Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
17.02.09, 21:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Her Schmühl, 621-00/E 6, 11. Ä.
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 30.12.2008
Vorlagen-Nr.: 3/2009
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
20.01.2009
03.02.2009
17.02.2009
Änderung der ersten Änderungssatzung der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Die deklaratorische Innenbereichssatzung für den Ortsteil Leversbach hat mit Datum vom
10.05.1992 Rechtskraft erlangt. In den Jahren 1996 bis 1999 wurde ein erstes
Änderungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB durchgeführt. Diese Satzung hat mit
Datum vom 06.07.1999 Rechtskraft erlangt. Gegenstand des Änderungsverfahrens war die
Einbeziehung von zwei Grundstücken an der Ortsrandlage in der Straße „Aurora“. Der
einbezogene Bereich ist der beigefügten Ablichtung zu entnehmen.
In dieser Satzung wurden im § 3 folgende textliche Festsetzungen getroffen:
Die maximale Firsthöhe wird mit 9 m vor Oberkante Straße vor Gebäudemitte festgesetzt.
Die Frontbreite der zu errichtenden Wohnhäuser darf maximal 12 m betragen.
Das seinerzeitige langwierige Aufstellungsverfahren ist Ihnen sicherlich noch in bester Erinnerung.
Nunmehr bestehen konkrete Bauabsichten, im Bereich des ehemaligen Grundstückes Floss. Hier
besteht die Absicht, innerhalb des Satzungsgebietes zwei Doppelhaushälften zu errichten.
Während die Frontbreite von maximal 12 m mit knapp 10 m nicht überschritten wird, sieht der
konkrete Bauantrag jedoch eine Firsthöhe von 10,64 m vor.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren von der Festsetzung in
Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zu befreien. Das zuständige Bauordnungsamt des Kreises
Düren lehnt eine Befreiung jedoch ab und hat den Bauherrn anheim gestellt, bei der Gemeinde
Kreuzau eine Satzungsänderung zu beantragen. Der entsprechende Antrag datiert vom
12.12.2008 und ist am 16.12.2008 eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise
ich auf die beigefügte Ablichtung des Antrages. Der betroffene Grundstücksnachbar hat sich
bereits schriftlich damit einverstanden erklärt, dass die Firsthöhe der geplanten Bebauung der
Firsthöhe des eigenen Hauses angepasst werden kann. Auch der vorgesehene Wohnhausstandort
wird akzeptiert.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen aufgrund der vorgetragenen Gründe keine Bedenken, die
textliche Festsetzung entsprechend zu ändern, jedoch nur für diese beiden Grundstücke.
Bezüglich des talseitig gelegenen Grundstückes (heutige Parzelle 21) ist eine Änderung der
bestehenden Firsthöhe nicht erforderlich und wäre auch städtebaulich auf dieser Straßenseite
nicht vertretbar.
Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, dem Antrag stattzugeben und die
Verwaltung zu beauftragen, das erforderliche Änderungsverfahren durchzuführen. Bei der
Aufstellung bzw. Änderung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB sind die Vorschriften
über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 (vereinfachtes Verfahren) zu
beachten. Dies bedeutet, dass eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB entfällt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB muss jedoch der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder
wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Ich beabsichtige die Durchführung einer Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-entfälltIII. Beschlussvorschlag:
1.
Dem vorliegenden Antrag auf Änderung einer textlichen Festsetzung der ersten Satzung
der Gemeinde Kreuzau über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
Leversbach wird stattgegeben.
2.
Die Änderung beinhaltet die unterschiedlichen maximalen Firsthöhen im Satzungsgebiet
wie folgt:
Die maximale Firsthöhe für das Flurstück 286 wird mit 10,64 m Oberkante Straße vor
Gebäudemitte festgesetzt.
Die maximale Firsthöhe für das Flurstück 21 wird mit 9 m Oberkante Straße vor
Gebäudemitte festgesetzt.
3.
Die Aufstellung der Änderungssatzung wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
4.
Die Verwaltung wird ermächtigt, in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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