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Beschlussvorlage (Bauantrag zum Neubau einer PKW-Doppelgarage im Außenbereich von Bedburg Königshoven, Weiler Hohenholz 11b, Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 8, Flurstück 7 hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bauantrag zum Neubau einer PKW-Doppelgarage im Außenbereich von Bedburg Königshoven, Weiler Hohenholz 11b, Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 8, Flurstück 7
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches) Beschlussvorlage (Bauantrag zum Neubau einer PKW-Doppelgarage im Außenbereich von Bedburg Königshoven, Weiler Hohenholz 11b, Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 8, Flurstück 7
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-314/2005 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung Bemerkungen: 06.09.2005 Betreff: Bauantrag zum Neubau einer PKW-Doppelgarage im Außenbereich von Bedburg Königshoven, Weiler Hohenholz 11b, Grundstück Gemarkung Kaster, Flur 8, Flurstück 7 hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau einer PKW-Doppelgarage als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg Königshoven zu erteilen: dies unter Berücksichtigung der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises hinsichtlich des Landschaftsplanes. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Mit Schreiben vom 14.06.2005 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, ein Bauantrag zur Errichtung einer Pkw-Doppelgarage gestellt. Mit Verfügung vom 16.06.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zum Bauantrag. Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches. Im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1, Satz 1 ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.“ Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist daher nicht gegeben. Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die Straße „Hohenholzer Weg“ / „Hohenholzer Straße“ gesichert. Ferner dient die Pkw –Doppelgarage einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. ist der Betriebsinhaberwohnung des landwirtschaftlichen Betriebes zuzuordnen und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. Anlage: Flurkarte, Lageplan und Plan Grundriss, Ansichten, Schnitt 50181 Bedburg, den 29.08.2005 ----------------------------------(Jung) ----------------------------------(Klütsch) ----------------------------------(Koerdt) Sachbearbeiterin Stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeister