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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage 1 Interkommunaler Vergleich in den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises bezüglich der Einrichtung von Einwohnerfragestunden in Rats- und Ausschusssitzungen Kommune Einwohnerfragestunde 1. Stadt Bergheim in allen Rats- und Ausschusssitzungen Regelungen in der Geschäftsordnung Eine entsprechende Regelung beinhaltet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bergheim seit 2000. Einwohnerfragestunden finden regelmäßig im Rat und in den Ausschüssen statt und stehen als TOP 1 jeweils auf der Tagesordnung. § 17 Fragerecht von Einwohnern (1) In den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse finden jeweils zu Beginn Einwohnerfragestunden statt. Jeder Einwohner ist berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. (2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. (3) Zur Beantwortung der Anfrage erteilt der Bürgermeister das Wort. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so dann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Die Einwohnerfragestunde soll eine Stunde nicht überschreiten, um die ausführliche Behandlung der anderen Tagesordnungspunkte nicht zu gefährden. 2. Gemeinde Elsdorf in allen Rats- und Ausschusssitzungen Im Anschluss an jede Ratssitzung findet Einwohnerfragestunde statt. öffentliche § 19 Fragerecht von Einwohnern eine ( 1 ) Im Anschluss an jede öffentliche Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner der Gemeinde Elsdorf ist berechtigt, nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden Bürgermeister oder an Ratsmitglieder zu richten. Die die für den Rat geltenden Vorschriften Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde entsprechende Anwendung soweit § 27 der beziehen. Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthält. WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung (2) Da § 27 GeschO keine Ausnahme von § 19 vorsieht, ist in Elsdorf sowohl für die öffentlichen Sitzungen des Rates als auch der Ausschüsse die Möglichkeit von (3) Einwohnerfragestunden eröffnet. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister bzw. der Ausschussvorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. Die Beantwortung der Anfragen erfolgt grundsätzlich mündlich durch den Befragten. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. ( 4 ) Beantragt eine Fraktion vor oder während einer öffentlichen Ausschusssitzung, dass Sachverständige oder Einwohner zu bestimmten Tagesordnungspunkten gehört werden sollen, so soll diesem Begehren entsprochen werden. ... § 26 Grundregel Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 abweichende Regelungen enthält.“ Da § 27 GeschO keine Ausnahme von § 19 vorsieht, ist in Elsdorf sowohl für die öffentlichen Sitzungen des Rates als auch der Ausschüsse die Möglichkeit von Einwohnerfragen eröffnet. 3. Stadt Kerpen in Rats- und In Kerpen regelt § 28 der Geschäftsordnung , dass in die Tagesordnung der in Ausschusssitzungen: Ausschusssitzungen Einwohnerfragestunden nur nach vorherigem aufgenommen werden können. Beschluss des Ausschusses Von dieser Möglichkeit haben alle Ausschüsse Gebrauch gemacht. § 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse. (1) ... – (7) ... (8) § 6 dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine Anwendung. Lediglich den Ausschussvorsitzenden steht ein Auskunftsrecht gemäß der Hauptsatzung zu. § 26 Abs. 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung findet nur insoweit Anwendung, als es sich um Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis handelt. Beschlussempfehlungen sind hiervon nicht erfasst. § 19 (Fragerecht von Einwohnern) dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse insoweit Anwendung, als in die Tagesordnung der Ausschusssitzungen ein Tagesordnungspunkt "Einwohner/innen-Fragestunde" WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung aufgenommen werden kann. 4. Stadt Pulheim nur in Ratssitzungen In Ausschusssitzungen: Hinzuziehung von Einwohnern und Sachverständigen nach vorherigem Beschluss des Ausschusses möglich Gemäß § 18 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Stadt Pulheim ist die Hinzuziehung von Einwohnern und Sachverständigen ( § 48 Abs. 1, § 58 Abs. 3 GO NW) nach vorheriger Beschlussfassung in den Ausschüssen möglich. Hier wird in der Praxis jeder der hinzugezogen werden möchte auch zugelassen. Die Beteiligung besteht in der Möglichkeit der aktiven Teilnahme an der Sachdiskussion zum jeweiligen Tagesordnungspunkt. Eine Einwohnerfragestunde ist Ausschüsse nicht vorgesehen. 5. Stadt Erftstadt nur in Ratssitzungen für die § 18 - Fragerecht von Einwohnern ( § 48 Abs. 1, § 58 Abs. 3 GO NW) (1) In die Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner aufgenommen. Die Fragestunde kann als Tagesordnungspunkt 2 oder als letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teiles angesetzt werden. (2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen. (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (4) Eine Aussprache findet nicht statt. (5) In Ausschusssitzungen können nach vorheriger Beschlussfassung Sachverständige und Einwohner zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Einwohnern ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig. Eine Einwohnerfragestunde ist in Erftstadt bisher nur im Rat vorgesehen. In Ausschusssitzungen: Derzeit ist eine Ausweitung der (1) Anregungen u. Beschwer- Einwohnerfragestunde auf die Ausschüsse den (§ 24 GO NW) können des Rates der Stadt Erftstadt nicht seitens der Petenten in den vorgesehen. Ausschuss-sitzungen mündlich ergänzt werden Für die Einwohner besteht jedoch im Rahmen der Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NW die Möglichkeit in den Ausschüssen ihre (schriftlichen) Anliegen mündlich zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit wird in (2) 'Erftstadt rege Gebrauch gemacht. § 14 Anfragen von Einwohnern Auf jeder Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt Erftstadt ist eine Fragestunde für Einwohner vorzusehen, die auf maximal 60 Minuten begrenzt ist. Jeder Einwohner ist berechtigt, nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung In der laufenden Ratsperiode wurde bisher 3628 Anträge, Vorlagen, Anfragen und "Bürgeranträge" behandelt - davon waren (3) über 400 Anregungen und Beschwerden ("Bürgeranträge"). In 750 v.H. dieser "Bürgeranträge" waren die Petenten in der Ausschusssitzung anwesend und wurden gehört. höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht statt. 6. Stadt Bedburg nur in Ratssitzungen Eine Einwohnerfragestunde findet zu Beginn jeder öffentlichen Ratssitzung statt. 7. Stadt Hürth nur in Ratssitzungen In Hürth gibt es lediglich zu Beginn der Ratssitzungen eine Fragestunden der Einwohner. Eine Ausweitung dieser Regelung auf die Ausschüsse wurde bislang nicht diskutiert. 8. Stadt Frechen nur in Ratssitzungen Gemäß Geschäftsordnung für den Rat und § 21 Einwohnerfragestunde die Ausschüsse der Stadt Frechen ist eine Einwohnerfragestunde lediglich für die (1) Zu Beginn einer jeden Ratssitzung findet eine Fragestunde für Sitzungen des Rates vorgesehen (§ 21 Einwohner statt. GeschO). Nach § 30 Abs. 7 GeschO § 18 Fragerecht von Einwohner (1) Zu Beginn jeder öffentlichen Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner der Stadt Bedburg ist berechtigt, nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. (2) Es können in einer Sitzung höchstens fünf Einwohner vom Fragerecht Gebrauch machen. Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige mündliche Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt. WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung (Abweichung für das Verfahren der (2) Der Fragende hat unter Namensangabe die Thematik seiner Ausschüsse) findet § 21 auf Ausschüsse Frage dem Bürgermeister spätestens einen Tag vor der Sitzung keine Anwendung. vorzulegen. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Themengegenstände, die den Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben oder für die ein besonderes Anhörungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrungsgesetz oder nach sonstigen Spezialgesetzen (Bürgeranhörung im Rahmen der Bauleitplanung) vorgesehen ist, sind von der Einwohnerfragestunde ausgeschlossen. (3) Der Bürgermeister legt die Reih Benfolge der Fragen und der Redner fest. (4) Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen. Die Einwohnerfragestunde darf d Ben Zeitraum von 1 Stunde nicht überschreiten. (5) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Fragen, die aus Zeitgründen in der Fragestunde nicht mehr behandelt werden können, werden mit Einverständnis des Fragenden schriftlich beantwortet; ansonsten erfolgt die Beantwortung bei Abwesenheit des Fragenden in der nächsten Fragestunde. (6) Eine Aussprache findet nicht statt. § 30 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (...) (7) Die §§ 7 und 21 der Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung 9. Stadt Wesseling nur in Ratssitzungen Bei der Stadt Wesseling ist in jeder öffentlichen Ratssitzung eine Einwohnerfragestunde vorgesehen. In den Ausschüssen ist eine Einwohnerfragestunde nicht vorgesehen. § 18 Fragerecht von Einwohnern (1) In jeder öffentlichen Ratssitzung findet in der Regel eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner kann Fragen von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung an den Rat und WP6-390/2004 1Ergänzung Anlage zur Vorlage WP6-390/2004 1Ergänzung Diese Angelegenheit ist bisher dort auch seine Ausschüsse, an die Fraktionen sowie an den nicht thematisiert worden. Bürgermeister richten. Die Fragestunde wird auf eine Stunde begrenzt. (2) Die Fragen sollen kurz und sachbezogen sein. Sie können dem Bürgermeister schriftlich vorgelegt oder während der Fragestunde mündlich gestellt werden. Sie dürfen sich nicht auf Tagesordnungspunkte oder Vorlagen der Ratssitzung beziehen. (3) Nach Beantwortung der Frage können bis zu zwei Zusatzfragen gestellt werden. (4) In der Fragestunde werden keine rechtsverbindlichen Erklärungen für die Stadt abgegeben. 10. Stadt Brühl nur in Ratssitzungen Der Rat der Stadt Brühl hat in § 21 Abs. 1 Satz 1 seiner Geschäftsordnung festgelegt, dass es eine Fragestunde für Einwohner "nur" zu Beginn jeder Ratssitzung gibt. Ein FDP-Antrag, der die Einwohnerfragestunde auch auf die Ausschüsse ausweiten wollte, wurde unter Hinweis auf die bereits bestehenden Beteiligungsmöglichkeiten (Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW), Hinzuziehung von Sachverständigen u. Einwohnern in Ausschüssen (§ 58 Abs. 3 Satz 6 GO NW) im Jahre 2001 durch den Rat der Stadt Brühl abgelehnt.