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Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung an drei verschiedenen Standorten Erftstadts)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
15.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung an drei verschiedenen Standorten Erftstadts) Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung an drei verschiedenen Standorten Erftstadts) Beschlussvorlage (Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung an drei verschiedenen Standorten Erftstadts)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 366/2015 Az.: 6710-15 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.2 Datum: 11.08.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 24.08.2015 Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 15.09.2015 Bemerkungen beschließend Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung an drei verschiedenen Standorten Erftstadts Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 1.900,00 Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Eigenbetrieb Straßen 3110031 (Baumpflege) Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Fällung von drei städtischen Bäumen wird laut § 6 Abs. (1) c) der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt zugestimmt. Es handelt sich hierbei um eine Linde (Tilia cordata) in der Brühler Straße/ E.-Liblar, einen Walnussbaum (Juglans regia) in der Merowinger Straße/ E.-Bliesheim sowie um eine Robinie (Robinia pseudoacacia) in der Von-Leipnitz-Straße/ E.-Blessem. Begründung: Brühler Straße/ E.-Liblar In der Brühler Straße stehen beidseitig der Fahrbahn zahlreiche Bäume, die das Straßenbild ganz entscheidend prägen. Es handelt sich überwiegend um Linden, die aufgrund ihrer Größe bzw. ihrer Stammumfänge fast ausnahmslos durch die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) geschützt sind. Hierzu gehört auch die Linde (Tilia cordata, StU 2,06 m) in Höhe der Hausnummer 9, welche eine großflächige, offenliegende Faulstelle aufweist. Diese erstreckt sich vom Stammfuß bis in eine Höhe von ca. 1,5 m Höhe. Vor einigen Jahren ist aufgrund der Schädigungen ein sog. Kronensicherungsschnitt von einem Baumpflegebetrieb ausgeführt worden. Im Rahmen der Kontrollen ist festgestellt worden, dass sich die Faulstelle im Laufe der Zeit weiterentwickelt hat. Das Abklopfen mit einem Schonhammer und die nähere Untersuchung mittels Sondierstab verdeutlichten, dass im unteren Stammbereich und insbesondere am Stammfuß eine tiefgehende und weitreichende Faulstelle vorliegt, die auf eine eingeschränkte Standsicherheit des Baumes hindeutet. Da sich innerhalb der offenliegenden Faulstelle/ Höhlung u.a. ein Hornissennest befindet, wird vor der erforderlichen Fällmaßnahme eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen. Merowinger Straße/ E.-Bliesheim Auf dem städt. Eckgrundstück Merowinger Straße/ Heerstraße (Gemarkung Bliesheim, Flur 6, Flurstück 737) in Bliesheim steht ein Walnussbaum, der aufgrund seines Stammumfanges von über 3,00 m durch die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) geschützt ist. Das betreffende Grundstück (1.262 qm) befindet sich in städt. Besitz und ist an Frau Jutta Hoffs, Heerstraße 2a, 50374 Erftstadt verpachtet worden. Im unmittelbaren Umfeld des Baumes befindet sich der Marienbildstock (Fatima-Madonna), welcher 2014 vom Rohmedräjer-Club Bliesheim e.V. renoviert worden ist. Der Rohmedräjer-Club hat in diesem Zusammenhang die gesamte Anlage neu gestaltet und u.a. einen barrierefreien Zugang ermöglicht. Zudem sind auch Sitzbänke im Bereich des Walnussbaumes aufgestellt worden. Für die Durchführung der Baumkontrollen sowie die notwendigen baumpflegerischen Maßnahmen ist jeweils die Verwaltung aufgekommen. Auf Grundlage des Kontrollergebnisses des Forstbetriebes Menke, welcher die Baumkontrollen für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft durchführt, ist der Walnussbaum zuletzt im September 2014 stark zurückgeschnitten worden. Obwohl aufgrund seines Alters und Zustandes von einer eingeschränkten Lebenserwartung des Baumes ausgegangen worden ist, hat die Baumpflegefirma Bollmann im Auftrag der Verwaltung eine umfangreiche Einkürzung ausgeführt. Dies war zur Herstellung der Verkehrssicherheit notwendig und ist auch deshalb veranlasst worden, weil es sich um einen sehr ortsbildprägenden Baum handelt, den es (insofern aus fachlicher Sicht vertretbar und mit baumpflegerischen Maßnahmen möglich) zu erhalten galt. Auch wenn der über das normale Maß hinausgehende Rückschnitt sich auf das Erscheinungsbild und den Habitus wesentlich ausgewirkt hat, konnte der Baum durch diese Maßnahme vorerst erhalten werden. Die innerhalb der Krone verlaufenden Kronensicherungen (Stahlseile) sind zu Zeiten der Baumchirurgie nach damaligem Wissensstand eingebaut worden. Diese sollten das Ausbrechen bzw. das Herabstürzen von Kronenteilen verhindern und somit die Verkehrssicherheit erhöhen. Da der Einbau jedoch nicht wie heute üblich verletzungsfrei erfolgte (Bohrungen etc. zur Anbringung von Bolzen), haben sich in der Folge zusätzliche Faulstellen entwickeln können. Eine der Sicherungen ist zwischenzeitlich gerissen. Da die baumpflegerischen Maßnahmen ausgeschöpft sind, ist der Baum aufgrund der vorliegenden Schäden (überwiegend Faulstellen, die auf großflächige Astungswunden zurückzuführen sind) zu fällen. Unterhalb der Baumkrone befindet sich nicht nur der Marienbildstock sondern auch der (u.a. von Schülern) stark frequentierte Geh- und Radweg in Richtung Ortsmitte (Bushaltestellen, Spielplatz, Kaspar-Stotzem-Sportpark, Erft etc.). Von-Leipnitz-Straße/ E.-Blessem In Höhe der Von-Leipnitz-Straße 65 befindet sich eine kleinflächige, städtische Grünfläche in welcher eine geschützte Robinie (Robinia pseudoacacia, StU 2,42 m) steht. Der Baum weist einen sehr geringen Grenzabstand auf und drückt bereits gegen den vom Anwohner errichteten Sicht-2- schutzzaun bzw. gegen dessen Fundament, so dass sich der Zaun u.a. in Richtung des Privatgrundstückes neigt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Schäden mit zunehmendem Wachstum des Baumes vergrößern werden. Die Robinie weist eine geringe Vitalität auf und ist innerhalb der letzten Jahre mehrfach zur Herstellung der Verkehrssicherheit beschnitten worden (Totholzbeseitigungen). Bei der zuletzt durchgeführten Baumkontrolle sind in mehreren Bereichen zwischen den Wurzelanläufen Pilzfruchtkörper des Lackporlings festgestellt worden, die sich auf die Standsicherheit auswirken und auf eine diesbezügliche Einschränkung hindeuten. Aus Sicherheitsgründen ist die Robinie daher zu entfernen. In Vertretung (Hallstein) -3-