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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP6-390/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung
Anlage 1
Interkommunaler Vergleich in den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises bezüglich der Einrichtung von
Einwohnerfragestunden in Rats- und Ausschusssitzungen
Kommune
Einwohnerfragestunde
1. Stadt
Bergheim
in allen Rats- und
Ausschusssitzungen
Regelungen in der Geschäftsordnung
Eine entsprechende Regelung beinhaltet die
Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Bergheim seit 2000.
Einwohnerfragestunden finden regelmäßig im
Rat und in den Ausschüssen statt und stehen
als TOP 1 jeweils auf der Tagesordnung.
§ 17 Fragerecht von Einwohnern
(1)
In den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse
finden jeweils zu Beginn Einwohnerfragestunden statt. Jeder
Einwohner ist berechtigt, mündliche Anfragen an den
Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf
Angelegenheiten der Stadt beziehen.
(2)
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt
der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder
Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu
stellen.
(3)
Zur Beantwortung der Anfrage erteilt der Bürgermeister
das Wort. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so dann
der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen
werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4)
Die Einwohnerfragestunde soll eine Stunde nicht
überschreiten, um die ausführliche Behandlung der anderen
Tagesordnungspunkte nicht zu gefährden.
2. Gemeinde
Elsdorf
in allen Rats- und
Ausschusssitzungen
Im
Anschluss
an
jede
Ratssitzung
findet
Einwohnerfragestunde statt.
öffentliche § 19 Fragerecht von Einwohnern
eine ( 1 ) Im Anschluss an jede öffentliche Ratssitzung findet eine
Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner der Gemeinde
Elsdorf
ist
berechtigt,
nach
Aufruf
dieses
Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden
Bürgermeister oder an Ratsmitglieder zu richten. Die
die für den Rat geltenden Vorschriften
Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde
entsprechende Anwendung soweit § 27 der
beziehen.
Geschäftsordnung
keine
abweichenden
Regelungen enthält.
WP6-390/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung
(2)
Da § 27 GeschO keine Ausnahme von § 19
vorsieht, ist in Elsdorf sowohl für die
öffentlichen Sitzungen des Rates als auch
der Ausschüsse die Möglichkeit von
(3)
Einwohnerfragestunden eröffnet.
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt
der Bürgermeister bzw. der Ausschussvorsitzende die
Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist
berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
Die Beantwortung der Anfragen erfolgt grundsätzlich
mündlich durch den Befragten. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf
schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
( 4 ) Beantragt eine Fraktion vor oder während einer öffentlichen
Ausschusssitzung, dass Sachverständige oder Einwohner
zu bestimmten Tagesordnungspunkten gehört werden
sollen, so soll diesem Begehren entsprochen werden.
...
§ 26 Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die
für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit nicht § 27 abweichende Regelungen enthält.“
Da § 27 GeschO keine Ausnahme von § 19 vorsieht, ist in
Elsdorf sowohl für die öffentlichen Sitzungen des Rates als auch
der Ausschüsse die Möglichkeit von Einwohnerfragen eröffnet.
3. Stadt
Kerpen
in Rats- und
In Kerpen regelt § 28 der Geschäftsordnung ,
dass in die Tagesordnung der
in Ausschusssitzungen:
Ausschusssitzungen Einwohnerfragestunden
nur
nach
vorherigem aufgenommen werden können.
Beschluss
des
Ausschusses
Von dieser Möglichkeit haben alle
Ausschüsse Gebrauch gemacht.
§ 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse.
(1) ... – (7) ...
(8) § 6 dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine
Anwendung. Lediglich den Ausschussvorsitzenden steht ein
Auskunftsrecht gemäß der Hauptsatzung zu.
§ 26 Abs. 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung findet nur insoweit
Anwendung, als es sich um Beschlüsse von Ausschüssen mit
Entscheidungsbefugnis handelt. Beschlussempfehlungen sind
hiervon nicht erfasst.
§ 19 (Fragerecht von Einwohnern) dieser Geschäftsordnung
findet auf Ausschüsse insoweit Anwendung, als in die
Tagesordnung
der
Ausschusssitzungen
ein
Tagesordnungspunkt
"Einwohner/innen-Fragestunde"
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aufgenommen werden kann.
4. Stadt
Pulheim
nur in Ratssitzungen
In Ausschusssitzungen:
Hinzuziehung von
Einwohnern und
Sachverständigen nach
vorherigem Beschluss des
Ausschusses möglich
Gemäß § 18 Abs. 5 der Geschäftsordnung
der Stadt Pulheim ist die Hinzuziehung von
Einwohnern und Sachverständigen ( § 48
Abs. 1, § 58 Abs. 3 GO NW) nach
vorheriger Beschlussfassung in den
Ausschüssen möglich.
Hier wird in der Praxis jeder der
hinzugezogen werden möchte auch
zugelassen.
Die Beteiligung besteht in der Möglichkeit der
aktiven Teilnahme an der
Sachdiskussion
zum
jeweiligen
Tagesordnungspunkt.
Eine Einwohnerfragestunde ist
Ausschüsse nicht vorgesehen.
5. Stadt
Erftstadt
nur in Ratssitzungen
für
die
§ 18 - Fragerecht von Einwohnern ( § 48 Abs. 1, § 58 Abs. 3
GO NW)
(1)
In die Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine
Fragestunde für Einwohner aufgenommen. Die Fragestunde
kann
als
Tagesordnungspunkt
2
oder
als
letzter
Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teiles angesetzt werden.
(2)
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt
der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder
Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen.
(3)
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel
mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine
schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(4)
Eine Aussprache findet nicht statt.
(5)
In Ausschusssitzungen können nach vorheriger
Beschlussfassung Sachverständige und Einwohner zur
Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzugezogen
werden. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie
Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von
Einwohnern ist nur zu Tagesordnungspunkten des
öffentlichen Sitzungsteils zulässig.
Eine Einwohnerfragestunde ist in Erftstadt
bisher nur im Rat vorgesehen.
In Ausschusssitzungen:
Derzeit
ist
eine
Ausweitung
der
(1)
Anregungen u. Beschwer- Einwohnerfragestunde auf die Ausschüsse
den (§ 24 GO NW) können des Rates der Stadt Erftstadt nicht
seitens der Petenten in den vorgesehen.
Ausschuss-sitzungen
mündlich ergänzt werden Für die Einwohner besteht jedoch im Rahmen
der Anregungen und Beschwerden gem. § 24
GO NW die Möglichkeit in den Ausschüssen
ihre (schriftlichen) Anliegen mündlich zu
ergänzen. Von dieser Möglichkeit wird in (2)
'Erftstadt rege Gebrauch gemacht.
§ 14
Anfragen von Einwohnern
Auf jeder Tagesordnung der Sitzungen des Rates der
Stadt Erftstadt ist eine Fragestunde für Einwohner
vorzusehen, die auf maximal 60 Minuten begrenzt ist.
Jeder Einwohner ist berechtigt, nach Aufruf dieses
Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den
Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf
Angelegenheiten der Stadt beziehen.
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so
bestimmt der Bürgermeister
die Reihenfolge der
Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt,
WP6-390/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung
In der laufenden Ratsperiode wurde bisher
3628 Anträge, Vorlagen, Anfragen und
"Bürgeranträge" behandelt - davon waren (3)
über 400 Anregungen und Beschwerden
("Bürgeranträge").
In 750 v.H. dieser "Bürgeranträge" waren die
Petenten in der Ausschusssitzung anwesend
und wurden gehört.
höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall
mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller
auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
Eine Aussprache im Rat findet nicht statt.
6. Stadt
Bedburg
nur in Ratssitzungen
Eine Einwohnerfragestunde findet zu Beginn
jeder öffentlichen Ratssitzung statt.
7. Stadt Hürth
nur in Ratssitzungen
In Hürth gibt es lediglich zu Beginn der
Ratssitzungen
eine
Fragestunden
der
Einwohner. Eine Ausweitung dieser Regelung
auf die Ausschüsse wurde bislang nicht
diskutiert.
8. Stadt
Frechen
nur in Ratssitzungen
Gemäß Geschäftsordnung für den Rat und § 21 Einwohnerfragestunde
die Ausschüsse der Stadt Frechen ist eine
Einwohnerfragestunde lediglich für die (1) Zu Beginn einer jeden Ratssitzung findet eine Fragestunde für
Sitzungen des Rates vorgesehen (§ 21 Einwohner statt.
GeschO). Nach § 30 Abs. 7 GeschO
§ 18 Fragerecht von Einwohner
(1) Zu Beginn jeder öffentlichen Ratssitzung findet eine
Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner der Stadt
Bedburg
ist
berechtigt,
nach
Aufruf
dieses
Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den
Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf
Angelegenheiten der Stadt beziehen.
(2) Es können in einer Sitzung höchstens fünf Einwohner vom
Fragerecht Gebrauch machen. Melden sich mehrere
Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist
berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich
durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige mündliche
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf
schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine
Aussprache findet nicht statt.
WP6-390/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung
(Abweichung
für
das
Verfahren
der (2) Der Fragende hat unter Namensangabe die Thematik seiner
Ausschüsse) findet § 21 auf Ausschüsse Frage dem Bürgermeister spätestens einen Tag vor der Sitzung
keine Anwendung.
vorzulegen. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der
Stadt beziehen. Themengegenstände, die den Erlass, Änderung
oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben
oder für die ein besonderes Anhörungsverfahren nach dem
Verwaltungsverfahrungsgesetz
oder
nach
sonstigen
Spezialgesetzen
(Bürgeranhörung
im
Rahmen
der
Bauleitplanung)
vorgesehen
ist,
sind
von
der
Einwohnerfragestunde ausgeschlossen.
(3) Der Bürgermeister legt die Reih Benfolge der Fragen und der
Redner fest.
(4) Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu
stellen. Die Einwohnerfragestunde darf d Ben Zeitraum von 1
Stunde nicht überschreiten.
(5) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich
durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung
verwiesen werden. Fragen, die aus Zeitgründen in der
Fragestunde nicht mehr behandelt werden können, werden mit
Einverständnis des Fragenden schriftlich beantwortet; ansonsten
erfolgt die Beantwortung bei Abwesenheit des Fragenden in der
nächsten Fragestunde.
(6) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 30 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(...)
(7) Die §§ 7 und 21 der Geschäftsordnung finden auf
Ausschüsse keine Anwendung
9. Stadt
Wesseling
nur in Ratssitzungen
Bei der Stadt Wesseling ist in jeder
öffentlichen
Ratssitzung
eine
Einwohnerfragestunde vorgesehen.
In
den
Ausschüssen
ist
eine
Einwohnerfragestunde nicht vorgesehen.
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
(1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine
Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von
allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Rat und
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Diese Angelegenheit ist bisher dort auch seine Ausschüsse, an die Fraktionen sowie an den
nicht thematisiert worden.
Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf eine Stunde
begrenzt.
(2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein. Sie können
dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der
Fragestunde mündlich gestellt werden. Sie dürfen sich nicht auf
Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen.
(3) Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei
Zusatzfragen gestellt werden.
(4) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen
Erklärungen für die Stadt abgegeben.
10. Stadt Brühl
nur in Ratssitzungen
Der Rat der Stadt Brühl hat in § 21 Abs. 1
Satz 1 seiner Geschäftsordnung festgelegt,
dass es eine Fragestunde für Einwohner "nur"
zu Beginn jeder Ratssitzung gibt.
Ein
FDP-Antrag,
der
die
Einwohnerfragestunde
auch
auf
die
Ausschüsse ausweiten wollte, wurde unter
Hinweis auf
die bereits bestehenden
Beteiligungsmöglichkeiten (Anregungen und
Beschwerden (§ 24 GO NW), Hinzuziehung
von Sachverständigen u. Einwohnern
in
Ausschüssen (§ 58 Abs. 3 Satz 6 GO NW) im
Jahre 2001 durch den Rat der Stadt Brühl
abgelehnt.