Daten
Kommune
Jülich
Größe
155 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
24.09.14, 15:38
Aktualisiert
24.09.14, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug aus der Kommentierung zu § 52 GO NRW
Herausgeber: Kleerbaum/Palmen
Autor: Christian Wagner
IV. Rechtliche Bedeutung der Niederschrift
Die entsprechend der Vorgaben des § 52 Abs. 1 gefertigte und unterzeichnete Sitzungsniederschrift
ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 , 417 , 418 ZPO und begründet folglich den vollen Beweis
der beurkundeten Vorgänge, ihres Inhalts und der darin bezeugten Tatsachen.
Der Beweis, dass der einzelne Vorgang unrichtig beurkundet bzw. die bezeugten Tatsachen unrichtig
sind, ist allerdings uneingeschränkt zulässig, erfordert aber einen vollständigen Nachweis der
Unrichtigkeit. Ein Beweis bloßer Möglichkeit einer Unrichtigkeit oder das bloße Anzweifeln der
Richtigkeit beseitigt die Beweiskraft folglich nicht (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 29.10.1981 – 1 K 1437/80
–, DÖV 1982, S. 417; OVG NRW, Urt. v. 17.02.1982 – 15 A 2676/81 –, VR 1983, S. 221 f.).
Für die Fertigung der Niederschrift und etwaige Änderungen sind allein der Schriftführer und der
Bürgermeister verantwortlich. Aufgrund der Beweiskraft der Niederschrift ist die inhaltliche Kontrolle
der Niederschrift vor deren Unterzeichnung von großer Bedeutung.
Da die Niederschrift erst bei entsprechender Unterzeichnung durch die in § 52 Abs. 1 Satz 2
genannten Personen ordnungsgemäß zustande gekommen ist, entsteht erst mit dieser
Unterzeichnung eine öffentliche Urkunde. Eine Verweigerung einer der Unterschriften verhindert
folglich zwar die Entstehung einer öffentlichen Urkunde als Beweismittel, ändert an der
Rechtswirksamkeit der gefassten Beschlüsse aber nichts, da der Nachweis der Beschlussfassung
auch auf anderem Wege möglich ist (vgl. Kirchhof/Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, § 52
GO, 3.1, m.w.N.). Entsteht im Vorfeld der Unterzeichnung Streit über die Richtigkeit der Niederschrift,
so sollten die beiden Unterzeichner versuchen, eine Einigung zu erzielen. Sofern dies nicht gelingt, ist
zu empfehlen, dass die Unterschriften zumindest unter Kenntlichmachung der streitigen Punkte
geleistet werden, damit wenigstens die übrigen Teile der Niederschrift die Beweiskraft einer
öffentlichen Urkunde erhalten (vgl. Kirchhof/Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, § 52 GO,
3.1). Nach § 52 Abs. 1 ist eine Feststellung oder gar eine Genehmigung der Niederschrift durch den
Rat in seiner folgenden Sitzung nicht erforderlich. Entstehen nach der Unterzeichnung Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschrift, so können diese aber in der folgenden Sitzung
geltend gemacht werden. Eine nachträgliche Änderung der einmal durch Unterzeichnung zur
öffentlichen Urkunde gewordenen Niederschrift durch Beschluss des Rates oder die Unterzeichner
selbst ist allerdings ausgeschlossen.