Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
15.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 295/2015
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 18.06.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
27.08.2015
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
15.09.2015
beschließend
Anregung bzgl. Bebauungsplan 15D / Heidebroichstraße "Alte Musikschule"
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet:
Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den vorgetragenen Punkten wird wie folgt Stellung genommen:
Bauhöhe / Baumasse in Bezug auf Umgebungsbebauung
Die Bauhöhe des Neubaus orientiert sich an der denkmalgeschützten Musikschule und bleibt deutlich unter der Firsthöhe des Schulgebäudes. Die Musikschule hat eine Firsthöhe von ca. 15,30m,
der geplante Neubau von ca. 13,50m. Durch die Lage des Baukörpers auf etwa 2m tiefer liegendem Gelände ist der Neubau etwa 3,80m niedriger als der Altbau.
Die weitere umgebende Bebauung ist überwiegend 2-geschossig ausgeführt mit Firsthöhen zwischen 10 und 12m. Der geplante Neubau vermittelt somit in seiner Höhe zwischen der Umgebungsbebauung und der ehemaligen Musikschule.
Die Baumasse ist angesichts der Grundstücksgröße von 4032m² moderat. Die Grundflächenzahl
(GRZ) beträgt nach der derzeitigen Planung lediglich 0,25; in einem allgemeinen Wohngebiet ist
gem. BauNVO (Baunutzungsverordnung) eine GRZ von 0,4 zulässig. Die Geschossflächenzahl
(GFZ) liegt bei 0,8, während die BauNVO eine GFZ von bis zu 1,2 vorsieht. Durch die Kompaktheit
des Baukörpers ist die Versiegelung somit im Verhältnis niedrig; es entsteht ein großzügiger
durchgrünter Freiraumbereich auch zur Nachbarbebauung.
Durch die Dreigeschossigkeit entsteht im Gegenzug zur relativ geringen Ausnutzung der Grundstücksfläche eine dem zentralen Standort angemessene Dichte.
Die nähere Umgebung ist zum Teil durch deutlich längere zusammenhängende Baukörper geprägt
(z.B. Ostseite Heidebroichstraße: über 100m, Westseite: 83m).
Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn eine bauliche Neuanlage wegen ihrer Ausmaße,
ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen
benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des
"Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der
Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder
Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte
Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vom geplanten Vorhaben
sind diese Wirkungen nicht zu befürchten.
Verschattung
Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände zur Nachbarbebauung und zu
Nachbargrundstücken werden eingehalten bzw. deutlich überschritten. Die Abstandsflächen liegen
vollständig auf dem Grundstück der Musikschule. Die Abstandsregeln des Bauordnungsrechts sind
u.a. zum Schutz der Nachbarbebauung vor zu starker Verschattung entwickelt worden. Gleichwohl
kann eine vollständige Freiheit von Verschattungen zu allen Tages- und Jahreszeiten durch angrenzende Grundstücke oder Gebäude nicht verhindert werden. Eine unzumutbare Verschlechterung der Situation ist nicht gegeben. Die Verschattung beschränkt sich auf Tagesrandzeiten in
Jahreszeiten mit geringem Sonnenstand. Eine derartige Einschränkung ist innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets nicht zu vermeiden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Vorhaben,
das die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück einhält, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstandes nicht verletzt.
Wertverlust der angrenzenden Häuser
Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben nur in begrenzten Fällen nachbarschützende Wirkung, nämlich nur dann, wenn sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige
Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben und sie aus diesem Grund getroffen worden sind.
Dies ist hier nicht der Fall, da durch die Festsetzung der Dreigeschossigkeit auf dem Vorhabengrundstück keine zusätzlichen baulichen Beschränkungen des Bestands der Umgebung erzeugt
werden.
Beschädigung der an den Bebauungsplan angrenzenden Häuser durch Bauen am Erftsprung/Grundwasser
Der Bereich des Erftsprungs wird von jeglicher Bebauung freigehalten. Der Bebauungsplan wird
einen entsprechenden Hinweis enthalten. Vor Beginn der Baumaßnahme sind zudem umfangreiche Baugrunduntersuchungen erforderlich und auch geplant. Daraus können sich besondere Vorkehrungen zur Gründung der Neubauten ergeben. In den Hinweisen des Bebauungsplanes werden hierzu entsprechende Formulierungen aufgenommen, die auch den Wiederanstieg des
Grundwassers betreffen sowie die Beachtung einschlägiger DIN-Normen.
Schallreflexion
Durch den Neubau kann es grundsätzlich zu einer veränderten Schallausbreitung kommen. Erhöhte Schallimmissionen, die den städtebaulichen Orientierungswerten bezüglich Schallschutzes (DIN
18005) in allgemeinen Wohngebieten wiedersprechen oder gar ungesunde Wohnverhältnisse hervorrufen, sind durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten.
Verkehrsaufkommen
Ein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch das Bauvorhaben ist nicht zu befürchten, da es sich
hierbei um 25 seniorengerechte Wohnungen handelt, die generell einen geringen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen. Die entsprechend der Nutzung erforderlichen Stellplätze sind im Rah-2-
men des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Durch den Wegzug der Musikschule und
somit auch Wegfall des diesbezüglichen Zu- und Abfahrtsverkehrs wird sich die Situation durch die
Umnutzung eher verbessern. Eine mögliche Zusatzbelastung durch den Umbau des Bahnhofs ist
nicht Bestandteil des Planverfahrens. Grundsätzlich ist die Zufahrt von und zum Bahnhof über außerörtliche Straßen vorgesehen.
Beschädigung des Baumbestandes.
Die großen Bestandsbäume werden im Bebauungsplan mit einer Erhaltungsbindung festgesetzt.
Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften (DIN 18920) zum Baumschutz im Bereich von Baustellen einzuhalten.
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren nach §13 Baugesetzbuch (BauGB) ist angemessen, da alle im
BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
In Vertretung
(Hallstein)
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