Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
250 kB
Datum
25.11.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
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Referentenentwurf
MFKJKS
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Fünftes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5.
AG-KJHG)
Vom
A
Problem
Die Einreisen unbegleiteter ausländischer Minderjähriger haben sich korrespondierend mit der allgemeinen Flüchtlingsbewegung stark erhöht. Die Problematik der
Entwicklung besteht zum einen im Anstieg der absoluten Fallzahlen bundes- und
landesweit, aber auch in erster Linie in der Konzentration der erhöhten und derzeit
weiter steigenden Einreisezahlen auf wenige Jugendamtsbezirke. Da das für die Einreisenden zuständige Jugendamt nach den bis zum 31. Oktober 2015 geltenden
bundesgesetzlichen Regelungen für die Betreuung örtlich zuständig blieb, betreuen
sieben Jugendämter in Nordrhein-Westfalen fast 80 Prozent der unbegleiteten Minderjährigen.
Die Kapazitäten und die Jugendhilfestrukturen der hauptbetroffenen Jugendämter
stoßen absehbar an Grenzen oder haben diese bereits erreicht. In einigen Jugendämtern können die Standards des Achten Sozialgesetzbuches für eine jugendhilfegerechte Versorgung und Betreuung kaum noch oder nur eingeschränkt gewährleistet
werden. Dies betrifft die Ressourcen der Jugendämter, den Bedarf an Fachkräften,
die Unterbringungs- und Einrichtungskapazitäten. Angesichts der derzeit hohen Einreisezahlen und der zu erwartenden weiteren Steigerung kann das Kindeswohl dauerhaft nur durch eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht sichergestellt werden, die eine regionale Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger ermöglicht. In der Folge wurden bundesgesetzlich eine Aufnahmepflicht der Länder geregelt (§ 42c Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (n.F.)) und die Länder
ermächtigt, eine landesinterne Verteilung von neu einreisenden unbegleiteten min1
derjährigen Kinder und Jugendlichen vorzunehmen (§ 42b Absatz 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (n.F.)). Zur Umsetzung der veränderten bundesgesetzlichen
Regelungen bedarf es eines Ausführungsgesetzes.
Unbegleitete Minderjährige sind besonders verletzliche Opfer im Zuge von Flucht und
Vertreibung. Sie leiden am stärksten unter Gewalt, Hunger, dem Fehlen vertrauter
Gemeinschaftsstrukturen, von Bildungschancen und einer Lebensperspektive. Sie
sind vor und während ihrer Flucht vielfach physischen und psychischen Belastungen
ausgesetzt. Zusätzlich sind sie durch die Trennung von Eltern, Geschwistern und
Verwandten belastet. Gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der
Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) haben unbegleitete Minderjährige
ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut
zu werden. (Artikel 3, 22 UN-Kinderrechtskonvention). Um ihnen neben dem Recht
auf Schutz auch das Recht auf Förderung der Entwicklung zu eröffnen, müssen
ihnen Möglichkeiten der sozialen Integration, Bildung, gesellschaftlichen Teilhabe
und auch berufliche Perspektiven eröffnet werden. Dies ist die Voraussetzung für
gelingende Integration, in der unbegleitete ausländische Minderjährige ihre Potentiale für sich und für die Gesellschaft entfalten können. Das Verfahren zur regionalen
Verteilung muss dabei die Spezifik der Zielgruppe als besonders schutzbedürftige
Personengruppe berücksichtigen.
B
Lösung
Zur Lösung sieht der vorliegende Entwurf des Ausführungsgesetzes vor:
1. Die Einführung einer gesetzlichen Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) ermöglicht eine am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis unbegleiteter ausländischer Minderjähriger ausgerichtete Versorgung in Nordrhein-Westfalen.
2. Für die Umsetzung des länderübergreifenden Verfahrens zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen sowie zur Umsetzung landesinterner Zuweisungsentscheidungen wird eine Landesstelle bestimmt.
2
3. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe wird ein qualifiziertes
Verfahren für die erforderlichen Zuweisungsentscheidungen eingeführt.
4. Zur Sicherstellung einer an den Standards des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ausgerichteten Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Begleitung werden die
Jugendämter zur interkommunalen Kooperation angeregt und ermächtigt.
5. Das Land erstattet künftig durch einen pauschalierten Ausgleich auch die bisher
nicht erstattungsfähigen Verwaltungskosten der Jugendämter, um am Kindeswohl
orientierte Verteilentscheidungen zu ermöglichen und die Jugendämter bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit landesweit vergleichbaren
Qualitätsmaßstäben zu unterstützen.
C
Alternative
Keine.
D
Kosten
Die im Gesetz genannten Aufgaben haben ihre Grundlage in der Änderung des Achten Sozialgesetzbuches durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“. Das Land trägt
die Kosten der „Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ im Landesjugendamt beim Landschaftsverband
Rheinland.
Neben der Erstattung der Jugendhilfekosten entstehen dem Land weitere Kosten
durch die Übernahme der Verwaltungskosten der Jugendämter für Hilfeplanung,
Vormundschaften und wirtschaftliche Jugendhilfe. Dies erfolgt durch eine Verwaltungskostenpauschale, die mit 3.100 Euro/Jahr festgesetzt wird und sich nach der
Zahl der Fallzuständigkeiten der Jugendämter zu Stichtagen bemisst. Die Gesamthöhe der Kosten für die pauschalierte Erstattung der Verwaltungskosten ist abhängig
von der Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die von den Jugendämtern betreut werden. Den Mehrkosten gegenüber stehen Mittel aus der Beteiligung
des Bundes an den Kosten für die unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen.
3
E
Auswirkung auf die kommunale Selbstverwaltung
Die nach der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Rechtslage bestehende Aufgabe
der Jugendämter nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Inobhutnahme wird nicht geändert. Durch die neuen bundesgesetzlichen
Vorgaben und deren Umsetzung durch das Landesausführungsgesetz wird in Abkehr
von der faktischen Konzentration auf wenige Jugendämter die Wahrnehmung dieser
Aufgabe unabhängig vom Ort der vorläufigen Inobhutnahme auf alle Jugendämter
verteilt. Die Aufhebung des länderübergreifenden Kostenerstattungsverfahrens gemäß § 89 d Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Jugendhilfeleistungen ab 1. November 2015 führt zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung in den Jugendämtern. Nach einer Übergangszeit müssen die Jugendämter
nicht mehr mit mehreren Kostenerstattungsträgern, sondern nur noch mit dem regional zuständigen Landesjugendamt abrechnen.
Die Kommunen werden zudem durch eine pauschalierte Erstattung der Verwaltungskosten finanziell entlastet.
F
Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, beteiligt
sind die Staatskanzlei, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Ministerium für Inneres und Kommunales, das Finanzministerium, das Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales
G
Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte
Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen
auf Unternehmen oder private Haushalte.
H
Gleichstellung von Frau und Mann
Das Gesetz ermöglicht es, geschlechtsspezifische Bedarfe zu berücksichtigen.
4
Fünftes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(5. AG-KJHG)
§1
Einrichtung und Zuständigkeit einer Landesstelle
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 42a-b des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe
(Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als „Landesstelle für die
Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ (Landesstelle NRW) wahr.
(2) Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des
Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperation. Zur Durchführung der Verteilverfahren unter besonderer Berücksichtigung des
spezifischen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen
und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kooperiert die Landesstelle NRW mit den in den anderen Ländern zuständigen Landesstellen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) in Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste Landesjugendbehörde. Sie kann zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe allgemeine Weisungen
erteilen. Außerdem sind besondere Weisungen zulässig, wenn die ordnungsgemäße
5
Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint, überörtliche Interessen gefährdet
sein können oder um das Wohl von ausländischen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.
§2
Aufnahmepflicht des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt ist verpflichtet, von der Landesstelle NRW zugewiesene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
(2) Zur Sicherung des Kindeswohls und zur Berücksichtigung des besonderen
Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann im Einzelfall bei Zuweisungsentscheidungen der Landesstelle NRW der Umfang der Aufnahmepflicht nach § 3 Absatz 2 vorübergehend bis zu 15 Prozent überschritten werden.
§3
Aufnahmequote und Umfang der Aufnahmepflicht
(1) Die Aufnahmequote des Jugendamtes wird auf der Basis des Bevölkerungsanteils eines Jugendamtsbezirkes an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen
nach dem jeweils aktuellen amtlichen Stand zum 31. Dezember eines Jahres in der
vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten
Statistik ermittelt.
(2) Der Umfang der Aufnahmepflicht richtet sich nach der Aufnahmequote und der
Zahl aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 3, der Anzahl vorläufiger Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen sowie der Anzahl der aus
anderen Bundesländern Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.
(3) Auf die Aufnahmepflicht angerechnet werden
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1. die Zahl der Fallzuständigkeiten für in Obhut genommene ausländische Kinder
und Jugendlichen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2. die Zahl der Fallzuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige, denen Hilfen nach dem Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden und
3. die Zahl der Fallzuständigkeiten für junge ausländische Volljährige, denen Hilfen
gemäß § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen
zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurden.
(4) Die Ermittlung der Zahlen nach Absatz 2 und 3 erfolgt auf der Grundlage der
bundesgesetzlichen Meldepflicht gemäß § 42c Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zum 1. Juni 2016 ersetzen die bei den Landesjugendämtern nach § 89d
Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenerstattung angemeldeten
Fälle die Ermittlung der Zahlen nach Satz 1.
(5) Der jeweils aktuelle Umfang der Aufnahmepflicht aller Jugendämter nach Absatz
2 wird durch die Landesstelle NRW zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres bekannt gegeben.
(6) Jugendämter sind verpflichtet, Beendigungen von Fallzuständigkeiten für Personen nach Absatz 3 innerhalb von drei Arbeitstagen den Landesjugendämtern zu
melden.
(7) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Tage von Montag bis Freitag sofern auf diese kein Feiertag entfällt.
§4
Verfahren zur landesinternen Verteilung
(1) Das Aufnahmejugendamt zeigt eine Erstmeldung der vorläufigen Inobhutnahme
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Beginn der Maßnahme gegenüber der Landesstelle NRW an. Hierbei sind zu übermitteln
1. Name,
7
2. Alter,
3. Geschlecht,
4. Herkunftsland und Muttersprache und
5. zum Zeitpunkt der Meldung offensichtliche individuelle Bedürfnisse des Kindes
oder des Jugendlichen.
Die Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 1 weist die Landesstelle NRW unbegleitete ausländische Minderjährige einem Jugendamt zu. Die Landesstelle NRW
berücksichtigt bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl und bezieht zur Gewährleistung des besonderen Schutzes weitere Aspekte zur optimalen Versorgung in die
Entscheidung ein, wie
1. in Deutschland lebende Verwandte oder andere Bezugspersonen,
2. Kinder- und Jugendhilfebedarfe,
3. gesundheitliche Bedürfnisse,
4. Staatsangehörigkeit, Herkunft und Sprache,
5. familiäre und soziokulturelle Hintergründe,
6. besondere Interessen des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und individuell erforderliche Hilfemaßnahmen und
7. sonstige spezifische Bedarfe.
Sofern mehrere Jugendämter in gleicher Weise für die Aufnahme im Einzelfall geeignet sind, richtet sich die Zuweisung durch die Landesstelle NRW nach der Erfüllung
der Aufnahmepflicht. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Zuweisungsentscheidungen gemäß § 42b Absatz 3 bis 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das Jugendamt ist für den Fall einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, selbst in die Zuständigkeit
für eine Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch einzutreten. In Fällen des Satz 1 ist die Landesstelle NRW darüber
innerhalb von sieben Arbeitstagen zu informieren.
(4) Hat eine Person im Sinne des § 3 Absatz 3 in einem anderen Jugendamtsbezirk
als dem fallzuständigen ihren tatsächlichen Aufenthalt und ist die Vormundschaft in
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diesem Jugendamtsbezirk bestellt, ist für den Fall des Einvernehmens der Jugendämter auf Antrag des Vormunds bei der Landesstelle NRW durch diese eine Zuweisungsentscheidung in den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts zu treffen. Mit der Zuweisungsentscheidung geht die Fallzuständigkeit auf den Jugendamtsbezirk des tatsächlichen Aufenthalts über.
§5
Interkommunale Kooperation
Zur Durchführung pädagogischer Maßnahmen sowie der verwaltungs- und sorgerechtlichen und organisatorischen Abläufe, die im Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Inobhutnahme einer oder eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch umgesetzt werden (Clearingverfahren), können Jugendämter
benachbarter Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung der Landesjugendämter eine
gemeinsame Stelle bilden.
§6
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle
NRW ist berechtigt und verpflichtet, die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten
dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
(2) Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz
sowie nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, verarbeitet und verwendet werden.
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§7
Verwaltungskostenpauschale
(1) Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage
der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89 d
Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemeldeten Fälle durch eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 3100 Euro und wird für den Mittelwert der zu den
Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung dieses Zuschusses an das Jugendamt erfolgt zum 30. April eines Jahres für das vorangegangene
Kalenderjahr über die Landesjugendämter.
(2) Die Landesregierung überprüft innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 30.
Juni 2017 und danach alle drei Jahre unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Pauschale gemäß Absatz 1.
Auf Verlangen eines Kommunalen Spitzenverbandes oder der Landesregierung erfolgt diese Überprüfung bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 31.
Dezember 2016.
§8
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften
Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Nähere zum Verfahren zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote und
Aufnahmeverpflichtung sowie zu den Meldepflichten festzusetzen und
2. mit Zustimmung des Finanzministeriums eine Anpassung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 8 auf der Grundlage
einer Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 vorzunehmen und das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse nach § 7 festzulegen.
§9
Berichtspflicht
Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2020.
10
§ 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l z e r
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
11
Christina K a m p m a n n
Begründung
A
Allgemeiner Teil
Mit der bundesgesetzlichen Schaffung einer Pflicht der Länder (§ 42c Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch n.F.) für die Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, in Verbindung mit einem Verfahren zur Umsetzung der Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen (§ 42a und b des Achten Buches Sozialgesetzbuch) wird die Praxis im Umgang mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen verändert. Bereits bisher ist gemäß § 42 Absatz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Inobhutnahmepflicht mit einer Fallzuständigkeit für das Jugendamt gegeben, in dessen Bezirk sich ein unbegleiteter Minderjähriger tatsächlich aufhält. Eine Kindeswohlgefährdung folgt aus der Tatsache, dass die oder der ausländische Minderjährige unbegleitet ist.
Der Inobhutnahmepflicht nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird bundesgesetzlich die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zeitlich vorangestellt. Im Rahmen dieser ist anhand von bundesgesetzlich festgelegten Kriterien eine Prüfung des Verbleibs der oder des unbegleiteten
Minderjährigen in Zuständigkeit des Jugendamtes vorzunehmen. Für den Fall, dass
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das Kindeswohl nicht gefährdet ist, und unter Berücksichtigung weiterer bundesgesetzlich geregelter Kriterien darf ein Jugendamt vorläufig in Obhut genommene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Verteilung anmelden. Die Zuständigkeit für
eine Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 wird künftig in Folge einer Zuweisungsentscheidung oder infolge eines Ausschlusses einer landesinternen oder länderübergreifenden Verteilung begründet.
Bei der landesgesetzlichen Umsetzung sind weiter das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 (EU-Aufnahmerichtlinie) zu beachten.
Die mit diesem Gesetz geregelten Rahmenbedingungen zum landesinternen und
länderübergreifenden Verfahren sind auf die spezifischen Bedingungen in NordrheinWestfalen ausgerichtet.
Dabei konzentrierte sich in Nordrhein-Westfalen wie auch im übrigen Bundesgebiet
die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen bisher auf einige wenige Jugendämter. In diesen Jugendämtern, bzw. den Jugendamtsbezirken sind auf der öffentlichen Seite wie bei den freien Trägern Kompetenzen
und Kapazitäten zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Minderjährigen aufgebaut worden. Gleichzeitig könnten bei einer fortdauernden Konzentration bei anhaltend hohen oder steigenden Fallzahlen weder eine
jugendhilfegerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung noch die soziale und
Bildungsintegration sichergestellt werden.
Zur Sicherung eines qualifizierten und auch dem Einzelnen gerecht werdenden Angebots der Jugendhilfe und des Angebotes zur sozialen, Bildungs- und gesellschaftlichen Teilhabe bedarf es angesichts der auf absehbare Zeit zu erwartenden Fallzahlen der Beteiligung aller Jugendämter in Nordrhein-Westfalen. Mit den in diesem Gesetz vorgelegten Regelungen für eine regionale Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen wird daher das Ziel verfolgt, die Ressourcen in den Jugendamtsbezirken sowie die vorhandenen Kompetenzen auf der einen und die individuellen Bedürfnisse des einzelnen unbegleiteten Minderjährigen auf der anderen Seite
bestmöglich zusammen zu bringen.
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Zentrale Institution für eine qualifizierte Umsetzung eines landesinternen und länderübergreifenden Verfahrens zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist die Landesstelle für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Neben der Vorbereitung und Umsetzung von Zuweisungsentscheidungen ist ihr Wirken gemeinsam mit den beiden Landesjugendämtern auch auf einen
Kompetenztransfer bereits erfahrener Jugendämter und Träger und den Kompetenzaufbau von bisher weniger erfahrenen Jugendämtern und Trägern ausgerichtet.
Voraussetzung für eine qualifizierte Zuweisungsentscheidung sind Spielräume zur
Ermittlung eines für den Einzelfall besonders geeigneten Jugendamtsbezirkes. Damit
ist eine Verteilung, die sich ausschließlich an der Höhe der Erfüllung der Aufnahmequote ausrichtet, ausgeschlossen. Vielmehr soll es möglich sein, einem Jugendamt, das seine Aufnahmequote noch nicht erfüllt hat, die Zuständigkeit auch dann für
einen Fall zu zuweisen, wenn ein anderes Jugendamt seine Aufnahmequote noch
weniger erfüllt hat. Dieser Vorrang der qualifizierten Zuweisung beruht auf dem
Grundsatz der Beachtung des Kindeswohls. Gleichzeitig soll ermöglich werden, dass
Jugendämter ihre Aufnahmequote freiwillig überschreiten dürfen, um vorhandene
qualifizierte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bestmöglich im Sinne der unbegleiteten Minderjährigen zu nutzen.
Zentrales Instrument zur gerechten regionalen Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen ist ein qualifiziertes Verteilungsverfahren. Das Verfahren wurde unter Berücksichtigung fachlicher Beratung des Fachgesprächskreises „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen“ entwickelt, in dem Vertretungen aus der
Freien Wohlfahrtspflege, der Flüchtlingshilfe, den Landesjugendämtern und im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen erfahrenen Jugendämtern mitwirken. Das Verfahren zielt auf eine schnelle und gleichzeitig qualifizierte Zuweisungsentscheidung
bei der landesinternen Verteilung ab. Neben der vorrangigen Berücksichtigung des
Kindeswohls und der bundesgesetzlichen Vorgaben zu Verteilungsentscheidungen
werden dabei spezifische Prüfkriterien gesetzt, die bei einer Verteilungsentscheidung
berücksichtigt werden sollen und ggf. gegeneinander abzuwägen sind. Mit diesem
Verfahren sollen zudem örtliche Wechsel zu besser passenden Jugendhilfeangeboten nach Abschluss des Clearingverfahrens minimiert werden, um die in der Zeit-
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dauer des Clearingverfahrens erfolgte soziale Integration im Umfeld des Zuweisungsjugendamts nicht abzubrechen.
Bei der länderübergreifenden Zuweisung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger
nach Nordrhein-Westfalen wird bei der landesinternen Verteilung und Zuweisung
das gleiche Verfahren angewandt.
Eine ebenfalls zu berücksichtigende Besonderheit in Nordrhein-Westfalen sind neben der unterschiedlichen Erfahrungsintensität die sehr unterschiedlichen Ressourcen der Jugendämter und innerhalb der Jugendamtsbezirke. Der Umgang mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen weist spezifische Anforderungen insbesondere an bestimmte Abschnitte der Betreuung und Begleitung auf. Die Jugendämter sind
zu weitreichenden Formen der interkommunalen Kooperation zu berechtigen, um
den qualifizierten Umgang mit den unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen und
gleichzeitig einen verwaltungsökonomisch effektiven Umgang mit der bundesgesetzlichen Neuregelung zu ermöglichen. Dies sichert auch den Erhalt von bestehenden
Kompetenzen und erleichtert den Kompetenztransfer.
Um die Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen vorrangig am Kindeswohl zu
orientieren, eine landesweit vergleichbare jugendhilfegerechte Betreuung zu unterstützen und interkommunale Kooperation zu befördern, leistet das Land neben den
Kosten, die im Rahmen der jugendhilfegerechten Unterbringung, Versorgung und
Betreuung gemäß § 89 d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohnehin
vom Land erstattet werden, künftig auch einen pauschalen Ausgleich für die Verwaltungskosten, die den Jugendämtern für Hilfeplanung, Vormundschaften und wirtschaftliche Jugendhilfe entstehen.
B
Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1:
Mit der Regelung des Absatzes 1 wird zur Wahrnehmung der Landesaufgaben zur
bundesweiten und landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjäh15
riger und deren Zuweisung an ein Jugendamt in Nordrhein-Westfalen das Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland bestimmt. Damit wird der Landesrechtsvorbehalt gemäß § 42b Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Anspruch genommen, weil eine Aufgabenteilung auf zwei Jugendämter nicht praktikabel ist. Diese Festlegung erfolgt im Einvernehmen mit beiden Landesjugendämtern.
Zu Absatz 2:
Die Bestimmung des Absatzes 2 beschreibt die Aufgabe der Landesstelle NRW. Neben den Aufgaben, die sich aus dem „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ und den damit
verbundenen Änderungen des des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben, geht
es dabei vor allem darum, für diese besonders schutzbedürftige Flüchtlingsgruppe
und im Interesse der Jugendämter auch qualitativ die bestmögliche Versorgung zu
gewährleisten. Potentiale und Ressourcen der in den Kommunen vorhandenen unterschiedlichen Angebote sollen genutzt werden und durch Zusammenführung von
Wissen hierüber zum Nutzen aller Beteiligten beitragen.
Zu § 2
Zu Absatz 1:
Mit der Regelung in Absatz 1 wird festgelegt, dass alle Jugendämter entsprechend
der Zuweisungsentscheidung der Landesstelle NRW verpflichtet sind, unbegleitete
ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
Zu Absatz 2:
Mit Absatz 2 wird das Ziel verfolgt, den Vorrang des Kindeswohls im Einzelfall auch
bei einer grundsätzlich erfüllten Aufnahmepflicht realisieren zu können. Dies gilt besonders für Fälle, bei denen zum Zeitpunkt der Verteilung bereits Anhaltspunkte für
spezifische gesundheitliche Bedürfnisse bestehen, für die aufgrund der medizinischen Versorgungssituation nur bestimmte Jugendamtsbezirke geeignet sind, für
Fälle, in denen die Trennung von sozialen Gruppen (z.B. unbegleitete Minderjährige,
die einer Gruppe angehören, die gemeinsam geflüchtet ist bzw. die sich im Rahmen
der Flucht gefunden hat oder die in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander
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stehen) vermieden werden soll und für Fälle, deren absehbarer Jugendhilfebedarf
spezialisierte Einrichtungen oder Hilfeangebote erfordert, die nur in bestimmten Jugendamtsbezirken vorhanden sind. Eine vorübergehende Erhöhung der Aufnahmequote um höchstens 15 Prozent ist im Sinne des Schutzauftrages der öffentlichen
Jugendhilfe angemessen. Eine entsprechende Übererfüllung wird durch die Landesstelle NRW bei künftigen Verteilungsentscheidungen berücksichtigt.
Zu § 3
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt den Maßstab für den Umfang der Aufnahmepflicht. Dieser wird als
Aufnahmequote gebildet, die aus dem Bevölkerungsanteil eines Jugendamtsbezirkes
an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen berechnet wird. Als Stichtag wird
der Bevölkerungsstand jeweils zum 31.12. festgelegt. Die Bevölkerungszahlen basieren zurzeit auf der Fortschreibung des Zensus vom 09.05.2011, die jeweils von IT
NRW veröffentlicht werden. Eine Änderung der Datengrundlage wird den Jugendämtern bekannt gegeben.
Zu Absatz 2:
Mit der Regelung in Absatz 2 wird der Umfang der Aufnahmepflicht festgelegt. Der
Umfang entspricht der nach Absatz 1 ermittelten Aufnahmequote bezogen auf die
Zahl aller unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, ehemaligen unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen, die Hilfen für junge Volljährige beziehen, unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, die vorläufig in Obhut genommen worden sind,
und dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung
zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 definiert den Personenkreis, der auf die Aufnahmepflicht angerechnet wird.
Zu diesem zählen unbegleitete Minderjährige die gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen worden sind, unbegleitete
ausländische Minderjährige, denen Hilfen nach dem Achten Sozialgesetzbuch gewährt werden, und junge ausländische Volljährige, denen Hilfen gemäß § 41 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Sozialgesetzbuch ge17
währt wurden. Fälle, die landesintern oder länderübergreifend zur Verteilung bereits
zugewiesen wurden, bei denen der tatsächliche Transfer aber noch nicht erfolgt ist,
werden dem aufnehmenden Jugendamt angerechnet.
Nicht berücksichtigt werden unbegleitete Minderjährige, die vorläufig in Obhut genommen sind. Eine Berücksichtigung dieses Personenkreises würde dazu führen,
dass die Hauptzugangsjugendämter ihre Aufnahmepflicht in großem Umfang oder
vollständig durch vorläufige Inobhutnahmen erfüllt hätten. Dies widerspräche einem
Grundziel der regionalen Verteilung: Sie dient auch dazu, an den jeweiligen Zielorten
entsprechende Integrationsperspektiven bieten zu können. Für diese bedarf es ebenfalls bestimmter Kapazitäten. Bei Nicht-Berücksichtigung der Hauptzugangsjugendämter für die Wahrnehmung der Aufgabe der mittelfristigen und langfristigen Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen würden deren Kapazitäten zur Integration ungenutzt bleiben.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt, wie die zur Ermittlung der Aufnahmepflicht nach Absatz 2 und 3 zu
berücksichtigenden Fälle erhoben werden. Mit der vorliegenden amtlichen Statistik ist
eine Datengrundlage für die in Absatz 2 und Absatz 3 genannte Personengruppe
nicht vorhanden und auch absehbar nicht tagesaktuell generierbar. Zur kurzfristigen
Umsetzung wird daher auf die Meldepflichten nach § 42 c Absatz 3 zurückgegriffen.
Ab dem 01. Juni 2016 ersetzen die zur Kostenerstattung nach § 89 d Absatz 1 angemeldeten Fälle diese Fortschreibung. Dabei ist es unerheblich, ob es zu einem
Kostenanerkenntnis kommt. Die Datengrundlage ist somit geeignet, die tatsächlichen
Belastungen der Jugendämter widerzuspiegeln und tagesaktuell den Umfang der
Aufnahmepflicht ermitteln zu können.
Zu Absatz 5:
Mit Absatz 5 wird festgelegt, dass der Umfang der Aufnahmepflicht jährlich zwei Mal
den Jugendämtern bekannt gegeben wird. Damit wird Transparenz hergestellt und
dem Planungsbedarf der Jugendämter Rechnung getragen. Die Landesstelle NRW
soll darüber hinaus Jugendämtern auf Anfrage tagesaktuell über den Umfang der
Aufnahmepflicht Auskunft erteilen.
Zu Absatz 6:
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Zur Sicherstellung der Validität der Datengrundlage in Absatz 4 Satz 2 werden die
Jugendämter in Absatz 6 verpflichtet, Beendigungen von Fallzuständigkeiten innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden. Dies gilt auch für Fallzuständigkeiten, für die
kein Kostenanerkenntnis ausgesprochen wurde.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 definiert Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes als die Tage von Montag bis
Freitag, sofern auf diese kein Feiertag entfällt.
Zu § 4
Zu Absatz 1:
Ergänzend zu der Meldepflicht gemäß Bundesgesetzgebung wird in Absatz 1 eine
„Erstmeldung“ geregelt. Die Erstmeldung ist durch das Jugendamt, das einen unbegleiteten Minderjährigen vorläufig in Obhut genommen hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen an die Landesstelle NRW zu übermitteln.
Zu den in Nr. 5 genannten individuellen Bedürfnissen zählen beispielsweise auch
gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Traumata), Erfahrungen mit sexualisierter
Gewalt oder spezifische Jugendhilfebedarfe.
Ziel der Erstmeldung ist es, die Landesstelle NRW für den Fall einer landesinternen
Verteilung in die Lage zu versetzen, bereits vor der bundesgesetzlich geregelten
Meldung nach sieben Arbeitstagen mögliche Jugendamtsbezirke zu sondieren, um in
Anschluss an die Meldung gemäß § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine schnelle und zugleich qualifizierte Zuweisungsentscheidung herbeiführen
zu können. Mit einer schnellen und gleichzeitig qualifizierten Verteilung soll dem
Kindeswohl gedient werden. Längere Aufenthalte ohne Bleibeperspektive sind in diesem Sinne unbedingt zu vermeiden, um stattdessen das Kind bzw. den Jugendlichen
schnell an den Ort zu bringen, an dem es die erforderliche Ruhe und Aufnahme findet.
Satz 2 stellt klar, dass neben dieser Erstmeldung die Vorschriften und Fristen nach §
42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Befugnis der Landesstelle NRW, unbegleitete ausländische Minderjährige Jugendämtern zur Aufnahme zuzuweisen.
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Die Zuweisungsentscheidung wird gemäß Satz 2 als qualifizierte Entscheidung im
Sinne des unbegleiteten Minderjährigen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und der Struktur der Hilfeangebote im aufnehmenden Jugendamtsbezirk getroffen und nicht allein nach dem Grad der (Nicht-)Erfüllung einer Aufnahmeplicht im
einzelnen Jugendamtsbezirk. Satz 2 entspricht Artikel 3 UN Kinderrechtskonvention,
wonach bei der Zuweisungsentscheidung das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Es
werden weitere Rahmenbedingungen eines Zuweisungsjugendamtes präzisiert, die
bei der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
Zu den in Nr. 3 genannten Rahmenbedingungen gehören z.B. Diagnose und Therapiemöglichkeiten, zu den unter Nr. 4 genannten z.B. das Vorhandensein geeigneter
Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler. Nach Nr. 5 können z.B. biographische Anhaltspunkte wie das bisherige Aufwachsen im ländlichen oder städtischen Raum zu
berücksichtigen sein. Beispiele für Nummer 7 können Alter, Herkunft, Religion,
Fluchtgeschichte, schulischer Bildungsstand, sexuelle Orientierung, persönliche
Ressourcen oder der Entwicklungsstand sein.
Die nach den Nummern 1 bis 7 genannten individuellen Bedürfnisse sollen mit vorhandenen Rahmenbedingungen in den Jugendamtsbezirken abgeglichen werden.
Die Zuweisungsentscheidung ist im Einzelfall zwischen den individuellen Bedürfnissen und den Rahmenbedingungen abzuwägen. Die Aufzählung beinhaltet keine
Rangfolge der zu berücksichtigenden Aspekte
Satz 3 regelt, dass für den Fall, dass nach entsprechender Abwägung und unter Berücksichtigung des Kindeswohls mehrere Jugendamtsbezirke als Zuweisungsjugendamt in Frage kommen, in das Jugendamt zugewiesen wird, das seinen Umfang
der Aufnahmepflicht am geringsten erfüllt hat. Satz 4 stellt klar, dass im Übrigen die
Pflichten und Fristen gemäß § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gelten.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 stellt sicher, dass Jugendämter berechtigt sind, auch für den Fall, dass sie
ihre Aufnahmepflicht erfüllt haben, selbst in eine Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzutreten. In diesem Fall erfolgt
eine Anrechnung bei der Ermittlung der Aufnahmepflicht sowie im Falle der Übererfüllung der Aufnahmepflicht eine Berücksichtigung durch die Landesstelle NRW für
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künftige Zuweisungsentscheidungen. Die Landesstelle NRW ist über den Selbsteintritt zu informieren.
Zu Absatz 4:
Mit der Regelung in Absatz 4 soll die in Folge der hohen Zugangszahlen entstandene
Praxis der teilweise großen räumlichen Trennung von Fallzuständigkeit und tatsächlichem Aufenthalt in dem Sinne Rechnung getragen werden, dass eine räumliche Nähe von Fallzuständigkeit und Wohnort grundsätzlich als sinnvoll zu erachten ist.
Gleichzeitig besteht damit die Möglichkeit, die bestehenden Unterschiede bei der
künftigen Aufnahmepflicht zu mindern, da in diesen Fällen eine Anrechnung auf die
Aufnahmepflicht des Zuweisungsjugendamts erfolgt. Grundlage für eine solche Zuweisungsentscheidung ist, dass die unbegleiteten Minderjährigen ihren tatsächlichen
Aufenthalt in einem anderen als dem fallzuständigen Jugendamtsbezirk haben. Zudem muss der Vormund in dem Jugendamt des tatsächlichen Aufenthalts bestellt
sein. In dieser Fallkonstellation soll der Vormund berechtigt werden, einen Antrag auf
Erwirkung einer Zuweisungsentscheidung bei der Landesstelle NRW zu stellen. Dem
Antrag ist von der Landesstelle stattzugeben, wenn die betroffenen Jugendämter ihr
Einverständnis erklären.
Diese Regelung gilt nur für Fälle, in denen das bisher fallzuständige und das künftig
fallzuständige Jugendamt in Nordrhein-Westfalen liegen.
Zu § 5
Mit § 5 werden Jugendämter über die bestehenden Möglichkeiten interkommunaler
Kooperation hinaus berechtigt, im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 Abs.1 Satz
1 Nr. 3 zu kooperieren. Zur Durchführung der im Rahmen dieser erforderlichen Maßnahmen, insbesondere des Clearingverfahrens, können Jugendämter benachbarter
Gemeinden oder Kreise mit Zustimmung der Landesjugendämter eine gemeinsame
Stelle bilden, die die Aufgaben der Jugendämter wahrnimmt. Dabei meint „benachbart“ auch Jugendämter, die in einem räumlichen, aber vor allem zweckentsprechenden örtlichen Zusammenhang stehen. Die Gesamtverantwortung für den Fall obliegt
weiter zu jedem Zeitpunkt dem zuständigen Jugendamt. Dies gilt auch für die Entscheidung über Hilfen nach dem Achten Sozialgesetzbuch.
Eine darüber hinausgehende Ermächtigung zur interkommunalen Kooperation ist
nicht erforderlich, da beispielsweise im Rahmen von Anschlussmaßnahmen hinrei21
chende Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation bestehen für die es keiner
erweiterten rechtlichen Grundlage bedarf.
Zu § 6
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt, dass die Jugendämter verpflichtet sind, die Landesstelle NRW bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die kontinuierliche Bereitstellung von Daten
zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere Fallzahlen von unbegleiteten Minderjährigen, die nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut
genommen worden sind, von unbegleiteten Minderjährigen, die nach § 42 Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen sind, von
unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, denen Hilfen nach dem Achten Sozialgesetzbuch gewährt werden, und von jungen ausländischen Volljährigen, denen Hilfen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen
zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Sozialgesetzbuch gewährt wurden. Weiter zählen dazu Daten, die im Rahmen der Erstmeldung nach § 5 Absatz 1 zu übermitteln sind.
Es wird weiter festgelegt, dass die Landesstelle selbst berechtigt ist, Daten zur
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu erheben und zu speichern. Dabei sollen beispielsweise – unter Ausschluss personenbezogener Daten –
Kompetenzprofile der Jugendamtsbezirke angelegt und fortgeschrieben werden,
wodurch eine Verteilungsentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht wird.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 legt fest, dass anonymisierte Daten für die Gesamtplanung und Steuerung
der Umsetzung der landesgesetzlichen Regelungen sowie für einen Prozess der
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an den Landesbetrieb Information und
Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, dort verarbeitet und verwendet werden dürfen.
Zu § 7
Zu Absatz 1:
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Mit der Regelung in Absatz 1 wird eine pauschalierte Erstattung für Verwaltungskosten der Jugendämter festgelegt. Damit werden künftig über die nach § 89d Absatz 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähigen Kosten für die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Begleitung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bzw. ehemaligen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, die Hilfen
für junge Volljährige beziehen, hinaus auch die Verwaltungskosten der Jugendämter,
die durch Hilfeplanung, Vormundschaft und wirtschaftliche Jugendhilfe entstehen,
ausgeglichen.
Die Erstattung erfolgt als Pauschale. Die Fallzahl, für die die Pauschale erstattet
wird, wird auf der Grundlage der zu zwei Stichtagen zur Kostenerstattung angemeldeten Fälle unter Berücksichtigung von nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommenen unbegleiteten Minderjährigen, nach § 42
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommenen
unbegleiteten Minderjährigen, unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, denen
Hilfen nach dem Achten Sozialgesetzbuch gewährt werden, und jungen ausländischen Volljährigen, denen Hilfen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gewährt werden, sofern diesen zuvor als unbegleiteten Minderjährigen Hilfen nach
dem Achten Sozialgesetzbuch gewährt wurden, ermittelt.
Als Stichtag werden der 30.6. und der 31.12. festgelegt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Fälle ergibt sich als Mittelwert beider Stichtagszahlen.
Mit der Berücksichtigung der Fallzahlen zu vorläufigen Inobhutnahmen wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass eine Stichtagsabfrage nur einen kleinen Ausschnitt dieser Fallzahlen erfasst, durch die Anrechnung mit der vollen Pauschale aber
ein angemessener Ausgleich für den Aufwand für die durch Einreise hauptbetroffenen Jugendämter erfolgt.
Die Höhe der Fallpauschale wurde anhand der Förderanträge der Jugendämter
Dortmund und Bielefeld ermittelt. Die Städte Dortmund und Bielefeld haben bereits
einen Landeszuschuss zu den Verwaltungskosten erhalten, weil ihre sehr hohe Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger durch den Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes verursacht ist. Die Stadt Dortmund hat im Jahr 2014 für
Hilfeplanung, Vormundschaft und wirtschaftliche Jugendhilfe bei einer Bestandszahl
von 448 Fällen am Stichtag 31. Dezember 2014 Kosten in Höhe von rd. 1.420.000
Euro aufgeführt. Der Kostenaufwand in Bielefeld betrug rd. 443.000 Euro bei 162
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Bestandsfällen am 31. Dezember 2014. Nach der Fallzahl gewichtet leitet sich daraus eine Fallpauschale in Höhe von rd. 3.100 Euro ab. Der auf dieser Basis abgeleitete Pauschalbetrag berücksichtigt den unterschiedlichen Verwaltungsaufwand durch
die Heterogenität der Einzelfälle sowie unterschiedliche Verweildauer, die nach bisheriger Erkenntnis über alle Fallgruppen hinweg im Durchschnitt den Zeitraum eines
Jahres unterschreitet.
Die Auszahlung erfolgt durch die Landesjugendämter jeweils zum 31.04. des Jahres
rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt, dass nach 18 Monaten, also nach drei Stichtagsmeldungen der der
Berechnung zugrunde liegenden Fallzahlen, und danach alle drei Jahre die Angemessenheit der Erstattungsregelung überprüft wird und in einem Zeitraum von drei
Monaten abzuschließen ist. Für den Fall, dass aus Sicht der Kommunen oder des
Landes sich die Berechnungsparameter oder die Höhe als grob unangemessen darstellen, kann die Überprüfung auf Verlangen eines Kommunalen Spitzenverbandes
oder des Landes um sechs Monate vorgezogen werden.
Der Regelungsvorschlag zu § 7 ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
Zu § 8
Nummer 1 enthält eine Verordnungsermächtigung zu § 3, um gegebenenfalls Details
zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote im Wege einer Verordnung regeln zu können.
Die Ermächtigung in Nummer 2 dient als Rechtsgrundlage für eine Verfahrensverordnung zur Ausgestaltung und Abwicklung der Verwaltungskostenpauschale gemäß
§ 7 und eine Ermächtigung zur Anpassung der Pauschale, wenn sich dies aufgrund
einer Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 als notwendig erweist.
Zu § 9
Mit der Berichtspflicht wird sichergestellt, dass die erforderliche landesgesetzliche
Umsetzung insbesondere dahingehend überprüft wird, ob sie dem Ziel einer kindeswohlgerechten Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen gerecht wird. Um eine
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Rückkoppelung mit der Praxis sicherzustellen sind bei der Erarbeitung des Berichtes
die Kommunalen Spitzverbände einzubeziehen.
Die Fristsetzung erfolgt unter Berücksichtigung eines erforderlichen Erfahrungszeitraums, Gleichzeitig wird mit der Fristsetzung die zahlenmäßig kaum kalkulierbare
Entwicklung bei der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen berücksichtigt.
Zu § 10
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes
Zu Absatz 2:
Der pauschale Ausgleich für die Verwaltungskosten der Jugendämter greift erstmals
im Jahr 2016.
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