Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-160/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 63.40.00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
25.11.2003
Betreff:
Bauantrag für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle im Außenbereich von BedburgKirchtroisdorf, An der Spring, Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 23, Nr. 34
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch
zum vorliegenden Bauantrag für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle (Lagerung von
Kartoffeln und Getreide) auf dem Grundstück Gemarkung Pütz, Flur 23, Nr. 34 in den Ausmaßen
von 25,00 x 35,00 m und einer max. Firsthöhe von 10,00 m zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde sowie
der Zustimmung des Erftkreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung. Sollte
eine Verlagerung der Halle in den rückwärtigen Grundstücksbereich aufgrund der Maßgaben des
Straßenbaulastträgers erforderlich sein, so wird auch hierzu das Einvernehmen erteilt .
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 05.10.2003 wird beim Landrat des Erftkreises, Bauaufsichtsamt, ein Bauantrag
für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle (Lagerung von Kartoffeln und Getreide) gestellt.
Mit Verfügung vom 13.10.2003 bittet der Landrat des Erftkreises nunmehr um Stellungnahme zum
Bauantrag.
Gemäß dem beigefügten Lageplan zum Bauantrag liegt die geplante Halle in unmittelbarer Nähe
zur K 37 von Kirchtroisdorf nach Bedburg. Sie soll eine Länge von 35 m bei einer Breite von 25 m
und einer Höhe von 10 m erhalten.
Die Ein/Ausfahrt soll über die K 37 erfolgen.
Die vorgesehene Grundstücksfläche ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt; die ausreichende Erschließung im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ist über die K 37 gesichert.
Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten oder nach anderen Vorschriften
notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen
jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen
vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner sind auch Zufahrten oder Zugänge an
Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
Die sich daher ggf. stellende Problematik bezüglich der Zufahrt über die Kreisstraße 37 bzw. der
Stellung des geplanten Gebäudes in unmittelbarer Nähe zur K 37 ist mit dem Träger der
Straßenbaulast durch den Antragsteller im weiteren Baugenehmigungsverfahren abzustimmen.
Der Landschaftsplan Nr. 2 des Erftkreises belegt die Fläche mit dem Entwicklungsziel 2
(Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen).
Weitere Festsetzungen sind im Landschaftsplan nicht getroffen.
Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Durchführung der gemäß §
35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch als privilegiertes Vorhaben genehmigungsfähigen Baumaßnahme
keine Bedenken, sofern das Einvernehmen hierzu seitens des Erftkreises, wie zuvor ausgeführt,
erteilt wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
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----------------------------------Ackermann
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister