Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP71043/2007 1.
Ergänzung
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 20 04
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
19.02.2008
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Anpassung
der ortsrechlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GOReformgesetz
a) Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg
b) Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, den als
Anlage beigefügten Entwurf der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg zu
beschließen. Die Geschäftsordnung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
zu b):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, den
Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden der Stadt Bedburg vom 19.02.2008 zu beschließen. Die
Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig
:
Sitzung am:
Mit
Stimmenmehrheit:
Bemerkungen:
Ja
Nein
Enthaltun
g
Laut
Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Landtag NRW hat am 19.09.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 17.10.2007 in Kraft
getreten. Mit dem Reformgesetz sind zahlreiche Änderungen verbunden, die sowohl die
Hauptverwaltungsbeamten in ihrer Stellung als auch die Rechte der Ratsmitglieder und
Fraktionen betreffen.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat zu den Neuerungen und den
damit verfolgten Zielen Stellung genommen. Eine Übersicht über die wichtigsten
Änderungen wurde allen Stadtverordneten in einer tabellarischen Aufstellung im Rahmen
der Änderung der Geschäftsordnung in der Sitzung des Rates vom 13.11.2007 zur
Vorabinformation bereits zugestellt (siehe Top 2, WP7 – 1011/2007).
Zur besseren Veranschaulichung sind die Aufstellung sowie die dazugehörigen
Erläuterungen von Hans-Gerd von Lennep und Anne Wellmann (der Autor ist Beigeordneter,
die Autorin Hauptreferentin für Kommunalverfassungsrecht beim Städte- und Gemeindebund NRW
in Düsseldorf) nochmals beigefügt. Eine Textausgabe der aktuellen Gemeindeordnung in
der 38. Auflage wurde ebenfalls allen Stadtverordneten ins Schließfach hinterlegt.
Resultierend aus der Reform der Gemeindeordnung ist es notwendig, auch die
ortsrechtlichen
Bestimmungen
der
Stadt
Bedburg
anzupassen.
Gemäß
Zuständigkeitsregelung Nr. 5.2 Buchstabe k) ist für die Vorberatung von ortsrechtlichen
Änderungen im Geschäftsbereich des Ratsbüros der Hauptausschuss zuständig.
Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.02.2008 u. a. mit der Anpassung
der ortsrechtlichen Bestimmungen (Hauptsatzung, Geschäftsordnung sowie Satzung über
die Durchführung von Bürgerentscheiden) befasst. Die Änderung der Hauptsatzung wird in
einer separaten Sitzungsvorlage behandelt; zu den anderen Anpassungen wird im
Folgenden ausgeführt:
a) Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg:
I.
§ 27 – Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
Bisherige Fassung:
(1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem
Bürgermeister fest.
Neue Fassung:
In Abs. 1 werden noch folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen
Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher
Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies verlangt.“
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im § 58 Abs. 2 Gemeindeordnung
NRW verwendete Formulierung.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
II.
§ 29 -Bildung von Fraktionen
Bisherige Fassung
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates.
Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes
Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
Neue Fassung:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der
Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst
gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss
aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer
Fraktion angehören.
Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer
Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat besteht aus mindestens
zwei Mitgliedern.
¾ Mit der Änderung erfolgt die Anpassung an die im § 56 Abs. 1 Gemeindeordnung
NRW verwendete Formulierung.
b) Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
10.01.2005
Durch das GO-Reformgesetz wurde neben der Einführung eines Ratsbürgerentscheides
auch die demokratische Beteiligung der Bürger gestärkt.
Einführung Ratsbürgerentscheid:
Der Rat kann zukünftig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Damit übernimmt NordrheinWestfalen eine Regelung wie sie in den süddeutschen Ländern (Baden-Württemberg,
Bayern) bereits existiert. Mit dem Ratsbürgerentscheid kann immer nur eine Einzelfrage
geklärt werden.
Sperrwirkung des Bürgerbegehrens:
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Eine Stärkung der Stellung der Bürgerinnen und Bürger bei Einleitung eines
Bürgerbegehrens wurde dahingehend
vorgenommen, dass nach Feststellung der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine entgegenstehende Entscheidung der
Gemeindeorgane mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung
nicht mehr begonnen werden darf. Ausnahmen sind nur in den Fällen zulässig, in denen
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.
Die v. g. Änderungen machen es notwendig, die Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden entsprechend anzupassen:
I.
§ 1 - Geltungsbereich
Bisherige Fassung:
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt
Bedburg (Abstimmungsgebiet).
Neue Fassung:
Diese
Satzung
gilt
für
die
Durchführung
von
Bürgerentscheiden
Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bedburg (Abstimmungsgebiet).
und
¾ Mit der Änderung wird der Geltungsbereich der Satzung auch auf den neu
eingeführten Ratsbürgerentscheid ausgedehnt.
II.
§ 17 – Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Bisherige Fassung:
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, ber.
S. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV NW S. 509) finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33
bis 60, 63, 81 bis 83.
Neue Fassung:
§ 17 – Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 26 der Gemeindeordnung NRW, in der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – vom 09.10.2007 (GV.NRW. Nr. 21 vom
16.10.2007, S. 380) sowie folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom
31.08.1993 (GV NW S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes
zur Befristung des Landesrechts NRW vom 05.04.2005 (GV.NRW. S. 306) finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 18, 19, 20 bis 22, 33
bis 60, 63, 81 bis 83.
--Die entsprechende Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung von
Bürgerentscheiden sowie der Entwurf der Geschäftsordnung sind als Anlagen beigefügt
(Änderungen sind grau unterlegt).
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 4
STADT BEDBURG
Seite: 5
Sitzungsvorlage
Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen:
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.02.2008 folgendes beschlossen:
zu a):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Bedburg, den Entwurf der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg zu beschließen. Die Geschäftsordnung ist
als Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
zu b):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den Entwurf der 2.
Änderungssatzung zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt
Bedburg zu beschließen. Die Änderungssatzung ist als Anlage zur Niederschrift zu
nehmen.
Abstimmungsergebnis a) und b): jeweils einstimmig, 0 Enthaltungen
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 29.02.2008
-----------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
----------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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