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Beschlussvorlage (Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Str. 4)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
16.09.15, 17:04
Beschlussvorlage (Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB
Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Str. 4) Beschlussvorlage (Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB
Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Str. 4)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 416/2015 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 26.08.2015 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister BM Termin 15.09.2015 03.09.2015 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend 10.11.2015 Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Str. 4 Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für das Bauvorhaben Gustav-Heinemann-Straße 4 (Wohn- und Geschäftshaus) wird gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in Verbindung mit § 31 (2) Nr. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen hergestellt. Begründung: Die Schneider Projekt Consult (SPC) plant auf dem Grundstück Gustav-Heinemann-Straße 4 (ehem. Schreinerei Schunk) ein Wohn- und Geschäftshaus (s. beigefügte Planunterlagen). Für den Erdgeschossbereich ist eine gewerbliche Nutzung (Ärztehaus etc.), für die Obergeschosse Wohnnutzung vorgesehen. Das Gebäude überschreitet in Teilbereichen die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 107, Erftstadt-Liblar, Am Holzdamm-Erweiterung festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12,50 m geringfügig, im südlichen, westlichen und nördlichen Bereich um 3,50 m. Aufgrund bestehender Planungsrestriktionen (u.a. nicht überbaubare Kanaltrasse) ist die Ausnutzbarkeit gerade der Erdgeschossflächen eingeschränkt. Diese sollen durch ein im rückwärtigen Gebäudebereich angeordnetes Staffelgeschoss kompensiert werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine geringfügige Überschreitung der südlichen Baugrenze sowie die Abweichung von der festgesetzten geschlossenen Bebauung Gegenstand des Einvernehmens sind. Die Planung ist im Kontext zur Umgebungsbebauung städtebaulich vertretbar. Das Rathaus bleibt weiterhin das höchste Gebäude. Eine Befreiung gem. § 31 (2) Nr. 2 BauGB ist daher zu erteilen. Die Schneider Projekt Consult wird die Planung dem Ausschuss in seiner Sitzung am 15.09.2015 vorstellen. In Vertretung (Hallstein) -2-