Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
15.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 325/2015
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 22.07.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
24.08.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
15.09.2015
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl Entfernung von Bäumen in E-Gymnich, Nikolausstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
ca. 1.400
Eigenbetrieb Straßen
3110031 (Baumpflege)
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
ggf. Tiefbauarbeiten/ NachJa
Nein
pflanzungen
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Entlang der Nikolausstraße in Erftstadt-Gymnich stehen insgesamt acht Straßenbäume, wovon
sich zwei an der Ecke zum Maarweg und drei an der Ecke zum Gottesweg befinden. Bei den
Bäumen handelt es sich um durch die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Erftstadt (Baumschutzsatzung) geschützte Robinien (Robinia pseudoacacia).
Aufgrund verschiedener Beeinträchtigungen, die durch die städt. Bäume entstehen, haben einige
Anwohner der Nikolausstraße die Fällung der Bäume angeregt. Es fand ein gemeinsames Gespräch mit dem Bürgermeister, dem Betriebsleiter des Eigenbetriebes Straßen, dem zuständigen
Mitarbeiter der Gartenbauabteilung sowie den beiden Hauptantragstellern statt. In diesem Zusammenhang ist eine Unterschriftenliste übergeben worden, aus der hervorgeht, dass zahlreiche
Bewohner der Nikolausstraße den Sachverhalt ähnlich sehen und den Antrag zur Fällung der
Bäume unterstützten.
Bezüglich der Robinie vor der Nikolausstraße 18b (Wohnort des Hauptantragstellers) ist bereits
2010 ein Bürgerantrag zur Fällung gestellt worden (B 257/ 2010). Der Ausschuss für Stadtentwicklung kam nach dem gemeinsamen Ortstermin mit Anliegern und Vertretern der Verwaltung einstimmig zu dem Ergebnis, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
Robinien sind in den vergangenen Jahrzehnten vielfach im Straßenbereich gepflanzt worden und
sind nach der aktuellen GALK-Straßenbaumliste (allg. anerkanntes Regelwerk der Gartenamtsleiterkonferenz) nach wie vor für die Verwendung als Straßenbaum geeignet.
Vom Antragsteller geschilderte Beeinträchtigungen (u.a. während der Blütezeit) sind für betroffene
Anwohner sicherlich ein Ärgernis, letztendlich gehören sie jedoch zu den natürlichen Lebensäußerungen des Baumes und lassen sich nicht durch starke Rückschnitte verhindern.
Der Aspekt der Giftigkeit ist (fachlich gesehen) ebenfalls nicht von großer Bedeutung. Robinien
gehören zwar zu den giftigen Pflanzen (der Verzehr von Rinde oder Samen kann zu Leibschmerzen, Erbrechen und/ oder Durchfall führen), dieses trifft aber auch auf eine Vielzahl weiterer Pflanzen (u.a. Kastanien, Efeu) in öffentlichen oder privaten Bereichen zu. Da es immer Orte mit giftigen
Pflanzen geben wird, wird in anerkannten Regelwerken (u.a. FLL-Fachbericht zur Planung, Ausführung und Instandhaltung von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen) auf das Erlernen des
richtigen Umgangs mit Pflanzen/ der Natur hingewiesen. Die Konferenz der Gartenbauamtsleiter
sowie der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportstättenbau plädieren deshalb dafür, nur
vier giftige, wegen ihrer Früchte besonders auffallende Gehölzarten (Goldregen, Pfaffenhüttchen,
Stechpalme, Seidelbast) nicht an Spielplätzen anzupflanzen. Unbestritten ist es sinnvoll, Kinderspielplätze von den giftigsten Vertretern sog. Giftpflanzen freizuhalten.
Der überwiegenden Anzahl der in der Nikolausstraße stehenden Robinien steht nur eine begrenzte
Beetgröße und somit ein begrenzter Wurzelraum zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass immer
wieder wurzelbedingte Unebenheiten in den angrenzenden, befestigten Flächen entstehen. Zur
Beseitigung von Stolperstellen ist i.d.R. die Neuverlegung des Gehwegbelages, eine Höhenangleichung oder der Einbau einer wassergebundenen Wegedecke erforderlich. Hierbei handelt es sich
in der Praxis gängige Maßnahmen, die trotz der entstehenden Kosten, zum Erhalt der Bäume
durchgeführt werden.
Auch wenn in den meisten Fällen die negativen Seiten von Bäumen hervorgehoben werden, erfüllen sie doch letztendlich wichtige Funktionen (Mikroklima, Lärmschutz, Raumwirkung usw.), so
dass sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln für den Erhalt der Bäume eingesetzt werden
sollte. Ähnliche Beeinträchtigungen wie in der Nikolausstraße entstehen in zahlreichen anderen
Straßenzügen innerhalb Erftstadts (Brüggener Straße, Gottesweg, Brühler Straße usw.).
Im Straßenverlauf sind in den letzten Jahren insgesamt drei Robinien gefällt worden (zwei aus
verkehrssicherungspflichtigen Gründen). Der vom Antragsteller angesprochenen Fällung in der
Nachbarschaft liegt ein selbständiges Beweisverfahren (Amtsgericht Brühl) zugrunde. In diesem
Fall traten zahlreiche Wurzelschösslinge auf dem Grundstück (im gesamten Gartenareal) der Anlieger vor, die die Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt haben. Das Gericht ordnete
zur Klärung des Sachverhaltes und zur Beantwortung eines Fragenkataloges ein Sachverständigengutachten (u.a. Überprüfung des Wurzelverlaufes) an. Es erfolgten mehrere Ortstermine und
Aufgrabungen, welche die Beweisfragen im Sinne der Anlieger beantwortet haben. Für den dauerhaften Schutz des beeinträchtigten Grundstückes vor erneutem Wurzeleinwuchs und der Bildung
von Wurzelschösslingen bestand entweder die Möglichkeit der Begrenzung des Wurzelwachstums
durch den Einbau einer Wurzelsperre oder die Fällung des Baumes. Da u.a. der Einbau einer
Wurzelsperre mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, ist eine Vorlage zur Fällung des
Baumes erstellt worden (V 336/ 2012). Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat dieser Vorlage
zugestimmt.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem von den Anwohnern der Nikolausstraße unterstützten bzw.
gestellten Antrag in Teilbereichen zugestimmt werden. Aufgrund verschiedener Schäden ist davon
auszugehen, dass drei der acht Robinien innerhalb der nächsten Jahre gefällt werden müssen. Es
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handelt sich um die Robinie vor dem Grundstück Maarweg 9, um die Robinie vor der Nikolausstraße 21 und um eine Robinie vor der Hausnummer 46. Das Grundstück Nikolausstraße 46 ist zudem
stark von sog. Wurzelschösslingen betroffen, die in vielen Bereichen hervortreten (vgl. mit dem
selbständigen Beweisverfahren). Die Fällung dieser vier Robinien ist auch deshalb zu rechtfertigen, da diese Bereiche von den wurzelbedingten Schäden am stärksten betroffen sind und trotz
mehrfacher Ausbesserungen kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden konnte.
Eine Entfernung sämtlicher Bäume sollte nicht in Betracht gezogen werden. Insbesondere der
Baum in Höhe des Hauptantragstellers weist einen gesunden, vitalen Zustand auf und dürfte als
erhaltenswertester Baum innerhalb des Straßenzuges angesehen werden. In diesem Bereich liegen geringfügige Unebenheiten vor, die keinesfalls mit den Schäden an anderer Stelle zu vergleichen sind.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass vier der acht betreffenden Straßenbäume aus den genannten
Gründen gefällt werden können. Die anderen vier Bäume sind zu erhalten.
In Vertretung
(Hallstein)
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