Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 387/2015
Az.: - 81 -
Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 17.08.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
26.08.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
Termin
16.09.2015
Bemerkungen
zur Kenntnis
Rechtsstreit Stadtwerke ./. Erftverband
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis.Begründung:
Im Jahr 2011 kam es auf der Kläranlage Köttingen zu einem Störfall, bei dem infolge des Eintrages
einer Zuckerlösung in die Kanalisation, die biologische Reinigungsstufe ausfiel. Der Erftverband
als Betreiber der Kläranlage hat dabei letztlich erfolglos versucht, durch Zwischenspeichern des
der Kläranlage zufließenden Abwassers einer Gewässerverunreinigung vorzubeugen.
Dieser Versuch ist insoweit misslungen, als dass die Puffermöglichkeiten direkt vor der Kläranlage
relativ schnell erschöpft waren und daher ungeklärtes Abwasser in die Erft abgeleitet werden
musste.
Grundsätzlich ist für die Ableitung auch von geklärtem Abwasser eine sogenannte Abwasserabgabe zu zahlen. Diese ist ungleich höher, wenn das Wasser eben stärker verschmutzt oder gar ungeklärt ist. Von Seiten der übergeordneten Behörde wird hierzu ein Abgabenbescheid erlassen,
welcher die Höhe der diesbezüglichen Zahlungen bemisst bzw. festlegt. Adressat dieses Bescheides für die Kläranlage ist der Erftverband.
Daher erging dieser erhöhte Abgabenbescheid im Folgejahr auch zunächst an den Kläranlagenbetreiber. Als reiner Umlageverband wurde der Bescheid direkt an die Stadt Erftstadt weiter berechnet. Die Höhe des Betrages sowie dessen Rechtmäßigkeit wurden dabei im Vorfeld vom Erftverband geprüft. Durch den damaligen Bürgermeister der Stadt Erftstadt wurde entschieden, diesen
Bescheid der Bezirksregierung nicht direkt rechtlich anzufechten (die Erfolgsaussichten waren
nach Rücksprache mit einem Fachanwalt sehr gering). Vielmehr sollte der daraufhin ergehende
Bescheid des Erftverbandes einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Indirekt stand nämlich stets die Frage im Raum, ob der Erftverband zum fraglichen Zeitpunkt alle
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um den Schaden zu verhindern bzw. zu verringern.
Dies wurde von Seiten der Stadtwerke bezweifelt. Nachweislich sind diese nicht zeitnah über die
Probleme auf der Kläranlage informiert worden und wurden auch sehr spät überhaupt eingebunden. Erst nach zwei Tagen wurde von Seiten des Kläranlagenbetreibers darum gebeten, die städtischen Rückhaltebecken als zusätzlichen Puffer der Kläranlage vorzuschalten.
Dies ist auch so seitens der Techniker der Stadtwerke umgesetzt worden. Leider kam die Erkenntnis der Verantwortlichen des Erftverbandes insoweit zu spät, als dass der bis dahin erfolgten ungeklärten Ableitung von Abwasser nicht mehr wirksam durch die „Pufferung“ auf Seiten der Stadtwerke begegnet werden konnte.
Nach Auffassung der Betriebsleitung hat sich das Gericht im anschließenden Verfahren mit dieser
Fragestellung nur am Rande beschäftigt und definitiv nicht den Vortrag der Stadt entsprechend
gewürdigt. Trotz einer sehr umfangreichen Urteilsbegründung sind die eigentlichen Fragestellungen nach einer Mitschuld des Erftverbandes nicht geklärt worden. Die pauschale Erteilung einer
Absolution im Urteil hat nicht nur auf Seiten der Betriebsleitung sondern auch auf Seiten der Verwaltungsspitze für große Verwunderung gesorgt. Zu großem Unverständnis auf Seiten der Verwaltung führte dabei, dass bei der Urteilsfindung unbestreitbare Tatsachen gänzliche außer Acht gelassen wurden.
Es wird daher aktuell geprüft, inwieweit im Wege einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der
Vortrag der Stadt zum Erfolg führen könnte.
Bis dahin sind an den Erftverband die rd. 1.5 Mio Euro an erhöhter Abwasserabgabe zu zahlen.
Der Betrag steht über eine Gebührenausgleichsrücklage zur Verfügung und wird daher nicht zu
einer kurzfristigen Erhöhung der Entgelte führen.
In Vertretung
(Hallstein)
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