Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
21.09.15, 15:33
Aktualisiert
21.09.15, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtverwaltunq Postfach 2565 . 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung· Holzdamm 10·50374 Erftstadt
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Bürgermeister
Herrn StV
Christian Kirchharz
Zülpicher Straße 10
-
50374 Erftstadt
nachrichtlich allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Soziales, Wohnen, Integration und Senioren
Holzdamm 10
0 22 35 1409-120
Amtsleiter
Datum
Herr Schlender
15.09.2015
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 07.09.2015
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
BM / Dezernent
F 439/2015
29.09.2015
Anfrage bzgl. Erstattung von Fahr- und Spritkosten für ehrenamtliche
der Flüchtlingshilfe
Helfer in
Sehr geehrter Herr Kirchharz,
meine Beantwortung Ihrer Anfrage ergänze ich nachfolgend hinsichtlich der praktizierten allgemeinen Vorgehensweise bzgl. der Erstattung von Benzinkosten für Fahrten ehrenamtlich tätiger Personen in der Flüchtlingshilfe in Erftstadt.
Grundsätzlich wird angestrebt, dass die Flüchtlinge ihre alltäglichen Wegstrecken durch die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (öPNV) selber bewältigen. Dies fördert die Selbstständigkeit und damit die Integration in die Gesellschaft.
Soweit die Notwendigkeit dazu besteht, werden die Flüchtlinge begleitet (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen). Soweit hierfür kein/e Mitarbeiter/-in der Verwaltung zur Verfügung steht,
kann eine Begleitung durch einen ehrenamtlichen Helfer erfolgen. Über die Notwendigkeit einer
Begleitung entscheidet die/der Sozialarbeiter/-in des Fachdienstes Migration & Integration.
Wird die Begleitung des Flüchtlings als notwendig erachtet, kann eine Kostenübernahme für Benzinkosten (alternativ: Kosten für die Inanspruchnahme des öPNV) erfolgen. Erstattet werden kann
in diesen Fällen ein Betrag in Höhe von 0,30 € je gefahrenem KM (in Anlehnung an § 6 Absatz 1
des Landesreisekostengesetzes
NRW)
Die Zuständigkeit in Fällen der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an den betroffenen Flüchtling für eine Erstattung von Fahrtkosten obliegt dem Amt
für Soziales, Wohnen, Integration und Senioren. Eine Kostenübernahme ist für die beschriebene
Fallgestaltung nach § 6 Absatz 1 AsylbLG möglich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Geltendmachung und Gewährung von Fahrtkosten
für ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätige Personen lediglich in Ausnahmefällen erfolgt.
Seitens der für die Koordination des ehrenamtlichen Engagements im Bereich der Flüchtlingsarbeit
von der evangelischen Kirche Lechenich eingestellten Frau Pratsch-Kleber werden keine Fahrtkosten übernommen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Lüngen)
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