Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
16.09.15, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 416/2015
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 26.08.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
15.09.2015
03.09.2015
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
10.11.2015
Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB
Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Str. 4
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Für das Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Straße 4 (Wohn- und Geschäftshaus) wird gem. § 36
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 2414), in
der zuletzt gültigen Fassung, in Verbindung mit § 31 (2) Nr. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen hergestellt.
Begründung:
Die Schneider Projekt Consult (SPC) plant auf dem Grundstück Gustav-Heinemann-Straße 4
(ehem. Schreinerei Schunk) ein Wohn- und Geschäftshaus (s. beigefügte Planunterlagen).
Für den Erdgeschossbereich ist eine gewerbliche Nutzung (Ärztehaus etc.), für die Obergeschosse
Wohnnutzung vorgesehen. Das Gebäude überschreitet in Teilbereichen die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 107, Erftstadt-Liblar, Am Holzdamm-Erweiterung festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12,50 m geringfügig, im südlichen, westlichen und nördlichen Bereich um 3,50 m. Aufgrund bestehender Planungsrestriktionen (u.a. nicht überbaubare Kanaltrasse) ist die Ausnutzbarkeit gerade der Erdgeschossflächen eingeschränkt. Diese sollen durch ein im rückwärtigen Gebäudebereich angeordnetes Staffelgeschoss kompensiert werden. Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass eine geringfügige Überschreitung der südlichen Baugrenze sowie die Abweichung
von der festgesetzten geschlossenen Bebauung Gegenstand des Einvernehmens sind.
Die Planung ist im Kontext zur Umgebungsbebauung städtebaulich vertretbar. Das Rathaus bleibt
weiterhin das höchste Gebäude. Eine Befreiung gem. § 31 (2) Nr. 2 BauGB ist daher zu erteilen.
Die Schneider Projekt Consult wird die Planung dem Ausschuss in seiner Sitzung am 15.09.2015
vorstellen.
In Vertretung
(Hallstein)
-2-