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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage WP7-99/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Liliencronstraße 14 40472 Düsseldorf Landkreistag NRW, Postfach 33 03 30, 40472 Düsseldorf Postfach 33 03 30 40436 Düsseldorf Rhein-Erft-Kreis z. HD. Frau Beate Janson Willy-Brandt-Platz 1 Zentrale: Direkt: Telefax: E-Mail: 0211/ 96508 - 0 0211/ 96508 - 200 0211/ 99508 - 7200 Lessmann@lkt-nrw.de 50126 Bergheim Datum: Aktenz.: 17.06.2008 51.26.01.1 Leß/Ho Delegation der Abs. 5 KiBiz Aufgaben im Bereich Elternbeitragsverfahren nach § 23 Sehr geehrte Frau Janson, zur Auslegung des § 23 Abs. 5 KiBiz haben Sie uns die Frage vorgelegt, ob durch diese Regelung auch die Satzungskompetenz zur Festlegung der Elternbeiträge vom Kreis auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen werden kann oder lediglich die Beitragseinziehung und technische Abwicklung zu delegieren ist. Aus unserer Sicht ist die Norm des § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KiBiz hier nicht ganz eindeutig. § 23 Abs. 1 KiBiz spricht insoweit von der „Festsetzung“ von Elternbeiträgen, ohne dass klar wird, ob hierunter auch die kommunalabgabenrechtliche Schaffung der Rechtsgrundlage durch Satzungserlass gemeint ist. Wir hielten eine solche Vorgehensweise für sehr problematisch, da sie auch im Licht des § 56 Abs. 5 KrO NRW zu betrachten ist. Nach § 56 Abs. 5 KrO NRW müssen Sie als Kreis, der Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt, von den Jugendamtskommunen eine einheitliche Kreisjugendamtsumlage erheben. Würde man jetzt den einzelnen Kommunen die Möglichkeit einräumen, die Höhe ihrer Elternbeiträge per Satzung selbst zu regeln, könnte eine Kommune sich eine Absenkung der Elternbeiträge aufgrund politischen Gremienbeschlusses über die einheitliche Kreisumlage durch die verbleibenden Jugendamtskommunen „bezahlen“ lassen. Selbst ein kompletter Beitragsverzicht wäre möglich, so dass abzüglich des prozentualen Anteils der betreffenden Kommune von den Gesamtausgaben des Kreisjugendamtes die Bürgerinnen und Bürger der übrigen Kreisjugendamtskommunen die Elternbeiträge in der „beitragsfreien“ Kommune bezahlen würden. Dieses Ergebnis erscheint uns nicht haltbar. Angesichts der Verpflichtung zur Erhebung einer „einheitlichen“ Kreisumlage müsste man daher aus unserer Sicht § 23 KiBiz vermutlich auch so auslegen, dass jedenInternet: http://www.lkt-nrw.de -2- falls die Satzungskompetenz und damit die Entscheidung über die Höhe der Elternbeiträge nicht innerhalb eines Jugendamtsbezirkes auf mehrere Kommunen delegiert werden kann. Die Delegation sollte sich vielmehr nur auf die „Festsetzung“ im Verwaltungsverfahren beziehen. Jedenfalls erscheint uns rein praktisch eine anderweitige Möglichkeit aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen zwischen den einzelnen Jugendamtskommunen kaum vertretbar. Falls Sie es wünschen, würden wir die Frage, ob die Delegation der Satzungsbefugnis dennoch möglich sein soll, auch dem vermutlich zuständigen Innenministerium NRW zur Klärung vorlegen. Wir hatten seitens der kommunalen Spitzenverbände bereits in der Anhörung zum Kinderbildungsgesetz vor dem Landtag NRW auf die unklare Regelung des § 23 Abs. 5 KiBiz und gerade die Frage der Delegationsbefugnis im Hinblick auf den Satzungserlass hingewiesen. Diese Hinweise sind aber bedauerlicherweise nicht aufgegriffen worden. Nochmals möchten wir anbieten, bei weiterem Klärungsbedarf Ihrerseits die entsprechenden Ministerien von hier aus mit der Frage zu konfrontieren. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Markus Leßmann