Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 375/2015
Az.: 61. 21-20 / VEP 116A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 12.08.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
31.08.2015
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
15.09.2015
vorberatend
29.09.2015
beschließend
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 116 A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt
I. Beschluss über die Fortführung des Verfahrens gem.§ 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
II. Beschluss über den Vorentwurf
III. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt
gültigen Fassung, weitergeführt.
II. Das vom Planungsbüro vorgestellte Konzept für die Errichtung eines Drogeriemarktes in Gymnich wird zur Kenntnis genommen.
III. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des vorgestellten Konzeptes die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in Form einer öffentlichen Versammlung durchzuführen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 16.12.2014 die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) Nr. 116 A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt beschlossen (s. V 516/2014).
Der VEP 116 A soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB fortgeführt werden. Die entsprechenden Vorgaben sind erfüllt: das Plangebiet liegt sowohl innerhalb eines im
Zusammenhang besiedelten Bereichs; der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche
im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird nicht erreicht. Das Gebiet
umfasst rd. 3.925 qm. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Ein vom Vorhabenträger beauftragtes externes Planungsbüro hat u.a. auf Grundlage der während
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen sowie in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger ein Planungskonzept entwickelt. Die entsprechenden Gutachten (Verkehr, Lärm,
Einzelhandelsauswirkung) werden derzeit erstellt. Da sich die Ergebnisse dieser Fachgutachten
auf die Planung auswirken können, sind Anpassungen in der Planung möglich.
Geplant ist die Errichtung eines dm-Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von rd. 750 qm. Die
Anlieferung bzw. Zufahrt zum Drogeriemarkt ist gebündelt mit der Anlieferung des REWE-Marktes
vom Lechenicher Pfad geplant.
Eine Abfahrt der Anlieferfahrzeuge Richtung Dirmerzheimer Straße wird als Option im Rahmen
des Verkehrsgutachtens, welches sich zurzeit in der Bearbeitung befindet, geprüft.
Für die Haupterschließung des Kundenverkehrs ist eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt mit REWE
von der Dirmerzheimer Straße geplant. In diesem Zusammenhang ist auch eine Linksabbiegespur
geplant. Die erforderlichen Abstimmungen mit dem Straßenbaulastträger (Straßen NRW) erfolgen
im Rahmen der Erstellung des Verkehrsgutachtens.
Die Stellplatzanlage soll analog zur vorhandenen Stellplatzanlage des REWE-Marktes erfolgen.
Entlang der nordwestlichen und nördlichen Plangebietsgrenze ist ein Grünstreifen vorgesehen.
Für die Ver- und Entsorgung können die bestehenden Infrastruktureinrichtungen genutzt werden.
Als nächster Verfahrensschritt ist auf Grundlage der vorgestellten Plankonzeption die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB in Form einer öffentlichen Versammlung vorgesehen. Danach erfolgt die Erarbeitung des Rechtsplanvorentwurfes, der dann dem zuständigen
Fachausschuss und dem Rat zur Beschlussfassung über die Offenlage gem. §§ 3 (2) und 4 (2)
BauGB vorgelegt wird.
In Vertretung
(Hallstein)
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