Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 373/2015
Az.: 61. 21-20 / 152
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 12.08.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Termin
01.09.2015
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
15.09.2015
vorberatend
29.09.2015
beschließend
Bebauungsplan Nr. 152, Erftstadt-Liblar, Brühler Straße
I. Änderung des Geltungsbereichs
II. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.
I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung wird beschlossen, das im Anlageplan ersichtliche ursprüngliche Gebiet des Bebauungsplans 152 (I), um den ebenfalls im Anlageplan dargestellten Teil
(II) zu erweitern. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
II. Der von der Verwaltung vorgestellte städtebauliche Vorentwurf wird zur Kenntnis genommen
und die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des vorgestellten Planentwurfes die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB (öffentliche Versammlung) für den Bebauungsplan Nr. 152, E.-Liblar, Brühler Straße, durchzuführen.
Begründung:
Zu I.: Mit der Änderung und Vergrößerung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 152,
E.-Liblar, Brühler Straße, soll eine weiterführende bauliche Entwicklung der Teilfläche - im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt - zu Wohnbauzwecken realisiert werden.
Es handelt sich hierbei um Flächen, die das ehemalige Betriebsgelände der Firma Zervos umgeben: Zum einen geht es um im Besitz der Stadt Erftstadt befindliche Grundstücke entlang der CarlSchurz-Straße sowie der Max-Planck-Straße (Ville-Express, Reisemobilstellplatz) und zum anderen um das Betriebsgelände der Firma Preiter.
Zu II.: Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 12.06.2012 für das ehemalige Betriebsgelände der Firma Zervos beschlossen, einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen (s. V 210/2012).
Da der Pachtvertrag des Ville-Express zum 31.12.2015 ausläuft und keine Fortführung der Nutzung beabsichtigt ist, wird die Fläche, auf der Lok und Wagons stehen, ebenso wie das Betriebsgelände der Firma Preiter, der Fläche zur geplanten baulichen Nutzbarmachung zu Wohnzwecken
zugeführt. Von Seiten der Firma Preiter wurde angekündigt, den Betrieb des Holzfachmarktes mittelfristig nicht weiterzuführen.
Die Verwaltung hat nun einen städtebaulichen Vorentwurf auf Grundlage des neuen Geltungsbereichs erarbeitet.
Es ist vorgesehen, eine ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung mit freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern sowie einem Mehrfamilienhaus an der Carl-Schurz-Straße zu entwickeln.
Der Vorentwurf ist so konzipiert, dass insbesondere hinsichtlich der Bauweise (freistehendes Einfamilienhaus, Doppelhaus) im weiteren Planverfahren und bei der Planrealisierung genügend
Spielraum für entsprechende Änderungen bzw. Anpassungen besteht.
Das Verfahren sollte weiterführend nach § 13a BauGB, durchgeführt werden. Die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (u.a. keine erheblichen Umweltauswirkungen) sind gegeben.
Obwohl per Gesetz nicht notwendig, soll als nächster Verfahrensschritt die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB in Form einer öffentlichen Versammlung durchgeführt werden. Danach ist vorgesehen, den Bebauungsplanvorentwurf für den Offenlegungsbeschluss gem.
§§ 13 (2) Nr. 2 und Nr. 3 BauGB zu erarbeiten.
In Vertretung
(Hallstein)
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