Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung
„Industriepark Mühlenerft“
Begründung und Umweltbericht
Entwurf
Köln, 6. Dezember 2007
Inhalt
1
1.1
1.2
ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Planungsanlass
Zielsetzung und Erfordernis der Planung
1
1
1
2
PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND
RAHMENBEDINGUNGEN
Lage und Umfeld des Plangebietes
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nutzung und Bebauung des Plangebietes
Verkehrliche Erschließung
Ver- und Entsorgung
Planungsrecht
Regionalplan
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans
Fachplanungen
Gewässer
Geologie
Altlasten, Kampfmittel
Lärmimmissionen
Luft- und Geruchsimmissionen
Bau- und Bodendenkmale
Schutzgebiete und Schutzausweisungen
1
1
1
2
2
6
7
7
7
8
8
8
9
9
9
9
9
9
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.6.1
2.6.2
2.6.3
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.7.1
3.7.2
3.7.3
3.7.4
3.7.5
3.7.6
3.7.7
3.8
3.9
3.10
PLANINHALT
Art der baulichen Nutzung, Industriegebiet (GI)
Gliederung
Ausschluss von Nutzungen
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen
(OK)
Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Grünflächen
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Bewertung der Bestandssituation
Bewertung des Eingriffs und Bilanzierung
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Leitungsrecht
Sichtdreieck
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
10
10
10
11
12
13
14
14
15
15
16
16
17
17
17
18
19
20
20
21
21
Inhalt
3.11
3.12
3.13
3.14
Kennzeichnungen
Nachrichtliche Übernahmen
Hinweise
Empfehlungen
21
22
22
23
4
FLÄCHENBILANZ
23
5
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
23
6
6.1
6.2
6.3
6.4
UMWELTBERICHT
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Bedarf an Grund und Boden
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen
Natur und Landschaft
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung /
europäische Vogelschutzgebiete
Landschaftsplan (LP)
Pflanzen
Tiere
Biologische Vielfalt
Eingriff und Ausgleich
Landschaft und Ortsbild
Boden
Wasser (Oberflächenwasser)
Wasser (Grundwasser)
Wasser (Abwasser)
Klima und Luft (Kaltluft und Ventilation)
Klima und Luft (Luftschadstoff-Emissionen)
Klima und Luft (Luftschadstoff-Immissionen)
Klima und Luft (Erneuerbare Energien und
Energieeffizienz)
Klima und Luft (Vermeidung von Emissionen,
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern)
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Lärm)
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Altlasten)
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
(Gefahrenschutz)
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Erdbeben)
Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Alternativen
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung und
Hinweise auf Schwierigkeiten
Monitoring
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
24
24
25
26
6.4.1
6.4.2
6.4.3
6.4.4
6.4.5
6.4.6
6.4.7
6.4.8
6.4.9
6.4.10
6.4.11
6.4.12
6.4.13
6.4.14
6.4.15
6.4.16
6.4.17
6.4.18
6.4.19
6.4.20
6.4.21
6.4.22
6.4.23
6.4.24
6.4.25
6.4.26
6.5
6.6
6.7
27
27
27
27
28
29
30
31
32
34
36
36
37
38
39
40
41
41
42
45
45
46
46
46
46
47
48
48
49
49
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
1
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
1.1
Planungsanlass
Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich
der L 213“ ist am 26. März 1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser
Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß § 33 BauGB Grundlage
für weitere Baugenehmigungen.
Für den Bebauungsplan Nr. 39a, seiner 1. Erweiterung sowie weiteren Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von rund 80 ha
wird mit dem Bebauungsplan Nr. 39a 1. Änderung insgesamt einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen.
1.2
Zielsetzung und Erfordernis der Planung
Die Stadt Bedburg verfügt über Gewerbeflächen in Gemengelagensituationen und Stadtkernnähe, die nur für Gewerbebetriebe geeignet sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der
besonderen Lagegunst (sehr gute verkehrliche Anbindung, Abstand
zu Wohngebieten, gute Erreichbarkeit von Freizeit- und Naherholungsgebieten als weiche Standortfaktoren) und dem Bedarf an industriell nutzbaren Flächen ist die Erweiterung und planungsrechtliche Sicherung des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden.
2
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
2.1
Lage und Umfeld des Plangebietes
Das Plangebiet liegt an der Landestraße L 231 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet der Stadt Grevenbroich.
Nördlich und nordwestlich befindet sich das Naherholungsgebiet
Mühlenerft, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich genutzte Flächen an. Südlich des Plangebietes liegt
das Gruppenklärwerk Kaster.
Der Abstand südlich des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung
in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) beträgt ca. 1000 m, zu Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vom-Brugh-Straße) ebenfalls ca.
1000 m. Nördlich des Plangebietes liegt die nächste Wohnbebauung
auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt.
2.2
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a liegt
innerhalb der Gemarkung Kaster, Flur 14, 15 und 16. Er wird begrenzt
durch die Landesstraße L 213 im Osten, den Bereich Mühlenerft im
Norden sowie der Bebauung an der Robert-Bosch-Straße im Süden.
1
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der
Plandarstellung des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. Änderung im Maßstab 1 : 1000 zu entnehmen.
Der Änderungsbereich hat eine Fläche von insgesamt rund 78,7 ha
und umfasst in der Gemarkung Kaster folgende Flurstücke:
Flur 14, Flurstücke 10, 14, 15, 24, 25, 28, 30, 33, 34
Flur 15, Flurstücke 9, 14, 18, 19, 23-25, 28, 29, 33-35, 45, 47- 49, 50,
53, 55, 58-63, 66-69;
Flur 16, Flurstücke 9, 25, 26, 29, 40, 42, 45, 47, 61, 6 sowie teilweise
die Flurstücke 30 und 94.
2.3
Nutzung und Bebauung des Plangebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. Änderung ist im südlichen Abschnitt zwischen Robert-Bosch-Straße und Nikolaus-OttoStraße bereits bebaut und industriell genutzt. Hier haben u. A. zwei
große Logistik-Unternehmen ihren Standort, wobei ein Betrieb zur
Zeit leer steht. An der Robert-Bosch-Straße sind weitere Handwerksund Logistik-Betriebe (u. A. Metallverarbeitung, Natursteinhandlung, Marketing-Unternehmen, Vertrieb für Industrieprodukte) sowie eine Tankstelle angesiedelt.
Das Plangebiet ist annähernd eben und wird nur im Bereich der
Feldwege von Entwässerungsgräben durchzogen. Es liegt größtenteils auf landwirtschaftlich rekultivierten Flächen. Der südliche Teil
des zukünftigen Industrieparks ist bereits auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 39 realisiert. Hier befindet sich auch das Gruppenklärwerk Kaster.
2.4
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist über die Landesstraße 231 an das Autobahnnetz
angebunden. Über die A 61 als wichtige Verkehrsachse sind die Autobahnkreuze Kerpen und Jackerath gut zu erreichen. Die innere
Erschließung erfolgt derzeit über die Robert-Bosch-Straße, die Gottlieb-Daimler-Straße sowie die Werner-von-Siemens-Straße Mit der
Buslinie 924 (Bedburg Bahnhof – Niederaußem, Bergheim) ist das
Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Östlich der L 213 verläuft die Regionalbahnlinie RB 38 (Köln Mönchengladbach). Das Plangebiet selbst verfügt nicht über einen
Bahnanschluss.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Verkehrsgutachten
erstellt worden, in dem die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Knotenpunktes Robert-Bosch-Straße/L213 bei vollständiger Realisierung des Industrieparks Mühlenerft untersucht wurden.
2
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
3
Das Gutachten, dessen Inhalte und Ergebnisse im Folgenden zusammengefasst wieder gegeben werden, setzt sich aus drei Bearbeitungsstufen zusammen:
Zusammenstellung der Ausgangsdaten
Berechnung des Kfz-Verkehrsaufkommens für den Untersuchungsbereich
Auswirkungsabschätzung auf den Knotenpunkt L213/RobertBosch-Straße
Die Abbildung zeigt die neuen Industriegebietsflächen, für die mit
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a zusätzlich Planungsrecht geschaffen werden soll:
F2
F1
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
Für die Bestimmung des Verkehrsaufkommens werden die dargestellten Teilflächen F 1 und F 2 mit einer Gesamtfläche von rund
420.650 qm zugrunde gelegt.
Die Bestimmung des Verkehrsaufkommens erfolgte auf Basis der im
Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung und nach
einem beschäftigtenbezogenen Verfahren in Abhängigkeit zur Flächengröße. Hierzu wurden verschiedene Angaben und Werte aus
der Fachliteratur herangezogen.
Das Verkehrsaufkommen wurde getrennt für die unterschiedlichen
Nutzungsarten berechnet, wobei folgende Nutzergruppen unterschieden wurden:
Beschäftigte sowie Besucher-/Kunden-/Geschäftsverkehr
Liefer- und Wirtschaftsverkehr
Das Verkehrsaufkommen von Gewerbe- und Industriegebieten ist
stark abhängig von der Art der Nutzungen im gewerblichen und
industriellen Bereich. Die Spanne reicht von Kleinbetrieben bis hin
zu großen Güterverteilzentren/Frachtzentren mit hohem LkwAufkommen. Da zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung
nicht bekannt ist, welche Art von Branchenstruktur oder Unternehmen sich ansiedeln werden, wurde bei der Ermittlung der zukünftigen Verkehrsmengen mit Spannweiten gearbeitet. Aufgrund seiner
Lage wird das Industriegebiet eher flächenintensive Unternehmen
anziehen als beschäftigtenintensive Branchen.
Ziel des Gutachtens war die Berechnung des Verkehrsaufkommens
für zwei gegensätzliche Entwicklungsmöglichkeiten:
homogene Branchenstrukturen mit minimalem Verkehrsaufkommen
homogene Branchenstrukturen mit maximalem Verkehrsaufkommen
Die Berechnung des Liefer- und Wirtschaftsverkehrs erfolgte über
das Beschäftigtenaufkommen und die Branchenstruktur.
Für die Berechnung des Wegeaufkommens wurden Mittelwerte für
einzelne Branchentypen und Fahrtzwecke gewählt. Im Beschäftigtenverkehr wird ein MIV-Anteil von 70% und ein Mitfahreranteil von
1,1 MIV-Wege pro Kfz angesetzt. Für den Kundenverkehr beträgt der
MIV-Anteil aufgrund der peripheren Lage 100%. Alle Lieferfahrten
finden mit dem Lkw statt.
4
Bestimmung des Verkehrsaufkommens
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
5
MIV-Wegeaufkommen im Querschnitt
für einzelnen Branchentypen
12.000
Kundenverkehr
Beschäftigtenverkehr
Lieferverkehr
10.000
Kfz/Tag
8.000
6.000
4.000
2.000
0
Produktion
Industriepark
Gewerbepark
Handwerk
Transport
Branchentypen
Quelle: Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, Büro Stadtverkehr, Hilden,
20. Nov. 2007
Das Kfz-Aufkommen, das sich aus dem Quellverkehr (QV) und dem
Zielverkehr (ZV) zusammensetzt, schwankt im Querschnitt für einzelne Branchentypen zwischen 5.900 bis 10.200 Kfz/Tag (ein- und
ausfahrende MIV-Fahrten). Da Gewerbe- und Industriegebiete in der
Regel nicht homogen mit einem Branchentyp belegt werden, ist in
die Veränderung des Verkehrsaufkommens im Verhältnis zum Anteil der Transportbranche dargestellt:
KFZ-Aufkommen im Querschnitt
in Abhängigkeit des Branchenschwerpunktes Transport
zur Gesamtfläche
9.000
8.000
7.000
Beschäftigtenverkehr
Kundenverkehr
Lieferverkehr
Kfz/Tag
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
0
100%
90%
80%
70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
0%
Anteil Transportbranche zur Gesamtfläche
Quelle: Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, Büro Stadtverkehr, Hilden,
20. Nov. 2007
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
Mit der Umsetzung der Bauleitplanung wird die Verkehrsbelastung
an der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 zu nehmen. Geht
man von der Annahme aus, dass für die Spitzenstunde (nachmittags
zwischen 16.30 – 18.30 Uhr) ca. 10% des Tageswertes zu erwarten
sind, ergibt sich je nach Branchentyp ein Aufkommen von 590 bis
1.020 Kfz/Stunde im Querschnitt auf der Robert-Bosch-Straße.
Diese Verkehrsmengen lassen sich durchaus noch mit der vorhandenen Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 abwickeln. Sobald
jedoch andere gewerbliche Nutzungen, insbesondere Transportunternehmen, mit höheren Verkehrsaufkommen angesiedelt werden,
wird die vorhandene, ungeregelte Einmündung, aus gutachtlicher
Sicht die zusätzlichen Verkehrsbelastungen nicht mehr einwandfrei
und leistungsfähig aufnehmen können, wenn alle Flächen vollständig bebaut sind.
Im Zuge der sukzessiven Belegung des Industriegebietes ist daher
das Verkehrsaufkommen durch Zählungen laufend zu beobachten.
Gegebenenfalls ist die Notwendigkeit eines Umbaus der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 mit Lichtsignalanlage zu prüfen
oder alternativ das Erfordernis, eine zusätzliche Einmündung im
Nordwesten des Plangebietes auf Höhe der Grevenbroicher Straße
zu errichten.
2.5
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser ist durch die unmittelbare Nähe zum Kraftwerksstandort der RWE Rhein-Ruhr AG mit Anschluss an die vorhandene Infrastruktur sichergestellt.
Das Plangebiet wird im Trennverfahren entwässert. Das gesammelte Schmutzwasser wird direkt zum Gruppenklärwerk Kaster, das in
unmittelbarer Nachbarschaft südlich zum Plangebiet liegt, abgeleitet. Die Niederschlagswasser werden derzeit in ein Regenklärbecken
eingeleitet, wobei die Überlaufwassermengen über eine bewegliche
Wehrschwelle zur Mühlenerft abgeschlagen werden. Die klärpflichtigen Niederschlagswassermengen werden gedrosselt zum Gruppenklärwerk Kaster abgeleitet. Das Regenklärbecken ist für einen
Ausbauzustand von 80 ha bemessen. Die erforderlichen Genehmigungen für das Regenklärbecken und die Niederschlagswassereinleitung liegen vor. Eigentümer und Betreiber ist der Erftverband, das
Wasserrecht der Einleitungsstelle liegt bei der Stadt Bedburg.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine
Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser
bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist.
Des weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn-
6
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes RobertBosch-Straße/L213
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
verfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt,
von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser vor
der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.1
Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne
Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Für
die neu zu erschließenden Flächen ist unter Berücksichtigung des
Trennerlasses und unter Berücksichtigung der vorhandenen Topografie eine Trennung der Niederschlagswasser vorgesehen. Demnach ist geplant, die Niederschlagswasser der Dachflächen in einen
gesonderten Regenwasserkanal zur Mühlenerft abzuleiten. Die Niederschlagswasser der befestigten Hof- und Verkehrsflächen werden
dem vorhandenen Regenklärbecken zugeführt.
Für das Plangebiet ist gemäß § 58 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG
NW) eine Kanalnetzanzeige mit Darstellung der wesentlichen Änderungen erforderlich. Da das bestehende Regenklärbecken ausreichend dimensioniert ist und nicht verändert werden muss, ist hier
kein neuer Genehmigungsantrag erforderlich.
Für die geplanten Neuanlagen und Niederschlagswassereinleitungen in die Mühlenerft sind die entsprechende Genehmigungsanträge zu stellen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Erftverband.
2.6
Planungsrecht
2.6.1
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001 stellt für das
Plangebiet Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)
dar. Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“
Teil 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln von Juli 2006
liegt das GIB außerhalb von Überschwemmungsbereichen der Erft
bzw. Mühlenerft.
2.6.2
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt
das Plangebiet als gewerbliche Bauflächen dar. Diese sind im Osten
durch die L 213 begrenzt und im Norden, Westen und Süden von
Flächen für die Forstwirtschaft eingefasst. Der Bebauungsplan BP
Nr. 39a 1. Änderung ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
1 Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl. des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583
7
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
2.6.3
Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 39a setzt für die südlichen Teilflächen des Plangebietes Gewerbe- und Industriegebiet mit
einer GRZ von 0,8 fest. Die zulässigen baulichen Höhen sind von
15,00 bis 20,00 über Bezugspunkt (1), der in der L 213 liegt, gestaffelt
festgesetzt. Innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete sind die
Abstandsklassen I und II der in der Abstandsliste 1994 aufgeführten
Betriebsarten ausgeschlossen. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachtlich die Unbedenklichkeit nachgewiesen
wird. Allgemein zulässige Gewerbebetriebe wie Tierzucht, Schrottplätze sowie Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Gewerbebetriebe, die nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig sind.
Betriebsinhaberwohnungen sind ausnahmsweise zulässig. Im geltenden Bebauungsplan werden umfassende Begrünungsmaßnahmen zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie Pkw-Stellplätzen festgesetzt.
2.7
Fachplanungen
Um möglichen Konflikten aufgrund der Lärmentwicklung vorzubeugen und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, wurde im Rahmen der Bauleitplanung ein schalltechnisches Gutachten
durch ACCON GmbH, Köln, erstellt.
Für die Ermittlung der landschaftspflegerischen Belange sowie der
erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen wurde
durch das Büro Calles - de Brabant Landschaftsarchitekten Köln, ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie der Umweltbericht erstellt.
Die Entwässerungsplanung für das Industriegebiet erfolgte durch
Spitz Consultants, Euskirchen.
Für Bebauungsplangebiet liegt das Baugrundgutachten „Industrie
und Gewerbepark Mühlenerft an der L 213 in Bedburg-Kaster“
(95550) vom 27. März 1996, erstellt durch den Diplomingenieur Josef
Vogt, Bedburg, vor.
2.8
Gewässer
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Fließgewässer,
in der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft.
Westlich des Plangebietes befindet sich der Kasterer See, der im
Zuge der Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden ist.
8
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
2.9
Geologie
Im gesamten Plangebiet steht (als ehemalige Innenkippe) aufgeschütteter Boden in einer Mächtigkeit von 80 – 100 m an. Aufgrund
seiner stark wechselnden Zusammensetzung sind hier besondere
Gründungsmaßnahmen und Untersuchungen erforderlich. Ein Boden- bzw. Baugrundgutachten aus dem Jahre 1996 liegt vor.
2.10
Altlasten, Kampfmittel
Im Plangebiet sind weder Kampfmittel noch Altlasten zu erwarten.,
weil er nach dem Kriege verkippt worden ist und die rekultivierten
Böden wurden seitdem landwirtschaftlich genutzt.
2.11
Lärmimmissionen
Das Plangebiet befindet sich in ca. 1000 m (Mindest-) Entfernung zu
der nächstgelegenen Wohnbebauung. Störungen durch die vorliegende gewerbliche und industrielle Nutzung, wie etwa durch Arbeits- oder Maschinengeräusche, sind nicht bekannt.
Die industriellen Flächen wurden nach dem Abstandserlass gegliedert. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde außerdem im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a
ein Lärmgutachten erarbeitet. Daraus resultierende, notwendige
Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
2.12
Luft- und Geruchsimmissionen
Aufgrund des Abstandes zur nächsten Wohnbebauung und dem
Ausschluss der Abstandsklassen I und II sind aufgrund der gewählten Gliederung der Industriegebiete keine städtebaulich relevanten
Geruchs- oder Luftimmissionen für die Wohnbebauung in Bedburg
und Grevenbroich zu befürchten.
2.13
Bau- und Bodendenkmale
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Aufgrund der
Bodenverhältnisse sind auch keine Bodendenkmäler zu erwarten.
2.14
Schutzgebiete und Schutzausweisungen
Das Plangebiet unterliegt keinen Schutzausweisungen. Es sind keine
geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW sowie FFH-Schutzgebiete
im Änderungsbereich vorhanden. Außerhalb des Plangebietes befindet sich im Südwesten, am Stadtrand von Bedburg-Kaster, ein
Landschaftsschutzgebiet (LSG Alter Erftlauf).
Gemäß dem Landschaftsplan 1 des Rhein-Erft-Kreises (LPLAN 1) befinden sich im Plangebiet Flächen, die für Baum- und Strauchpflan-
9
Planinhalt
zungen bzw. Aufforstungen vorgesehen sind. Der Landschaftsplan
Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises befindet sich derzeit im Änderungsverfahren. Für das Plangebiet wird das Entwicklungsziel 7 „Pflege und
Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung
einer nachhaltigen stabilen Nutzung“ definiert.
3
Planinhalt
3.1
Art der baulichen Nutzung, Industriegebiet (GI)
3.1.1
Gliederung
Der Abstand des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung in Bedburg-Kaster sowie zu Wohngebieten in Bedburg-Broich beträgt ca.
1000 m. Damit keine unzumutbaren Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen auf den schutzbedürftigen Wohnbauflächen auftreten, wird das Industriegebiet in seiner Nutzung wie folgt eingeschränkt:
„Innerhalb der GI-Gebiete sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 aufgeführten
Betriebsarten der Abstandsklasse I und II und Betriebe mit gleichem
oder höherem Emissionsverhalten, nicht zulässig.“ Da es sich um
ebenes Gelände handelt, lässt sich der Abstandserlass ohne Modifikationen einsetzen. Obwohl aufgrund der Entfernungen auch Betriebe der Abstandsklasse II hätten zugelassen werden können, erfolgte dennoch der Ausschluss wegen des Erscheinungsbildes und
der möglichen Konflikte mit bereits ansässigen Betrieben. Neben
dem Abstandserlass erfolgte eine weitere Gliederung nach zulässigen Emissionskontigenten, um eine weitere Steuerung zu ermöglichen.
Die Gliederung des Industriegebietes in die Teilflächen GI 1 bis GI 9
erfolgt auf Grundlage der zulässigen Emissionskontingente (EK) für
Schallemissionen, die im Schallgutachten ermittelt wurden und die
sicherstellen, dass die Schutzbedürfnisse der Wohnbevölkerung in
Bedburg und Grevenbroich gesichert sind.
Durch die DIN 45691 vom Dezember 2006 liegen einheitliche Grundlagen für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschen vor, so
dass sie hier zugrunde gelegt wird. Den vorhandenen Industrie- und
Gewerbebetrieben auf den Teilflächen GI1 bis GI3 wurden ausreichend hohe Emissionskontigente zugestanden, so dass sie in ihrer
Entwicklung nicht behindert werden.
Aus schalltechnischer Sicht lässt das Plangebiet eine nahezu uneingeschränkte industrielle Nutzung zu. Nach Erfahrungen des Schallgutachters gibt es nur wenige Industriebetriebe, die überhaupt in
die Größenordnung der tagsüber zulässigen Geräuschemissionen
kommen. Die Nachtwerte liegen natürlich deutlich unter den Tageswerten, es ergeben sich aber ebenfalls vergleichsweise hohe
zulässige Geräuschemissionen. Sollten die festgesetzten Emissi-
10
Planinhalt
onskontigente wider Erwarten nachts nicht ausreichend hoch genug
sein, müsste die Lärmvorbelastung auf den bereits belegten Flächen
geprüft werden, um auf den anderen Teilflächen noch höhere Emissionspegel zu ermöglichen oder eine weiter gehende Differenzierung nach Teilflächen im Bebauungsplan vorgenommen werden.
Um Genehmigungsverfahren für Betriebe zu erleichtern, die nur
sehr geringe Lärmemissionen verursachen, wurde die Irrelevanzregelung aufgegriffen. Das heißt, dass eine Pegelerhöhung am maßgeblichen Immissionsort dann nicht auftritt, wenn die verursachten
Lärmimmissionen mindestens 15 dB(A) unter dem Richtwert liegen.
Um keine Nutzungskonflikte zwischen Beherbergungsbetrieben
und Industriebetrieben hervorzurufen, wurden die Auflagen hinsichtlich des passiven Lärmschutzes festgesetzt.
3.1.2
Ausschluss von Nutzungen
Die Festsetzung für den vorgenommenen Ausschluss von Nutzungen begründet sich grundsätzlich darin, dass im Plangebiet ein Flächenverbrauch für Einrichtungen und Betriebe, die auch an anderen
Standorten bzw. Baugebieten zulässig sind, vermieden werden soll.
Das entspricht der Zielsetzung, die knappen Industrieflächenreserven der Stadt Bedburg aber auch in der Region einer entsprechenden Ausnutzung zuzuführen und vorrangig dem klassischen Gewerbe- und Industriebetrieb (produzierende und verarbeitende Betriebe, Logistikbetriebe) - mit einer in der Regel auch höheren Arbeitsplatzdichte - vorzuhalten.
Der Ausschluss von Gewerbebetrieben für Land- und Gartenbau
sowie Tierhaltung begründet sich darin, im Plangebiet einen Flächenverbrauch für Betriebe, die auch im Außenbereich zulässig sind
und dort aufgrund der Immissionsproblematik auch sinnvoller anzusiedeln sind, zu vermeiden. Der Ausschluss von Schrottplätzen
erfolgt mit der Zielsetzung, einen hochwertigen Industriestandort
zu schaffen, der mit dem Erscheinungsbild solcher Betriebe nicht
vereinbar ist.
Üblicherweise geht gerade von Einzelhandelsbetrieben ein Ansiedlungsdruck aus, der im Hinblick auf die damit verbundene Wertschöpfung geeignet ist, klassische verarbeitende und produzierende
Gewerbebetriebe zu verdrängen. Darüber hinaus handelt es sich bei
dem Standort um eines der wenigen Industriegebiete, die einen
großen Abstand zur Wohnbebauung einhalten. Die Versorgung der
Arbeitenden im Industriepark Mühlenerft ist durch den vorhandenen Tankstellenshop sicher gestellt. Da aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und der Verkehrsbelastung an diesem Standort auch längerfristig mit einer Tankstelle zu rechnen ist, ist die Versorgung
auch dauerhaft sicher gestellt.
Da bei temporären Nutzungen keine Baugenehmigung erforderlich
ist, wurden Schredderanlagen wegen der möglichen Staubemissio-
11
Planinhalt
nen und damit verbundenen Beeinträchtigung der vorhandenen
Betriebe ausgeschlossen. Hierin begründet sich auch der allgemeine
Ausschluss von Betrieben, die Fäkalien behandeln müssen oder aufbereiten, weil dadurch negative Auswirkungen auf die Attraktivität
des Industrieparkes ausgehen könnten.
Die Stadt Bedburg hat in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen, so dass alternative
Standorte zur Verfügung stehen. Aufgrund der notwendigen Abstände untereinander würde die Zulässigkeit auch knappe industrielle Flächen „verschwenden“. Dient eine solche Windkraftanlage
allerdings einem Betrieb innerhalb des Plangebietes, kann sie zugelassen werden, weil sie ökologisch sinnvoll ist und erfahrungsgemäß
die Ansiedlungschancen erhöht.
Um keine Immissionskonflikte innerhalb der Industriegebiete hinsichtlich von Wohnungen für Betriebsinhaber und –leiter hervorzurufen, werden diese auch nicht ausnahmsweise zugelassen. Erfahrungen haben gezeigt, dass bei Betriebsaufgaben beispielsweise die
Einheit zwischen Betrieb und Wohnung nicht immer sichergestellt
werden kann. Für kleinere Betriebe, die auf Betriebsinhaberwohnungen angewiesen sind, stehen in Bedburg noch ausreichend Ansiedlungsflächen zur Verfügung.
3.1.3
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen
Im Industriepark Mühlenerft sollen gewerblich betriebene Anlagen
für sportliche Zwecke (z. B. Tennis- und Bowlinganlagen) sowie Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe) nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um in besonderen Fällen eine Zustimmung erteilen zu können.
Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass dem Betrieb aufgrund
seiner Größe und Emissionen (z. B. durch Besucherverkehr) kein anderer geeigneter Standort in der Stadt Bedburg bereit gestellt werden kann. Der jeweilige Betrieb muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens außerdem nachweisen, dass er sich in die Branchenstruktur und unter Immissionsschutzaspekten in das zu diesem
Zeitpunkt bestehende Industriegebiet einfügt.
Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Betriebe auf Verkaufsflächen angewiesen sind. Die Verkaufsflächen sollen im Verhältnis zu den sonstigen betrieblich genutzten Flächen deutlich untergeordnet und werden daher auf maximal 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes begrenzt. Die geforderte Unterordnung setzt einen engen funktionalen und räumlichen Bezug der Verkaufsfläche zu den sonstigen Betriebsflächen voraus.
12
Planinhalt
Auch Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen und –
teilen soll ausnahmsweise zugelassen werden können, da es sich
hierbei um nicht zentrenrelevante Sortimente handelt. Zudem verfügen Autohäuser und Kfz-Händler in Bedburg, im Gegensatz zu
Fachmärkten mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten aus anderen Branchen, wie Möbelmärkte, über keinerlei nennenswerte
zentrenrelevante Randsortimente, so dass die Verträglichkeit mit
den Bedburger Zentren unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten gewährleistet ist. Angesichts der häufig mit dem KfzHandel einhergehenden Service- und Reparaturleistungen nimmt
dieser, hinsichtlich von städtebaulichen Auswirkungen, ohnehin
eine Sonderstellung im Einzelhandelsbereich ein.
Die Ansiedlung dieser Branche außerhalb zentraler Versorgungsbereiche in Bedburg ist außerdem aus Lärmschutzgründen anzustreben. Um aber überprüfen zu können, ob die hier genannten Ausnahmevoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, werden sie nicht
allgemein zugelassen.
3.2
Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK)
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Industriegebiet durch
zulässige Höhen über Bezugspunkt (§ 18 Abs. 1 BauNVO) in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ) bestimmt. Damit ist das Maß
der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt.
In den Industriegebieten wird eine Grundflächenzahl von 0,7 bzw.
0,8 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze des § 17 BauNVO zum
großen Teil ausgeschöpft. Dies dient einerseits dem sparsamen
Umgang mit Grund und Boden, andererseits werden aber auch betriebstechnische Anforderungen berücksichtigt, weil z. B. ein Großteil der Grundstücksflächen für die Anlage von Höfen und Zufahrten
versiegelt werden muss, insbesondere bei Speditionen.
Da im Industrie- und Gewerbebau die Geschosshöhen stark differieren können, kann über die Zahl der Geschosse die Baumasse nur
unzureichend gesteuert werden. Daher werden hier die zulässigen
baulichen Höhen über Bezugspunkt festgesetzt. Gleichzeitig werden
Ausnahmen für dem Betrieb unmittelbar zugeordnete und untergeordnete Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem Gelände innerhalb
der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist, festgesetzt. Die
jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen (auch innerhalb von Gebäuden), weil für diese Anlagen gelegentlich größere Höhen erforderlich werden.
13
Planinhalt
Der Bezugspunkt (BP 56,66 m ü. NN), auf den sich die festgesetzten
maximalen Bauhöhen beziehen, wurde im öffentlichen Straßenraum der L 213 gewählt, weil sich diese Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zukünftig nicht verändern wird.
Für das Industriegebiet wurde eine abgestufte Höhenfestsetzung
mit 15,00 m in der Nähe der Landesstraße, die teilweise auf einem
Damm liegt, bis maximal 20,00 m Höhe im anschließenden Bereich,
getroffen. Die Höhenfestsetzung erfolgt, um eine maßvolle Höhenentwicklung der weithin sichtbaren Gebäudekomplexe zu gewährleisten, damit diese sich in das Landschaftsbild einfügen. Zu berücksichtigen ist, dass das Landschaftsbild durch die bestehenden Windräder sowie Kraftwerke nördlich des Plangebietes bereits beeinträchtigt ist.
Durch die Festsetzung wird den Ansprüchen an das Landschaftsbild
und auch den gewerblich-industriellen Erfordernissen Rechnung
getragen.
3.3
Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden
zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen sind
entsprechend dem Bestand und den zu erwartenden Nutzungen
ausreichend großzügig festgesetzt, damit genügend Flexibilität zur
Anordnung der Betriebsgebäude- und anlagen bleibt.
Die festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen einen Abstand von
9,0 m zu den Grünflächen und öffentlichen Erschließungsstraßen,
wobei entlang der Erschließungsstraßen Pflanzmaßnahmen festgesetzt sind.
3.4
Verkehrsflächen
Der Industriepark Mühlenerft ist mittels einer T-förmigen Anbindung an die Landesstraße L 213 angeschlossen. Über diesen Knotenpunkt ist auch das Gruppenklärwerk Kaster sowie das Industrie- und
Gewerbegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 zu
erreichen. Hier verläuft die Gottlieb-Daimler-Straße, auf die die
Haupterschließungsstraßen des Industriegebietes münden, parallel
zur L 213.
Im Bebauungsplan werden nur die Haupterschließungsstraßen als
öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, um bei der Grundstücksvergabe eine hohe Flexibilität zu haben und entsprechend auf die
einzelnen Bedarfe und Anforderungen von ansiedelungswilligen
Unternehmen reagieren zu können. Im Zuge der Belegung werden
daher möglicherweise weitere Verkehrsflächen für die innerer Erschließung notwendig werden. Diese können durch Baulast zusätzlich ermöglicht werden. Dies ist bei den Grundstücksverträgen zugunsten der Allgemeinheit durch öffentliche Widmung zu sichern.
14
Planinhalt
Diese Vorgehensweise bietet sich auch deswegen an, weil die noch
nicht veräußerten Flächen im Besitz eines Eigentümers sind, so dass
bei anstehenden Verkäufen die notwendigen Regelungen getroffen
werden können.
Die vorhandenen und geplanten Erschließungsstraßen weisen einen
nutzbaren Querschnitt von jeweils 12,50 m auf. Dieser gliedert sich
wie folgt: Fahrbahn 6,50 m, kombinierter Fuß- und Radweg 2,50 m,
Parkspur und Gehweg insgesamt 3,50 . An den Endpunkten der
Planstraßen ist jeweils eine Wendemöglichkeit vorgesehen, um
Wendemanöver in Ein- und Ausfahrtsbereichen zu vermeiden.
Die westliche und nördliche Grenze des Plangebietes bildet - sowie
teilweise im Osten - der vorhandene Wirtschaftsweg, der auch als
Fuß- und Radweg genutzt wird. Dieser wird im Bebauungsplan als
Verkehrsfläche mit besonderer Zwecksbestimmung „Wirtschaftsweg, Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Auf der Ostseite des Plangebietes verläuft der Fuß- und Radweg parallel zur L 213 und wird im Bereich der Planstraße „Carl-Benz-Straße“ auf die L 213 geführt. Die
L 213 liegt dort ca. 2,50 bis 3,00 m höher als das Industriegebiet. Die
Fuß- und Radwegebeziehung soll zunächst erhalten bleiben und
nicht durch Gewerbeverkehr gestört werden.
Die Verkehrsfläche der L 213 ist gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
3.5
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a wird im Norden und Westen durch vorhandene Wirtschaftswege abgegrenzt, die in ihrer Nutzung und Funktion uneingeschränkt erhalten bleiben sollen. Diese Wege sind daher im Bebauungsplan als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Wirtschaftsweg (W)“ festgesetzt.
Im Nordosten trifft der Wirtschaftweg auf den parallel zur L 213/L 116
und teilweise auf einem Damm verlaufenden Fuß- und Radweg
bzw. Wirtschaftweg. Zielsetzung der Stadt Bedburg ist es, diesen
Weg, unbeeinträchtigt durch die Industriegebietserschließung, zu
erhalten. Um eine deutliche funktionale Unterscheidung zwischen
den festgesetzten, neuen öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet, dem Fuß- und Rad- bzw. Wirtschaftweg sowie der nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommenen Verkehrsfläche der L 213 vorzunehmen, wurde der Weg als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg, Fuß- und Radweg (W, F&R)“ im Bebauungsplan festgesetzt.
3.6
Grünflächen
Im Norden und Westen des Änderungsbereiches setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung
15
Planinhalt
„Randeingrünung“ fest. Diese Flächen dienen ihrer Zweckbestimmung und der Einbettung des Industriegebietes in den Landschaftsraum. Sie sind größtenteils zugleich als Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. zur
Kompensation des Eingriffes im Plangebiet festgesetzt.
Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen wurde im Hinblick auf
die Wirksamkeit und Pflege der Ausgleichsflächen in diesen Bereichen, die langfristig sicher zu stellen ist, getroffen. Die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen würde bei Zuordnung zu den einzelnen
Industriegrundstücken ggf. eingeschränkt und die Flächen wären
eventuell einem Nutzungsdruck unterworfen, der vermieden werden soll.
Die Grünflächen sind nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen, die vertraglich geregelt werden wird, von der derzeitigen
Eigentümerin an die Stadt Bedburg übergeben werden.
3.7
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
3.7.1
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Für den Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung wurde durch das Büro
Calles - de Brabant Landschaftsarchitekten, Köln, ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet, in dem der zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet wurde.
Die Bestands- und Eingriffsbewertung wurde nach der Arbeitshilfe
für die Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“ (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. Demnach wird
der Wert des Untersuchungsraumes über die Erfassung und Bewertung von Biotoptypen vorgenommen. Den Biotoptypen wird ein
Punktewert von 0 bis 10 Punkten zugeordnet, wobei „0“ dem niedrigsten und „10“ dem höchsten Wert für Naturschutz und Landschaftspflege entsprechen. Mit diesem Bewertungsverfahren werden somit Aussagen über den Wert der Flächen für Arten- und Biotopschutz sowie das Landschaftsbild getroffen. Die Faktoren Boden,
Wasser, Klima und Luft bleiben bei diesem Bewertungsverfahren
unberücksichtigt.
Im Zuge Erstellung des zu ändernden Bebauungsplanes Nr. 39a wurde im Jahr 2001 ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag seitens der
RWE Rheinbraun für eine rund 42,6 ha große Fläche erstellt. Als
Kompensationsmaßnahmen wurde die Wieder- bzw. Ersatzaufforstung von 19,3 ha Fläche festgesetzt, die zwischenzeitlich realisiert
ist.
Der Änderungsbereich überschneidet sich mit dem damaligen Plangebiet um ca. 28,6 ha. Für diese Teilfläche liegt bereits eine Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung vor, sie ist daher nicht mehr eingriffsrelevant. In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für die 1. Ände-
16
Planinhalt
rung des Bebauungsplanes Nr. 39a wird die Teilfläche von 28,6 ha
als vorhandenes Industriegebiet bewertet.
3.7.2
Bewertung der Bestandssituation
Für die Bewertung des Plangebiets (ca. 78,7 ha) wird der Bestand der
versiegelten Flächen (Straßenverkehrsflächen, Industriegebiet),
landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker, Brache, Feldweg) sowie die
Grünflächen (Hecken, Gebüsche und Feldgehölze) erfasst. Im wesentlichen wird das Plangebiet durch die bestehende Gewerbenutzung im südlichen Bereich (ca. 34 % des Plangebietes) sowie durch
die vorhandenen Straßenverkehrsflächen (ca. 7 % der Fläche) geprägt. Die für die industrielle Nutzung geplante nördliche Erweiterungsfläche (ca. 57 % des Plangebietes) wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt.
3.7.3
Bewertung des Eingriffs und Bilanzierung
Der Eingriff in Natur und Landschaft resultiert aus der Neuanlage
von Industrie- und Verkehrsflächen und den damit verbundenen
Neuversiegelungen. Im Plangebiet befinden sich keine hochwertigen oder geschützten Biotope, der vorhandene Gehölzbestand
bleibt auch nach den Baumaßnahmen zum größten Teil erhalten.
Ca. 34 % des Plangebietes sind bereits versiegelt, der Versiegelungsgrad im Endausbau des Plangebietes wird ca. 68 % betragen.
Die Bewertung der einzelnen geplanten Maßnahmen (Straßenverkehrsfläche, Industrielle Bauflächen, Erhalt von Hecken, Gebüschen
und Feldgehölzen, Anlage von Ausgleichsflächen) ergibt, dass nach
der Umsetzung des Vorhabens ein Gesamtflächenwert verbleibt,
der einem Kompensationsgrad von etwa 78 % entspricht. Das
verbleibende Kompensationsdefizit muss außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ausgeglichen werden.
Der Rat der Stadt Bedburg ist sich bewusst, dass er auch über die
Vermeidung, den Ausgleich und die ersatzweise Kompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen nach denselben Kriterien abwägend zu entscheiden hat, die auch sonst für die Abwägung nach § 1
Abs. 6 BauGB maßgeblich sind.
3.7.4
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Der Bebauungsplan setzt verschiedene Maßnahmen zur Eingriffskompensation innerhalb und außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches fest. Dazu gehören das Anlegen eines gestuften
Waldsaumes am nördlichen Plangebietsrand (M 2), das Anpflanzen
von Baum- und Strauchhecken im Westen des Geltungsbereichs
(M 1) und die Begrünung des Industriegebietes bezogen auf den
Anteil der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksflächen (M 3).
17
Planinhalt
18
Darüber hinaus werden Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die im
Schwerpunkt der Gestaltung und Grünordnung im Plangebiet dienen, wie z. B. der Randeingrünung von Industriegrundstücken. Bei
allen Maßnahmen sind Pflanzenausfälle art- und funktionsgerecht
zu ersetzen um die gestalterische und ökologische Wirksamkeit der
Bepflanzungsmaßnahmen auch langfristig zu sichern.
Die auf dem Flurstück Nr. 16 in der Gemarkung Kaster, Flur 26 in der
Stadt Bedburg durchzuführende externe Kompensationsmaßnahme
„Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese“ wird gemäß § 1a Abs. 3 BauGB vollständig den Vorhaben im räumlichen
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a
durch Festsetzung zugeordnet. Regelungen zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahmen, die sukzessive mit der Vermarktung und
Bebauung der Grundstückedurchgeführt werden sollen, erfolgen
vertraglich zwischen den jeweiligen Eingriffsverursachern bzw. Eigentümern und der Stadt Bedburg.
Zuordnungsfestsetzung
Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
mit den Bezeichnungen M 1 und M 2 sowie die gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25a festgesetzte „Grundstücksbegrünung“ (M3) innerhalb des
Plangebietes sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe
in Natur und Landschaft, die aus der Realisierung des Bebauungsplans entstehen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf
Grundlage des Bebauungsplans und des Landschaftspflegerischen
Begleitplans fachgerecht durchzuführen, um ihre ökologische Wirksamkeit und ihre Gestaltungsfunktion vollständig erfüllen zu können.
Durchführung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen
3.7.5
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
In den Freibereichen des Industriegebietes dürfen nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B.
Natriumdampf-Hochdrucklampen) verwendet werden, die nur in
den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich
nicht über 60°C erwärmen. Die Festsetzung dient dem Schutz von
Insekten und deren nachtaktiven Jägern.
Planerische Zielsetzung ist es, das Industriegebiet in die Landschaft
einzubetten. Daher werden Pflanzmaßnahmen für eine intensive
Randeingrünung des Industriegebietes in Richtung der freien Landschaft festgesetzt. Auf den mindestens 15,00 m breiten Flächen im
Westen und den bis zu 120,00 m breiten Flächen im Norden des Geltungsbereiches wird ein großer Teil des baulich bedingten Eingriffs
innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Vorgesehen sind hier
Pflanzungen aus standortheimischen Gehölzen mit einem unregelmäßig breiten vor gelagerten Krautsaum.
Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen
Planinhalt
19
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 ist ein naturnaher, in Richtung Mühlenerft gestufter Wald (-rand) aus standortgerechten, heimischen Gehölzen anzulegen. Den Pflanzungen ist ein
drei bis fünf Meter, unregelmäßig breiter Krautsaum vorzulagern.
Die festgesetzte Maßnahme berücksichtigt die Standortbedingungen, ergänzt in sinnvoller Weise die angrenzenden Gehölz- und
Waldflächen entlang der Mühlenerft und schafft einen Übergang in
den Landschaftsraum außerhalb des Plangebietes.
Waldrand (M 2)
In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Anlage eines Regenrückhaltebeckens(RRB)
zur Nutzung durch das angrenzende Industriegebiet zulässig. Die
Festsetzung trägt der Entwässerungsplanung Rechnung, die in diesem Bereich langfristig ein offenes Erdbecken zur Regenwasserrückhaltung mit einer Fläche von maximal 5.500 qm und einer Tiefe
von etwa ein Meter vorsieht.
Regenrückhaltebecken
Das RRB ist notwendig, da die unverschmutzten Niederschlagswässer aus dem Industriegebiet nach Vorgabe des Erftverbandes über
eine zeitverzögerte Einleitung in die ortsnahe Vorflut entsorgt werden sollen und eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse
innerhalb des Plangebietes nicht möglich ist.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 sind Baumund Strauchhecken aus standortgerechten, heimischen Gehölzen
anzupflanzen. Mit dieser Pflanzmaßnahme wird die bereits vorhandene Randeingrünung aus Bäumen und Sträuchern am westlichen
Plangebietsrand ergänzt. So wird die Einbettung des Industriegebietes in das Landschaftsbild auch zukünftig gewährleistet und eine
eindeutige Siedlungsgrenze geschaffen.
3.7.6
Baum- und Strauchhecken (M 1)
Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist innerhalb des Industriegebietes, soweit
keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein großkroniger
Laubbaum anzupflanzen. Die Maßnahme dient dem Ausgleich von
Eingriffen und der Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Zudem ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm pro Einzelbaum vorzusehen und die Baumscheiben gegen Überfahren zu
schützen um die ökologische Wirksamkeit und Lebensfähigkeit der
Anpflanzung sicher zu stellen.
Grundstücksbegrünung (M 3)
Der Bebauungsplan setzt in den Industriegebieten einen 2,50 m
breiten Pflanzstreifen entlang von öffentlichen Erschließungsstraßen fest. Zur Begrünung des Straßenraums sind in diesem Streifen
Straßen begleitend Bäume und Sträucher anzupflanzen, dauerhaft
zu pflegen und zu erhalten. Um auch zukünftig Verkehrsbehinde-
Straßenbegleitgrün (M 4)
Planinhalt
20
rungen durch ausladende Äste im Straßenraum zu vermeiden, ist
die Baumpflanzung im Abstand von jeweils mindestens 1,00 m zur
Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume
untereinander bzw. in der Reihe wird auf 15,00 m festgesetzt. Durch
den festgelegten Pflanzabstand sollen ein einheitlicher Rhythmus in
der Bepflanzung erreicht werden und alleeartige Straßenräume entstehen. Gleichzeitig soll Spielraum für die Grundstückserschließung
verbleiben. Daher sind Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens für Grundstückszufahrten zulässig. Die Gesamtbreite von
Grundstückszufahrten darf dabei aber nicht mehr als 30 % der
Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen, um das
Gestaltungsziel der Maßnahme zu erreichen.
Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein
großkroniger Laubbaum anzupflanzen. Die Maßnahme dient der
Gestaltung von Stellplatzanlagen und der Verbesserung des Kleinklimas. Gerade größere, vollständig versiegelte Parkplätze wirken
monoton, heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf und begünstigen einen schnellen Niederschlagswasserabfluss. Dem soll mit der
Festsetzung entgegen gewirkt werden.
3.7.7
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern
Der westliche Plangebietsrand ist bereits mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die vorhandene Bepflanzung ist gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 15 und Nr. 25b BauGB dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, da
es sich um eine Kompensationsmaßnahme für ein früheres Vorhaben handelt und die Bepflanzung der Randeingrünung des Industriegebietes dient. An die Fläche schließt sich ergänzend die im Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung festgesetzte Fläche zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
mit der Bezeichnung M 1 an.
3.8
Leitungsrecht
Zugunsten der Stadt Bedburg wird im Plangebiet ein Leitungsrecht
festgesetzt. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Stadt Bedburg bzw. der Versorgungsträger, unterirdische Kanalanlagen und Leitungen zu sichern, herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen sowie eine Bepflanzung der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzten Fläche mit tief wurzelnden Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sind unzulässig.
Bei dem Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bedburg handelt sich
um einen 4,0 m breiten Streifen, der von der Werner-SiemensStraße zur Gottlieb-Daimler-Straße führt. Hier war ursprünglich eine
Erschließungsstraße vorgesehen, in der auch technische Infrastruk-
Stellplatzbegrünung (M 5)
Planinhalt
tur bzw. Ver- und Entsorgungsleitungen der Stadt Bedburg verlaufen. Aufgrund der Anforderungen der Nutzer musste im Zuge der
Grundstücksvergabe die geplante Erschließungsstraße entfallen, so
dass ein Leitungsrecht für die vorhandenen Leitungen der Stadt
Bedburg erforderlich wurde.
3.9
Sichtdreieck
Im Plangebiet sind das erforderliche Sichtdreieck und die Anforderungen (Freihaltung der Sichtfelder) gemäß EAE 85/95 zu berücksichtigen. Damit es nicht zu Beeinträchtigungen der Sicht bzw. zu
Verkehrsbehinderungen kommt, sind Anplanzungen und Einfriedungen innerhalb des Sichtdreieckes nur bis zu einer Höhe von maximal 0,60 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsflächen
zulässig.
3.10
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Die Festsetzung berücksichtigt die
vorzunehmenden Baumpflanzungen entlang der Erschließungsstraßen. Die gestalterische Funktion, ihre ökologische Wirksamkeit
und auch das Wachstum der Bäume und Sträucher würde durch
Einfriedungen innerhalb des 2,50 m breit festgesetzten Pflanzstreifens eingeschränkt.
Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen
Verkehrsraum hin sichtbar sind, um ein qualitativ hochwertiges
Erscheinungsbild im Industriegebiet zu gewährleisten und den beabsichtigten „Parkcharakter“ zu erzielen.
3.11
Kennzeichnungen
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a liegt in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zum
Braunkohletagebaugebiet Fortuna-Garsdorf und ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der der Bergbau
umgeht gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen
bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund
im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark wechselnden
Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie
3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke“, Ausgabe 2003-09
vor. Daher ist durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen.
21
Planinhalt
Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem
ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge
der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um
Bauwerksschäden aus der hieraus ggf. resultierenden Verkantung
der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich
unterschiedlicher Auflast durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu
trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20,00 m Länge durch
Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper ist mit entsprechenden Bewehrungen zu begegnen.
Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2005-01, der DIN 18195-1 und DIN
18195-2 „Bauwerksabdichtungen“, Ausgaben 2000-08 und die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
sind zu beachten.
3.12
Nachrichtliche Übernahmen
Die Landesstraße L 213 ist nachrichtlich in den Bebauungsplan
Nr. 39a 1. Änderung übernommen, da gemäß § 25 des StrWG NRW
außerhalb von Ortschaften Baugenehmigungen oder nach anderen
Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der
Straßenbaubehörde bedürfen, wenn bauliche Anlagen jeder Art
1.
längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung
bis zu 40m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehrs bestimmtem Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits
bestehenden Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt
werden sollen.
3.13
Hinweise
Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen
dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B.
die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und mögliche Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen.
22
Flächenbilanz
3.14
23
Empfehlungen
Empfehlungen sind im Bebauungsplan mit dem Ziel getroffen, eine
gestalterische und ökologische Richtschnur für das Plangebiet vorzugeben, ohne diese den bereits ansässigen bzw. den zukünftigen
Bauherren zwingend abzuverlangen.
Die empfohlenen Begrünungsmaßnahmen dienen insbesondere der
Verbesserung des örtlichen Kleinklimas, der Einbettung des Plangebiets in den Landschaftsraum und dem Ziel, einen „Industriepark“
zu schaffen.
4
Flächenbilanz
Nutzung
Flächen in qm, etwa
Industriegebiete (GI 1 – GI 9)
Verkehrsflächen
640.210
41.970
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(Zweckbestimmung W, F&R)
19.130
Verkehrsfläche der L 213 (nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen)
19.070
Öffentliche Grünflächen
79.570
Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(überlagernd festgesetzt)
Mit der Bezeichnung M 1
12.110
Mit der Bezeichnung M 2
56.850
Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
(überlagernd festgesetzt)
10.720
Änderungsbereich, gesamt ca. 80 ha
5
799.950
Auswirkungen der Planung
Die zu erwartenden Auswirkungen der Bauleitplanung auf Umwelt;
Natur und Landschaft werden ausführlich im Umweltbericht zu der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a dargestellt. Der Umweltbericht ist ein eigenständiger Teil der Bebauungsplanbegründung.
Da es u. A. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutragen, die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu
erhalten und zu verbessern, sind bei der Bebauungsplanaufstellung
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Des Weiteren regelt § 1 a BauGB, dass über Eingriffe,
die durch den Vollzug eines Bebauungsplans zu erwarten sind, in
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden ist. Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe sind im Rahmen
der Abwägung nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen.
Umweltbericht
Sachlich knüpft § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB an den Begriff des Eingriffs
an, wie er in § 8 Abs. 1 BNatSchG definiert ist. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes müssen, damit von einem Eingriff gesprochen
werden kann, solche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen ermöglichen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Bei
einer extensiven Auslegung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG ist fast jede bauliche Anlage ein Eingriff in
Natur und Landschaft, weil sie im Einzelfall zwar nicht erheblich,
aber doch nachhaltig im Sinne von dauerhaft ist. Sie führt zu einer
Versiegelung einer bestimmten Bodenfläche, die daher ihre natürlichen Funktionen nicht mehr erfüllen kann. Wenn in einem Bebauungsplan erstmals bauliche oder sonstige Nutzungen durch Festsetzungen ermöglicht werden, ist diese nachhaltige Beeinträchtigung
immer gegeben. Der natürliche Aufbau des Bodens ist durch die
Verkippung der Fläche nach Abschluss des Braunkohletagebaus bereits gestört.
Zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a wurde daher neben dem Umweltbericht ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zur Prüfung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie erforderlicher Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen erarbeitet,
der auch berücksichtigt, dass ein Teil der Flächen bereits bebaut ist.
6
Umweltbericht
6.1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich
der L 213‘‘ ist am 26. März 1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser
Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß §33 BauGB Grundlage
für weitere Baugenehmigungen. Für den Bebauungsplan Nr. 39a,
seiner 1. Erweiterung sowie weiteren Entwicklungsflächen mit einer
Gesamtgröße von ca. 79 ha wird mit dem Bebauungsplan Nr. 39a 1.
Änderung insgesamt einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen.
Für die südliche Hälfte des Plangebietes besteht ein Bebauungsplan
(BP Nr. 39 A). Im Zuge der geplanten Änderung des BP Nr. 39 soll das
Industriegebiet um ca. 40 ha erweitert werden. Der Erweiterungsbereich ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.
Die Stadt Bedburg verfügt über Gewerbeflächen in Gemengelagensituationen und Stadtkernnähe, die nur für Gewerbebetriebe geeignet sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der
besonderen Standortgunst (sehr gute verkehrliche Anbindung, Abstand zu Wohngebieten, gute Erreichbarkeit von Freizeit- und Naherholungsgebieten als weiche Standortfaktoren) und dem Bedarf an
industriell nutzbaren Flächen ist die Erweiterung und planungsrechtliche Sicherung des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden.
24
Umweltbericht
Das Plangebiet liegt an der Landestraße L 231 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nordwestlich befindet sich das Naherholungsgebiet der Mühlenerft, im
Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich
genutzte Flächen an. Südlich des Plangebietes liegt das Gruppenklärwerk Kaster.
Der Abstand südlich des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung
in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) beträgt ca. 1.000 m, zu Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vom-Brugh-Straße) ebenfalls ca.
1.000 m. Nördlich des Plangebietes liegt die nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a liegt
innerhalb der Gemarkung Kaster, Flur 14, 15 und 16. Er wird begrenzt
durch die Landesstraße L 213 im Osten, den Bereich Mühlenerft im
Norden sowie der Bebauung an der Robert-Bosch-Straße im Süden.
Sämtliche Flächen befinden sich zur Zeit in der Hand einer Eigentümerin.
6.2
Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. ca. 78,7 ha bei einer Ausdehnung von ca. 800 m in Ost-West-Richtung und ca. 1.100 m in
Nord-Süd-Ausrichtung. Das Planungsgebiet liegt am nördlichen
Stadtrand von Bedburg nördlich des Ortsteils Broich und nordöstlich
von Kaster. Es wird im Süden durch das bereits bestehende 1. Ausbaustufe des Industriegebietes Mühlenerft begrenzt. Östlich verläuft die L213 und die Regionalbahnlinie RB38 Bedburg --- Grevenbroich.
Nördlich grenzt das Gebiet an die Mühlenerft, westlich befinden
sich bis zum Kasterer See weiträumige landwirtschaftliche Flächen.
Das Plangebiet wird aktuell etwa zu zwei Drittel als Ackerfläche
landwirtschaftlich genutzt. Rund ein Viertel sind bereits bebaut und
werden als Industrie- und Gewerbegebiet genutzt. Die übrigen Flächen setzen sich zusammen aus linearen Gehölzflächen, Straßen
(L213) und Wirtschaftswege sowie kleinflächigen Brachen und sonstigen Grünflächen. Rund 1,6 % (12.400 qm) nehmen die Straßenverkehrsflächen der L213 ein, die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt sind.
25
Umweltbericht
26
Gemäß der Planung wird sich der Versiegelungsgrad deutlich erhöhen:
Festsetzung
Fläche in ha, ca.
Industriegebiet – versiegelte bzw. befestigte
Flächen
50,0
Industriegebiet – private Grünflächen
15,0
öffentliche Straßenverkehrsflächen,
Wirtschaftswege
6,0
(incl. Begleitgrün)
Regenrückhaltebecken
0,5
Ausgleichsflächen, vorhandene Bepflanzung
7,5
Summe ca.
79,0
Addiert man die potentiell versiegelten bzw. befestigten Flächen
des GI und die Straßenverkehrsflächen, errechnet sich ein potentieller Versiegelungsgrad des Geltungsbereiches von etwa 71 %.
6.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen gesetzlichen Rechtsverordnungen, Er-lasse, Verwaltungsvorschriften und
Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
Darüber hinaus werden der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-ErftKreises (z. Zt. im Änderungsverfahren) sowie Beschlüsse des Rates
und seiner Ausschüsse zu bestimmten Fachthemen berücksichtigt.
Zielwerte des Umweltschutzes zu einzelnen Schutzgütern werden
ggf. im jeweiligen Kapitel genannt.
Umweltbericht
6.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.4.1
Natur und Landschaft
Abb:
6.4.2
27
Übersicht Lage im Raum, Schutzgebiete und Festsetzungen des Landschaftsplanes
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW,
VV-FFH NRW
Ziele
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinien (FFH- und
Vogelschutzrichtlinie) sind durch die Planung nicht betroffen.
Bestand und Prognose
6.4.3
Landschaftsplan (LP)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NW, LP
Ziele
Der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises befindet sich im
Änderungsverfahren. Für das Plangebiet wird das Entwicklungsziel 7
„Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur
Schaffung einer nachhaltigen stabilen Nutzung“ definiert.
Bestand
Für den Geltungsbereich des BP werden keine Schutzgebiete ausgewiesen. Weder im Untersuchungsgebiet noch in der näheren
Umgebung befinden sich Naturschutzgebiete.
Umweltbericht
28
Südwestlich, in einer Entfernung von mind. 1.000 m, befindet sich
das Landschaftsschutzgebiet „Alter Erftlauf bei Kaster“ (L 2.2-2).
Entlang der Erft und auf angrenzenden Flächen setzt der Landschaftsplan diverse Maßnahmen fest, bei denen es sich überwiegend um Aufforstungen bzw. Pflanzungen von Einzelbäumen oder
Sträuchern handelt. Fünf dieser Pflanzmaßnahmen liegen innerhalb
des Plangebietes (5.1-37, 5.1-38, 5.1-65, 5.2-3a, 5.2-3b).
Das Entwicklungsziel des LP kann innerhalb des Geltungsbereiches
nur in den Randbereichen, die als Ausgleichsflächen festgesetzt
werden, realisiert werden. Die im Landschafts-plan dargestellten
Pflanzmaßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereiches überwiegend nicht umgesetzt worden. Die vorhandenen neu gepflanzten
Gehölze an der südwestlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten
und werden durch weitere Ausgleichspflanzungen ergänzt.
Prognose
Die Planung steht dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes entgegen, beeinträchtigt jedoch keine Schutzziele des Landschaftsplanes. Die im LP dargestellten, noch nicht realisierten Pflanzmaßnahmen können bei Realisierung der Planung nicht mehr umgesetzt
werden. Es werden jedoch Ausgleichsflächen am westlichen und
nördlichen Rand des Geltungsbereiches festgesetzt.
Bewertung
6.4.4
Pflanzen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, LG NW, LP
Ziele
Die Pflanzenwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt, entwickelt und, soweit erforderlich,
wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist
(BNatSchG).
Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen
Schutz unterliegen, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Bestand
Das Plangebiet ist im südlichen Teilabschnitt sehr stark durch Industrie- bzw. Gewerbenutzung anthropogen überformt. Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird intensiv landwirtschaftlich
genutzt. Kleinflächig sind jüngere lineare Gehölzbestände und
Brachflächen vorhanden.
Die Gehölzstrukturen und Brachestadien besitzen eine gewisse
Funktion im Biotopverbund, die jedoch aufgrund des noch geringen
Alters der Gehölze als untergeordnet eingestuft werden kann. Detaillierte Angaben zur Vegetation können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) entnommen werden.
Das Plangebiet weist zur Zeit im südlichen Teilabschnitt einen hohen, im nördlichen Erweiterungsabschnitt einen sehr geringen Versiegelungsgrad auf. Durch die geplanten Festsetzungen werden
knapp 90 % des Plangebietes als Industrie (GI)- bzw. Straßenver-
Prognose
Umweltbericht
29
kehrsflächen festgesetzt. In Abhängigkeit von der festgesetzten GRZ
können 80 % bzw. im nördlichen Teilabschnitt 70 % der GI-Flächen
versiegelt werden. Hierdurch geht ein Großteil der Fläche als Vegetationsstandort verloren.
Der Gehölzstreifen an der westlichen Plangebietsgrenze bleibt als
strukturbildendes Element erhalten. Durch die Erweiterung dieses
Gehölzstreifen sowie der Anlage einer Waldfläche südlich der Mühlenerft (Ausgleichsflächen gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB) und Festsetzungen für die privaten Grünflächen wird sowohl eine Eingrünung
des Gebietes als auch ein ökologischer Ausgleich festgesetzt.
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und bilanziert.
Bei Realisierung der Planung gehen die Vegetationsstandorte überwiegend verloren. Der Verlust der Vegetationsflächen kann durch
verschiedene Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches und
durch Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes vollständig
kompensiert werden, so dass mit der Planung insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Flora einhergehen.
6.4.5
Bewertung
Tiere
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW,
LP
Ziele
Die Tierwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist
(BNatSchG).
Aufgrund seiner Lage und Ausstattung bietet das Plangebietes überwiegend an offene Agrarlandschaften angepassten Tier- und
Pflanzenarten einen Lebens- bzw. Nahrungsraum. Die Gehölzstreifen bieten potentielle Lebensräume für Kleinsäuger, Insekten und
diverse Vogelarten.
Bestand
Es ist davon auszugehen, dass geschützte Arten gemäß § 10
BNatSchG vorkommen. Es wurde keine faunistische Kartierung
durchgeführt. Das Arteninventar wird aufgrund der vorhandenen
Habitate eingeschätzt.
Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs.
1 BNatSchG zu beachten. Demnach ist es insbesondere verboten
Tiere der besonders geschütz-ten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Als Regelbrutzeit ist analog § 64 LG NW der Zeitraum vom 01.03 bis 30.09 eines
jeden Jahres anzunehmen.
Prognose
Umweltbericht
30
Die Planung hat Auswirkungen auf das vorhandene Arteninventar.
Durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes wird der Lebensraum „offene Feldflur“ stark reduziert. Betroffene Tierarten
finden jedoch insbesondere nordwestlich der Mühlenerft (Kasterer
Höhe) ausreichend Ersatzlebensräume. Zukünftig werden im Plangebiet insbesondere Arten der Siedlungsräume (Ubiquisten) einen
Lebensraum finden.
Unter Berücksichtigung bestimmter Bauzeitenbeschränkungen und
kompensatorischer Maßnahmen kann prognostiziert werden, dass
die lokalen Populationen bei Realisierung der Planung jeweils in
einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Bewertung
Insgesamt sind bei allen planungsrelevanten Arten die Verbotstatbestände gemäß §42 Abs. 1 BNatSchG und Art. 12 Abs. 1 FFH- Richtlinie nicht erfüllt.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 9 Vogelschutzrichtlinie ist
somit nicht erforderlich.
Aus den o. g. Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Eingriff aus
Sicht des § 19 Abs. 3 BNatSchG zulässig ist, da die lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben und keine
Biotope streng geschützter Arten zerstört werden, die nicht ersetzbar sind.
6.4.6
Biologische Vielfalt
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LP
Ziele
Die Vielfalt der Natur ist so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
und ggf. wiederherzustellen, dass sie auf Dauer gesichert ist.
Das Planungsgebiet zeigt sich überwiegend als relativ strukturarmes Gebiet mit einer geringen biologischen Vielfalt. Dies resultiert
vor allem aus dem hohen Anteil intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche, die durch den intensiven Einsatz von Düngemitteln und
Pestiziden beeinträchtigt wird. Diverse kleinflächige strukturierende
Landschaftselemente (Gehölze, Brachflächen, Graben, Mühlenerft)
tragen jedoch zu einer Erhöhung der biologischen Vielfalt bei.
Bestand
Mit der Umsetzung des BP 39a werden die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und der darin liegende Gehölzstreifen einschl.
Graben beseitigt. Die Gehölzbestände an der westlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten. Zusätzlich werden neue Gehölzpflanzungen als Puffer zur Mühlenerft und den angrenzenden Freiflächen
festgesetzt. Die Offenlandbiotope (Acker, Brachen) entfallen vollständig. Das Artenspektrum innerhalb des Plangebietes wird sich in
zukünftig bebauten Bereichen hin zu sog. „Allerweltsarten“ (Ubiquisten) verschieben, die an die zukünftigen Bedingungen im Plangebiet angepasst sind. Im Hinblick auf gehölzgebundene Arten wird
sich die biologische Vielfalt voraussichtlich erhöhen. Die Planung
Prognose
Umweltbericht
31
hat jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die vorhandenen
lokalen Populationen.
Im Hinblick auf das Schutzgut Biologische Vielfalt sind mit der Planung negative Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das
Plangebiet beschränken und keinen erheblichen Einfluss auf die
lokalen Populationen haben.
6.4.7
Bewertung
Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LG NW
Ziele
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind nach Möglichkeit zu vermeiden und
ansonsten auszugleichen. Verlorengegangene Funktionen sollen
wiederhergestellt werden.
Der Geltungsbereich (787.100 qm) gliedert sich in mehrere Nutzungen:
Bestand
versiegelte Flächen (Straßenverkehrsflächen, Industriegebiet),
landwirtschaftl. Nutzflächen (Acker, Brache, Wirtschaftswege),
Grünflächen (Brachflächen, Hecken, Gebüsche, Wegeseitengräben, Straßenbegleitgrün).
Das Plangebiet wird vorrangig durch die bestehende Gewerbenutzung im südlichen Teil, die landwirtschaftliche Nutzung im nördlichen Abschnitt sowie die vorhandenen Straßenverkehrsflächen geprägt. Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird zur Zeit intensiv landwirtschaftlich genutzt (ca. 57% des Plangebietes).
Die übrigen Vegetationsflächen (Brachen, lineare Gehölzstrukturen,
ca. 2% des Plangebietes) besitzen in einer überwiegend strukturarmen, ausgeräumten Landschaft Funktionen als Trittsteinbiotop
bzw. im Biotopverbund.
Mit der Aufstellung des BP 39a sind nachhaltige Eingriffe in Vegetationsflächen verbunden. Gemäß Festsetzungen des BP 39a werden
die Flächen des Plangebietes überwiegend als Industriegebiet (GI)
und Verkehrsflächen festgesetzt. Die Gehölzflächen an der westlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten. Zusätzlich werden verschiedene Maßnahmen (M1 bis M5) festgesetzt. Im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 39a kann nach der Umsetzung der Planung
eine Wertigkeit von ca. 820.000 BWP erzielt werden. Diese ist um
rund 240.000 BWP niedriger als die Bestandswertigkeit vor dem
Eingriff und entspricht somit einem Kompensationsgrad von etwa.
78 %. Das Kompensationsdefizit kann nur außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden. Es werden daher externe Maßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig zu kompensieren. Die Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und
bilanziert.
Prognose
Umweltbericht
32
Primäres Ziel für die Kompensationsmaßnahme ist die Entwicklung
einer Grünverbindung vom Erftbusch in Bedburg zum Peringssee
östlich und westlich der L361n, die sich gut in das Projekt Regionale
2010 einbinden würde. Da jedoch die Flächenverfügbarkeit für diese
Maßnahme noch geprüft werden muss und es nicht sichergestellt
ist, dass dieses bis zur Offenlage abgeschlossen ist, wird zunächst
folgende Kompensationsmaßnahme festgesetzt:
Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese auf bisherigen Ackerflächen in der Gemarkung Kaster, Flur 26, Flurstück 16. Die
Fläche umfasst eine Größe von 48.937 qm (4,89 ha) liegt in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich des BP 39a und weist somit einen räumlichen Bezug zum Eingriffsgebiet auf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Calles ° De Brabant, Nov. 2007).
Sollte sich das primäre Ziel der Herstellung einer Grünverbindung
zum Peringssee bis zum Satzungsbeschluss realisieren lassen, werden die Festsetzungen in Abstimmung mit allen Beteiligten entsprechend geändert.
Durch die festgesetzten Maßnahmen innerhalb und außerhalb des
Plangebietes kann der Eingriff in den Naturhaushalt vollständig
kompensiert werden.
6.4.8
Bewertung
Landschaft und Ortsbild
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LP
Ziele
Das Landschaftsbild ist nach Möglichkeit zu erhalten oder im Fall
einer Beeinträchtigung zumindest landschaftsgerecht wiederherzustellen. Die Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes ist bei der
Planung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen (§ 1a
Abs. 3 BauGB).
Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die Jülicher Börde wird im Osten durch den Villerand
begrenzt. Im Süden geht sie in die Zülpicher Börde und im Westen in
die niederländisch-belgische Bördezone über. Im Norden reicht sie
bis an die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach.
Der Untersuchungsraum befindet sich innerhalb der Untereinheit
554.11 – Erftbusch (Unteres Erfttal). Der Raum Bedburg wird durch
die Rekultivierung des Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf sowie
durch die intensiv genutzten Agrar- und Siedlungsflächen geprägt.
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich
aus der Empfindlichkeit der Landschaft gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Zusammenhang ist die visuelle Transparenz der Landschaft von
Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine hohe
Transparenz aufweist und Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können, kann ein Landschaftselement in einem
Bestand
Umweltbericht
33
strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert
werden.
Das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes und das der angrenzenden Bereiche wird zum einen durch die Lage an der L 213 und die
Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks bestimmt. Zum
anderen dominieren die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen
vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft und des Kasterer Sees. Weitere landschaftsbildprägende Elemente sind die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf
sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe.
Das Plangebiet ist Bestandteil eines unzerschnittenen Landschaftsraumes (ULR) der Größen-klasse 10 50 qkm. Als ULR werden Räume
definiert, die nicht durch technogene Elemente wie klassifizierte
Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung
oder sonstige bauliche Anlagen und Betriebsflächen mit besonderen
Funktionen wie z. B. Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Nutzungstypen mit zerschneidender Wirkung sind solche, die je nach
ihrer räumlichen Verteilung und Intensität Ausdruck der Wirkung
des Kultureinflusses sind und einen vergleichsweise hohen Grad
einer Veränderung der Landschaft (Hemerobiegrad) kennzeichnen.
ULR erfüllen u. A. wichtige ökologische Grundfunktionen und sind
ein wichtiger Bestandteil der Landschaft.
Die an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen sind im Gebietsentwicklungsplan (GEP) weiträumig als Flächen zum Schutz der
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung festgesetzt.
Die Bedeutung des eigentlichen Plangebietes für die Erholungsnutzung ist jedoch eher gering, da es kaum durch Wege erschlossen ist
und sich mit den angrenzenden Flächen der Mühlenerft und der
Kasterer Höhe wesentlich attraktivere Flächen für die Erholung in
unmittelbarer Nähe bieten.
Durch die Planung werden zusätzlich ca. 50 ha freie Landschaft beansprucht und Flächen für die Landwirtschaft reduziert. Damit widerspricht die Planung den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungszielen. Die geplanten Industriegebäude werden eine max.
Höhe von 20 m über Gelände erreichen. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine,
Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf
dem Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht
möglich ist. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die
Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen. Damit wirken
sich die Gebäude und Einrichtungen insbesondere in westliche Richtung auf das Landschaftsbild aus.
Aufgrund der Lage des Plangebietes mit den angrenzenden ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen ist das GI vor allem aus westlicher Richtung weithin sichtbar. Nach Süden werden die Erweite-
Prognose
Umweltbericht
34
rungsflächen durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgeschirmt. Nördlich erfolgt die Abschirmung durch die Gehölzbestände an der Mühlenerft und östlich durch die z. T. höher liegende
L 213 und die anschließende Frimmersdorfer Höhe. Aufgrund der
zulässigen Höhe der Gebäude und Einrichtungen können die visuellen Auswirkungen durch die geplante landschaftsgerechte Einbindung des Gebietes nur z. T. gemindert werden.
Die Erholungsnutzung wird nur unwesentlich eingeschränkt, die
vorhandenen Radwegeverbindungen bleiben erhalten.
Insgesamt ist mit der Planung eine signifikante Veränderung des
Landschaftsbildes verbunden. Gemäß des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPRO NRW) sind insbesondere die Beeinträchtigung oder
Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen zu vermeiden. Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind unbebaute
Bereiche insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit erforderlicher Größe zu erhalten. Die im Regionalplan weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellten Bereiche werden durch die Planung nicht tangiert.
6.4.9
Bewertung
Boden
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG
NW, LG NW
Ziele
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und die
Versiegelung auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden.
Landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang
beansprucht werden (§1a Abs.1 BauGB). Die Beeinträchtigung der
Bodenentwicklung, des Bodengefüges und des Bodenaufbaus, des
Wasser- und Nährstoffhaushaltes und der Bodenlebewesen ist zu
minimieren. Die langfristige Nutzungsfähigkeit landwirtschaftlich
und gärtnerisch genutzter Böden ist zu sichern oder ggf. wiederherzustellen.
Das Plangebiet weist mit ca. 25 % einen mittleren Versiegelungsgrad auf. Die Versiegelungen konzentrieren sich im bereits bebauten südlichen Geltungsbereich, während die geplanten Erweiterungsflächen nahezu unversiegelt sind.
Ursprünglich waren im Untersuchungsbereich Parabraunerden vorhanden, die sich aus tertiären Lockergesteinen sowie Löß- und Lößlehmüberlagerungen bildeten. Aufgrund des Braunkohleabbaus und
der anschließenden Rekultivierung in den 1970er Jahren ist der Boden jedoch stark verändert worden. In einer Stärke von 80-100 m
wurden Neulandböden aufgefüllt. Innerhalb von Hangbereichen
wurde sogenannter Forstkies, eine Mischung aus Kies und Löss gekippt, der wegen seiner Standfestigkeit gegen Erosion und der
Durchwurzelbarkeit für Gehölze auf Böschungen geeignet ist. Oberflächennah wurde die Deckverkippung aus Lösslehm und Löss auf-
Bestand
Umweltbericht
35
gesetzt. So weist die Bodenkarte NRW für das Planungsgebiet Pararendzina, zum Teil Regosole, aus künstlich aufgetragenem Löss über
kiesig-sandigen Abraum aus.
In den landwirtschaftlich rekultivierten Bereichen überwiegen
Lössauflagen in einer Dicke von ca. 2 m. Der Boden bietet nach einer
Zeit der Humusanreicherung (Zwischenbewirtschaftung) eine gute
Grundlage für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung
und ist daher beim wirtschaftlichen Ertragspotential hoch einzustufen. Die Deckschicht aus Lösslehm und Löss speichert infolge noch
fehlender, natürlicher Vertikaldränstrukturen das Niederschlagswasser intensiv über längere Zeiträume. Dies äußert sich in höheren
Wassergehalten und der häufig steif / weichen Konsistenz in den
Deckschichten ab 1,0-1,5 m. Lokal können sich über verdichteten,
tonig ausgebildeten Schlufflagen zeitweise Staunässe und geringmächtige Schichtenwasserhorizonte ausbilden.
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden sind im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden vorhanden. Eine Bodenwertzahl ist für
das Plangebiet nicht klassifiziert.
Die geologische Entstehung des Plangebietes beginnt im Jungtertiär
und resultiert aus einem bis heute andauernden Bewegungsverhältnis von vier Hauptschollen zueinander. Aufgrund unterschiedlicher Senkungsprozesse ergaben sich stark terrassierte Geländeformen mit zum Teil tief reichenden Brüchen. Hauptbestandteil der
Böden sind tertiäre und quartäre Ablagerungen sowie teils mächtigen Braunkohleflözen. Im Pleistozän wurde das Gebiet zudem mit
großen Mengen von Sand, Kies und Geröll überlagert. Während der
Eiszeit kamen unterschiedlich mächtige Lößablagerungen dazu.
Geologie
Durch das Bauvorhaben wird die Bodenstruktur im Plangebiet überwiegend nachhaltig und dauerhaft verändert bzw. durch Gebäude und Verkehrsanlagen versiegelt. Die Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht somit weitgehend verloren. Hierbei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass es sich bei den Böden im Plangebiet um Auffüllungsböden handelt.
Prognose
Der z. Zt. geringe Versiegelungsgrad erhöht sich bei Realisierung der
Planung auf max. ca. 71 % des Geltungsbereiches. Die biotische Lebensraumfunktion als Standort für Flora und Fauna wird zerstört
bzw. auf den nicht befestigten Flächen nachhaltig verändert. Eine
landwirtschaftliche Rekultivierung der Fläche wird im Plangebiet
nicht mehr möglich sein.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)
und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
sowie des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG NW) sind zu beachten.
Im Hinblick auf das Schutzgut Boden sind mit der Planung erhebliche Beeinträchtigungen der Böden verbunden.
Bewertung
Umweltbericht
6.4.10
36
Wasser (Oberflächenwasser)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, BNatSchG, LG NW
Ziele
Zur Vermeidung von Abflussspitzen (Hochwasserereignisse) ist Niederschlagswasser nach Möglichkeit zu versickern.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine dauerhaften Oberflächengewässer. Die beiden vorhandenen Wegeseitengräben westlich der Gottlieb-Daimler-Straße und des Wirtschaftsweges führen
allenfalls nach Starkregenereignissen temporär Wasser.
Bestand
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten
und Wasserschutzzonen. Nördlich des Plangebietes verläuft die
Mühlenerft, östlich der L213 und der Bahnlinie die Erft.
Der Versiegelungsgrad wird durch die Planung deutlich erhöht.
Prognose
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein
noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft
eingeleitet. Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird über das vorhandene
Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit wird das gesamte Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet und verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht somit
dem § 51a des Landeswassergesetzes.
Durch die gepufferte Ableitung des Niederschlagswassers in die
Vorfluter Erft und Mühlenerft werden die Oberflächengewässer nur
im Rahmen der vom Erftverband vorgegebenen Aufnahmekapazität
belastet. Im Zuge der Bauausführung wird voraussichtlich keine
temporäre offene Wasserhaltung erforderlich werden.
Mit den Festsetzungen des BP 39a sind keine negativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer verbunden.
6.4.11
Bewertung
Wasser (Grundwasser)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO
Ziele
Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Es ist eine Regeneration des Grundwasserangebots anzustreben.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten
und Wasserschutzzonen.
Das Grundwasser steht sümpfungsbedingt in den gewachsenen
Liegendschichten weiter unter Flur und wird über Jahrzehnte einen
vernachlässigbaren Einfluss haben. Bei einem zukünftigen Wiederanstieg werden die späteren Grundwassergleichen in natürlicher
Korrespondenz zur Erft verlaufen.
Bezüglich der Versickerungsfähigkeit lässt sich gemäß des Baugrundgutachten zum Industrie- und Gewerbepark „Mühlenerft“ an
der L213 in Bedbug-Kaster von DIPL.-ING. JOSEF VOGT (1996) feststel-
Bestand
Umweltbericht
37
len, dass die Versickerung aufgrund der geringen Durchlässigkeitswerte der Deckschichten (kf-Wert > 10-6 m/s) nicht möglich ist.
Die durch die geplante Baumaßnahme großflächig entstehende
Versiegelungen verhindern weitgehend die Versickerung von Niederschlagswasser und damit die Grundwasserneubildung.
Prognose
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden grundsätzlich die
Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser.
Entsprechend der Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS
wird das Niederschlagswasser folgendermaßen behandelt:
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein
noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft
eingeleitet. Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird über das vorhandene
Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit wird das gesamte Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet und verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht somit
dem § 51a des Landeswassergesetzes.
Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Die Gebäude werden aufgrund der vorgesehenen Nutzungsstruktur voraussichtlich nicht unterkellert. Ein entsprechender Hinweis auf die braunkohlebedingte, großflächige
Grundwasserbeeinflussung ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Eine Erhöhung des Stoffeintragsrisikos ist mit der
Baumaßnahme auf Grund des Abstandes zwischen Oberfläche und
Grundwasser voraussichtlich nicht verbunden.
Mit den verkippten Lösslehm- und Lössböden im Geltungsbereich
steht kein ausreichend durchlässiger Boden zur Versickerung des
Niederschlagswassers zur Verfügung. Da das Niederschlagswasser
jedoch in die nahegelegenen Vorfluter Erft und Mühlenerft eingeleitet wird, entspricht die Behandlung des Niederschlagswassers dem
§ 51a des Landeswassergesetzes.
6.4.12
Bewertung
Wasser (Abwasser)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO
Ziele
Abwasser fällt im Plangebiet zur Zeit durch die vorhandenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die Straßenentwässerung (belastetes Niederschlagswasser) an. Die Abwässer werden dem Gruppenklärwerk südlich des Industrieparks Mühlenerft zugeführt.
Bestand
Gemäß Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS wird das
Niederschlagswasser gemäß Trennerlass behandelt. Das von den
Verkehrsflächen und den Parkflächen abfließende Niederschlags-
Prognose
Umweltbericht
38
wasser ist als stark belastet einzustufen. Die Belastung besteht im
Wesentlichen aus Kohlenwasserstoffen, partikulär gebundenen
Schwermetallen und organischen Schadstoffen. Gemäß Runderlass
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 26.5.2004, auch als Trennerlass bezeichnet,
muss stark verschmutztes Niederschlagswasser grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt
werden (z.B. Versickerung über belebte Bodenschichten). Schmutzwasser aus den Gebäuden und Anlagen wird über einen Schmutzwasserkanal dem Klärwerk zugeführt.
Aufgrund der sachgerechten Abführung der unbelasteten und belasteten Niederschlagswasser sowie des Schmutzwassers entstehen
keine erheblichen Umweltauswirkungen.
6.4.13
Bewertung
Klima und Luft (Kaltluft und Ventilation)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB
Ziele
Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete.
Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der
wärmebegünstigte, ausgeglichene Klimacharakter zeigt sich durch
mäßig warme Sommer und milde Winter. Die geländeklimatologischen Gegebenheiten innerhalb des Untersuchungsgebietes können
aufgrund des nahezu ebenen Reliefs als relativ einheitlich eingestuft werden.
Das Plangebiet und die angrenzenden Flächen sind durch ein gut
ausgeprägtes Freilandklima gekennzeichnet. Diese Bereiche weisen
einen ungestörten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur
und Feuchte auf. Sie besitzen grundsätzlich eine hohe thermische
Ausgleichsfunktion für Siedlungsräume und eine große Bedeutung
für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das gilt insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen, wenn lediglich lokale und thermisch
induzierte Windsysteme für den Luftaustausch in den Siedlungsbereichen sorgen. Wegen des Abstands zu den Siedlungsflächen besitzt das Plangebiet jedoch nur eine untergeordnete thermische
Ausgleichsfunktion für die Siedlungsräume.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichen tagsüber mäßig
hohe, nachts jedoch sehr niedrige Oberflächenabstrahlungstemperaturen. Daraus resultieren für diesen Bereich sehr hohe Abkühlungsraten der Lufttemperatur, die in der Regel mit guten Austauschverhältnissen verbunden sind. Der klimatische Wert dieser
Freiflächen ist besonders hoch, wenn sie in unmittelbarem Kontakt
zu thermisch belasteten Siedlungsbereichen stehen. Für die Filterung schadstoffbelasteter Luft sind Freiflächen von untergeordneter
Bedeutung.
Bestand
Umweltbericht
39
Im südlichen Teilabschnitt des Plangebietes befinden sich intensiv
bebaute Bereiche. Diese Gewerbe- und Industrieflächen weisen ein
Stadtklima mit geringem Belastungsgrad auf. Sie sind durch eine
Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes, Störung lokaler
Windsysteme und Wärmeinseln gekennzeichnet. Die Schadstoffbelastung ist gegenüber dem Freilandklima zeitweise erhöht, der Luftaustausch ist erschwert.
Im Plangebiet wird sich durch die Realisierung des BP 39a das Freilandklima mit guter Ausprägung zu einem Stadtklima mit voraussichtlich geringem Belastungsgrad verändern (Veränderung des
Mikroklimas). Aufgrund der Ausgleichsfunktionen der großen Freiflächen im Umfeld des Plangebietes sind jedoch keine erheblichen
kleinklimatischen Beeinträchtigungen zu prognostizieren.
Prognose
Die festgesetzten Grünmaßnahmen tragen in geringem Umfang zu
einer Minderung der klimatischen Auswirkungen bei. Luftreinigende
und somit CO2-mindernde Maßnahmen sind im Bebauungsplan
nicht festgesetzt.
Mit der Planung wird das Freilandklima mit guter Ausprägung zu
einem Stadtklima mit voraussichtlich geringem Belastungsgrad
verändert. Insofern sind im Hinblick auf das Schutzgut Lokalklima
mit der Planung negative Auswirkungen verbunden.
6.4.14
Bewertung
Klima und Luft (Luftschadstoff-Emissionen)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI,
TA-Luft
Ziele
Aus dem Plangebiet werden aktuell in geringerem Umfang Luftschadstoffe aus den Gewerbe- und Industriebetrieben (überwiegend
Speditionsbetriebe) und Straßenverkehr emittiert. Das Plangebiet
kann insgesamt als wenig belastet durch Luftschadstoffe eingestuft
werden.
Bestand
Im Plangebiet werden zusätzliche Gewerbe- und Industrieanlagen
entstehen. Da zur Zeit nicht prognostiziert werden kann, welche Art
von Betrieben bzw. Anlagen angesiedelt werden, können keine gesicherten Prognosen über deren Luftschadstoff-Emissionen getroffen
werden. Sollten im Plangebiet Betriebe gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet werden, gelten die gesetzlichen
Betriebsvoraussetzungen und Auflagen. Es ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.
Prognose
Kfz-bedingte Luftschadstoffe werden durch den erhöhten Quellund Zielverkehr ebenfalls in stärkerem Umfang als bisher emittiert.
Auch wenn die Art der zukünftigen Betriebe und Anlagen noch nicht
feststehen, ist durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes
nicht mit Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV zu
rechnen, da die einzelnen Betriebe die Einhaltung der Grenzwerte
Bewertung
Umweltbericht
40
im Rahmen ihrer Betriebserlaubnis nachweisen müssen. Es sind somit keine erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf
Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten.
6.4.15
Klima und Luft (Luftschadstoff-Immissionen)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI,
TA-Luft
Ziele
Auf das Plangebiet wirken Kfz-bedingte Immissionen der angrenzenden Straßen (L213) und die allgemeine Hintergrundbelastung ein.
Das Plangebiet kann insgesamt als wenig belastet durch Luftschadstoffe eingestuft werden.
Bestand
Die Gesamtimmissionsbelastung setzt sich zusammen aus den Kfzbedingten Immissionen, der Immissionsbelastung durch die vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe sowie der Hintergrundbelastung.
Insgesamt können geringe Belastungen durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe (NO2, Benzol und Feinstaub PM10) erwartet werden.
Konkrete Messdaten für das Plangebiet liegen nicht vor. Anhaltspunkte für die Hintergrundbelastung liefern die Messergebnisse der
nächstgelegenen Messstationen in Hürth, Köln-Chorweiler bzw.
Niederzier des Landesumweltamtes. Demnach liegen die Jahresmittelwerte für NO2und PM10 (Feinstaub) deutlich unter den Grenzwerten.
Mit der Realisierung der Erweiterung des BP 39a wird zusätzlicher
Quell- und Zielverkehr (LKW und PKW) induziert. Gemäß des Verkehrsgutachtens von BÜRO STADTVERKEHR, HIL-DEN von Nov. 2007
ist das Verkehrsaufkommen von Gewerbegebieten stark abhängig
von der Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Die Spanne reicht von Kleinbetrieben bis hin zu großen Güterverteilzentren/Frachtzentren mit hohem Lkw-Aufkommen. Da zum
jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, welche Art von Branchenstruktur oder Unternehmen sich ansiedeln wird, wurde mit Spannweiten
im Bereich der Verkehrserzeugung gearbeitet.
Mit der geplanten Fläche aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a, 1. Änderung nimmt die Verkehrsbelastung an der
Einmündung Robert-Bosch-Straße / L213 zu. Es ist, je nach Branchentyp, mit einem Aufkommen von 590 bis 1.020 Kfz/Std. im Querschnitt auf der Robert-Bosch-Straße zu rechnen. Wird das gesamte
Industriegebiet genutzt, so lassen sich die Verkehrsmengen durchaus noch mit der vorhandenen Einmündung Robert-Bosch-Straße /
L213 abwickeln. Sobald jedoch andere gewerbliche Nutzungen bzw.
Transportunternehmen mit höheren Verkehrsaufkommen angesiedelt werden, kann, aus gutachtlicher Sicht, die zusätzliche Verkehrsbelastung nicht mehr einwandfrei und leistungsfähig mit der vorhandenen ungeregelten Einmündung aufgenommen werden. Dies
Prognose
Umweltbericht
41
gilt für den Zeitpunkt, wenn alle Flächen vollständig bebaut sind.
Gegebenenfalls sind dann folgende Aspekte zu prüfen:
Umbau der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 mit LichtSignal-Anlage,
Errichtung einer zusätzlichen Einmündung im nördlichen Bereich
(in Höhe der Greven-broicher Straße)
Der Industriepark Mühlenerft ist über die Linie 924 von BedburgRath nach Bahnhof Bedburg an den ÖPNV angeschlossen (z. Zt. vormittags 6:24 Uhr und 7:24 Uhr, nachmittags 13:51, 14:49, 15:49 und
17:49 Uhr).
Aufgrund der freien Ortsrandlage ist für das Plangebiet von einer
geringen Hintergrundbelastung auszugehen. Auch wenn die mit der
geplanten Erweiterung des Industriegebietes einhergehende Zunahme des Quell- und Zielverkehrs nur näherungsweise prognostizierbar ist, ist nicht mit Überschreitungen der Grenzwerte der 22.
BImSchV zu rechnen.
6.4.16
Bewertung
Klima und Luft (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien, Energieeinsparungsgesetz, Energieeinspar-VO,
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau.
Ziele
Im Plangebiet werden, soweit bekannt, keine erneuerbaren Energien eingesetzt.
Bestand
Gemäß der standortbezogenen Bewertung des geologischen Dienstes NRW kann für diesen Standort elektronisch kein geothermisches
Potenzial ermittelt werden. Es ist daher z. Zt. nicht bekannt, ob das
geothermische Potenzial (Erdwärme) im Plangebiet im Bereich einer
effizienten Nutzung liegt.
Prognose
Der Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung beinhaltet keine Festsetzungen zu erneuerbaren Energien bzw. zur aktiven Verbesserung
der Energieeffizienz. Daher bleibt festzustellen, dass die Emissionen
im Plangebiet nicht auf ein optimales Maß reduziert und eine Optimierung der Energiebilanz nicht erzielt werden können.
Bewertung
6.4.17
Klima und Luft (Vermeidung von Emissionen,
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern)
Ziele des Umweltschutzes: TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG
NRW, WHG, Wasserschutzzonen-VO, BImSchG, TA Luft, GIRL NW,
LAI-Richtlinie zur Beurteilung von Lichtimmissionen
Ziele
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt
über die Kanalisation (Trennsystem). Abfälle werden durch die Abfallwirtschaftsbetriebe bzw. entsprechende Entsorgungsfirmen entsorgt.
Bestand
Umweltbericht
42
Die zu erwartenden Abfallmengen lassen sich z. Zt. nicht benennen.
Art und Umfang sind von den angesiedelten Betrieben abhängig.
Hauptsächlich werden Hausmüll und recyclingfähige Wertstoffe
anfallen. Grundsätzlich muss auch mit auch Sondermüll und überwachungsbedürftigen Abfällen gerechnet. Nähere Angaben hierzu
sind aus den o. g. Gründen nicht möglich. Die Entsorgung wird über
entsprechende Entsorger (Recycling) und die Städtischen Abfallentsorgungsbetriebe erfolgen. Die Abwässer (Schmutz- und belastetes
Niederschlagswasser) werden über die städtische Kanalisation abgeführt.
Prognose
Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen in Folge entstehender Abwässer und / oder Abfälle zu erwarten.
Bewertung
6.4.18
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Lärm)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 18.
BImSchV, DIN 18005, DIN 4109, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, Gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Bestand: Von dem Plangebiet gehen aktuell verkehrsbedingte und
gewerbliche Lärmemissionen aus. Gleichzeitig wirken diese Lärmquellen auf die geplanten Erweiterungsflächen des Industriegebietes ein. Fluglärm, Schienenlärm und Freizeitlärm sind im vorliegenden Fall nicht relevant.
Gemäß Abstimmung zwischen dem Lärmgutachter ACCON KÖLN
GMBH und dem Planungsamt der Stadt Bedburg liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohngebiete in Bedburg (Bereich
Biverschnell) und Kaster (Bereich Ricardastraße). Beide Gebiete sind
mit dem Schutzanspruch eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA)
zu berücksichtigen. Der einzuhaltende Richtwert gemäß TA Lärm
beträgt somit tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Zudem sind die
bestehenden Betriebe im Geltungsbereich des BP 39 und des BP 39a
zu berücksichtigen.
Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39 konnten keine, einzelnen
Betrieben direkt zuzuordnen-den Messdaten ermittelt werden. Die
Situation war an zwei unabhängigen Besichtigungstagen bestimmt
durch den Straßenverkehr auf der unmittelbar am Plangebiet vorbeiführenden L 213 bzw. L116. Im Bereich der Immissionspunkte fiel
der messbare Immissionspegel während der Tageszeit auf die Größenordnung der Nachtrichtwerte, wobei selbst dieser Immissionspegel nicht den bestehenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden
konnte.
Bei den bestehenden Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a handelt es sich ausschließlich um große Logistikunternehmen. Auch hierfür waren verwertbare Daten über schalltechnische Messungen nicht ermittelbar. Daher wurden die maximal zu
erwartenden Geräuschimmissionen durch eine konkrete Modellrechnung geprüft.
Ziele
Umweltbericht
43
Gewerbelärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Der
Beurteilungszeitraum „tags“ dauert von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
beträgt 16 Stunden. Nach der Nummer 6.5 der TA Lärm sind für Reine und Allgemeine Wohngebiete an Werktagen für die Zeiten von
6.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Geräusche
mit einem Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen, um der erhöhten Störwirkung in diesen Zeiten Rechnung zu tragen.
Außerdem gilt gemäß TA Lärm der Richtwert als überschritten,
wenn während der Tageszeit ein einzelnes Geräuschereignis den
Richtwert um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A)
überschreitet. Somit liegt in einem WA-Gebiet eine Richtwertüberschreitung aufgrund der Spitzenpegel dann vor, wenn z.B. einzelne
Vorgänge kurzzeitige Immissionspegel tags von mehr als 85 dB(A)
und nachts von mehr als 60 dB(A) verursachen.
Bei der Planung handelt es sich um eine heranrückende Bebauung
an vorhandene Lärmquellen (hier: Straße, Gewerbe). Entsprechend
des Veranlasserprinzipes ist somit sicherzustellen, dass etwaige, aus
der heranrückenden Planung resultierende Konflikte nicht dem vorhandenen Emittenten anzulasten sind.
Wohnnutzungen sind entsprechend der o.g. Darstellung zu berücksichtigen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Entwicklungsmöglichkeiten gewerblicher Nutzungen geschaffen und
planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen
in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Die in der TA-Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden. Daraus folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen
im Sinne der TA Lärm klare Bedingungen zur Sicherstellung der
Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festgeschrieben werden müssen.
Dabei ist dem Ansatz der Akzeptorbezogenheit zu folgen: Entscheidend sind die Gesamtimmissionen, der der Akzeptor (betroffener
Anwohner) ausgesetzt ist, das Zusammenwirken aller Anlagen auch derjenigen, die außerhalb des Plangebiets liegen – ist also zu
berücksichtigen. Aus den Richtwerten ergeben sich durch eine entsprechende Aufteilung die so genannten Planwerte, die die maximal
zulässigen Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet darstellen
und sich aus den Emissionskontingenten (LEK) der einzelnen Teilflächen zusammensetzen. Die Begrenzung erfolgt im Plangebiet durch
die Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente (LEK) gem. DIN
45691 /4/ auf emittierenden Teilflächen.
Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebietes eine
möglichst optimale Nutzung unter den gegebenen Bedingungen
zulässt. In Teilbereichen, in denen hohe Schallemissionen (z. B. lärmintensive Produktion) zu erwarten sind, können höhere Schalleis-
Prognose
Umweltbericht
44
tungspegel zugelassen werden als in Teilbereichen mit niedrigeren
Schallemissionen (z. B. Lagerbereiche etc.).
Die gewerblich bzw. industriell nutzbaren Flächen wurden in die
Flächen GI 1 bis GI 9 gegliedert. Die Tag- und NachtKontingentierungen für die einzelnen Teilflächen GI1 bis GI9 erfolgten auf Grundlage der Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a Industriepark
Mühlenerft der Stadt Bedburg der ACCON KÖLN GMBH vom 26. November 2007.
In der Summe wird für tags ein Lärmemissionskontingent (LEK) von
52 dB(A) und nachts 37 dB(A) erreicht.
Nutzung
Tag
Nacht
Reines Wohngebiet (WR), Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet
50
40/35
Allgemeines Wohngebiet (WA), Kleinsiedlungsgebiet (WS), Campingplatzgebiet
55
45/40
Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen
55
55
Besondere Wohngebiete (WB)
60
45/50
Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI)
60
50/45
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE)
65
55/50
45 - 65
35 - 65
sonst. Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
Tab.: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005 (Werte in dB(A))
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte sollten
bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr
sowie aus dem angrenzenden Gewerbe belastet.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde
eine Emissionskontingentierung vorgenommen und die Gewerbeflächen über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK) gegliedert.
Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten Bebauungsplan Nr. 39 nach bestem Wissen berücksichtigt. Die berechneten LEK
decken die Belange der bestehenden Logistikbetriebe im Geltungsbereich zur sicheren Seite hin ab und eröffnen auf den noch zu entwi-ckelnden Flächen aus schalltechnischer Sicht außergewöhnlich
große Spielräume.
Bewertung
Umweltbericht
45
Wird die Einhaltung der berechneten LEK gewährleistet, ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von
Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden
6.4.19
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Altlasten)
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie,
LAGA-Anforderungen, TA-Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Ziele
Da das gesamte Plangebiet nach Abschluss des Braunkohletagebaus
vor ca. 30 Jahren 80-100 m aufgefüllt wurde und die Flächen seitdem landwirtschaftlich genutzt wurden, sind keine Altlasten zu erwarten.
Bestand
Unter der Vorgabe, dass bodenschutzrechtliche Belange im weiteren
Verfahren Berücksichtigung finden, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Einschränkungen für die geplante Folgenutzung.
Prognose
Eine Umnutzung als Gewerbefläche ist im Hinblick auf Altlasten
unproblematisch.
Bewertung
6.4.20
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Gefahrenschutz)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, Hochwasserschutz-VO,
Elektrosmog: 26. BImSchG, Abstandserlass, Erschütterungen: DIN
4150, Gefahrgüter, Explosionsgefahr: Gefahrschutz-VO, Gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung.
Ziele
Flächen, auf denen aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- und Immissionsschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- und Erholungsraum eine Nutzungsänderung unterbleiben muss, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weitere besondere Gefahrenpotentiale sind im Plangebiet nicht erkennbar. Freileitungen sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden.
Bestand
Inwiefern Belange des Gefahrenschutzes (z.B. Brand- oder Explosionsrisiko) zukünftig betroffen sind ist abhängig von der Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Anlagen, von
denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, müssen
nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) genehmigt werden.
Prognose
Bei der Aufstellung von Trafostationen innerhalb des Plangebietes
ist zu berücksichtigen, dass bezüglich zu errichtender bzw. gegebenenfalls bereits vorhandener Trafostationen unter Vorsorgegesichtspunkten an evtl. angrenzenden, ständigen Aufenthaltsorten
der Wert von 1 µ T nicht überschritten werden sollte. Der erforderliche Löschwasserbedarf ist sicherzustellen.
Umweltbericht
46
Aufgrund der aufgefüllten Neulandböden kann von einer Kampfmittelfreiheit ausgegangen werden.
Für das Plangebiet ist kein erhöhtes Gefahrenpotenzial gegeben.
6.4.21
Bewertung
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Erdbeben)
Die erdbebengefährdeten Regionen sind in vier Zonen der Grade 0
bis 3 eingeteilt. Die Intensitäten geben Auskunft über die zu erwartenden Bodenbeschleunigungen, die auf ein Bauwerk einwirken
können. Gemäß Karte der DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten, Ausgabe 31.03.2005), Blatt Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:350.000 (Ausgabe 06.2006) liegt Bedburg in der Erdbebenzone 2.
Bestand
Die Erdbebenzone 2 ist bei Planung und Konstruktion der Gebäude
zu berücksichtigen.
6.4.22
Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LB
Ziele
Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umweltauswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter.
Der Geltungsbereich liegt im ehemaligen Tagebaubereich und wurde nach Beendigung des Bergbaus vor ca. 30 Jahren zwischen 80
und 100 m aufgefüllt.
Bestand
Insofern sind keine in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmäler und Baudenkmäler gemäß §2 DSchG NW vorhanden.
Durch die Festsetzungen des BP Nr. 39a sind die Belange Kultur- und
Sachgüter sowie Boden- und Denkmalpflege nicht betroffen
6.4.23
Prognose und Bewertung
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Bereiches mit besonderen
Schutzausweisungen.
6.4.24
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB und alle betroffenen Fachgesetze
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und
innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben
können.
Ziele
Umweltbericht
47
Auswirkungen auf Wechselwirkungen sind relevante Einflüsse, die
zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen.
Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen Organisationsebenen
sowie auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder
biozönotische Prozesse bedeutsam sein. Bei Menschen und Tieren
spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf
das Verhalten eine Rolle.
Es sind keine Wechselwirkungen vorhanden, die zu erheblichen negativen Auswirkungen führen.
Bestand
Wechselwirkungen bestehen zwischen:
Prognose
der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraums
für Tierarten,
den vorhandenen Bodenverhältnissen, dem Versiegelungsgrad
und der Grundwasserneubildung sowie der Hochwasserprophylaxe,
der vorhandenen Durchgrünung und der Luftqualität sowie der
kleinklimatischen Situation,
den Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit
der zukünftigen Nutzer/Bewohner.
Durch die zukünftig hohe Versiegelungsrate werden insbesondere
die Schutzgüter Boden, Was-ser, Klima sowie Flora und Fauna
einschl. ihrer jeweiligen Wechselwirkungen beeinträchtigt.
Durch eine Optimierung des Begrünungsgrades (z.B. flächige Dachbegrünungen) und der Energieeffizienz könnten Aspekte der Lufthygiene, des Klimaschutzes und des Hochwasserschutz noch verbessert werden. Hierzu wären entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.
Es entstehen keine Wechselwirkungen, die zu erheblichen negativen
Auswirkungen führen. Lokal sind mit der Planung negative Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild, Klima, Boden und Grundwasser verbunden. Die Eingriffe
in den Naturhaushalt sind vollständig kompensierbar.
6.4.25
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt geplant
und durchzuführen (vgl. auch Landschaftspflegerischer Begleitplan
zum Bebauungsplan):
Bewertung
Umweltbericht
Erhalt des Gehölzstreifens an der westlichen Plangebietsgrenze,
landschaftsgerechte Eingrünung des Gebietes im Übergang zur
freien Landschaft nach Westen und Norden. Hierfür wird im Norden des Gebietes, südlich der Mühlenerft ein bis zu 120 m breiter
Gehölzstreifen als naturnaher Wald mit gestuftem Waldrand
und unterschiedlich breitem Krautsaum festgesetzt,
Ergänzung des vorh. Gehölzstreifens durch eine Baum-und
Strauchhecke,
die Eingrünung der einzelnen Gewerbe- und Industriegrundstücke durch Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den
nicht überbaubaren Flächen, insbesondere entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen durch standortgerechte, heimische
Laubbäume sowie frei wachsende Hecken aus Laubgehölzen,
Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt durch externe Kompensationsmaßnahmen.
6.4.26
Alternativen
Alternativstandorte zur Errichtung eines Industriegebietes dieser
Größenordnung sind in Bedburg nicht vorhanden. Der gewählte
Standort ist aufgrund seiner Lage und Entfernung zu den nächstgelegenen Wohngebieten der einzige im Regionalplan als Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellte Bereich mit
der erforderlichen Flächengröße.
Alternativ zum vorliegenden städtebaulichen Entwurf sind baulich
geringer verdichtete Varianten denkbar, die jedoch zu einem vermehrtem Bedarf an Industrieflächen führen würden. Zusätzlich wäre die Festsetzung von Minderungsmaßnahmen wie z.B. Dachbegrünungen denkbar. Hierdurch könnten die lokalklimatischen Bedingungen verbessert werden. Durch eine solarenergetisch optimierte Planung könnte voraussichtlich die Energieeffizienz verbessert werden.
6.5
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung und
Hinweise auf Schwierigkeiten
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und Kartenmaterial ausgewertet.
Die Anregungen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden berücksichtigt.
Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt:
Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, BÜRO
STADTVERKEHR, Hilden, 20.11.2007
Gutachtlich Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“
der Stadt Bedburg“ von ACCON KÖLN GMBH, 26.11.2007,
48
Umweltbericht
Baugrundgutachten zum Industrie- und Gewerbepark „Mühlenerft“ an der L213 in Bedbug-Kaster, DIPL.-ING. JOSEF VOGT, Bedburg, 27. März 1996
Entwässerungskonzeption, SPITZ CONSULTANTS, November 2007
6.6
Monitoring
Folgende Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen, insbesondere unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen auf die
Umwelt sind durchzuführen:
Kontrolle, ob die Flächen mit Bindungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15
und Nr. 25b BauGB) gemäß Festsetzungen im BP und Darstellung
im LBP dauerhaft erhalten werden.
Kontrolle, ob die festgesetzten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen (Maßnahmenflächen M1, M2, M3, M4 und M5
sowie externe Ausgleichsflächen) gemäß Festsetzungen durchgeführt werden.
Überprüfung, ob die zu Grunde gelegten Prognosen hinsichtlich
der Lärm- und Luftschadstoffemissionen zukünftig nicht erheblich überschritten werden.
Überprüfung des Verkehrsaufkommens, um abzuschätzen ob
bzw. wann bei sukzessiver Belegung des Industriegebietes zusätzliche verkehrliche Maßnahmen erforderlich werden.
Außerdem sind Informationen auszuwerten, die aufgrund der so
genannten „Bringschuld“ der Behörden (§ 4 Abs. 3 BauGB) bei der
für das Monitoring zuständigen Stelle eingehen. Für die Überwachung sind auch Hinweise aus der Bevölkerung verwendbar.
6.7
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Realisierung
der Planung, insbesondere infolge der hohen Neuversiegelung, bei
folgenden Schutzgütern Beeinträchtigungen auftreten werden:
Pflanzen (Flora)
Tiere (Fauna)
Landschaftsbild
Boden
Grundwasser
Klima
Mensch (Lärm)
Mit den Bebauungsplanfestsetzungen sowie den Kompensationsund Minderungsmaßnahmen wird dafür Sorge getragen, dass erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigungen der Schutzgüter
vermieden werden:
49
Umweltbericht
Die Beeinträchtigungen für Flora und Fauna können durch Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch eine
landschaftsgerechte Eingrünung des Gebietes nach Westen und
Norden gemindert.
Durch die hohe Versiegelungsrate gehen die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend verloren. Hierdurch wird auch die Versickerung des Niederschlagswassers großflächig unterbunden.
Durch die Einleitung des Niederschlagswassers in ortsnahe Fließgewässer können die negativen Auswirkungen gemindert werden.
Die zusätzlichen Versiegelungen führen auch zu kleinflächigen
Veränderungen des Mikroklimas. Die zusätzlichen Luftschadstoffemissionen führen voraussichtlich nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte.
Zum vorbeugenden Schallschutz sind im Bebauungsplan Lärmemissionskontingente (LEK) festgesetzt.
Auch im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter sind keine erheblichen
Auswirkungen durch die Planung zu erwarten.
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