Daten
Kommune
Bedburg
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9,4 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP6-444/2004
Anlage zur Vorlage WP6-444/2004
– Variante 1 –
Fünfte Änderungssatzung
zur Hundesteuersatzung
der Stadt Bedburg
vom
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004
(GV. NRW. S. 96) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai
2004 (GV. NRW. S. 228) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom
14.12.2004 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt
Bedburg vom 13.12.1996 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden
f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
77,00 €
89,00 € je Hund
101,00 € je Hund
618,00 €
714,00 € je Hund
810,00 € je Hund
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
WP6-444/2004
Anlage zur Vorlage WP6-444/2004
– Variante 2 –
Fünfte Änderungssatzung
zur Hundesteuersatzung
der Stadt Bedburg
vom
Aufgrund des §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004
(GV. NRW. S. 96) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai
2004 (GV. NRW. S. 228) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom
14.12.2004 folgende Fünfte Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt
Bedburg vom 13.12.1996 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden
f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden
77,00 €
89,00 € je Hund
101,00 € je Hund
618,00 €
714,00 € je Hund
810,00 € je Hund
Artikel II
§ 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Wird für einen Hund der unter Nr. 1 bis Nr. 14 aufgeführten Rassen durch geeignete
Nachweise, insbesondere im Sinne der §§ 5 Abs. 3 und 10 Abs. 2 und 3 LHundG
NW festgestellt, dass für diesen Hund individuelle Ungefährlichkeit bzw. keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit gegeben ist und liegt eine Befreiung von der
Verpflichtung zum Führen des Hundes an einer geeigneten Leine und zum Anlegen
eines Maulkorbes vor (§ 5 Abs. 2 LHundG NW), wird die Steuer nach § 2 Abs. 1
Buchstaben a) bis c) erhoben.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.