedämmt und unattraktiv gemacht werden. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 In der Stadt Bedburg sind derzeit von insgesamt etwa 1.800 gemeldeten Hunden 33 Hunde steuerrechtlich als gefährliche Hunde veranlagt (10 gefährliche Hunde und 23 Hunde bestimmter Rassen nach dem LHundG). Eine Befreiung von Leinenpflicht und Maulkorbpflicht wurde von der örtlichen Ordnungsbehörde bisher lediglich für vier Hunde (Hunde bestimmter Rassen) im Stadtgebiet erteilt. Nach dem „Frechener Modell“ wäre damit in der Stadt Bedburg für derzeit 4 Hunde die erhöhte Steuer auf den einfachen Steuersatz zu reduzieren. 50181 Bedburg, den 24.08.2004 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Allg. Vertreter und Erster Beigeordneter