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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg - Beratung und Beschlussfassung der Satzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg
- Beratung und Beschlussfassung der Satzung) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg
- Beratung und Beschlussfassung der Satzung) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg
- Beratung und Beschlussfassung der Satzung)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP776/2008 Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 37 12 22 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales 17.06.2008 Betreff: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg - Beratung und Beschlussfassung der Satzung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg in der vorgelegten Form zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Wie bereits verwaltungsseitig in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales am 28.11.2007 [WP 1050/2007] berichtet, war aufgrund der in der Thematik `Erhebung von Kostenersatz für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr´ ergangenen Rechtsprechung durch das Oberverwaltungsgericht Münster [Vorhaltekosten sind nicht auf Einsatz- sondern auf Jahresstunden umzulegen] eine Überarbeitung der Satzung erforderlich. Im Ergebnis der geänderten Rechtsprechung wurden die bisherigen Berechungsgrundlagen komplett überarbeitet, so dass die bisher für die einzelnen Fahrzeuge festgesetzten Beträge nicht mit den neuen Kostensätzen der Fahrzeuge vergleichbar sind. So wurden u. a. bei der Festsetzung der Kostensätze vergleichbare Fahrzeuge soweit als möglich in Gruppen zusammengefasst, wodurch gewährleistet ist, dass für die kostenpflichtige Inanspruchnahme des gleichen Fahrzeugtyps in allen Ortsteilen der Stadt Bedburg gleiche Gebühren erhoben werden , was bislang aufgrund der Umrechnung auf reine Einsatzzeiten nicht der Fall war. Zudem ist das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen [FSHG] mit Wirkung vom 01.01.2008 in § 41 dahingehend ergänzt worden, dass die Gemeinden nunmehr auch Kostenersatz von den Behörden oder Einrichtungen verlangen können, die zur Schadensverhütung und Schadenbekämpfung verpflichtet [Straßenbaulastträger, die auf die Installation einer Rufbereitschaftseinrichtungen verzichten]. Damit Feuerwehreinsätze zur Beseitigung einer Ölspur auf Kreis-, Land- oder Bundesstraßen bei Nichtermittlung des verursachten Fahrzeughalters gegenüber den Straßenbaulastträgern abgerechnet werden können, muss jedoch eine entsprechende Regelung in der gemeindlichen Kostenersatzsatzung aufgenommen werden [§ 2 Abs. 2 Ziff. 9]. Letztlich wurde die Satzung der Stadt Bedburg mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindeverbandes - Stand 01.03.2008 - abgeglichen, wodurch neben der neu eingefügten Regelung `Zuschlag für Dienst zu ungünstigen Zeiten´ [§ 4 Abs. 2] weitere, eher redaktionelle Änderungen, gegenüber der bisherigen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bedburg resultieren. Rein informatorisch weist die Verwaltung darauf hin, dass es sich bei den hier erhobenen Kosten und Gebühren - ausweislich des Urteils des Oberwaltungsgerichtes Münster 9 A 780/93 - nicht um Gebühren im Sinne des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [KAG] handelt und insofern insbesondere die Regelungen im § 6 KAG nicht anwendbar sind. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: 50181 Bedburg, den 06.06.2008 ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-76/2008 Seite 2 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP7-76/2008 Sitzungsvorlage Seite: 3 Seite 3