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Beschlussvorlage (Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996) Beschlussvorlage (Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-444/2004 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss Bemerkungen: 30.11.2004 Betreff: Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 Beschlussvorschlag: Alternative A: Der Haupt- und Finanzausschuss empfielt dem Rat der Stadt Bedburg die im Entwurf vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 – Variante 1 – zu beschließen. Alternative B: Der Haupt- und Finanzausschuss empfielt dem Rat der Stadt Bedburg die im Entwurf vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 – Variante 2 – zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Stadt Bedburg durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) ist aufgefallen, dass die Stadt Bedburg die niedrigsten Hundesteuersätze aller bis dato geprüften Vergleichskommunen erhebt. Zum Vergleich wurden durch die GPA geprüfte Kommunen mit ähnlicher Einwohnerzahl außerhalb von Ballungszentren herangezogen. Im Durchschnitt beträgt der Hundesteuersatz für den Ersthund 77,00 € (Minimum: 55,00 €, Maximum: 108,00 €). In der Stadt Bedburg beträgt die Hundesteuer, wenn nur ein Hund gehalten wird, 55,00 €. Die GPA hat in ihrem Prüfungsbericht die Empfehlung ausgesprochen, die Hundesteuer der durchschnittlichen Steuer von 77,00 € je Ersthund anzupassen. Damit werden, ausgehend von derzeit etwa 1.800 angemeldeten Hunden, Mehreinnahmen in Höhe von 39.600,00 €/Jahr erzielt. Die Stadt Bedburg hat sich bislang hinsichtlich der Steuersätze stets an die Vorgaben der „Hundesteuermustersatzung“ gehalten und die vorgegebenen Obergrenzen festgesetzt. Dieser Runderlass „Hundesteuermustersatzung“ des Innenministers war, wie erst mit einem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004 auf Anfrage hin bekannt wurde, Bestandteil der „Erlassbereinigung 2003“, so dass dem unterbreiteten Vorschlag der GPA gefolgt werden kann. Die Hundesteuer beträgt derzeit, wenn in einem Haushalt a) b) c) nur ein Hund gehalten wird zwei Hunde gehalten werden, je Hund drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 55,00 € 67,00 € 79,00 € Nach Vorschlag der GPA beträgt die Hundesteuer, wenn in einem Haushalt a) b) c) nur ein Hund gehalten wird zwei Hunde gehalten werden, je Hund drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 77,00 € 89,00 € 101,00 € Bei unterjährigen Hundean- und abmeldungen ergeben sich bei diesen Steuersätzen monatliche Beträge von 6,42 € bzw. 7,42 € oder 8,42 €. Zur Eindämmung des Bestandes an gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der bestehenden Hundesteuersatzung wurde zum 01.01.2001 die erhöhte Hundesteuer mit dem jeweils 8-fachen Satz eingeführt. Diese beträgt derzeit, wenn in einem Haushalt a) b) c) ein gefährlicher Hund gehalten wird zwei gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 441,00 € 539,00 € 638,00 € STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Wenn gegenüber dem nicht gefährlichen Hund eine etwa 8-fache Steuersatzsteigerung beibehalten werden soll, ergeben sich, wenn man der Empfehlung der GPA folgt, folgende Beträge: Wenn in einem Haushalt a) b) c) ein gefährlicher Hund gehalten wird zwei gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund Drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 618,00 € 714,00 € 810,00 € Die vorgenannten Steuersätze finden sich in der Variante 1 der im Entwurf vorgelegten 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 wieder. In seiner Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.09.2004 hat dieser aufgrund einer Anregung nach § 24 Abs. 1 S. 1 GO auf Änderung der Hundesteuersatzung (s. Vorlage WP6-419/2004) die Verwaltung beauftragt, entsprechend dem „Frechener Modell“ eine 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 13.12.1996 dem Rat der Stadt Bedburg zum Beschluss vorzulegen. In der Hundesteuersatzung werden als gefährliche Hunde diejenigen Rassen und Gruppen von Hunden definiert, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 (gefährliche Hunde) und in § 10 (Hunde bestimmter Rassen) Landeshundegesetz NRW (LHundG) aufgeführt sind, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In der Stadt Frechen zahlt die Hundehalterin/der Hundehalter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse den einfachen Steuersatz, wenn auf Antrag nach § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 LHundG eine Befreiung von der Verpflichtung zum Führen des Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen eines Maulkorbes (§ 5 Abs. 2 LHundG) erteilt wurde. Hierfür ist von der Halterin bzw. vom Halter nachzuweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Wesseling haben diese Regelung ebenfalls in ihre Hundesteuersatzung aufgenommen. In der Stadt Bedburg sind derzeit von insgesamt etwa 1.800 gemeldeten Hunden 33 Hunde steuerrechtlich als gefährliche Hunde veranlagt (10 gefährliche Hunde und 23 Hunde bestimmter Rassen nach dem LHundG). Eine Befreiung von Leinenpflicht und Maulkorbpflicht wurde von der örtlichen Ordnungsbehörde bisher lediglich für vier Hunde (Hunde bestimmter Rassen) im Stadtgebiet erteilt. Nach dem „Frechener Modell“ wäre damit in der Stadt Bedburg für derzeit 4 Hunde die erhöhte Steuer auf den einfachen Steuersatz zu reduzieren. STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Das „Frechener Modell“ kombiniert mit den o. a. Steuersätzen findet sich in der Variante 2 der im Entwurf vorgelegten 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 wieder. Auf Grund der verfassungsmäßig verankerten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Unzulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens „belastender“ Rechtsvorschriften) ist ein Inkrafttreten der im Entwurf vorgelegten Änderungssatzung (Variante 1 und 2) zum 01.01.2005 vorgesehen. 50181 Bedburg, den ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister