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Kommune
Erftstadt
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Datum
25.11.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
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S YNOPSE
zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher
BT-Drs. 18/5921, 18/6289, 18/6392
Inkrafttreten: 1. November 2015
Bisherige Fassung
Neue Fassung ab 1. November 2015
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) …
(1) …
(2) …
(2) ...
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2. (weggefallen)
3. …
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach
unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3. …
…
…
13. …
13. …
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) …
(1) …
(2) …
(2) …
(3) (weggefallen)
(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind
die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(4) …
(4) …
Neu: § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen
nach unbegleiteter Einreise
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise
nach Deutschland festgestellt wird. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie
Absatz 6 gilt entsprechend.
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ausländischer Kinder und Jugendlicher
Bisherige Fassung
2
Neue Fassung ab 1. November 2015
(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder
dem Jugendlichen einzuschätzen,
1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im
Ausland aufhält,
3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit
Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt
über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss
der Verteilung.
(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet,
alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes
oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse
der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat
gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.
(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht
werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,
1. die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt
unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen
mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung
angemessen zu beteiligen.
(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen
an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.
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Bisherige Fassung
3
Neue Fassung ab 1. November 2015
Neu: § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
(1) Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. Maßgebend dafür ist die Aufnahmequote nach § 42c.
(2) Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c soll vorrangig dasjenige Land benannt werden, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a
vorläufig in Obhut genommen hat. Hat dieses Land die Aufnahmequote nach § 42c bereits
erfüllt, soll das nächstgelegene Land benannt werden.
(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder
Jugendlichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benannten Landes weist das Kind oder den
Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt
zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen
hat. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger. Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Kindern oder Jugendlichen ist das Landesjugendamt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht etwas anderes regelt.
(4) Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist bei einem unbegleiteten ausländischen
Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn
1. dadurch dessen Wohl gefährdet würde,
2. dessen Gesundheitszustand die Durchführung eines Verteilungsverfahrens innerhalb von
14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a nicht zulässt,
3. dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht oder
4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.
(5) Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung erfordert. Im Übrigen sollen unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche im
Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut genommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
(6) Der örtliche Träger stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle jederzeit über die für die Zuweisung nach Absatz 3 erforderlichen Angaben unterrichtet wird. Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass
das Bundesverwaltungsamt jederzeit über die Angaben unterrichtet wird, die für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach Absatz 1 erforderlich sind.
(7) Gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift findet kein Widerspruch statt. Die Klage gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Das Nähere regelt das Landesrecht.
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Bisherige Fassung
4
Neue Fassung ab 1. November 2015
Neu: § 42c Aufnahmequote
(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel als Grundlage für die Benennung des
zur Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Absatz 1 festlegen. Bis zum Zustandekommen
dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige
Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Ausgleich für den Bestand der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen am 1. November 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe gewährt wird. Ein
Land kann seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die Aufnahmequote nach Satz 1 oder
2 zugrunde legen; dies ist gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.
(2) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wird die Anzahl der im
Land verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Absatz 1 angerechnet. Gleiches gilt, wenn der örtliche Träger eines anderen
Landes die Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes
oder Jugendlichen von dem nach § 88a Absatz 2 zuständigen örtlichen Träger übernimmt.
(3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl
unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in den Ländern mit der Aufnahmequote nach
Absatz 1 werktäglich ermittelt.
Neu: § 42d Übergangsregelung
(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen,
die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.
(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote
1. bis zum 1. Dezember 2015 um zwei Drittel sowie
2. bis zum 1. Januar 2016 um ein Drittel.
(3) Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um
einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen
unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.
(4) Ab 1. August 2016 ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor
dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.
(5) Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem 1. November 2015 entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.
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Bisherige Fassung
5
Neue Fassung ab 1. November 2015
Neu: § 42e Berichtspflicht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Situation
unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland vorzulegen.
Neu: § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung
(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person
gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und
festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist
eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt
umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die
betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen
Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme
nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende
Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer
Aufgaben
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer
Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53
Absatz 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese
Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und
53 Absatz 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese
Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) …
(2) …
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines
Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind
oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines
Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind
oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
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ausländischer Kinder und Jugendlicher
Bisherige Fassung
6
Neue Fassung ab 1. November 2015
Neu:
Vierter Unterabschnitt
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen und Leistungen
für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die
Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
(1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes
oder Jugendlichen (§ 42) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach § 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger
kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen.
(3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
(4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1,
2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und
3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.
Fassung bis 30. Juni 2017
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet,
sind vom Land zu erstatten, wenn
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet,
sind vom Land zu erstatten, wenn
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe
gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
tatsächlichen Aufenthalt dieser Person
oder nach der Zuweisungsentscheidung
der zuständigen Landesbehörde richtet.
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe
gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
tatsächlichen Aufenthalt dieser Person
oder nach der Zuweisungsentscheidung
der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt
wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt
im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem
Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach
Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um
Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt
wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt
im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem
Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach
Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um
Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
DIJuF-Synopse zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher
7
Bisherige Fassung
Neue Fassung ab 1. November 2015
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das
Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich
die Person geboren ist.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das
Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich
die Person geboren ist.
(3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird
das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich ist die
Belastung, die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr
(3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird
das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich ist die
Belastung, die sich durch die Erstattung von
Kosten nach dieser Vorschrift ergeben hat.
1. durch die Erstattung von Kosten nach
dieser Vorschrift und
2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Ausland durch die überörtlichen
Träger im Bereich des jeweiligen Landes
nach Maßgabe von § 6 Absatz 3, § 85
Absatz 2 Nummer 9
ergeben hat.
(4) ....
(4) ....
(5) …
(5) …
Fassung ab 1. Juli 2017
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet,
sind vom Land zu erstatten, wenn
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet,
sind vom Land zu erstatten, wenn
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe
gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
tatsächlichen Aufenthalt dieser Person
oder nach der Zuweisungsentscheidung
der zuständigen Landesbehörde richtet.
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe
gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
tatsächlichen Aufenthalt dieser Person
oder nach der Zuweisungsentscheidung
der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt
wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt
im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem
Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach
Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um
Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt
wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt
im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem
Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach
Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um
Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das
Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich
die Person geboren ist.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das
Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich
die Person geboren ist.
DIJuF-Synopse zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher
Bisherige Fassung
(3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird
das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Maßgeblich ist die
Belastung, die sich pro Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr
8
Neue Fassung ab 1. November 2015
(3) aufgehoben
1. durch die Erstattung von Kosten nach
dieser Vorschrift und
2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im Ausland durch die überörtlichen
Träger im Bereich des jeweiligen Landes
nach Maßgabe von § 6 Absatz 3, § 85
Absatz 2 Nummer 9
ergeben hat.
(4) ...
(4) …
(5) …
(5) …
§ 99 Erhebungsmerkmale
§ 99 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis
35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe
für junge Volljährige nach § 41 sind
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis
35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe
für junge Volljährige nach § 41 sind
1. im Hinblick auf die Hilfe
a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,
b) …
…
j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1 sowie
2. …
3. …
1. im Hinblick auf die Hilfe
a) Art und Name des Trägers des Hilfe
durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,
b) …
…
j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1,
k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine
vorläufige Maßnahme zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen im Fall des
§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
2. …
3. …
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen sind Kinder und
Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen
nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert
nach
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen sind Kinder und
Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen
nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind,
gegliedert nach
1. Art des Trägers der Maßnahme, Form der
Unterbringung während der Maßnahme,
Institution oder Personenkreis, die oder
der die Maßnahme angeregt hat, Zeit-
1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der
Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme an-
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ausländischer Kinder und Jugendlicher
9
Bisherige Fassung
Neue Fassung ab 1. November 2015
punkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung auf Grund einer
vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, Art der anschließenden Hilfe,
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich
zu den unter Nummer 1 genannten
Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Migrationshintergrund, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.
geregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung auf Grund
einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, Art der anschließenden Hilfe,
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich
zu den unter Nummer 1 genannten
Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe zu Beginn der Maßnahme, Migrationshintergrund, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.
(3) …
(3) …
…
…
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art und Name des Trägers und der
Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,
b) der Zahl der genehmigten Plätze,
c) der Art und Anzahl der Gruppen sowie
d) die Anzahl der Kinder insgesamt,
2. für jede dort tätige Person
b) der Zahl der genehmigten Plätze sowie
c) der Art und Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich
tätige Person
a) …
b) …
3. …
a) …
b) …
3. …
(7a) …
(7a) …
(7b) …
(7b) …
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Angebote der Jugendarbeit nach
§ 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe
nach § 74 Absatz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie Veranstaltungen und
Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit
öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der
Träger eine öffentliche Förderung erhält, gegliedert nach
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Angebote der Jugendarbeit nach
§ 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe
nach § 74 Absatz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie Veranstaltungen und
Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit
öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der
Träger eine öffentliche Förderung erhält, gegliedert nach
1. Art und Rechtsform des Trägers,
2. …
…
5. …
1. Art, Name und Rechtsform des Trägers,
2. …
…
5. …
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ausländischer Kinder und Jugendlicher
10
Bisherige Fassung
Neue Fassung ab 1. November 2015
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Einrichtungen, soweit sie nicht in
Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden
und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und
die dort tätigen Personen sind
(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
über die Einrichtungen, soweit sie nicht in
Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden
und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und
die dort tätigen Personen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der
Art der Einrichtung, der Art des Trägers,
der Rechtsform sowie der Art und Zahl der
verfügbaren Plätze,
2. …
3. …
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der
Art der Einrichtung, der Art und Name des
Trägers, der Rechtsform sowie der Art und
Zahl der verfügbaren Plätze,
2. …
3. …
(10) …
(10) …
§ 102 Auskunftspflicht
§ 102 Auskunftspflicht
(1) …
(1) …
(2) Auskunftspflichtig sind
(2) Auskunftspflichtig sind
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für
die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis
10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
2. …
…
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach
§ 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und
nach § 99 Absatz 2, 3, 7 und 9,
7. …
8. …
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für
die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis
10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
2. …
…
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach
§ 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und
nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,
7. …
8. …
(3) …
(3) …
Neu:
Elftes Kapitel
Schlussvorschriften
§ 106 Einschränkung eines Grundrechts
Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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ausländischer Kinder und Jugendlicher
Bisherige Fassung
11
Neue Fassung ab 1. November 2015
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 80 Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern
er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle
seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer,
der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt
zu unterstellen wäre.
(2) …
(2) …
(3) …
(3) …
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an
Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des
Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und
des Ausweisersatzes zu stellen.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter
den Ausländer im Bundesgebiet betreuen,
sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung
und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
Bisherige Fassung
Neue Fassung ab 1. November 2015
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§8
§8
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf
seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf
seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2. …
…
4. …
1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1
oder gesetzlich vertreten ist,
(2) …
(2) …
2. …
…
4. …
DIJuF-Synopse zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher
Bisherige Fassung
12
Neue Fassung ab 1. November 2015
§ 10
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder
gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat und handlungsfähig nach § 37
Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland bekennt und
erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die
a) …
…
7. …
1. sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland bekennt und
erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die
a) …
…
7. …
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7
müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht
handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs.
1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7
müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1
sind.
(2) …
(2) …
…
…
(7) …
(7) …
§ 37
§ 37
(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach
Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und
einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen
wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) …
(2) …