Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Liliencronstraße 14
40472 Düsseldorf
Landkreistag NRW, Postfach 33 03 30, 40472 Düsseldorf
Postfach 33 03 30
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Rhein-Erft-Kreis
z. HD. Frau Beate Janson
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50126 Bergheim
Datum:
Aktenz.:
17.06.2008
51.26.01.1 Leß/Ho
Delegation der
Abs. 5 KiBiz
Aufgaben
im
Bereich
Elternbeitragsverfahren
nach
§
23
Sehr geehrte Frau Janson,
zur Auslegung des § 23 Abs. 5 KiBiz haben Sie uns die Frage vorgelegt, ob durch diese
Regelung auch die Satzungskompetenz zur Festlegung der Elternbeiträge vom Kreis auf die
kreisangehörigen Kommunen übertragen werden kann oder lediglich die Beitragseinziehung
und technische Abwicklung zu delegieren ist.
Aus unserer Sicht ist die Norm des § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KiBiz hier nicht ganz eindeutig.
§ 23 Abs. 1 KiBiz spricht insoweit von der „Festsetzung“ von Elternbeiträgen, ohne dass klar
wird, ob hierunter auch die kommunalabgabenrechtliche Schaffung der Rechtsgrundlage
durch Satzungserlass gemeint ist.
Wir hielten eine solche Vorgehensweise für sehr problematisch, da sie auch im Licht des
§ 56 Abs. 5 KrO NRW zu betrachten ist. Nach § 56 Abs. 5 KrO NRW müssen Sie als Kreis,
der Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt, von den Jugendamtskommunen eine einheitliche
Kreisjugendamtsumlage erheben. Würde man jetzt den einzelnen Kommunen die Möglichkeit einräumen, die Höhe ihrer Elternbeiträge per Satzung selbst zu regeln, könnte eine
Kommune sich eine Absenkung der Elternbeiträge aufgrund politischen Gremienbeschlusses
über die einheitliche Kreisumlage durch die verbleibenden Jugendamtskommunen „bezahlen“ lassen. Selbst ein kompletter Beitragsverzicht wäre möglich, so dass abzüglich des
prozentualen Anteils der betreffenden Kommune von den Gesamtausgaben des Kreisjugendamtes die Bürgerinnen und Bürger der übrigen Kreisjugendamtskommunen die Elternbeiträge in der „beitragsfreien“ Kommune bezahlen würden. Dieses Ergebnis erscheint uns
nicht haltbar. Angesichts der Verpflichtung zur Erhebung einer „einheitlichen“ Kreisumlage
müsste man daher aus unserer Sicht § 23 KiBiz vermutlich auch so auslegen, dass jedenInternet: http://www.lkt-nrw.de
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falls die Satzungskompetenz und damit die Entscheidung über die Höhe der Elternbeiträge
nicht innerhalb eines Jugendamtsbezirkes auf mehrere Kommunen delegiert werden kann.
Die Delegation sollte sich vielmehr nur auf die „Festsetzung“ im Verwaltungsverfahren
beziehen.
Jedenfalls erscheint uns rein praktisch eine anderweitige Möglichkeit aufgrund der oben
beschriebenen Auswirkungen zwischen den einzelnen Jugendamtskommunen kaum vertretbar.
Falls Sie es wünschen, würden wir die Frage, ob die Delegation der Satzungsbefugnis
dennoch möglich sein soll, auch dem vermutlich zuständigen Innenministerium NRW zur
Klärung vorlegen.
Wir hatten seitens der kommunalen Spitzenverbände bereits in der Anhörung zum Kinderbildungsgesetz vor dem Landtag NRW auf die unklare Regelung des § 23 Abs. 5 KiBiz und
gerade die Frage der Delegationsbefugnis im Hinblick auf den Satzungserlass hingewiesen.
Diese Hinweise sind aber bedauerlicherweise nicht aufgegriffen worden.
Nochmals möchten wir anbieten, bei weiterem Klärungsbedarf Ihrerseits die entsprechenden
Ministerien von hier aus mit der Frage zu konfrontieren.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Markus Leßmann