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Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der Verwendung der Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
118 kB
Datum
20.08.2015
Erstellt
11.08.15, 18:43
Aktualisiert
11.08.15, 18:43
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 313/2015 Az.: Amt: - 50 BeschlAusf.: - 50 Datum: 13.07.2015 11.08.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM Datum Freigabe -100- gez. Schlender Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Betrifft: Termin 20.08.2015 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Darstellung der Verwendung der Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine keine Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Seit dem Jahr 2011 werden Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Schüler/-innen und Jugendliche erbracht, sofern ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), der Sozialhilfe nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht. Im Einzelnen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Kosten übernommen werden für:       Schul- und Kitaausflüge Schul- und Klassenfahrten Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung (Schule und Kita)  Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Die Höhe der verausgabten Mittel für bewilligte BuT-Leistungen resultiert aus der Zahl der Antragstellungen und der Summe der insgesamt nach den gesetzlichen Vorgaben gewährten Leistungen. Das Gros der leistungsberechtigten Personen bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Bearbeitung und Bewilligung für diesen Personenkreis obliegt dem Jobcenter. Nach Angaben der Geschäftsstelle Erftstadt des Jobcenters Rhein-Erft wurden im ersten Halbjahr 2015 Leistungen nach dem BuT-Katalog für insgesamt 191 Personen erbracht. Daneben erhielten BuT-Leistungen im ersten Halbjahr 2015: 4 leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII 56 leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG (insgesamt 439,20 €) (insgesamt 14.849,43 €). Kostenträger für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII sind die jeweiligen Träger (Kreise und kreisfreien Städte). BuT-Leistungen für Berechtigte nach dem AsylbLG sind von der Stadt zu tragen. Zu den Fragen im Einzelnen: Frage 1: Bundesmittel werden zur anteiligen Finanzierung von BuT-Leistungen an den Rhein-Erft-Kreis gezahlt. Für die einzelnen kreisangehörigen Kommunen werden explizit keine BuT-Mittel (oder Budgets) zur Verfügung gestellt. Frage 2: Die Zahlen für das erste Halbjahr 2015 wurden oben dargestellt (soweit von hier nachvollziehbar). Die Daten für die SGB II-Empfänger werden von den jeweiligen Geschäftsstellen des Jobcenters Rhein-Erft dem Rhein-Erft-Kreis gemeldet und dort für alle Kommunen zusammengefasst. BuT-Leistungen für Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind direkt beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Eine Auskunft darüber, für wie viele Personen aus Erftstadt und in welcher Höhe insoweit Leistungen erbracht wurden, ist dem RheinErft-Kreis nicht möglich. Fragen 3 bis 7: Ob und gfl. in welcher Höhe BuT-Mittel für artverwandte Zwecke verausgabt wurden, kann von hier nicht beantwortet werden. Hierzu wurde die Kreisverwaltung um nähere Auskünfte gebeten. Nach Aussage des Kreises ist auch dort nicht bekannt, dass vom Bund gewährte BuT-Mittel für andere, artverwandte Zwecke verwandt wurden. Insoweit wird auch keine Erstattung aus dem Kreishaushalt an die Stadt Erftstadt erfolgen. (Erner) -2-