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Allgemeine Vorlage (Änderung der ersten Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,7 kB
Erstellt
17.02.09, 21:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der ersten Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach;
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (Änderung der ersten Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach;
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Her Schmühl, 621-00/E 6, 11. Ä. BE: Herr Schmühl Kreuzau, 30.12.2008 Vorlagen-Nr.: 3/2009 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 20.01.2009 03.02.2009 17.02.2009 Änderung der ersten Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Die deklaratorische Innenbereichssatzung für den Ortsteil Leversbach hat mit Datum vom 10.05.1992 Rechtskraft erlangt. In den Jahren 1996 bis 1999 wurde ein erstes Änderungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB durchgeführt. Diese Satzung hat mit Datum vom 06.07.1999 Rechtskraft erlangt. Gegenstand des Änderungsverfahrens war die Einbeziehung von zwei Grundstücken an der Ortsrandlage in der Straße „Aurora“. Der einbezogene Bereich ist der beigefügten Ablichtung zu entnehmen. In dieser Satzung wurden im § 3 folgende textliche Festsetzungen getroffen: Die maximale Firsthöhe wird mit 9 m vor Oberkante Straße vor Gebäudemitte festgesetzt. Die Frontbreite der zu errichtenden Wohnhäuser darf maximal 12 m betragen. Das seinerzeitige langwierige Aufstellungsverfahren ist Ihnen sicherlich noch in bester Erinnerung. Nunmehr bestehen konkrete Bauabsichten, im Bereich des ehemaligen Grundstückes Floss. Hier besteht die Absicht, innerhalb des Satzungsgebietes zwei Doppelhaushälften zu errichten. Während die Frontbreite von maximal 12 m mit knapp 10 m nicht überschritten wird, sieht der konkrete Bauantrag jedoch eine Firsthöhe von 10,64 m vor. Theoretisch besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren von der Festsetzung in Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zu befreien. Das zuständige Bauordnungsamt des Kreises Düren lehnt eine Befreiung jedoch ab und hat den Bauherrn anheim gestellt, bei der Gemeinde Kreuzau eine Satzungsänderung zu beantragen. Der entsprechende Antrag datiert vom 12.12.2008 und ist am 16.12.2008 eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die beigefügte Ablichtung des Antrages. Der betroffene Grundstücksnachbar hat sich bereits schriftlich damit einverstanden erklärt, dass die Firsthöhe der geplanten Bebauung der Firsthöhe des eigenen Hauses angepasst werden kann. Auch der vorgesehene Wohnhausstandort wird akzeptiert. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen aufgrund der vorgetragenen Gründe keine Bedenken, die textliche Festsetzung entsprechend zu ändern, jedoch nur für diese beiden Grundstücke. Bezüglich des talseitig gelegenen Grundstückes (heutige Parzelle 21) ist eine Änderung der bestehenden Firsthöhe nicht erforderlich und wäre auch städtebaulich auf dieser Straßenseite nicht vertretbar. Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, dem Antrag stattzugeben und die Verwaltung zu beauftragen, das erforderliche Änderungsverfahren durchzuführen. Bei der Aufstellung bzw. Änderung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 (vereinfachtes Verfahren) zu beachten. Dies bedeutet, dass eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB entfällt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB muss jedoch der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Ich beabsichtige die Durchführung einer Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -entfälltIII. Beschlussvorschlag: 1. Dem vorliegenden Antrag auf Änderung einer textlichen Festsetzung der ersten Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Leversbach wird stattgegeben. 2. Die Änderung beinhaltet die unterschiedlichen maximalen Firsthöhen im Satzungsgebiet wie folgt: Die maximale Firsthöhe für das Flurstück 286 wird mit 10,64 m Oberkante Straße vor Gebäudemitte festgesetzt. Die maximale Firsthöhe für das Flurstück 21 wird mit 9 m Oberkante Straße vor Gebäudemitte festgesetzt. 3. Die Aufstellung der Änderungssatzung wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. 4. Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“ Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-