Daten
Kommune
Bedburg
Größe
51 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
FARBLEHRE:
BLAU = ÄNDERUNG ZUR MUSTERSATZUNG
ROT = IN MUSTERSATZUNG ABER (NOCH) NICHT IN DER BISHERIGEN SATZUNG ENTHALTEN
ODER HINWEIS
DURCHGESTRICHEN = IN MUSTERSATZUNG, ABER SO NICHT „ZWECKMÄßIG“
GRÜN = NEU SEIT 01.01.2008
Satzung der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Kosten und Gebühren
in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr
vom 15.11.2005
(Stand der Vorlage: 01. März 2008)
geändert am: ______
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), § 41 Abs. 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG-vom 10.02.1998
(GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom ............ (GV NW S. .....) in seiner Sitzung
am 15.11.2005 folgende Satzung beschlossen:
S. 1 v. 7
S. 2 v. 8
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht
werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung (FSHG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des §
7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (bislang nicht in Bedburger Satzung)
(3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostentragung
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs.
2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
1.
2.
3.
4.
5.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1
Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie
von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl.
I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) vom
24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in der jeweils geltenden Fassung
oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1696) vom 19.08.2002 (BGBl I S. 1746), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährli-
S. 3 v. 8
6.
7.
8.
9.
chen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
war,
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
von einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach
den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist.
(3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage
des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§3
Berechnungsgrundlage
Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten,
Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen.
Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet.
§4
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem
Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller
Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundenlohn von €
25,00 berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist
auf diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an
Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach
12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn
diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an den übrigen Tagen in der
Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
(3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit
S. 4 v. 8
von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr
als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
§5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der
Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Vorhaltekosten
werden anteilig der Jahresstunden, die restlichen Kosten anteilig der tatsächlichen Einsatzzeiten berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und
endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit
von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr
als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet
(2) Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät
sind im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen. (Durch ersten Satz der Satzung geändert)
(3) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag
von € ...... berechnet.
§6
Sachkosten
Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum
jeweiligen Tagespreis zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, werden in Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet.
§7
Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr
(1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden
Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben. (Abs 2 ist entbehrlich beinhaltet auch die Personalkostenberechnung!)
(2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von € 25,00 berechnet.
S. 5 v. 8
(3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht
werden.
(4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw. der Auftrag widerrufen worden ist.
§8
Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter
der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§9
Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 § 7 und § 8 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen läßt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe
S. 6 v. 8
des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer
Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Gebühr nach § 9 7 und § 8 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt
wird.
§ 12
Haftung
Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die bei Leistungen nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die Stadt Bedburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
Schäden Dritter hat der Kosten- bzw. Gebührenpflichtige im Sinne dieser Satzung
die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht
von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 13
Inkrafttreten
a. Diese Satzung tritt am ersten Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
b. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung i. d. F. vom 15.11.2005
außer Kraft.
S. 7 v. 8
Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
bei Einsätzen der Feuerwehr
Fahrzeugart
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
je Stunde
62 €
Löschfahrzeug LF 8
Löschfahrzeug LF 10
Löschfahrzeug LF 16
132 €
280 €
144 €
Tanklöschfahrzeug TLF 8
Tanklöschfahrzeug TLF 24
92 €
135 €
Einsatzleitwagem ELW
28 €
Mannschaftstransportwagen MTF
116 €
Rüstwagen RW
104 €
Drehleiter
192 €
Gerätewagen Messtechnik GW Mess
31 €
Einsatzfahrzeug Leiter der Feuerwehr
116 €
Bei Einsätz durch Fehlalarm werden mit den jeweils eingesetzten Fahrzeuge sowie dem
eingesetzten Personal nach o.g. Stundensätzen abgerechnet.