Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-444/2004
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
Bemerkungen:
30.11.2004
Betreff:
Vorberatung der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom
13.12.1996
Beschlussvorschlag:
Alternative A:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfielt dem Rat der Stadt Bedburg die im Entwurf
vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom
13.12.1996 – Variante 1 – zu beschließen.
Alternative B:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfielt dem Rat der Stadt Bedburg die im Entwurf
vorgelegte 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom
13.12.1996 – Variante 2 – zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Stadt Bedburg durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) ist aufgefallen, dass die Stadt Bedburg die niedrigsten Hundesteuersätze
aller bis dato geprüften Vergleichskommunen erhebt. Zum Vergleich wurden durch die
GPA geprüfte Kommunen mit ähnlicher Einwohnerzahl außerhalb von Ballungszentren
herangezogen.
Im Durchschnitt beträgt der Hundesteuersatz für den Ersthund 77,00 € (Minimum: 55,00 €,
Maximum: 108,00 €). In der Stadt Bedburg beträgt die Hundesteuer, wenn nur ein Hund
gehalten wird, 55,00 €.
Die GPA hat in ihrem Prüfungsbericht die Empfehlung ausgesprochen, die Hundesteuer
der durchschnittlichen Steuer von 77,00 € je Ersthund anzupassen. Damit werden,
ausgehend von derzeit etwa 1.800 angemeldeten Hunden, Mehreinnahmen in Höhe von
39.600,00 €/Jahr erzielt.
Die Stadt Bedburg hat sich bislang hinsichtlich der Steuersätze stets an die Vorgaben der
„Hundesteuermustersatzung“ gehalten und die vorgegebenen Obergrenzen festgesetzt.
Dieser Runderlass „Hundesteuermustersatzung“ des Innenministers war, wie erst mit
einem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004
auf Anfrage hin bekannt wurde, Bestandteil der „Erlassbereinigung 2003“, so dass dem
unterbreiteten Vorschlag der GPA gefolgt werden kann.
Die Hundesteuer beträgt derzeit, wenn in einem Haushalt
a)
b)
c)
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden, je Hund
drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund
55,00 €
67,00 €
79,00 €
Nach Vorschlag der GPA beträgt die Hundesteuer, wenn in einem Haushalt
a)
b)
c)
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden, je Hund
drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund
77,00 €
89,00 €
101,00 €
Bei unterjährigen Hundean- und abmeldungen ergeben sich bei diesen Steuersätzen
monatliche Beträge von 6,42 € bzw. 7,42 € oder 8,42 €.
Zur Eindämmung des Bestandes an gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der
bestehenden Hundesteuersatzung wurde zum 01.01.2001 die erhöhte Hundesteuer mit
dem jeweils 8-fachen Satz eingeführt. Diese beträgt derzeit, wenn in einem Haushalt
a)
b)
c)
ein gefährlicher Hund gehalten wird
zwei gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund
drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund
441,00 €
539,00 €
638,00 €
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Wenn gegenüber dem nicht gefährlichen Hund eine etwa 8-fache Steuersatzsteigerung
beibehalten werden soll, ergeben sich, wenn man der Empfehlung der GPA folgt, folgende
Beträge:
Wenn in einem Haushalt
a)
b)
c)
ein gefährlicher Hund gehalten wird
zwei gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund
Drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund
618,00 €
714,00 €
810,00 €
Die vorgenannten Steuersätze finden sich in der Variante 1 der im Entwurf vorgelegten 5.
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 wieder.
In seiner Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 07.09.2004 hat dieser aufgrund
einer Anregung nach § 24 Abs. 1 S. 1 GO auf Änderung der Hundesteuersatzung (s.
Vorlage WP6-419/2004) die Verwaltung beauftragt, entsprechend dem „Frechener Modell“
eine 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 13.12.1996 dem Rat der Stadt
Bedburg zum Beschluss vorzulegen.
In der Hundesteuersatzung werden als gefährliche Hunde diejenigen Rassen und Gruppen
von Hunden definiert, die in § 3 Abs. 2 Satz 1 (gefährliche Hunde) und in § 10 (Hunde
bestimmter Rassen) Landeshundegesetz NRW (LHundG) aufgeführt sind, sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
In der Stadt Frechen zahlt die Hundehalterin/der Hundehalter eines gefährlichen Hundes
oder eines Hundes bestimmter Rasse den einfachen Steuersatz, wenn auf Antrag nach §
5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 LHundG eine Befreiung von der Verpflichtung zum Führen des
Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen eines Maulkorbes (§ 5 Abs. 2
LHundG) erteilt wurde. Hierfür ist von der Halterin bzw. vom Halter nachzuweisen, dass
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch
eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen.
Die Gemeinde Elsdorf und die Stadt Wesseling haben diese Regelung ebenfalls in ihre
Hundesteuersatzung aufgenommen.
In der Stadt Bedburg sind derzeit von insgesamt etwa 1.800 gemeldeten Hunden 33
Hunde steuerrechtlich als gefährliche Hunde veranlagt (10 gefährliche Hunde und 23
Hunde bestimmter Rassen nach dem LHundG).
Eine Befreiung von Leinenpflicht und Maulkorbpflicht wurde von der örtlichen
Ordnungsbehörde bisher lediglich für vier Hunde (Hunde bestimmter Rassen) im
Stadtgebiet erteilt. Nach dem „Frechener Modell“ wäre damit in der Stadt Bedburg für
derzeit 4 Hunde die erhöhte Steuer auf den einfachen Steuersatz zu reduzieren.
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Das „Frechener Modell“ kombiniert mit den o. a. Steuersätzen findet sich in der Variante 2
der im Entwurf vorgelegten 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt
Bedburg vom 13.12.1996 wieder.
Auf Grund der verfassungsmäßig verankerten Gebote der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes (Unzulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens „belastender“
Rechtsvorschriften) ist ein Inkrafttreten der im Entwurf vorgelegten Änderungssatzung
(Variante 1 und 2) zum 01.01.2005 vorgesehen.
50181 Bedburg, den
-----------------------------------
-----------------------------------
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister