Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
19.08.15, 15:24
Aktualisiert
19.08.15, 15:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 309/2015
Az.: -51-
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -510- Datum: 08.07.2015
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
18.08.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
26.08.2015
vorberatend
Schulausschuss
03.09.2015
vorberatend
Haupt- Finanz- und Personalausschuss
22.09.2015
vorberatend
Rat
29.09.2015
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Kostenneutrale Einrichtung von zwei neuen Stellen Schulsozialarbeit
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Folgekosten in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2016-2017
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Im Amt für Jugend und Familie werden kostenneutral und begrenzt für den Zeitraum vom
01.01.15 bis 31.12.2016 zwei Stellen für Schulsozialarbeit geschaffen.
2. Die Inhalte der Stellen sind in der Begründung dargelegt.
3. Es wird für diese Stellen die Ausnahme vom Einstellungsstopp beschlossen.
Begründung:
Grundlage
Zur Finanzierung sozialer Arbeit an Schulen hat der Haushaltsgesetzgeber jeweils 47,701 Mio. €
für die Jahre 2015 bis 2017 für eine auf diese Jahre befristete Landesförderung bereitgestellt.
Mit den bereit gestellten Mitteln des Landes sollen die Kommunen bei ihrer originären Aufgabe, der
sozialraumorientierten Jugendarbeit für Bildung und Teilhabe aus § 4 (Hinwirkungsgebot) i.V.m. §
28 (Bildungs- und Teilhabepaket) SGB II unterstützt werden.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den
hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG) und unter
Maßgabe der Regelungen eines Fördererlasses. Zuwendungsempfangende sind Kreise und kreisfreie Städte. Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44 LHO
zugelassen.
Aufgaben
Die geförderten Stellen sind so konzipiert, dass im Rahmen des Landesprogramms Aufgaben von
Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und -beratern wahrgenommen werden.
Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
• die Leistungen nach § 28 SGB II bzw. § 6b BKGG vermittelt werden,
• die gesellschaftliche und arbeitsmarktliche Integration durch Bildung erfolgt,
• Bildungsarmut und soziale Exklusion vermieden bzw. verringert werden.
Darüber hinaus können weitere Aufgaben übernommen werden, die den mit dem Landesprogramm verknüpften präventiven Ansatz unterstützen, z.B.:
• Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie zu besonderen Begabungen.
• sozialpädagogische Hilfen für Schülerinnen und Schüler, in der Regel in Form offener Freizeitangebote oder Projektarbeit.
• in Einzelfällen spezielle Hilfen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit anderen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Trägern.
• die Entfaltungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen
Kontext.
• Gemeinwesenarbeit für Kinder und Jugendliche und mit ihnen.
• Entwicklung spezieller Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz von Schülerinnen
und Schülern.
Zielgruppe
Die Zielgruppe der Förderungen sind bedürftige Kinder und Jugendliche in Nordrhein-Westfalen,
bei denen soziale Benachteiligungen ausgeglichen und gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe
hergestellt werden sollen. Ein deutlicher Focus soll auf Kinder und Jugendliche aus von Armut besonders betroffenen Quartieren gelegt werden. Bei den benachteiligten Kindern und Jugendlichen
sollen
• die Bereitschaft und die Voraussetzungen zum Lernen gefördert, dadurch Fehlzeiten in der Schule verringert,
• der Schulerfolg erhöht,
• Abbrecherquoten reduziert sowie
• Teilhabemöglichkeiten an Sport und Kultur gewährleistet werden, um insgesamt stabilisierend auf
die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen und ihr Lebensumfeld einzuwirken
und damit den Einstieg in Ausbildung und Beruf zu verbessern.
Umsetzung
Für die neuen Stellen der Schulsozialarbeit sind für die Stadt Erftstadt jährlich 152.653,25 € für den
Zeitraum 2015-2017 angesetzt. Die Mittelverteilung des Rhein-Erft-Kreis auf die einzelnen Kommunen erfolgt anhand der Schülerzahlen. Eine rückwirkende Beantragung zum 01.01.15 ist jedoch
nur den Kommunen möglich, bei den Stellen im Anschluss an die Förderung aus dem Bildungsund Teilhabepaket der Bundesregierung, durchgehend besetzt waren.
-2-
Der KAV rät davon ab, wg. des sachlichen Grundes „Begrenzung von Fördermitteln“, eine Befristung der Arbeitsverträge über den Zeitraum von zwei Jahre vorzunehmen. Vorgesehen ist daher
die Besetzung für den Zeitraum vom 01.01.16 bis 31.12.17 und nicht bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015. Die Ausgaben von rund 300.000,- € werden in voller Höhe über den Rhein-ErftKreis gedeckt. Ein Einsatz über 2017 hinaus erfolgt nur bei einer Folgeförderung.
In der Schulleiterkonferenz am 02.06.15 wurde gemeinsam mit den Schulleitungen und dem Amt
für Jugend und Familie vereinbart, je eine Stelle am Schulzentrum in Lechenich und eine Stelle in
Liblar einzurichten. Schwerpunktmäßig wird der Einsatz an den Realschulen erfolgen. Für die Stelle in Lechenich ist vorgesehen, einen Teil der Stelle zur schulischen Integration von Flüchtlingen
an der Theodor-Heuss-Hauptschule zu verwenden. Dies wird bei der Stellenausschreibung gesondert präzisiert.Die Stellen werden beim Amt für Jugend und Familie eingerichtet, dadurch ist eine
fachliche Anbindung und Vernetzung mit FÖRSTA, der Jugendarbeit und den Sozialen Diensten
sichergestellt.
In Vertretung
(Lüngen)
-3-