Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,6 MB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan
zur 1. Änderung des BP 39a
Arbeitstitel: „Industriepark Mühlenerft“
CALLES ° DE BRABANT
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
AN DER RONNE 48a 50859 KÖLN
Bearbeiter:
Th. Hellingrath
Aufgestellt im Dezember 2007
Stadt Bedburg – 1. Änderung BP 39a – Landschaftspflegerischer Begleitplan
2
INHALTSVERZEICHNIS
1.
EINLEITUNG
3
2.
BESCHREIBUNG DER PLANUNG
4
3.
GRUNDLAGENERMITTLUNG
4
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
4.
NATURRÄUMLICHE LAGE
LAGE UND LANDSCHAFTSBILD
SCHUTZAUSWEISUNGEN
GEOLOGIE UND BODEN
WASSERHAUSHALT
KLIMA
POTENTIELLE NATÜRLICHE VEGETATION
GRUNDBELASTUNGEN
REALE NUTZUNG
FAUNA
BESTAND
4
5
6
6
7
7
8
8
8
8
9
4.1 BIOTOPTYPEN UND BIOTOPBEWERTUNG
4.2 BESTANDSBEWERTUNG
9
11
5.
12
EINGRIFF UND KOMPENSATION
5.1 GRÜNPLANUNG
5.2 VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMAßNAHMEN
12
12
6.
13
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
7.
EINGRIFFS-/AUSGLEICHSBILANZIERUNG
BESCHREIBUNG DES EINGRIFFS
EINGRIFFSBEWERTUNG
EINGRIFF IN §62-BIOTOPE / BESONDERS UND STRENG GESCHÜTZTE ARTEN
EINGRIFFSBERECHNUNG
EXTERNE KOMPENSATIONSMAßNAHMEN
ZUSAMMENFASSUNG
13
15
17
18
19
21
ANHANG A: GRÜNFESTSETZUNGEN / PFLANZENLISTEN
22
ANHANG B: BIOTOPTYPWERTLISTE
25
0705 – Calles • De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
Stadt Bedburg – 1. Änderung BP 39a – Landschaftspflegerischer Begleitplan
1.
3
Einleitung
Die Stadt Bedburg und RWE Power planen die 1. Änderung einschl. Erweiterung des Bebauungsplanes (BP) 39 A „Industriepark Mühlenerft“.
Der Geltungsbereich des BP umfasst ca. 80 ha. Für ca. 40 ha dieser Fläche besteht bereits
Rechtskraft. Für die übrigen ca. 40 ha ist die Herbeiführung der Rechtskraft erforderlich.
Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213“ ist am 26.
März 1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß §33 BauGB Grundlage
für weitere Baugenehmigungen. Für den Bebauungsplan Nr. 39a, seiner 1. Erweiterung sowie weiteren Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 80 ha wird mit dem Bebauungsplan Nr. 39a 1. Änderung insgesamt ein einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen.
Die Stadt Bedburg verfügt über Gewerbeflächen in Gemengelagensituationen und Stadtkernnähe, die nur für Gewerbebetriebe geeignet sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der besonderen Standortgunst (sehr gute verkehrliche Anbindung, Abstand zu
Wohngebieten, gute Erreichbarkeit von Freizeit- und Naherholungsgebieten als weiche
Standortfaktoren) und dem Bedarf an industriell nutzbaren Flächen ist die Erweiterung und
planungsrechtliche Sicherung des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden.
Wesentliche Zielsetzung der Planung ist es, stufenweise ein Industrie- und Gewerbegebiet
zu erschließen, wobei die erste Ausbaustufe bereits abgeschlossen ist. Die folgenden Stufen
sollen nun planerisch und genehmigungsrechtlich vorbereitet werden. Gründe für diesen
Standort sind zum einen die hervorragende verkehrliche Anbindung über die Landstraße an
das Autobahnnetz mit den Autobahnkreuzen Kerpen und Jackerath, sowie die Lage am
Schnittpunkt der Wirtschaftsräume Köln, Düsseldorf, Mönchengladbach und Aachen.
Ein Ausbau des bestehenden Areals erscheint auch im Hinblick auf mögliche Alternativstandorte zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben sinnvoll. Neben dem bestehenden Industriepark Mühlenerft verfügt die Stadt Bedburg nur noch über Gewerbeflächen in dem sogenannten RLB-Gelände (BP 43), das allerdings aufgrund der Gemengelagensituation und der
Stadtkernnähe nur für Gewerbebetriebe geeignet ist, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Aufgabe der Bauleitplanung ist u.a. eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§1 Abs. 5 BauGB). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere u.a. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB).
Daraus ergibt sich im Rahmen des Abwägungsprozesses die Verpflichtung der Kommune,
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sofern sie durch die Planung
berührt werden, zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Inhalt und Aufgabe des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) sind die
Darstellung der zur Abwägung erforderlichen Grundlagen einschl. einer allgemeinen Grünund Landschaftsplanung als städtebaulicher Beitrag sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Diese begründen sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im besiedelten und unbesiedelten Bereich (§1 BNatSchG). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Grundsätze des §2 Abs. 1 Nr. 12 und 13 BNatSchG zu nennen.
Als rechtliche Grundlage zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gelten
die Vorschriften der §§18 und 21 BNatSchG und der §1a BauGB.
Aufgrund der Festsetzungen bereitet die Bauleitplanung einen Eingriff in Natur und Landschaft vor. Der BP muss im Rahmen der planerischen Abwägung (Vermeidung, Minimierung,
Ausgleich) die Belange von Natur und Landschaft berücksichtigen. Die aufgrund der Abwä0705 – Calles • De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
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gung für notwendig erachteten Ausgleichsmaßnahmen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes selbst bzw. an anderer Stelle im Stadtgebiet zu kompensieren.
In einem landschaftspflegerischen Begleitplan sind die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit zu ermitteln, zu bewerten und Maßnahmen zur Vermeidung, Ausgleich und Ersatz festzulegen.
Die Bestands- und Eingriffsbewertung wird nach der „Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“, Arbeitshilfe für die Bauleitplanung (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. 1
2.
Beschreibung der Planung
Der Rat der Stadt Bedburg hat am 28. August 2007 den Aufstellungsbeschluss für die 1.
Änderung und Erweiterung des BP 39a gefasst.
Das Planungsrecht für den gesamten Industriepark Mühlenerft gliedert sich in 2 Planverfahren, den BP 39 (rechtskräftig seit dem 18.07.2007) sowie den BP 39a, der derzeit zur Offenlage geführt wird.
Als Art der baulichen Nutzung soll für das ca. 78,7 ha große Planungsgebiet ein Industriegebiet (GI) nach § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Im südlichen Teilbereich wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt, im nördlichen Teilbereich wird
die Baudichte auf eine GRZ von 0,7 reduziert.
Aufgrund der Abstände von der nächsten Wohnbebauung wurden alle Betriebsarten nach
dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen 1990 2 ausgeschlossen, in denen die nach dem als
antizipiertes Sachverständigengutachten einzustufenden Abstandserlass Mindestentfernungen zur Wohnbebauung nicht eingehalten werden. Dies sind die Abstandsklassen I und II. 3
Diese Betriebsarten können dann zugelassen werden, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch einen besonders fortschrittlichen Stand der
Technik gleichwohl die Schutzansprüche der Wohnbebauung in umweltschutztechnischer
Hinsicht erfüllt werden.
3.
Grundlagenermittlung
3.1
Naturräumliche Lage
Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die Jülicher
Börde wird im Osten durch den Villerand begrenzt. Im Süden geht sie in die Zülpicher Börde
und im Westen in die niederländisch-belgische Bördezone über. Im Norden reicht sie bis an
die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach.
Der Untersuchungsraum befindet sich innerhalb der Untereinheit 554.11 – Erftbusch (Unteres Erfttal). Das untere Erfttal nördlich von Bergheim ist als antezendentes Durchbruchstal
durch den Villehorst einzustufen. Vor den Meliorationen waren gerade im Erftbruch in Folge
1
Hrsg. Landesregierung NRW, 1996
Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung (Abstandserlass). Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. 21.
März 1990, MBlNW 283.
3
Abstandsliste in der Fassung vom 22.09.1994. MBl. NW S. 1339.
2
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häufiger Überschwemmungen größtenteils Flachmoore in Form von Erlenbrüchen verbreitet. 4
Der Raum Bedburg wird durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf
sowie durch die intensiv genutzten Agrar- und Siedlungsflächen geprägt.
Abb.1: Übersicht Lage im Raum, Schutzgebiete und Festsetzungen des Landschaftsplanes
3.2
Lage und Landschaftsbild
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 787.100 m². Es befindet sich innerhalb der Gemarkung Kaster und umfasst folgende Flurstücke:
Flur 15, Flurstücke 9, 14, 18, 19, 23-25, 28, 29, 33-35, 45, 47- 49, 50, 53, 55, 58-63, 66-69;
Flur 14, Flurstücke 10, 14, 15, 24, 25, 28, 30, 33, 34;
Flur 16, Flurstücke 9, 25, 26, 29, 40, 42, 45, 47, 61, 6 sowie teilweise die Flurstücke 30 und
94.
Sämtliche Flächen sind im Eigentum der RWE Power AG.
4
Quelle: Ewald Glässer „Naturräumliche Gliederung Deutschlands“, Die naturräumlichen Einheiten
Köln-Aachen, hrsg. von der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1978
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Das Plangebiet ist als Erweiterungsfläche Teil des Industrieparks Mühlenerft. Der Industriepark liegt am nördlichen Stadtrand von Bedburg. Im Osten begrenzen die L 213, die Bahn
sowie die Erft das Planungsgebiet. Im Norden, Westen und Südwesten befindet sich die
Mühlenerft, die den Kasterer See im Westen mit Wasser versorgt. Im Süden befinden sich
angrenzend die Ortslagen Kaster und Broich der Stadt Bedburg, im Norden liegt der Golfplatz Erftaue der Stadt Grevenbroich. Das Gelände wird durch Rekultivierungshänge der
Kasterer Höhe im Westen und der Neurather Höhe im Nord-Osten sowie der Rekultivierung
des Tagebaus Fortuna-Garsdorf im Osten eingegrenzt.
Das Untersuchungsgebiet ist annähernd eben und wird nur im Bereich der Feldwege von
Entwässerungsgräben durchzogen. Es liegt zum überwiegenden Teil auf landwirtschaftlich
rekultivierten Flächen. Der südliche Teil des zukünftigen Industrieparks ist bereits entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 39 realisiert. Hier befindet sich auch das Gruppenklärwerk
Kaster.
Das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes und das der angrenzenden Bereiche wird
zum einen durch die Lage an der L213 und die Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks bestimmt. Zum anderen dominieren die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen
vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft und des Kasterer
Sees. Weitere landschaftsbildprägende Elemente sind die Braunkohlekraftwerke Neurath
und Frimmersdorf sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe.
3.3
Schutzausweisungen
Das Plangebiet unterliegt keinen Schutzausweisungen.
Geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW sind im Plangebiet nicht vorhanden.
FFH-Schutzgebiete sind weder im Plangebiet, noch in der Umgebung vorhanden. Allerdings
befinden sich im Plangebiet Flächen, die im Landschaftsplan 1 des Rhein-Erft-Kreises
(LPLAN1) für Baum- und Strauchpflanzungen bzw. Aufforstungen vorgesehen sind.
Südwestlich des Untersuchungsgebietes am Stadtrand von Bedburg-Kaster befindet sich ein
Landschaftsschutzgebiet (LSG Alter Erftlauf; LPLAN1_2.2-2). Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes wurden darüber hinaus eine Lindenallee als geschützter Landschaftsbestandteil (LB; LPLAN1_2.4-2) und zwei Stieleichen als Naturdenkmale (LPLAN1_2.3-2/ 2.33) ausgewiesen sowie eine Biotopkatasterfläche (Kasterer Mühlenerft; BK-4905-302) von der
LÖBF kartiert.
Östlich und südöstlich an des Planungsgebiet anschließend sind weitere Flächen zur Aufforstung bzw. Bepflanzung im Landschaftsplan dargestellt. Entlang der Erft befindet sich eine
weitere Biotopkatasterfläche (BK-4905-303).
Der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises befindet sich im Änderungsverfahren. Für
das Plangebiet wird das Entwicklungsziel 7 „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltigen stabilen Nutzung“ definiert. Daraus resultierende Festsetzungen zur Bepflanzung insbesondere an Feldwegen, die überwiegend außerhalb des geplanten Industrieparks liegen (vgl. Abb. 1).
3.4
Geologie und Boden
Die geologische Entstehung des Plangebietes beginnt im Jungtertiär und resultiert aus einem bis heute andauernden Bewegungsverhältnis von vier Hauptschollen zueinander. Aufgrund unterschiedlicher Senkungsprozesse ergaben sich stark terrassierte Geländeformen
mit zum Teil tiefreichenden Brüchen. Hauptbestandteil der Böden sind tertiäre und quartäre
Ablagerungen sowie teils mächtigen Braunkohleflözen. Im Pleistozän wurde das Gebiet zudem mit großen Mengen von Sand, Kies und Geröll überlagert. Während der Eiszeit kamen
unterschiedlich mächtige Lößablagerungen dazu.
Bedingt durch das Braunkohlevorkommen wurde die ehemalige Oberfläche des Gebietes bis
zu einer Tiefe von 80-100 m jedoch vollkommen umgestaltet.
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Ursprünglich waren im Untersuchungsbereich Parabraunerden vorhanden, die sich aus tertiären Lockergesteinen sowie Löß- und Lößlehmüberlagerungen bildeten.
Aufgrund des Braunkohleabbaus und der anschließenden Rekultivierung in den 1970er Jahren ist der Boden jedoch stark verändert worden. In einer Stärke von 80-100 m wurden Neulandböden aufgefüllt. Innerhalb von Hangbereichen wurde sogenannter Forstkies, eine Mischung aus Kies und Löss gekippt, der wegen seiner Standfestigkeit gegen Erosion und der
Durchwurzelbarkeit für Gehölze auf Böschungen geeignet ist. So weist die Bodenkarte NRW
für das Planungsgebiet Pararendzina, zum Teil Regosole, aus künstlich aufgetragenem Löss
über kiesig-sandigen Abraum aus. In den landwirtschaftlich rekultivierten Bereichen überwiegen Lössauflagen in einer Dicke von ca. 2 m. Der Boden bietet nach einer Zeit der Humusanreicherung (Zwischenbewirtschaftung) eine gute Grundlage für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und ist daher beim wirtschaftlichen Ertragspotential hoch einzustufen.
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden sind im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden vorhanden. Eine Bodenwertzahl ist für das Plangebiet nicht klassifiziert.
Altlastenverdachtsflächen können innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden, da
es sich um rekultivierte Böden handelt, die seitdem landwirtschaftlich genutzt wurden.
3.5
Wasserhaushalt
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine dauerhaften Oberflächengewässer. Die
vorhandenen offenen Entwässerungsgräben (Wegeseitengräben) führen allenfalls nach
Starkregenereignissen temporär Wasser.
In der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft. Westlich des Untersuchungsgebietes liegt der Kasterer See, der im Zuge der Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden ist. Im Bereich der Stadt Bedburg ist die Erft Vorfluter
für oberirdisch und oberflächennah abfließendes Wasser.
Gemäß hydrologischem Atlas der BRD sind für das Plangebiet ausgedehnte bis mittlere zum
Teil nur mäßig ergiebige Grundwasservorkommen mit mittlerer Durchlässigkeit definiert. Das
Wasserspeichervermögen (Feldkapazität) liegt im mittleren Bereich.
Allerdings sind aufgrund des Braunkohletagebaus umfangreiche Grundwasserabsenkungen
und Bodenveränderungen vorgenommen worden. Das Plangebiet weist daher keinen flurnahen Grundwasserbezug mehr auf. Ein Wiederanstieg des Grundwassers kann sich allenfalls
bis auf die Höhe des Erftwasserspiegels entwickeln, so dass auch in Zukunft ein großer
Flurabstand von mehreren Metern bestehen bleibt.
3.6
Klima
Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte, ausgeglichene Klimacharakter
zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter.
Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt etwa 650 mm. Die mittlere Zahl der Tage mit Niederschlag von mindestens 1,0 mm beträgt ca. 110 Tage pro Jahr.
Die mittlere Lufttemperatur beträgt im Januar über 1,5 ° Celsius, im Juli durchschnittlich ca.
17° Celsius und im Jahresmittel etwa 10° Celsius.
Die Dauer des produktiven Pflanzenwachstums erstreckt sich über ca. 240 Tage im Jahr.
Die Nebelhäufigkeit beträgt vorwiegend im Talgebiet der Erft rund 50 Tage/Jahr.
Im unmittelbaren Umfeld der vorhandenen versiegelten Flächen und Baukörper unterliegt
das Mikroklima Veränderungen.
Die geländeklimatologischen Gegebenheiten innerhalb des Untersuchungsgebietes können
aufgrund des nahezu ebenen Reliefs als relativ einheitlich eingestuft werden.
Das Plangebiet und die angrenzenden Flächen sind durch ein gut ausgeprägtes Freilandklima gekennzeichnet. Diese Bereiche weisen einen ungestörten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte auf. Sie besitzen eine hohe thermische Ausgleichsfunktion für Siedlungsräume und eine große Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das
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gilt insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen, wenn lediglich lokale und thermisch induzierte Windsysteme für den Luftaustausch in den Siedlungsbereichen sorgen.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichen tagsüber mäßig hohe, nachts jedoch sehr
niedrige Oberflächenabstrahlungstemperaturen. Daraus resultieren für diesen Bereich sehr
hohe Abkühlungsraten der Lufttemperatur, die in der Regel mit guten Austauschverhältnissen verbunden sind. Der klimatische Wert dieser Freiflächen ist besonders hoch, wenn sie in
unmittelbarem Kontakt zu thermisch belasteten Siedlungsbereichen stehen.
Für die Filterung schadstoffbelasteter Luft sind Freiflächen von untergeordneter Bedeutung.
3.7
Potentielle natürliche Vegetation
Als potentielle natürlichen Vegetation wird für das Plangebiet überwiegend der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht ausgewiesen. Diese Bereiche setzen sich nach Westen großflächig fort. Dieser Vegetationstyp stellt die am weitesten verbreitete Charaktergesellschaft der Niederrheinischen Bucht dar. Baumarten dieser Waldgesellschaft sind neben der Buche die Stiel- und Traubeneiche, Hainbuche und Winterlinde. Die
Strauchschicht setzt sich überwiegend aus Sal-Weide, Hasel, Weißdorn, Hunds-Rose,
Schlehe und Hartriegel zusammen.
Allgemein unterliegen die Flächen aufgrund der Bodenfruchtbarkeit seit langem einer fast
ausschließlichen Ackernutzung. Sowohl naturnahe Bestände als auch anthropogene Waldreste sind kaum noch vorhanden.
Entlang der Erft sind Bereiche des Eichen-Ulmenwaldes auf stark entwässerten Standorten
dargestellt. Baumarten dieser Waldgesellschaft sind Stieleiche, Feldulme, Feldahorn und
Esche. Intakte Bestände mit einigermaßen geschlossenem Kronendach enthalten nur wenige Sträucher, am ehesten noch Cornus sanguinea, Euonymus europaeus, Corylus avellana,
Viburnum opulus und Prunus padus. Dagegen ist die Krautschicht optimal entwickelt und
deckt den Boden weithin lückenlos.
3.8
Grundbelastungen
Durch die den Geltungsbereich tangierende L213 sowie die vorhandenen Gewerbebetriebe
existiert eine Vorbelastung durch Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen.
Das Landschaftsbild wird durch die z.T. in Hochlage verlaufende L213, die bestehenden Betriebe, die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf sowie die Windkraftanlagen auf
der Frimmersdorfer Höhe beeinträchtigt.
3.9
Reale Nutzung
Das südliche Drittel des Geltungsbereiches ist bereits als Gewerbegebiet ausgebaut (u.a.
Speditionen), die übrigen Flächen werden überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Entlang der Entwässerungsgräben und an der westlichen Plangebietsgrenze befinden sich
lineare Gehölzstrukturen.
3.10
Fauna
Aufgrund des intensiven landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Nutzung beherbergt das
Plangebiet eher eine geringe biologische Vielfalt.
Aufgrund seiner Lage und Ausstattung bietet das Plangebietes überwiegend an offene Agrarlandschaften angepassten Tier- und Pflanzenarten einen Lebens- bzw. Nahrungsraum.
Die Gehölzstreifen bieten Lebensräume für Kleinsäuger, Insekten und diverse Vogelarten.
Es ist davon auszugehen, dass geschützte Arten gemäß § 10 BNatSchG vorkommen (u.a.
Greifvögel, Rebhühner etc.).
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4.
Bestand
4.1
Biotoptypen und Biotopbewertung
9
Die Ausweisung der Biotopflächen basiert auf der Auswertung des Luftbilds sowie auf eigenen Kartierungen, die zwischen April und Juli 2007 durchgeführt wurden.
Die Ausweisung und Bewertung von Biotoptypen erfolgt gemäß der Abstimmung mit der
Stadt Bedburg nach der „Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“ (Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft, vereinfachtes Verfahren). Die Erfassung des Wertes des Untersuchungsraumes wird hierbei über die Bewertung von Biotoptypen vorgenommen. Den Biotoptypen wird ein festgesetzter Grundwert A zwischen 0-10 Punkten zugeordnet. Dabei entspricht 0 dem niedrigsten und 10 dem höchsten Wert für Naturschutz und Landschaftspflege.
Weisen die Flächen eine erheblich atypische Ausprägung auf (z.B. Störeffekte) bzw. besitzen sie eine besondere Bedeutung für den Biotopverbund oder das Landschaftsbild, wird der
Grundwert A mit einem Korrekturfaktor zwischen 0,5 und 2,0 multipliziert. Führen die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu einer Veränderung des Biotoptyps, wird die Fläche mit
dem Grundwert P des zu erwartenden Biotoptyps bewertet. Der Grundwert P stellt den Wert
eines Biotops nach 30 Jahren dar.
Mit dem Bewertungsverfahren werden somit lediglich Aussagen über den Wert der Flächen
für den Arten- und Biotopschutz sowie das Landschaftsbild getroffen. Abiotische Faktoren
(Boden, Wasser, Klima und Luft) bleiben bei dem Bewertungsverfahren unberücksichtigt. Die
Auswirkungen der Planung auf diese abiotischen Faktoren werden daher verbal argumentativ beschrieben.
Im Zuge der Planung des mittlerweile vorhandenen ersten Teils des Industrieparks wurde im
März 2001 ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag seitens der RWE Rheinbraun AG, BT 1
erstellt. Das darin bilanzierte Plangebiet umfasste insgesamt 42,6 ha. Als Kompensationsmaßnahme wurde die Wieder- bzw. Erstaufforstung von 19,3 ha Fläche festgesetzt und mittlerweile auch durchgeführt.
Der aktuelle Geltungsbereich der 1. Änderung des BP 39a, überschneidet sich mit dem o.g.
Plangebiet von 2001 um knapp 28,6 ha. Da für diese knapp 28,6 ha bereits eine Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung vorliegt, sind diese Teilflächen nicht mehr eingriffsrelevant und werden im Zuge der nun erfolgenden Bilanzierung als vorhandenes Industriegebiet bzw. als vorhandene Straßenverkehrsfläche gewertet und nur nachrichtlich dargestellt, um eine doppelte
Bilanzierung und Kompensation zu vermeiden.
Ebenfalls nur nachrichtlich dargestellt werden die im Geltungsbereich liegenden Straßenverkehrsflächen der L213 (12.400 m²), da diese Flächen dem Landesbetrieb Straßen NRW gehören und somit nicht Regelungsbestandteil eines kommunalen Bebauungsplans sein können. Die Darstellung als Straßenverkehrsfläche erstreckt sich über den gesamten Straßenraum einschl. Straßenbegleitgrün (Bankett, Böschung). Für die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung wird diese Darstellung übernommen. Die Flächen werden sowohl im Bestands- als
auch im Konfliktplan nur nachrichtlich dargestellt, gehen nicht in die Bilanzierung ein und
sind somit eingriffsneutral. Die Darstellung als Straßenverkehrsfläche ist für diese Flächen
nicht mit einer Festsetzung gleichzusetzen. Bei einer evtl. späteren Ausbauplanung der
Straßen ist die Darstellung im BP nicht maßgebend.
Der Geltungsbereich (787.100 m²) gliedert sich in mehrere Nutzungen:
• versiegelte Flächen (Straßenverkehrsflächen, Industriegebiet),
• landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker, Brache, Wirtschaftswege),
• Grünflächen (Brachflächen, Hecken, Gebüsche, Wegeseitengräben, Straßenbegleitgrün).
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Das Plangebiet wird vorrangig durch die bestehende Gewerbenutzung im südlichen Teil, die
landwirtschaftliche Nutzung im nördlichen Abschnitt sowie die vorhandenen Straßenverkehrsflächen geprägt.
Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird zur Zeit intensiv landwirtschaftlich genutzt
(ca. 57% des Plangebietes).
Die übrigen Vegetationsflächen (Brachen, lineare Gehölzstrukturen, ca. 2% des Plangebietes) besitzen in einer überwiegend strukturarmen, ausgeräumten Landschaft Funktionen als
Trittsteinbiotop bzw. im Biotopverbund.
Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz unterliegen, sind
innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Der bereits kompensierte Bereich des Geltungsbereiches (285.450 m²) wird lediglich
nachrichtlich dargestellt und weder in der Bestands- noch Eingriffsbewertung berücksichtigt.
Die Abgrenzung ist in den Plänen zum LBP gekennzeichnet.
Die Straßenverkehrsflächen der L213 (12.400 m²) werden ebenfalls nur nachrichtlich dargestellt ohne Berücksichtigung in der Bestands- noch Eingriffsbilanzierung.
Die sonstigen versiegelten Flächen (Straßenverkehrsflächen, asphaltierte Wirtschaftswege)
(9.200 m²) werden mit einem Grundwert von 0 BWP / m² gemäß Biotoptypenwertliste Code
1.1 bewertet.
Die unbefestigten Feldwege (3.200 m²) fließen als teilversiegelte Flächen gemäß Biotoptypenwertliste Code 1.5 „Feldwege, Waldwege“ mit 2 BWP in die Berechnung ein.
Etwa die Hälfte des Plangebietes entfallen auf Ackerflächen (450.700 m²), die gemäß Code
3.1 mit einer Wertigkeit von 2 BWP/ m². Hierbei handelt es sich um großflächige intensiv genutzte Bereiche mit einer eher geringen biologischen Vielfalt.
Im südwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine Brache (3.400 m²).
Aufgrund ihres geringen Alters (< 5 Jahre) wird sie gemäß Biotoptypenwertliste Code 5.1 mit
4 BWP/ m² bewertet.
Der schmale Grünstreifen (4.650 m²) westlich des Geh- / Radweges wird als Wegeseitengraben gemäß Code 7.7 mit 4 BWP / m² eingestuft.
Die kleinflächigen Grüninseln im Bereich der Verkehrswege (1.800 m²) werden als Straßenbegleitgrün mit 3 BWP / m² gemäß Code 2.2 bewertet.
Eine weitere, kleinflächige Brache von 5-15 Jahre(1650 m²) mit jungem Gehölzaufwuchs
liegt östlich der Gewerbebebauung (Code 5.2 mit 5 BWP / m²).
Im Plangebiet sind lineare Gehölzbestände mit überwiegend jüngeren Sträuchern vorhanden
(14.650 m²). Sie werden als Hecken, Gebüsche und Feldgehölze, Code 8.1 mit 7 BWP/ m²
bilanziert. Einer dieser Gehölzstreifen befindet sich an der westlichen Plangebietsgrenze. Er
wurde im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens angepflanzt. Ein weiterer Streifen verläuft
mitten durch das Gebiet entlang des Entwässerungsgrabens.
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4.2
Bestandsbewertung
Resultierend aus den oben dargestellten Bewertungsgrundlagen errechnet sich für das Plangebiet (787.100 m²) folgender Bestandswert:
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes, Gesamtfläche
1
2
3
4
Biotoptyp
lt. Biotopwertliste
nachrichtlich dargestelltes GI
nachrichtlich dargestellte L213
Zwischensumme
versiegelte Flächen
Feldwege
Acker
Brache < 5 Jahre
Brache 5-15 Jahre
Wegeseitengraben
Straßenbegleitgrün
Hecken, Gebüsche, Feldgehölze
Zwischensumme
Code
lt. Biotopwertliste
1.1
1.5
3.1
5.1
5.2
7.7
2.2
8.1
5
Fläche Anteil
Grundwert A
(m²)
%
lt. Biotopwertliste
36,3
285.450
1,6
12.400
297.850 37,8
1,2
9.200
0
0,4
3.200
2
450.700 57,3
2
3.400
0,4
4
1.650
0,2
5
4.650
0,6
4
1.800
0,2
3
14.650
1,9
7
489.250 62,2
6
7
8
Korrekturfaktor
Gesamtwert
(Sp 5 x Sp 6)
Einzelflächenwert
(Sp 3 x Sp7)
1
0
2
2
4
5
4
3
7
1
1
1
1
1
1
1
0
6.400
901.400
13.600
8.250
18.600
5.400
102.550
Gesamtflächenwert A:
Summe
787.100
100
(Summe Sp 8)
1.056.200
Auf einer bilanzierten Fläche von 489.250 m² (48,93 ha) ergibt sich somit eine Bestandswertigkeit von 1.056.200 BWP.
Das flächengewogene Mittel beträgt gerundet 2,16 BWP / m². Dieser niedrige Durchschnittswert resultiert vor allem aus dem hohen Anteil intensiv
landwirtschaftlich genutzter Flächen.
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Stadt Bedburg – 1. Änderung BP 39a – Landschaftspflegerischer Begleitplan
5.
Eingriff und Kompensation
5.1
Grünplanung
12
Wesentliche Planungsinhalte des BP Nr. 39a sind:
• eine landschaftsgerechte Eingrünung des Gebietes im Übergang zur freien Landschaft
nach Westen und Norden. Hierfür wird im Norden des Gebietes, südlich der Mühlenerft
ein bis zu 120 m breiter Gehölzstreifen, der als naturnaher Wald mit gestuftem Waldrand
und unterschiedlich breitem Krautsaum festgesetzt.
• an der westlichen Plangebietsgrenze eine Baum- / Strauchhecke als Ergänzung zur vorhandenen Hecke entlang des Wirtschaftsweges.
• die Eingrünung der einzelnen Gewerbe- / Industriegrundstücke durch Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern auf den nicht überbaubaren Flächen, insbesondere entlang der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Auf den Flächen sind standortgerechte, heimische
Laubbäume sowie freiwachsende Hecken aus Laubgehölzen anzupflanzen, dauerhaft zu
pflegen und zu erhalten.
• Zudem sind gemäß textlicher Festsetzung je 250 m² überbaubarer Fläche (Gebäude,
Verkehrsflächen etc.) und pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein mittel- bis großkroniger Baum zu pflanzen.
• die vorhandene Strauchhecke entlang des westlichen Wirtschaftsweges bleibt erhalten
und wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB gesichert.
5.2
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Neben den o.g. grünplanerischen Maßnahmen sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
• Gemäß Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS wird das Niederschlagswasser
folgendermaßen behandelt:
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft eingeleitet.
Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird über das vorhandene Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit
wird das gesamte Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes
Gewässer eingeleitet und verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung
des Niederschlagswassers entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes.
• Aufgrund der Lage des Plangebietes im Außenbereich wird empfohlen zum Schutz
nachtaktiver Insekten im Außenbereich des BP für Beleuchtung und Werbeflächen nur
insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (NatriumdampfHochdrucklampen) zu verwenden. Die Leuchten sollten nur in den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung sollte sich nicht über 60°C erwärmen.
• Es wird empfohlen fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern und Zäune,
soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und rankenden Pflanzen zu bepflanzen.
Zur weiteren Minderung bzw. Vermeidung von Eingriffen sind folgende Maßnahmen zu beachten:
1. Art und Umfang der Bauarbeiten dürfen den hier gemachten Angaben nicht entgegenstehen bzw. sie überschreiten.
2. Es ist sicherzustellen, dass der gesamte Baustellenverkehr nur über die ausgewiesenen
Eingriffsflächen bzw. vorhandene Zufahrtswege abgewickelt wird.
3. Der Einsatz der Geräte hat von den ausgewiesenen Eingriffsflächen zu erfolgen.
4. Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass durch Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen etc. keine weiteren Flächen außerhalb des Eingriffsbereiches in Anspruch
genommen werden.
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Stadt Bedburg – 1. Änderung BP 39a – Landschaftspflegerischer Begleitplan
13
5. Die festgesetzten Grünflächen dürfen nicht als Baustelleneinrichtungsfläche, Lagerfläche
etc. beansprucht werden. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind hier zu erhalten. Die
Flächen sind gemäß DIN 18920 durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bauzaun) zu schützen.
6. Es sollte eine ortsnahe Wiederverwendung der überschüssigen Bodenmassen angestrebt werden. Bei der Planung und Ausführung des Projektes ist gemäß der gesetzlichen Bestimmungen der Bodenschutz zu beachten und ein sparsamer Umgang mit dem
Schutzgut Boden zu betreiben. Der Oberboden (Mutterboden) ist in nutzbarem Zustand
zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (BauGB § 202).
7. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG NW) sind zu beachten.
6.
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
6.1
Beschreibung des Eingriffs
Der Eingriff in Natur und Landschaft resultiert aus der Änderung und Erweiterung eines rund
78,71 ha großen Industriegebietes (GI).
Der aktuelle Geltungsbereich der 1. Änderung des BP 39a, überschneidet sich mit dem o.g.
Plangebiet von 2001 um knapp 28,6 ha. Da für diese knapp 28,6 ha bereits eine Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung vorliegt, sind diese Teilflächen nicht mehr eingriffsrelevant und werden im Zuge der nun erfolgenden Bilanzierung als vorhandenes Industriegebiet bzw. als vorhandene Straßenverkehrsfläche gewertet und nur nachrichtlich dargestellt, um eine doppelte
Kompensation zu vermeiden.
Ebenfalls nur nachrichtlich dargestellt werden die im Geltungsbereich liegenden Straßenverkehrsflächen der L213 (12.400 m²), da diese Flächen dem Landesbetrieb Straßen NRW gehören und somit nicht Regelungsbestandteil eines kommunalen Bebauungsplans sein können.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Industriegebiet durch zulässige Höhen über
Bezugspunkt (§ 18 Abs. 1 BauNVO) in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ) bestimmt. In dem Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,7 und 0,8 festgesetzt und
schöpft damit die Obergrenze des § 17 BauNVO zum großen Teil aus. Der zentrale Bereich
erfährt mit einer GRZ von 0,8 eine stärkere Verdichtung, während die südlichen und nördlichen äußeren Teilflächen mit einer GRZ von 0,7 etwas geringer verdichtet sind. Dies dient
einerseits dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, andererseits werden aber auch
betriebstechnische Anforderungen berücksichtigt, weil z. B. ein Großteil der Grundstücksflächen für die Anlage von Höfen und Zufahrten versiegelt werden muss (private Verkehrsflächen).
Da im Gewerbebau die Geschosshöhen stark differieren können, kann über die Zahl der
Geschosse die Baumasse nur unzureichend gesteuert werden. Daher werden hier die zulässigen baulichen Höhen über Bezugspunkt festgesetzt. Gleichzeitig werden Ausnahmen für
Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur
Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist, festgesetzt.
Für das Industriegebiet wurde eine abgestufte Höhenfestsetzung mit 15 m in der Nähe der
Landesstraße, die teilweise auf einem Damm liegt, sowie mit 20 m Höhe im anschließenden
Bereich gewählt. Somit wird den Ansprüchen an das Landschaftsbild und auch den gewerblich-industriellen Erfordernissen Rechnung getragen.
Die Baugrenze wird mit einem Abstand von 9 m zu den öffentlichen Straßen und den Ausgleichsflächen festgesetzt.
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14
Der öffentliche Verkehr wird von der L213 über die Gottlieb-Daimler-Straße und die RobertBosch-Straße in das Gebiet geführt. Die Querschnitte der Straßenverkehrsflächen im Geltungsbereich betragen 12,5 m.
Die vorhandenen Wege am nördlichen und westlichen Rand des Geltungsbereiches werden
als Wirtschaftswege festgesetzt.
Die vorhandenen Gehölzpflanzungen entlang der westlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten und werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB als vorhandene Grünfläche
gesichert.
Durch Lage und Abgrenzungen der Ausgleichsflächen an der westlichen und nördlichen
Plangebietsgrenze werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) Gehölzpflanzungen aus standortheimischen Gehölzen festgesetzt, die sowohl eine Eingrünung des Gebietes als auch einen
Puffer zu den angrenzenden Freiflächen bzw. zur Mühlenerft bilden.
Im Einzelnen teilt sich der Geltungsbereich in folgende Teilflächen auf (Planung):
•
Der bereits kompensierte Bereich des Geltungsbereiches (285.450 m²) wird lediglich
nachrichtlich dargestellt und weder in der Bestands- noch Eingriffsbewertung berücksichtigt. Die Abgrenzung ist in den Plänen zum LBP gekennzeichnet.
•
Die Straßenverkehrsflächen der L213 (12.400 m²) werden ebenfalls nur nachrichtlich
dargestellt ohne Berücksichtigung in der Bestands- noch Eingriffsbilanzierung.
•
Die übrigen Straßenverkehrsflächen (22.550 m²) werden gemäß Code 1.1. als versiegelte Flächen mit 0 BWP bewertet.
•
Im Plangebiet wird Industriegebiet (GI) mit einer GRZ von 0,8 bzw. 0,7 und einer maximalen Bauhöhe von 20,0 m über Gelände (Bezugspunkt) festgesetzt. Industriegebiete
dienen gemäß BauNVO § 9 ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben,
vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Gemäß der Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,8 bzw. 0,7 können maximal 80 % bzw.
70 % der Baugrundstücke von baulichen Anlagen einschl. Nebenanlagen (z.B. Verkehrsflächen) überdeckt werden (überbaubare Flächen).
Die überbaubaren Flächen des GI werden gemäß Code 1.1 mit 0 BWP bewertet.
Die nicht überbaubaren Flächen im GI (20 % bzw. 30 % der Grundstücke) werden als
Grünflächen in Industrie- und Gewerbebebieten gemäß Code 4.3 bewertet.
Für Teilbereiche der nichtüberbaubaren Flächen (2,50 m breiter Streifen parallel zu den
öffentlichen Verkehrsflächen) wird ein Pflanzgebot festgesetzt (Maßnahme M4). Für
diese Flächen (4.650 m²) zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wird gemäß des
angewandten Bewertungsverfahrens der Korrekturfaktor 1,2 zu Grunde gelegt (2 BWP x
1,2 = 2,4 BWP).
Zusätzlich wird festgesetzt, dass pro 250 m² der überbaubaren Flächen ein großkroniger Laubbaum anzupflanzen ist. Diese Maßnahme (M 3) wird in Anlehnung an den Code 8.2 mit 4 BWP / m² bewertet. Der Grundwert P wurde um 2 Punkte abgewertet, da
der Traufbereich der Bäume vorrangig Verkehrsflächen überdecken wird. Zur Berechnung wird von einem durchschnittlichen Kronendurchmesser von 5 m ausgegangen.
Daraus resultiert eine Trauffläche von rund 20 m² pro Baum. Bei einer überbaubaren
Fläche von insgesamt 278.680 m² (171.360 m² + 107.320 m²) errechnen sich somit
1.115 Bäume (278.680 : 250 = 1.115). Hieraus resultiert wiederum eine GesamtTrauffläche von 22.300 m² (1.115 St. x 20 m² = 22.300 m²).
Die textliche Festsetzung, dass pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein großkroniger
Laubbaum anzupflanzen ist, bleibt in der Bilanzierung unberücksichtigt, da im BPVerfahren keine Angaben zur Anzahl von Kfz-Stellplätzen gemacht werden können.
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15
•
Die das Plangebiet westlich und nördlich begrenzenden Wirtschaftswege werden laut
Code 1.1 mit 0 BWP berechnet.
•
Die Maßnahmenfläche M1 (15.400 m²) wird als öffentliche Grünfläche gemäß der textlichen Festsetzung als Baum- und Strauchhecke mit 6 BWP / m² bewertet (Code 8.1).
•
Die Maßnahmenfläche M2 (53.200 m²) wird als öffentliche Grünfläche gemäß der textlichen Festsetzung als naturnaher Wald mit gestuften Waldrändern und Krautsaum mit
7 BWP / m² bewertet (Code 6.9).
•
Der vorhandene Gehölzstreifen an der westlichen Plangebietsgrenze wird als öffentliche Grünfläche im BP gesichert und analog zur Bestandsbewertung mit 7 BWP / m²
gemäß Code 8.1 zu Grunde gelegt.
Das Ver- und Entsorgungssystem innerhalb des Plangebietes muss vollständig neu errichtet
werden. Neben den Eingriffen für die Errichtung der Gebäude und der Verkehrsflächen sind
somit weitere Eingriffe in das Bodengefüge für die Verlegung von unterirdischen Leitungen
und Kanälen erforderlich.
6.2
Eingriffsbewertung
Aus den o.g. Eingriffen resultieren nachhaltige bau-, anlage- und nutzungsbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Landschaftsbild
Aufgrund der Lage des Plangebietes mit den angrenzenden ausgedehnten strukturarmen
Ackerflächen ist das GI vor allem aus westlicher Richtung weithin sichtbar. Nach Süden werden die Erweiterungsflächen durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgeschirmt.
Nördlich erfolgt die Abschirmung durch die Gehölzbestände an der Mühlenerft und östlich
durch die z.T. höher liegende L 213 und die anschließende Frimmersdorfer Höhe.
Aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbeanlagen, die Kraftwerke und
Windkraftanlagen sind die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild vertretbar,
obwohl annähernd 50 ha freie Landschaft beansprucht werden.
Da die Fläche an die bestehende Bebauung anschließt, werden zwar Freiräume beeinträchtigt, jedoch nicht zerschnitten bzw. isoliert. Vorhandene Wegebeziehungen für die Naherholung (z.B. Radwege) werden nicht unterbunden. Die Zugänglichkeit in die freie Landschaft
wird nicht beeinträchtigt.
Eine landschaftsgerechte Einbindung des Gebietes, z.B. durch Gehölzpflanzungen, ist entlang der westlichen und nördlichen Grenze des Geltungsbereiches geplant. Insgesamt ist mit
der Planung eine signifikante Veränderung des Landschaftsbildes verbunden.
Ökologisches Entwicklungspotential
Das Plangebiet wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Verschiedene kleinflächige Brachflächen und lineare Gehölzstrukturen tragen zu einer gewissen Anreicherung der
Strukturvielfalt bei.
Bei der Nullvariante würde die jetzige Nutzung weiter bestehen. Grundsätzlich besäße das
Gebiet im Anschluss an die Mühlenerft ein relativ hohes ökologisches Entwicklungspotential,
dass jedoch durch die L 213 und das vorhandene Industriegebiet gemindert wird.
Diese potentielle Entwicklung wird durch die Planung dauerhaft unterbunden.
Vorbereitungs- / Bauphase
Während der Vorbereitungs- bzw. Bauphase entstehen baubedingte Auswirkungen in Form
von:
•
Entfernung von Vegetationsstrukturen im Rahmen der Baufeldfreimachung,
•
Entfernung von Oberboden und Bodenaushub (z.T. schutzwürdiger Böden), Bodenverdichtungen einschl. temporärer Befestigungen (Baustraßen u.ä.),
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•
16
temporäre Lärm-, Luftschadstoff- und Staubemissionen einschl. evtl. Einträge von
Schweb- und Nährstoffeinträgen in die angrenzenden Freiflächen,
Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Die
Gebäude werden aufgrund der vorgesehenen Nutzungsstruktur voraussichtlich nicht unterkellert. Eine Erhöhung des Stoffeintragsrisikos ist mit der Baumaßnahme aufgrund des Abstandes zwischen Oberfläche und Grundwasser voraussichtlich nicht verbunden.
Betriebsphase
Anlage und betriebsbedingte Wirkungen resultieren aus den Gebäuden und Verkehrsflächen
sowie deren Nutzung und Betrieb:
•
Versiegelung bisheriger Vegetationsflächen einschl. dauerhaftem Entzug von Bodenfläche mit seinen Funktionen für den Naturhaushalt,
•
geringfügige Reliefveränderungen,
•
verminderte Versickerung von Niederschlagswasser und somit eine verminderte
Grundwasseranreicherung, die jedoch durch die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer
gemindert werden kann,
•
visuelle Störungen (Landschaftsbildveränderungen), die durch Neupflanzungen (Eingrünung) gemindert werden kann,
•
dauerhafte Veränderungen von abiotischen Standortbedingungen (Boden, Mikroklima,
Wasserhaushalt),
•
Veränderung von Funktionsbeziehungen.
Durch die Errichtung von Gebäuden und Verkehrsflächen werden bisherige Vegetationsflächen dauerhaft versiegelt. Die Neuversiegelungen führt zu einem dauerhaften Entzug von
Bodenfläche mit seinen Funktionen für den Naturhaushalt. Hieraus resultiert grundsätzlich
eine verminderte Versickerung von Niederschlagswasser und somit eine verminderte
Grundwasseranreicherung, die jedoch durch die Einleitung des unbelasteten Dachwassers in
ortsnahe Gewässer (Mühlenerft, Erft) gemindert werden kann. Weitere negative Auswirkungen durch Schadstoffeintrag auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten.
Durch die Nutzung des Industriegebietes entstehen u.a. durch den Ziel- und Quellverkehr
höhere Lärm- und Luftschadstoffemissionen, die jedoch nicht zu Überschreitungen der
Grenz- bzw. Orientierungswerte führen. Die Einhaltung der Grenz- und Orientierungswerte
im Rahmen des Betriebs der einzelnen Anlagen ist im entsprechenden Genehmigungsverfahren (BImSchV) nachzuweisen. Durch die Planung wird der jetzige Versiegelungsgrad des
Plangebietes von ca. 1 % auf zukünftig rund ca. 63 % (ca. 310.000 m²) erhöht (ohne die im
LBP nur nachrichtlich dargestellten Flächen).
Von allen Tierarten werden flugfähige nachtaktive Insekten am meisten durch Außenbeleuchtungsanlagen in ihrem Lebensrhythmus gestört, da sie die Lichtquellen anfliegen. Diese
Störung des Lebensrhythmus betrifft die Nahrungsaufnahme, die Fortpflanzung und die Eiablage. Zudem umkreisen Insekten die Lichtquellen teilweise bis zur Erschöpfung oder werden im zumeist freien Raum um die Leuchte Beute von Fledermäusen und Vögeln. Bei bestimmten Lampentypen kann es auch zu Verbrennungen kommen.
Die Ursachen der Wirkungen des Lichtes auf das Verhalten der Insekten ist noch nicht zweifelsfrei erforscht, es lässt sich jedoch festhalten, dass Insekten hauptsächlich von ultravioletter Strahlung und von kurzwelligem (violettem, blauem und grünem) Licht, weniger von
langwelligem (gelbem und rotem) Licht angelockt werden. Weitere Parameter sind die Lichtverteilung und die Montagehöhe der Lampen. Leuchten, die ihr Licht ausschließlich in den
unteren Halbraum abstrahlen, gefährden Insekten weniger als Leuchten, die nach oben bzw.
zur Seite strahlen.
Um Beeinträchtigungen nachtaktiver Insekten zu minimieren werden im BP Festsetzungen
zu Beleuchtung und beleuchteten Werbeflächen getroffen.
0705 – Calles • De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
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6.3
17
Eingriff in §62-Biotope / Besonders und streng geschützte Arten
Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz unterliegen, sind
innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz müssen bei Eingriffsplanungen grundsätzlich
alle Tierarten der folgenden Kategorien berücksichtigt werden:
• streng geschützte Arten
• besonders geschützte Arten einschließlich der europäischen Vogelarten.
Diese Artengruppen werden im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 10 Abs. 2 Nr. 9
bis 11 definiert.
Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002
[BGBl. I S. 1193], aktuelle Fassung, ist der Artenschutz in den Bestimmungen der §§ 42 und
43 BNatSchG sowie in § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG verankert. Von den Verboten des § 42
kann gemäß § 62 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Gemäß § 42 Abs. 5 ist für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1
im Hinblick auf den Verbotstatbestand maßgebend, ob die ökologische Funktion der von
dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.
Im Rahmen der Eingriffsregelung ist nach § 19 (3) BNatSchG festzustellen, ob als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende
Pflanzen der planungsrelevanten Arten nicht ersetzbar sind.
Ein Biotop kann als zerstört angesehen werden, wenn Teilhabitate, Habitatstrukturen oder
biotische bzw. abiotische Lebensraumfunktionen, die für die Individuen einer lokalen Population essentiell sind, dauerhaft vernichtet werden. Eine Ersetzbarkeit eines Biotops ist gewährleistet, wenn nach der Zerstörung und dem erfolgreichen Ausweichen der Individuen der
dauerhafte Fortbestand der lokalen Population gewährleistet bleibt.
Die folgende artenschutzrechtliche Einschätzung beschränkt sich auf die vom LANUV veröffentliche Liste der für NRW planungsrelevanten Arten. Bei geschützten Arten, die nicht in der
Liste der planungsrelevanten Arten aufgelistet sind, ist die lokale Population in einem so guten Erhaltungszustand, dass i.d.R. eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
Für das Plangebiet liegen keine faunistischen Kartierungen vor. Aufgrund der vorhandenen
Habitate und der Lage bietet das Gebiet insbesondere für Tierarten der offenen Feldflur einen Lebensraum.
Es ist davon auszugehen, dass streng geschützte und besonders geschützte Arten gemäß
§ 10 BNatSchG vorkommen (z.B. Rebhuhn, Feldlerche, Bussard). Der Gehölzstreifen entlang der westlichen Plangebietsgrenze bietet einen potentiellen Lebensraum für Arten wie
z.B. Amsel, verschiedene Grasmücken, Gelbspötter, Meisen und Zilpzalp.
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sehr seltene und stark gefährdete Arten der offenen Bördelandschaften wie Feldhamster oder Weihen vorkommen.
Das Plangebiet besitzt nur eine untergeordnete Bedeutung für Insekten.
Durch die Erschließung des Untersuchungsgebietes werden insbesondere die Vogelarten
der offenen Feldflur dauerhaft aus dem Gebiet verschwinden. Arten, die an urban geprägte
Siedlungsbereiche angepasst sind, wie beispielsweise Amsel, Blau- oder Kohlmeise, werden
ihre Stelle einnehmen.
Insgesamt geht durch die geplante Bebauung Lebensraum für die Fauna verloren.
Durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes wird der Lebensraum „offene Feldflur“
stark reduziert. Betroffene Tierarten finden jedoch insbesondere nordwestlich der Mühlenerft
(Kasterer Höhe) ausreichend Ersatzlebensräume.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben und keine Biotope streng geschützter Arten zerstört werden und somit der Eingriff aus Sicht des § 19 Abs. 3 BNatSchG zulässig ist.
0705 – Calles • De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
18
Stadt Bedburg – 1. Änderung BP 39a – Landschaftspflegerischer Begleitplan
6.4
Eingriffsberechnung
Für die Berechnung des Eingriffs wird der jetzige Bestandswert wird mit der Wertigkeit nach der Realisierung der Planung in Bezug gesetzt.
Die Differenz ergibt den Kompensationsbedarf. Daraus resultierend errechnet sich für den BP Nr. 39a (78,71 ha) folgender Planwert:
B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes
1
2
3
4
5
6
7
Biotoptyp
lt. Biotopwertliste
nachrichtlich dargestelltes GI
nachrichtlich dargestellte L213
Industriegebiet (GI-GRZ 0,7)
pot. versiegelte Flächen (70%)
Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
Maßnahmenfläche M4
Industriegebiet (GI-GRZ 0,8)
pot. versiegelte Flächen (80%)
Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
Maßnahmenfläche M4
Straßenverkehrsflächen
Regenrückhaltebecken
Wirtschaftsweg
Ausgleichsfläche M2 (Wald)
Ausgleichsfläche M1 (Hecke)
Grundstücksbegr. M3 (Bäume) *
vorh. Hecken, Gebüsche
Code
lt. Biotopwertliste
1.1
1.1
4.3
4.3
1.1
4.3
Fläche Anteil
Grundwert P
(m²)
%
lt. Biotopwertliste
36,3
285.450
1,6
12.400
244.800
171.360
69.500
3.940
134.150
107.320
21,8
8,8
0,5
13,6
3,3
4.3
26.120
710
1.1
7.1
1.1
6.9
8.1
8.2
8.1
22.550
5.500
8.400
47.700
15.400
22.300
10.750
2,9
0,7
1,1
6,1
2,0
787.100
100
* Die Fläche der Baumpflanzungen (1.115 St. x 20 m² = 22.300 m²) bleibt in
der Summe der Einzelflächen unberücksichtigt, da sie sich über anderen
Flächen erstreckt und sonst doppelt gerechnet würde.
0,1
1,4
Korrekturfaktor
Gesamtwert
(Sp 5 x Sp 6)
0
1
0
2
2
1
1,2
2
2,4
0
1
0
2
2
1,2
1,2
2,4
2,4
0
3
0
7
6
4
7
1
1
1
1
1
1
1
0
3
0
7
6
4
7
Gesamtflächenwert B:
Summe
C. Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
8
Einzelflächenwert
(Sp 3 x Sp7)
0
139.000
9.456
0
62.688
1.704
0
16.500
0
333.900
92.400
89.200
75.250
820.098
(Summe Sp 8)
820.098
abzüglich
-1.056.200
-236.102
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19
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a kann nach der Umsetzung der Planung eine
Wertigkeit von 820.098 BWP erzielt werden. Diese ist um 236.102 BWP niedriger als die Bestandswertigkeit vor dem Eingriff und entspricht somit einem Kompensationsgrad von ca. 78 %.
Das Kompensationsdefizit in Höhe von 236.102 BWP kann nur außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden.
6.5
Externe Kompensationsmaßnahmen
Die externe Kompensation erfolgt in Abstimmung mit der Stadt Bedburg, der RWE Power AG
und der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Primäres Ziel ist die Entwicklung einer Grünverbindung vom Erftbusch in Bedburg zum Peringssee östlich und westlich der L361n, die sich gut in das Projekt Regionale 2010 einbinden würde.
Da jedoch die Flächenverfügbarkeit für diese Maßnahme noch geprüft werden muss und es
nicht sichergestellt ist, dass dieses bis zur Offenlage abgeschlossen ist, wird zunächst folgende
Kompensationsmaßnahme festgesetzt:
•
Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese (Code 3.6) auf bisherigen Ackerflächen in der Gemarkung Kaster, Flur 26, Flurstück 16. Die Fläche umfasst eine Größe von
48.937 m² (4,89 ha) liegt in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich des BP 39a und weist
somit einen räumlichen Bezug zum Eingriffsgebiet auf (vgl. Abb.2).
Die Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche führt zu einer Wertsteigerung
von 5 BWP / m², so dass zur vollständigen Kompensation des Eingriffsdefizits von
236.102 BWP eine Streuobstwiese auf einer Fläche von ca. 47.220 m² (4,72 ha) erforderlich
ist (236.102 BWP: 5 BWP = 47.220,40).
Mit der Maßnahme sind positive Aspekte im Hinblick auf Landschaftsbild, Naherholung und
Strukturanreicherung in der weitgehend offenen Agrarlandschaft verbunden, von denen u.a.
typische Tier- und Pflanzenarten profitieren sollen.
Sollte sich das primäre Ziel der Herstellung einer Grünverbindung zum Peringssee bis zum Satzungsbeschluss realisieren lassen, werden die Festsetzungen in Abstimmung mit allen Beteiligten entsprechend geändert.
Bei den Planungen sollten Bodenbeeinträchtigungen nach Möglichkeit gemäß §4 (4) LG NRW
auch mit bodenbezogenen Maßnahmen kompensiert werden. 5
Obwohl die Maßnahmenfläche nicht in Bereichen mit schutzwürdigen Böden der Kategorien I-III
liegt und auch keine Entsiegelungen durchgeführt werden, handelt es sich bei dieser Art der
Kompensation (Extensivierung der Nutzung) um bodenbezogene Maßnahmen im Hinblick auf
die allgemeinen Bodenfunktionen.
5
Landschaftsgesetz NRW $4 (4): „Bei Neuversiegelung ist der Ausgleich vorrangig durch eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum zu bewirken...“
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Abb. 2: Externe Kompensationsfläche
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7.
21
Zusammenfassung
Die Stadt Bedburg und RWE Power planen die 1. Änderung einschl. Erweiterung des Bebauungsplanes (BP) 39 A „Industriepark Mühlenerft“.
Der Geltungsbereich des BP umfasst ca. 80 ha. Für ca. 40 ha dieser Fläche besteht bereits
Rechtskraft. Für die übrigen ca. 40 ha ist die Herbeiführung der Rechtskraft erforderlich.
Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213“ ist am 26. März
1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß §33 BauGB Grundlage für weitere
Baugenehmigungen. Für den Bebauungsplan Nr. 39a, seiner 1. Erweiterung sowie weiteren
Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 80 ha wird mit dem Bebauungsplan Nr.
39a 1. Änderung insgesamt ein einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen.
Im Zuge der Planung des ersten Teils des Industrieparks wurde im März 2001 ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag seitens der RWE Rheinbraun AG, BT 1 erstellt. Das darin bilanzierte
Plangebiet umfasste insgesamt 42,6 ha. Als Kompensationsmaßnahme wurde die Wieder- bzw.
Erstaufforstung von 19,3 ha Fläche festgesetzt und mittlerweile auch durchgeführt.
Der aktuelle Geltungsbereich der 1. Änderung des BP 39a, überschneidet sich mit dem o.g.
Plangebiet von 2001 um knapp 28,6 ha. Da für diese knapp 28,6 ha bereits eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vorliegt, sind diese Teilflächen nicht mehr eingriffsrelevant und werden im
Zuge der nun erfolgenden Bilanzierung als vorhandenes Industriegebiet bzw. als vorhandene
Straßenverkehrsfläche gewertet und nur nachrichtlich dargestellt, um eine doppelte Bilanzierung und Kompensation zu vermeiden.
Die Bestands- und Eingriffsbewertung wird nach der „Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“, Arbeitshilfe für die Bauleitplanung (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. 6
Der durch das Bauvorhaben verursachte Eingriff kann innerhalb des Geltungsbereiches durch
die Erhaltung von ökologisch wertvollen Grünflächen und die Anlage von Gehölzpflanzungen
zum Teil ausgeglichen werden.
Um eine angestrebte 100%ige Kompensation zu erzielen sind daher externe Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft ist die Anlage einer Streuobstwiese
vorgesehen. Als konkrete Maßnahmenfläche werden bisherige Ackerflächen in der Gemarkung
Kaster, Flur 16, Flurstück 15 festgesetzt.
Um das Kompensationsdefizit von 236.102 BWP auszugleichen, wird demnach eine Fläche von
4,72 ha zur Anlage einer Streuobstwiese benötigt.
Der mit den Festsetzungen des BP 39a verbundene Eingriff in Natur und Landschaft kann somit
als ausgeglichen betrachtet werden.
Köln, den 05. Dezember 2007
th
6
Hrsg. Landesregierung NRW, 1996
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Anhang A: Grünfestsetzungen / Pflanzenlisten
Maßnahmenflächen M 1:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 Baum- und Strauchhecken aus
standortgerechten, heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, dauerhaft
zu pflegen und zu erhalten.
Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der Anteil
der Bäume 1. Ordnung wird auf 10 % festgesetzt.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Den Pflanzungen ist ein zwei bis drei Meter breiter Krautsaum vorzulagern.
Die Flächen des Krautsaums sind mit der Saatmischung
RSM 8.1, Variante 4, einzusäen.
Pflanzenauswahlliste 1:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm) und Bäume
1. Ordnung, Hochstamm, 3 x v, 10-12 cm
•
Acer campestre
Feld-Ahorn
•
Carpinus betulus
Hainbuche
•
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
•
Corylus avellana
Hasel
•
Crataegus monogyna
Weißdorn
•
Euonymus europaea
Pfaffenhütchen
•
Ilex aquifolium
Hülse
•
Ligustrum vulgare
Liguster
•
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche
•
Mespilus germanica
Mispel
•
Prunus avium
Vogel-Kirsche
•
Prunus padus
Trauben-Kirsche
•
Prunus spinosa
Schlehe
•
Quercus petraea
Trauben-Eiche
•
Quercus robur
Stiel-Eiche
•
Rosa arvensis
Feld-Rose
•
Rosa canina
Hunds-Rose
•
Sorbus aucuparia
Eberesche
•
Taxus baccata
Eibe
•
Tilia cordata
Winter-Linde
•
Tilia platyphyllos
Sommer-Linde
•
Ulmus carpinifolia
Feld-Ulme
•
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
•
Viburnum opulus
Gewöhnlicher Schneeball
Maßnahmenflächen M 2:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft naturnaher, gestufter Waldrand aus standortgerechten,
heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 2 anzulegen.
Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1anzupflanzen, dauerhaft zu
pflegen und zu erhalten.
Den Pflanzungen ist ein drei bis fünf Meter, unregelmäßig breiter Krautsaum vorzulagern. Die
Flächen des Krautsaums sind mit der Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, einzusäen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
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In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 2 bezeichneten Fläche ist die
Anlage eines Regenrückhaltebeckens (RRB) zur Nutzung durch das angrenzende Industriegebiet zulässig.
Pflanzenauswahlliste 2:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm)
•
Acer campestre Feld-Ahorn
•
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
•
Acer pseudoplatanus
Berg-Ahorn
•
Betula pendula
Birke
•
Carpinus betulus
Hainbuche
•
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
•
Corylus avellana
Hasel
•
Crataegus monogyna
Weißdorn
•
Euonymus europaea
Pfaffenhütchen
•
Fraxinus excelsior
Esche
•
Ilex aquifolium
Hülse
•
Ligustrum vulgare
Liguster
•
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche
•
Mespilus germanica
Mispel
•
Prunus avium
Vogel-Kirsche
•
Prunus padus
Trauben-Kirsche
•
Prunus spinosa
Schlehe
•
Quercus petraea
Trauben-Eiche
•
Quercus robur
Stiel-Eiche
•
Rosa arvensis
Feld-Rose
•
Rosa canina
Hunds-Rose
•
Sorbus aucuparia
Eberesche
•
Taxus baccata
Eibe
•
Tilia cordata
Winter-Linde
•
Tilia platyphyllos
Sommer-Linde
•
Ulmus carpinifolia
Feld-Ulme
•
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
•
Viburnum opulus
Gewöhnlicher Schneeball
Maßnahmenfläche M 3
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Grundstücksbegrünung.
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist,
soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein großkroniger Laubbaum der Pflanzenauswahlliste 3 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind
gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 3:
Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3-4 x v, 18-20 cm:
•
Acer platanoides
Spitz-Ahorn
•
Fraxinus exelsior
Esche
•
Ginkgo biloba
Fächerbaum
•
Sophora japonica
Schnurbaum
•
Tilia tomentosa `Brabant` Silber-Linde
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Maßnahmenflächen M 4:
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Straßenbegleitgrün (M 4) Innerhalb des Industriegebiets sind in einem 2,50 m breiten Streifen parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB standortgerechte,
heimische Laubbäume der Pflanzenauswahlliste 4 sowie Sträucher der Pflanzenauswahlliste
4 a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie
vorzunehmen. Der Abstand der Bäume untereinander bzw. in der Reihe beträgt 15,00 m. Pro 6
qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei Sträucher der Pflanzenauswahlliste 4a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens durch Grundstückszufahrten
sind zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei nicht mehr als 30 % der
Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Pflanzenauswahlliste 4:
Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v, 10-12 cm:
•
Acer platanoides
Spitzahorn
•
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
•
Carpinus betulus
Hainbuche
•
Corylus colurna
Baumhasel
•
Fraxinus exelsior
Esche
•
Ginkgo biloba
Fächerbaum
•
Tilia cordata
Winterlinde
•
Tilia tomentosa
Silber-Linde
Pflanzenauswahlliste 4a:
Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm)
•
Amelanchier lamarckii
Kanadische Felsenbirne
•
Cornus mas
Kornelkirsche
•
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
•
Coryllus avellana
Hasel
•
Crataegus monogyna
Weißdorn
•
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
•
Ligustrum vulgare
Liguster
•
Lonicera xylosteum
Heckenkirsche
•
Philadelphus coronarius
Bauernjasmin
•
Prunus spinosa
Schlehdorn, Schwarzdorn
•
Ribes alpinum
Alpen-Johannisbeere
•
Rosa canina
Hundsrose
•
Salix caprea
Sal-Weide
•
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
Maßnahmenflächen M 4:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Stellplatzbegrünung (M 5)
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein großkroniger Laubbaum der
Arten und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 3 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen.
Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Vorhandene Gehölzpflanzung an der westlichen Geltungsbereichgrenze
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Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b
BauGB festgesetzten Fläche ist die vorhandene Bepflanzung dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen.
Anhang B: Biotoptypwertliste
(geordnet nach Grundwert A)
CODE
GRUNDWERT A
BIOTOPTYP
1.1
Versiegelte Fläche (Gebäude, Asphalt, Beton,
engfugiges Pflaster, Mauern)
1.2
Versiegelte Flächen mit nachgeschalteter Versickerung des
Oberflächenwassers oder baumbestandene, versiegelte
Flächen
Extensive Dachbegrünung
4.6
1.3
1.4
4.7
1.5
2.1
3.1
4.1
4.3
4.4
4.5
2.2
2.3
4.5
6.1
6.3
7.1
3.2
4.2
5.1
6.5
7.7
6.2
6.7
5.2
Schotter-, Kies-, Sandflächen, wassergebundene Decken,
Rohböden, Gleisbereiche in Betrieb
Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster
Intensive Dachbegrünung, übererdete Anlage (z.B. Garage)
Feldwege, Waldwege
Straßenränder, Bankette,
Mittelstreifen (regelmäßige Mahd)
Acker
Zier- und Nutzgarten, strukturarm
Grünflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
Intensivrasen (z.B. Sportrasen)
Baumschulen, Erwerbsgartenbau, Obstplantagenbau
Straßenbegleitgrün, Straßenböschungen
Wegraine ohne Gehölzaufwuchs
Extensivrasen, Staudenrabatten, Bodendecker
(z.B. in Grün- und Parkanlagen)
Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen
Aufforstung mit nicht Standortheimischen Laub- oder Nadelgehölzen
Naturfremde Fließ- und Stillgewässer, ausgebaut und begradigt
Intensivgrünland
Zier- und Nutzgarten, strukturreich
Brachen < 5 Jahre
Aufforstung mit teilweise einheimischen Laub- oder Nadelgehölzen
Naturfremde Fließ- und Stillgewässer, ausgebaut und begradigt
Nicht Standortheimischer Laub- oder Nadelwald
Aufforstung mit standortheimischen Laub- oder Nadelgehölzen
Brachen zwischen 5-15 Jahren
GRUNDWERT P
0
0
0,5
0,5
0,5
0,5
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
3
3
3
3
3
4
3
3
4
4
4
4
3
6
4
5
4
4
5
4
5
6
5 (10***)
6
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Stadt Bedburg – 1. Änderung BP 39a – Landschaftspflegerischer Begleitplan
5.3
Brachen>15 Jahre
1.7
3.6
6.4
8.1
1.6
7.2
Hohlwege
Obstwiese jung
Teilweise nicht einheimischer Laub- oder Nadelwald
Hecken, Gebüsche, Feldgehölze
Naturfremde Fließ- und Stillgewässer, ausgebaut und begradigt
Intensivgrünland
8.2
Baumgruppen, Alleen, Baumreihen, Einzelbäume
3.7
6.6
6.9
Obstwiese alt
Standortheimischer Laub- oder Nadelwald
Naturnahe Waldränder, gestuft mit Krautsaum
1.8
Natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen
Magerwiese, Magerweide
Nass- und Feuchtgrünland (Nasswiese, Nassweide) Riede
Heide, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen,
Borstgrasrasen, Binnensalzstelle
Bruch-, Sumpf-, und Auenwälder,
Natürliche und naturnahe, unverbaute und langjährig renaturierte Fließ- und Stillgewässer
Röhrichte, Sümpfe
Moore
Ungefasste Quellbereiche
3.3
3.4
3.5
6.8
7.3
7.4
7.5
7.6
6 (10***)
6
7
7
7
7
6
7
5
6
7 (10***)
6
7 (10***)
7
8
6
9
9 (10***)
9 (10***)
7
6
7
10***
--
10***
10***
7
7
10***
7
10***
7
10***
7
10***
10***
10***
7
---
*: zur Bewertung des Ausgangszustandes des Untersuchungsraumes ist der Grundwert A zugrunde
gelegt.
**: Führen die Festsetzungen (Flächen- und Maßnahmen) eines Bebauungsplanes zu einem anderen
Biotoptyp, wird die Fläche bei der Bewertung des Zustandes des Untersuchungsraumes gemäß der
Festsetzungen des Bebauungsplanes mit dem Grundwert P des zu erwartenden Biotoptyps bewertet.
Der Grundwert P stellt den Wert eines Biotops 30 Jahre nach Neuanlage dar.
Eine solche Differenzierung zwischen den Grundwerten A und P ist erforderlich, da die Entwicklung
höherwertiger Biotoptypen unterschiedlich lange Zeiträume erfordert und teilweise nicht innerhalb von
30 Jahren erreicht werden kann. (Dieser, einer Menschengeneration entsprechende Betrachtungszeitraum wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung generell als Zeitfaktor zugrundegelegt.)
***: 10, soweit nach § 62 LG geschützt (s. Nr. 2 dieses Bewertungsverfahrens)
****: grundsätzlich nach § 62 LG geschützt (s. Nr. 2 dieses Bewertungsverfahrens)
--: i.d.R. nicht wiederherstellbar
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