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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Bebauungsplan 15D / Heidebroichstraße "Alte Musikschule")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
15.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Bebauungsplan 15D / Heidebroichstraße "Alte Musikschule") Bürgerantrag (Anregung bzgl. Bebauungsplan 15D / Heidebroichstraße "Alte Musikschule") Bürgerantrag (Anregung bzgl. Bebauungsplan 15D / Heidebroichstraße "Alte Musikschule")

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 295/2015 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 18.06.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister BM Termin 27.08.2015 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 15.09.2015 beschließend Anregung bzgl. Bebauungsplan 15D / Heidebroichstraße "Alte Musikschule" Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu den vorgetragenen Punkten wird wie folgt Stellung genommen: Bauhöhe / Baumasse in Bezug auf Umgebungsbebauung Die Bauhöhe des Neubaus orientiert sich an der denkmalgeschützten Musikschule und bleibt deutlich unter der Firsthöhe des Schulgebäudes. Die Musikschule hat eine Firsthöhe von ca. 15,30m, der geplante Neubau von ca. 13,50m. Durch die Lage des Baukörpers auf etwa 2m tiefer liegendem Gelände ist der Neubau etwa 3,80m niedriger als der Altbau. Die weitere umgebende Bebauung ist überwiegend 2-geschossig ausgeführt mit Firsthöhen zwischen 10 und 12m. Der geplante Neubau vermittelt somit in seiner Höhe zwischen der Umgebungsbebauung und der ehemaligen Musikschule. Die Baumasse ist angesichts der Grundstücksgröße von 4032m² moderat. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt nach der derzeitigen Planung lediglich 0,25; in einem allgemeinen Wohngebiet ist gem. BauNVO (Baunutzungsverordnung) eine GRZ von 0,4 zulässig. Die Geschossflächenzahl (GFZ) liegt bei 0,8, während die BauNVO eine GFZ von bis zu 1,2 vorsieht. Durch die Kompaktheit des Baukörpers ist die Versiegelung somit im Verhältnis niedrig; es entsteht ein großzügiger durchgrünter Freiraumbereich auch zur Nachbarbebauung. Durch die Dreigeschossigkeit entsteht im Gegenzug zur relativ geringen Ausnutzung der Grundstücksfläche eine dem zentralen Standort angemessene Dichte. Die nähere Umgebung ist zum Teil durch deutlich längere zusammenhängende Baukörper geprägt (z.B. Ostseite Heidebroichstraße: über 100m, Westseite: 83m). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn eine bauliche Neuanlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vom geplanten Vorhaben sind diese Wirkungen nicht zu befürchten. Verschattung Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände zur Nachbarbebauung und zu Nachbargrundstücken werden eingehalten bzw. deutlich überschritten. Die Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Grundstück der Musikschule. Die Abstandsregeln des Bauordnungsrechts sind u.a. zum Schutz der Nachbarbebauung vor zu starker Verschattung entwickelt worden. Gleichwohl kann eine vollständige Freiheit von Verschattungen zu allen Tages- und Jahreszeiten durch angrenzende Grundstücke oder Gebäude nicht verhindert werden. Eine unzumutbare Verschlechterung der Situation ist nicht gegeben. Die Verschattung beschränkt sich auf Tagesrandzeiten in Jahreszeiten mit geringem Sonnenstand. Eine derartige Einschränkung ist innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets nicht zu vermeiden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben, das die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück einhält, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstandes nicht verletzt. Wertverlust der angrenzenden Häuser Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben nur in begrenzten Fällen nachbarschützende Wirkung, nämlich nur dann, wenn sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben und sie aus diesem Grund getroffen worden sind. Dies ist hier nicht der Fall, da durch die Festsetzung der Dreigeschossigkeit auf dem Vorhabengrundstück keine zusätzlichen baulichen Beschränkungen des Bestands der Umgebung erzeugt werden. Beschädigung der an den Bebauungsplan angrenzenden Häuser durch Bauen am Erftsprung/Grundwasser Der Bereich des Erftsprungs wird von jeglicher Bebauung freigehalten. Der Bebauungsplan wird einen entsprechenden Hinweis enthalten. Vor Beginn der Baumaßnahme sind zudem umfangreiche Baugrunduntersuchungen erforderlich und auch geplant. Daraus können sich besondere Vorkehrungen zur Gründung der Neubauten ergeben. In den Hinweisen des Bebauungsplanes werden hierzu entsprechende Formulierungen aufgenommen, die auch den Wiederanstieg des Grundwassers betreffen sowie die Beachtung einschlägiger DIN-Normen. Schallreflexion Durch den Neubau kann es grundsätzlich zu einer veränderten Schallausbreitung kommen. Erhöhte Schallimmissionen, die den städtebaulichen Orientierungswerten bezüglich Schallschutzes (DIN 18005) in allgemeinen Wohngebieten wiedersprechen oder gar ungesunde Wohnverhältnisse hervorrufen, sind durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten. Verkehrsaufkommen Ein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch das Bauvorhaben ist nicht zu befürchten, da es sich hierbei um 25 seniorengerechte Wohnungen handelt, die generell einen geringen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen. Die entsprechend der Nutzung erforderlichen Stellplätze sind im Rah-2- men des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Durch den Wegzug der Musikschule und somit auch Wegfall des diesbezüglichen Zu- und Abfahrtsverkehrs wird sich die Situation durch die Umnutzung eher verbessern. Eine mögliche Zusatzbelastung durch den Umbau des Bahnhofs ist nicht Bestandteil des Planverfahrens. Grundsätzlich ist die Zufahrt von und zum Bahnhof über außerörtliche Straßen vorgesehen. Beschädigung des Baumbestandes. Die großen Bestandsbäume werden im Bebauungsplan mit einer Erhaltungsbindung festgesetzt. Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 18920) zum Baumschutz im Bereich von Baustellen einzuhalten. Beschleunigtes Verfahren Das beschleunigte Verfahren nach §13 Baugesetzbuch (BauGB) ist angemessen, da alle im BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In Vertretung (Hallstein) -3-