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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP7-76/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
51 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

FARBLEHRE: BLAU = ÄNDERUNG ZUR MUSTERSATZUNG ROT = IN MUSTERSATZUNG ABER (NOCH) NICHT IN DER BISHERIGEN SATZUNG ENTHALTEN ODER HINWEIS DURCHGESTRICHEN = IN MUSTERSATZUNG, ABER SO NICHT „ZWECKMÄßIG“ GRÜN = NEU SEIT 01.01.2008 Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr vom 15.11.2005 (Stand der Vorlage: 01. März 2008) geändert am: ______ Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG-vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom ............ (GV NW S. .....) in seiner Sitzung am 15.11.2005 folgende Satzung beschlossen: S. 1 v. 7 S. 2 v. 8 §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (bislang nicht in Bedburger Satzung) (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 Kostentragung (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. 2. 3. 4. 5. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1696) vom 19.08.2002 (BGBl I S. 1746), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährli- S. 3 v. 8 6. 7. 8. 9. chen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, von einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet. §4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundenlohn von € 25,00 berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist auf diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. (3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit S. 4 v. 8 von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. §5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden, die restlichen Kosten anteilig der tatsächlichen Einsatzzeiten berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet (2) Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät sind im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen. (Durch ersten Satz der Satzung geändert) (3) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von € ...... berechnet. §6 Sachkosten Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, werden in Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. §7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben. (Abs 2 ist entbehrlich beinhaltet auch die Personalkostenberechnung!) (2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetzten Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von € 25,00 berechnet. S. 5 v. 8 (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Eine Pflicht zur Zahlung der Gebühr besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht oder nicht mehr besteht oder die Alarmierung bzw. der Auftrag widerrufen worden ist. §8 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. §9 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 § 7 und § 8 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen läßt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 11 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe S. 6 v. 8 des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach § 9 7 und § 8 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. § 12 Haftung Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die bei Leistungen nach § 1 Abs. 2 entstehen, haftet die Stadt Bedburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden Dritter hat der Kosten- bzw. Gebührenpflichtige im Sinne dieser Satzung die Stadt Bedburg von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. § 13 Inkrafttreten a. Diese Satzung tritt am ersten Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. b. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung i. d. F. vom 15.11.2005 außer Kraft. S. 7 v. 8 Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr Fahrzeugart Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug je Stunde 62 € Löschfahrzeug LF 8 Löschfahrzeug LF 10 Löschfahrzeug LF 16 132 € 280 € 144 € Tanklöschfahrzeug TLF 8 Tanklöschfahrzeug TLF 24 92 € 135 € Einsatzleitwagem ELW 28 € Mannschaftstransportwagen MTF 116 € Rüstwagen RW 104 € Drehleiter 192 € Gerätewagen Messtechnik GW Mess 31 € Einsatzfahrzeug Leiter der Feuerwehr 116 € Bei Einsätz durch Fehlalarm werden mit den jeweils eingesetzten Fahrzeuge sowie dem eingesetzten Personal nach o.g. Stundensätzen abgerechnet.