Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-444/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,4 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-444/2004) Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-444/2004)

öffnen download melden Dateigröße: 9,4 kB

Inhalt der Datei

WP6-444/2004 Anlage zur Vorlage WP6-444/2004 – Variante 1 – Fünfte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14.12.2004 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 beschlossen: Artikel I § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden d) ein gefährlicher Hund gehalten wird e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 77,00 € 89,00 € je Hund 101,00 € je Hund 618,00 € 714,00 € je Hund 810,00 € je Hund Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. WP6-444/2004 Anlage zur Vorlage WP6-444/2004 – Variante 2 – Fünfte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 14.12.2004 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bedburg vom 13.12.1996 beschlossen: Artikel I § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird b) zwei Hunde gehalten werden c) drei oder mehr Hunde gehalten werden d) ein gefährlicher Hund gehalten wird e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 77,00 € 89,00 € je Hund 101,00 € je Hund 618,00 € 714,00 € je Hund 810,00 € je Hund Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Wird für einen Hund der unter Nr. 1 bis Nr. 14 aufgeführten Rassen durch geeignete Nachweise, insbesondere im Sinne der §§ 5 Abs. 3 und 10 Abs. 2 und 3 LHundG NW festgestellt, dass für diesen Hund individuelle Ungefährlichkeit bzw. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist und liegt eine Befreiung von der Verpflichtung zum Führen des Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen eines Maulkorbes vor (§ 5 Abs. 2 LHundG NW), wird die Steuer nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erhoben. Artikel III Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.