Daten
Kommune
Bedburg
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19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-419/2004
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
Bemerkungen:
07.09.2004
Betreff:
Bürgerantrag gemäß § 24 der Gemeindeordnung NW
hier: Antrag des Herrn H. Theodor Flüchten, hier eingegangen am 09.08.2004, gefährliche
Hunde nach erfolgreicher Ablegung der Verhaltensprüfung von der erhöhten Hundesteuer
zu befreien
Beschlussvorschlag:
Alternative A:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Antragsbegehren nicht stattzugeben
und den Bürgerantrag als erledigt zu betrachten.
Alternative B:
Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, entsprechend dem
„Frechener Modell“ eine 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 13.12.1996
dem Rat der Stadt Bedburg zum Beschluss vorzulegen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit seinem Schreiben, hier eingegangen am 09.08.2004, beantragt Herr H. Theodor
Flüchten, die Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 der
Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg entsprechend dem „Frechener Modell“ mit dem
einfachen Steuersatz zu veranlagen, wenn die Verhaltensprüfung erfolgreich abgelegt
wurde.
In der Hundesteuersatzung werden als gefährliche Hunde diejenigen Rassen und Gruppen
von Hunden definiert, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 (gefährliche Hunde) und in § 10 (Hunde
bestimmter Rassen) Landeshundegesetz NRW (LHundG) aufgeführt sind, sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
In der Stadt Frechen zahlt die Hundehalterin/der Hundehalter eines gefährlichen Hundes
oder eines Hundes bestimmter Rasse den einfachen Steuersatz, wenn auf Antrag nach §
5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 LHundG eine Befreiung von der Verpflichtung zum Führen des
Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen eines Maulkorbes (§ 5 Abs. 2
LHundG) erteilt wurde. Hierfür ist von der Halterin bzw. vom Halter nachzuweisen, dass
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch
eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen.
Die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Wesseling haben diese Regelung ebenfalls in ihre
Hundesteuersatzung aufgenommen.
Die Hundesteuer beträgt in der Stadt Bedburg, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam in einem Haushalt
•
ein gefährlicher Hund gehalten wird 441,00 €
(statt dem einfachen Steuersatz für nicht gefährliche Hunde von 55,00 €)
• zwei gefährlicher Hunde gehalten werden, je Hund 539,00 €
(statt dem einfachen Steuersatz für nicht gefährliche Hunde von 67,00 € je Hund)
• drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten, je Hund 638,00 €
(statt dem einfachen Steuersatz für nicht gefährliche Hunde von 79,00 € je Hund).
Die Regelungen in der Hundesteuersatzung und im Landeshundegesetz betreffen
unterschiedliche Gegenstände, nämlich einmal das Steuerrecht und zum anderen das
Ordnungsrecht.
Hinsichtlich des Satzungszwecks ist zu berücksichtigen, dass die ordnungspolitische
Zielsetzung und die Lenkungsfunktion kommunaler Steuersatzungen in den
verschiedensten Zusammenhängen ausdrücklich anerkannt worden sind. Daneben
verbleibt aber auch der fiskalische Zweck, nämlich die Einnahmeerzielung. Im Übrigen
verfolgen das Landeshundegesetz und die Hundesteuersatzung die gleichen
ordnungspolitischen Zielvorstellungen: Die Verbreitung und das Halten potentiell
gefährlicher Hunde sollen nach Möglichkeit eingedämmt und unattraktiv gemacht werden.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
In der Stadt Bedburg sind derzeit von insgesamt etwa 1.800 gemeldeten Hunden 33
Hunde steuerrechtlich als gefährliche Hunde veranlagt (10 gefährliche Hunde und 23
Hunde bestimmter Rassen nach dem LHundG).
Eine Befreiung von Leinenpflicht und Maulkorbpflicht wurde von der örtlichen
Ordnungsbehörde bisher lediglich für vier Hunde (Hunde bestimmter Rassen) im
Stadtgebiet erteilt. Nach dem „Frechener Modell“ wäre damit in der Stadt Bedburg für
derzeit 4 Hunde die erhöhte Steuer auf den einfachen Steuersatz zu reduzieren.
50181 Bedburg, den 24.08.2004
----------------------------------Spohr
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Allg. Vertreter und
Erster Beigeordneter