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Anfrage (Anlage 1 - Ergänzung zur Anfrage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
21.09.15, 15:33
Aktualisiert
21.09.15, 15:33
Anfrage (Anlage 1 - Ergänzung zur Anfrage) Anfrage (Anlage 1 - Ergänzung zur Anfrage)

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Inhalt der Datei

Stadtverwaltunq Postfach 2565 . 50359 Erftstadt Stadtverwaltung· Holzdamm 10·50374 Erftstadt E R~~~2_ Bürgermeister Herrn StV Christian Kirchharz Zülpicher Straße 10 - 50374 Erftstadt nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Amt für Soziales, Wohnen, Integration und Senioren Holzdamm 10 0 22 35 1409-120 Amtsleiter Datum Herr Schlender 15.09.2015 Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 07.09.2015 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen BM / Dezernent F 439/2015 29.09.2015 Anfrage bzgl. Erstattung von Fahr- und Spritkosten für ehrenamtliche der Flüchtlingshilfe Helfer in Sehr geehrter Herr Kirchharz, meine Beantwortung Ihrer Anfrage ergänze ich nachfolgend hinsichtlich der praktizierten allgemeinen Vorgehensweise bzgl. der Erstattung von Benzinkosten für Fahrten ehrenamtlich tätiger Personen in der Flüchtlingshilfe in Erftstadt. Grundsätzlich wird angestrebt, dass die Flüchtlinge ihre alltäglichen Wegstrecken durch die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (öPNV) selber bewältigen. Dies fördert die Selbstständigkeit und damit die Integration in die Gesellschaft. Soweit die Notwendigkeit dazu besteht, werden die Flüchtlinge begleitet (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen). Soweit hierfür kein/e Mitarbeiter/-in der Verwaltung zur Verfügung steht, kann eine Begleitung durch einen ehrenamtlichen Helfer erfolgen. Über die Notwendigkeit einer Begleitung entscheidet die/der Sozialarbeiter/-in des Fachdienstes Migration & Integration. Wird die Begleitung des Flüchtlings als notwendig erachtet, kann eine Kostenübernahme für Benzinkosten (alternativ: Kosten für die Inanspruchnahme des öPNV) erfolgen. Erstattet werden kann in diesen Fällen ein Betrag in Höhe von 0,30 € je gefahrenem KM (in Anlehnung an § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes NRW) Die Zuständigkeit in Fällen der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an den betroffenen Flüchtling für eine Erstattung von Fahrtkosten obliegt dem Amt für Soziales, Wohnen, Integration und Senioren. Eine Kostenübernahme ist für die beschriebene Fallgestaltung nach § 6 Absatz 1 AsylbLG möglich. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Geltendmachung und Gewährung von Fahrtkosten für ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätige Personen lediglich in Ausnahmefällen erfolgt. Seitens der für die Koordination des ehrenamtlichen Engagements im Bereich der Flüchtlingsarbeit von der evangelischen Kirche Lechenich eingestellten Frau Pratsch-Kleber werden keine Fahrtkosten übernommen. Mit freundlichen Grüßen ~\::. \). '--0 (Lüngen) -2 -