Daten
Kommune
Jülich
Größe
110 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
24.09.14, 15:38
Aktualisiert
24.09.14, 15:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09
Jülich, 16.09.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 349/2014
Anfrage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.09.2014
TOP
Ergebnisse
Anfrage 07/2014 (Bündnis 90/Die Grünen) - Geschäftsordnung des Rates
Anlg.: - 1 I
30
SD.Net
Anfragetext:
Der Text der Anfrage ist als Anlage beigefügt
zu 1):
Bereits in der konstituierenden Sitzung am 25.06.2014 wurde dem Rat zugesichert, dass die
Niederschriften zukünftig immer zur nächsten Sitzung bereitgestellt werden. Die noch ausstehenden Niederschriften werden sukzessive aufgearbeitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Ein Erfordernis besteht nur nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Pressegesetz NRW, wonach
den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen sind. Eine unaufgeforderte Belieferung der Presse besteht demnach aber nicht.
Im Übrigen bestimmt die Kommune Art und Weise der Veröffentlichung. Beschlüsse, die
für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, werden bei der Stadt Jülich zu Selbstinformationszwecken im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Die in § 26 der Geschäftsordnung
i.V.m. § 52 Abs. 2 GO NRW vorgesehene Veröffentlichung von Ratsbeschlüssen stellt zudem kein Wirksamkeitserfordernis für die Ratsbeschlüsse dar. Es sei denn, durch Rechtsvorschrift wird etwas anderes bestimmt (z.B. Satzungen). Diese Bekanntmachungen werden jedoch im Amtsblatt der Stadt Jülich vollzogen (§ 15 Abs. 1c der Hauptsatzung der Stadt Jülich).
Aufgrund der 2. Teilantwort bedarf es auch keiner verbindlichen Regelung.
zu 2):
Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, werden nur auf Anfrage an die Presse herausgegeben. Hierbei werden die Beschlüsse nur in der Form weitergegeben, dass aus ihnen nicht auf den Teil des Inhalts geschlossen werden kann, dessen vertrauliche Beratung Zweck des Ausschlusses der Öffentlichkeit war.
zu 3):
Nein.
zu 4):
Der Auffassung, dass die Niederschrift Bestandteil der Einladung sein muss, kann, wenn
selbst die Übersendung von Sitzungsvorlagen lediglich einen Service der Verwaltung zu
Vorbereitungszwecken darstellt und nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht gefolgt werden. Zudem ist den Vorgaben des § 27 Abs. 11 der Geschäftsordnung auch nicht zu entnehmen, dass die Niederschrift zeitgleich mit der Einladung übersandt werden soll. Hier wird
lediglich festgelegt, dass die Niederschrift in der Form zuzuleiten ist, wie auch die Einberufung (Einladung) erfolgt. Mit dem Begriff „Form“ wird die Art der Zustellung beschrieben.
Nach Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes nunmehr in digitaler Form; in Einzelfällen noch in papiergebundener Form. Im Übrigen wird auf § 24 der Geschäftsordnung verwiesen, wonach die Niederschrift im Regelfall zur nächsten Sitzung vorzulegen ist. Diese
Bestimmung gilt nach § 26 der Geschäftsordnung auch für die Ausschüsse. Ein Versand mit
der Einladung wird aber auch hier nicht festgelegt. Ungeachtet dessen versteht es sich von
selbst, dass die Niederschrift mindestens drei Tage vor der Sitzung vorliegen sollte, damit
eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet wird.
zu 5):
Hinsichtlich des Antrags auf Änderung der Hauptsatzung wird auf die Sitzungsvorlage
342/2014 verwiesen.
Anfrage 349/2014
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