Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
310 kB
Datum
22.09.2015
Erstellt
21.09.15, 15:33
Aktualisiert
21.09.15, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 446/2015
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 6 Datum: 10.09.2015
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
17.09.2015
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
22.09.2015
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Unterbringung von Flüchtlingen / Kauf des Allianz-Gebäudes
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die momentane Entwicklung in der Unterbringung von Flüchtlingen stellt die Verwaltung vor eine große
Herausforderung. Eine langfristige Planung von Unterkünften ist realistisch und belastbar nicht möglich.
Fast täglich werden die Zahlen der Asyleinreisenden erhöht. War die Prognose Anfang des Jahres noch bei
200.000 sind es aktuell bis zu 1.000.000 Menschen für das Jahr 2015. Es gilt Unterkünfte jetzt und sofort zur
Verfügung zu stellen.
Mit Datum 14.09.2015 liegt nunmehr ein aktuelles Angebot zur Nutzung des Allianz Real Estate Germany
GmbH des betreffenden Gebäudes vor. Ich verweise insoweit auf die Vorlage der Verwaltung 46/2015 im
nicht öffentlichen Teil.
1.1
An Sofortmaßnahmen sind vor Nutzung erforderlich
-
Dachreparatur
-
Kontrolle Sanitäreinrichtungen
-
Grundreinigung
-
Heizungskontrolle
-
Rückschnitt der Außenanlagen
Nach überschlägiger Schätzung werden die Kosten ca. 100.000 € betragen.
1.2
Für einen Nutzungszeitraum von ca. 2 Jahren ist kein Umbau der Einrichtung vorgesehen.
Wirtschaftlich macht ein Umbau in eine kleinteilige Nutzung für einen kurzen Zeitraum keinen Sinn. Die Einrichtung in Erp soll lediglich dazu dienen, als Überlauf- und Pufferunterkunft
zur Verfügung zu stehen. Die vorhandenen Räume können ohne Umbau genutzt werden..
Die Verpflegung erfolgt über einen Caterer.
1.3
Bei der Erstaufnahme fällt kein Bedarf an zusätzlichen Plätzen im Kindergarten und in der
Grundschule an.
Dagegen sind für die Regelflüchtlinge entsprechende Plätze vorzuhalten. Aktuell sind in Erftstadt 356 Regelflüchtlinge zum Datum 10.09.2015 untergebracht. Diese teilen sich in folgende Altersstrukturen auf:
Gesamt Personen Erwachsene
Aktuell in Ü-Heim
356
270
Prozent
100%
76%
Erp (Beispiel)
50
38
Erp (Beispiel)
100
76
Erp (Beispiel)
150
114
0-3 Jahre 4 - 6 Jahre Grundschüler
38
21
27
11%
6%
8%
5
3
4
11
6
8
16
9
11
Bei den 0-3 jährigen gehen aktuell keine Kinder in den Kindergarten. Bei den 4-6 jährigen
sind alle Kinder in einer Einrichtung; ebenso alle Grundschüler.
In der Janusz-Korczak Grundschule in Erp besteht die Möglichkeit, alle Schüler in den Jahrgängen 1-4 aufzunehmen. Eine Unterbringung der zu erwartenden Grundschulkinder ist in
der Grundschule Erp, aber auch in anderen Grundschulen, demnach unproblematisch.
In den städtischen Kitas gibt es aktuell keine freien Ü3 Plätze. Momentan sind im Kath. Familienzentrum Erftstadt-Börde in Erp zwei Ü3 Plätze frei. Diese werden im November durch
jetzige U3 Kinder belegt, dafür rücken zwei U3 Kinder nach.
-2-
Die U3 Gruppe ist voll belegt. Auf der Warteliste stehen aktuell in Erp weitere sechs U3 Kinder. Für den Bezirk Borr, Erp, Friesheim und Niederberg sind, ohne Inklusion, 15 fehlende U3
Plätze prognostiziert. Stadtweit fehlen in Erftstadt 137 U3 Plätze.
2.1
Zur Unterbringung Einer Notunterkunft sind mindestens 1000 m² in geschlossenen Räumen
erforderlich. Neben den in der Vorlage 431/2015 Allianz genannten Optionen kommen in
dieser Größenordnung nur unsere Dreifachhallen in Frage. Auf dem freien Markt sind kurzfristig keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden. In den Hallen sind genügend Sanitäreinrichtungen vorhanden. Der Kostenrahmen beschränkt sich auf Einfriedigungsarbeiten, Ertüchtigung der Halle (Boden abkleben), vorhalten einer Essensausgabestelle und Vorhaltung von Wasch- und Trocknungsmöglichkeiten. Geschätzter Kostenrahmen ca.
15.000 €.
2.2
Zurzeit ist die Erstaufnahme von Flüchtlingen noch als Amtshilfe zu werten. Bezüglich der
Kosten greift daher § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) „Die ersuchende Behörde hat
der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen
hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro
übersteigen.“ Gem. § 8 VwVfG dürfte somit alles erstattet werden, was für den Betrieb der
Anlage nötig ist. Eigene Personal- und Sachkosten werden derzeit noch nicht erstattet.
3.1 und 3.2
Standorte für die Regelunterbringung von Flüchtlingen sind zulässig in:
A.) Gewerbegebieten
B.) teilweise im Außenbereich
C.) in Baugebieten in denen eine Wohnnutzung möglich ist
Als perspektivische Standorte könnten folgende Standorte in Betracht kommen:
A.) Im Eigentum der Stadt Erftstadt
- Wirtschaftspark
- Gewerbegebiet Friesheim
Grundstücke derzeit noch in Privatbesitz
- Grundstück an der Klosengartenstraße
- Grundstück an der Max-Planck-Strasse
B)
- Erweiterung Brabanter Weg
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Aktuell ist verlässlich bei allen vorgeschlagenen möglichen Standorten sowohl bei A und B
keine Kostenermittlung möglich. Gegenüber den Kosten für die bisher angeschafften Container sind massive Preissteigerungen von Seiten der Industrie zu erwarten. Die Lieferfristen
für Container haben sich verdoppelt. Als Zeitrahmen bis zur Inbetriebnahme der Gebäude
kann nach Auftragserteilung von 12 Monaten ausgegangen werden. Als Bauherr kann sowohl die Stadt als auch ein Investor mit einem Mietmodell die Unterkünfte errichten.
C) Bei allen unter 4.1 aufgelisteten Standorten sind auch Asylunterkünfte möglich.
Für die Beratungen im nächsten Quartal werde ich für die Gremien eine entsprechende Vorlage
mit Konzeptlösungen, Zeiträumen und Kostenschätzungen fertigen.
4.1
Die Verwaltung erstellt aktuell ein Wohnflächenentwicklungskonzept. Dieses Konzept
wird im nächsten zuständigen Ausschuss vorgestellt. Ungeachtet dessen schlägt die Verwaltung an folgenden Standorten die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau vor:
-
Am Hahnacker (hinter Haus der Erwachsenenbildung) in Liblar, Eigentümer Stadt Erftstadt
-
Landstraße 64 in Dirmerzheim, Eigentümer Stadt Erftstadt
-
Am Giezenbach, Privatgrundstück
4.2
Für die unter 4.1 aufgeführten städtischen Grundstücke besteht uneingeschränktes Baurecht
nach §34 BauGB. Für das Privatgrundstück gibt es einen Bebauungsplan, der Mischgebiet
und Gewerbe festsetzt. Zur Errichtung einer Asylunterkunft sind diese Festsetzungen ausreichend, jedoch ist bei Errichtung von sozialem Wohnungsbau eine Änderung des Bebauungsplanes in allgemeines Wohnen erforderlich.
Nach Auflösung der Förderschule in Friesheim kann hier sicherlich auch eine Umnutzung für
Asylbewerber oder in Form von öffentlich gefördertem Wohnungsbau erfolgen.
(Erner)
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