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Beschlussvorlage (Begründung Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
464 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung „Industriepark Mühlenerft“ Begründung und Umweltbericht Entwurf Köln, 6. Dezember 2007 Inhalt 1 1.1 1.2 ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Planungsanlass Zielsetzung und Erfordernis der Planung 1 1 1 2 PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND RAHMENBEDINGUNGEN Lage und Umfeld des Plangebietes Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nutzung und Bebauung des Plangebietes Verkehrliche Erschließung Ver- und Entsorgung Planungsrecht Regionalplan Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans Fachplanungen Gewässer Geologie Altlasten, Kampfmittel Lärmimmissionen Luft- und Geruchsimmissionen Bau- und Bodendenkmale Schutzgebiete und Schutzausweisungen 1 1 1 2 2 6 7 7 7 8 8 8 9 9 9 9 9 9 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.6.1 2.6.2 2.6.3 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 3.7.5 3.7.6 3.7.7 3.8 3.9 3.10 PLANINHALT Art der baulichen Nutzung, Industriegebiet (GI) Gliederung Ausschluss von Nutzungen Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK) Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen Verkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Grünflächen Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Bewertung der Bestandssituation Bewertung des Eingriffs und Bilanzierung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Leitungsrecht Sichtdreieck Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW 10 10 10 11 12 13 14 14 15 15 16 16 17 17 17 18 19 20 20 21 21 Inhalt 3.11 3.12 3.13 3.14 Kennzeichnungen Nachrichtliche Übernahmen Hinweise Empfehlungen 21 22 22 23 4 FLÄCHENBILANZ 23 5 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 23 6 6.1 6.2 6.3 6.4 UMWELTBERICHT Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans Bedarf an Grund und Boden Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Natur und Landschaft Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete Landschaftsplan (LP) Pflanzen Tiere Biologische Vielfalt Eingriff und Ausgleich Landschaft und Ortsbild Boden Wasser (Oberflächenwasser) Wasser (Grundwasser) Wasser (Abwasser) Klima und Luft (Kaltluft und Ventilation) Klima und Luft (Luftschadstoff-Emissionen) Klima und Luft (Luftschadstoff-Immissionen) Klima und Luft (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz) Klima und Luft (Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern) Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Lärm) Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Altlasten) Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Gefahrenschutz) Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Erdbeben) Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Alternativen Technische Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten Monitoring Allgemeinverständliche Zusammenfassung 24 24 25 26 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4 6.4.5 6.4.6 6.4.7 6.4.8 6.4.9 6.4.10 6.4.11 6.4.12 6.4.13 6.4.14 6.4.15 6.4.16 6.4.17 6.4.18 6.4.19 6.4.20 6.4.21 6.4.22 6.4.23 6.4.24 6.4.25 6.4.26 6.5 6.6 6.7 27 27 27 27 28 29 30 31 32 34 36 36 37 38 39 40 41 41 42 45 45 46 46 46 46 47 48 48 49 49 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1.1 Planungsanlass Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213“ ist am 26. März 1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß § 33 BauGB Grundlage für weitere Baugenehmigungen. Für den Bebauungsplan Nr. 39a, seiner 1. Erweiterung sowie weiteren Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von rund 80 ha wird mit dem Bebauungsplan Nr. 39a 1. Änderung insgesamt einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen. 1.2 Zielsetzung und Erfordernis der Planung Die Stadt Bedburg verfügt über Gewerbeflächen in Gemengelagensituationen und Stadtkernnähe, die nur für Gewerbebetriebe geeignet sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der besonderen Lagegunst (sehr gute verkehrliche Anbindung, Abstand zu Wohngebieten, gute Erreichbarkeit von Freizeit- und Naherholungsgebieten als weiche Standortfaktoren) und dem Bedarf an industriell nutzbaren Flächen ist die Erweiterung und planungsrechtliche Sicherung des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden. 2 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.1 Lage und Umfeld des Plangebietes Das Plangebiet liegt an der Landestraße L 231 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nordwestlich befindet sich das Naherholungsgebiet Mühlenerft, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich genutzte Flächen an. Südlich des Plangebietes liegt das Gruppenklärwerk Kaster. Der Abstand südlich des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) beträgt ca. 1000 m, zu Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vom-Brugh-Straße) ebenfalls ca. 1000 m. Nördlich des Plangebietes liegt die nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt. 2.2 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a liegt innerhalb der Gemarkung Kaster, Flur 14, 15 und 16. Er wird begrenzt durch die Landesstraße L 213 im Osten, den Bereich Mühlenerft im Norden sowie der Bebauung an der Robert-Bosch-Straße im Süden. 1 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Plandarstellung des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. Änderung im Maßstab 1 : 1000 zu entnehmen. Der Änderungsbereich hat eine Fläche von insgesamt rund 78,7 ha und umfasst in der Gemarkung Kaster folgende Flurstücke: ƒ Flur 14, Flurstücke 10, 14, 15, 24, 25, 28, 30, 33, 34 ƒ Flur 15, Flurstücke 9, 14, 18, 19, 23-25, 28, 29, 33-35, 45, 47- 49, 50, 53, 55, 58-63, 66-69; ƒ Flur 16, Flurstücke 9, 25, 26, 29, 40, 42, 45, 47, 61, 6 sowie teilweise die Flurstücke 30 und 94. 2.3 Nutzung und Bebauung des Plangebietes Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 39a, 1. Änderung ist im südlichen Abschnitt zwischen Robert-Bosch-Straße und Nikolaus-OttoStraße bereits bebaut und industriell genutzt. Hier haben u. A. zwei große Logistik-Unternehmen ihren Standort, wobei ein Betrieb zur Zeit leer steht. An der Robert-Bosch-Straße sind weitere Handwerksund Logistik-Betriebe (u. A. Metallverarbeitung, Natursteinhandlung, Marketing-Unternehmen, Vertrieb für Industrieprodukte) sowie eine Tankstelle angesiedelt. Das Plangebiet ist annähernd eben und wird nur im Bereich der Feldwege von Entwässerungsgräben durchzogen. Es liegt größtenteils auf landwirtschaftlich rekultivierten Flächen. Der südliche Teil des zukünftigen Industrieparks ist bereits auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 39 realisiert. Hier befindet sich auch das Gruppenklärwerk Kaster. 2.4 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist über die Landesstraße 231 an das Autobahnnetz angebunden. Über die A 61 als wichtige Verkehrsachse sind die Autobahnkreuze Kerpen und Jackerath gut zu erreichen. Die innere Erschließung erfolgt derzeit über die Robert-Bosch-Straße, die Gottlieb-Daimler-Straße sowie die Werner-von-Siemens-Straße Mit der Buslinie 924 (Bedburg Bahnhof – Niederaußem, Bergheim) ist das Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Östlich der L 213 verläuft die Regionalbahnlinie RB 38 (Köln Mönchengladbach). Das Plangebiet selbst verfügt nicht über einen Bahnanschluss. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Verkehrsgutachten erstellt worden, in dem die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Robert-Bosch-Straße/L213 bei vollständiger Realisierung des Industrieparks Mühlenerft untersucht wurden. 2 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 3 Das Gutachten, dessen Inhalte und Ergebnisse im Folgenden zusammengefasst wieder gegeben werden, setzt sich aus drei Bearbeitungsstufen zusammen: ƒ Zusammenstellung der Ausgangsdaten ƒ Berechnung des Kfz-Verkehrsaufkommens für den Untersuchungsbereich ƒ Auswirkungsabschätzung auf den Knotenpunkt L213/RobertBosch-Straße Die Abbildung zeigt die neuen Industriegebietsflächen, für die mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a zusätzlich Planungsrecht geschaffen werden soll: F2 F1 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Für die Bestimmung des Verkehrsaufkommens werden die dargestellten Teilflächen F 1 und F 2 mit einer Gesamtfläche von rund 420.650 qm zugrunde gelegt. Die Bestimmung des Verkehrsaufkommens erfolgte auf Basis der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung und nach einem beschäftigtenbezogenen Verfahren in Abhängigkeit zur Flächengröße. Hierzu wurden verschiedene Angaben und Werte aus der Fachliteratur herangezogen. Das Verkehrsaufkommen wurde getrennt für die unterschiedlichen Nutzungsarten berechnet, wobei folgende Nutzergruppen unterschieden wurden: ƒ Beschäftigte sowie Besucher-/Kunden-/Geschäftsverkehr ƒ Liefer- und Wirtschaftsverkehr Das Verkehrsaufkommen von Gewerbe- und Industriegebieten ist stark abhängig von der Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Die Spanne reicht von Kleinbetrieben bis hin zu großen Güterverteilzentren/Frachtzentren mit hohem LkwAufkommen. Da zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung nicht bekannt ist, welche Art von Branchenstruktur oder Unternehmen sich ansiedeln werden, wurde bei der Ermittlung der zukünftigen Verkehrsmengen mit Spannweiten gearbeitet. Aufgrund seiner Lage wird das Industriegebiet eher flächenintensive Unternehmen anziehen als beschäftigtenintensive Branchen. Ziel des Gutachtens war die Berechnung des Verkehrsaufkommens für zwei gegensätzliche Entwicklungsmöglichkeiten: ƒ homogene Branchenstrukturen mit minimalem Verkehrsaufkommen ƒ homogene Branchenstrukturen mit maximalem Verkehrsaufkommen Die Berechnung des Liefer- und Wirtschaftsverkehrs erfolgte über das Beschäftigtenaufkommen und die Branchenstruktur. Für die Berechnung des Wegeaufkommens wurden Mittelwerte für einzelne Branchentypen und Fahrtzwecke gewählt. Im Beschäftigtenverkehr wird ein MIV-Anteil von 70% und ein Mitfahreranteil von 1,1 MIV-Wege pro Kfz angesetzt. Für den Kundenverkehr beträgt der MIV-Anteil aufgrund der peripheren Lage 100%. Alle Lieferfahrten finden mit dem Lkw statt. 4 Bestimmung des Verkehrsaufkommens Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 5 MIV-Wegeaufkommen im Querschnitt für einzelnen Branchentypen 12.000 Kundenverkehr Beschäftigtenverkehr Lieferverkehr 10.000 Kfz/Tag 8.000 6.000 4.000 2.000 0 Produktion Industriepark Gewerbepark Handwerk Transport Branchentypen Quelle: Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, Büro Stadtverkehr, Hilden, 20. Nov. 2007 Das Kfz-Aufkommen, das sich aus dem Quellverkehr (QV) und dem Zielverkehr (ZV) zusammensetzt, schwankt im Querschnitt für einzelne Branchentypen zwischen 5.900 bis 10.200 Kfz/Tag (ein- und ausfahrende MIV-Fahrten). Da Gewerbe- und Industriegebiete in der Regel nicht homogen mit einem Branchentyp belegt werden, ist in die Veränderung des Verkehrsaufkommens im Verhältnis zum Anteil der Transportbranche dargestellt: KFZ-Aufkommen im Querschnitt in Abhängigkeit des Branchenschwerpunktes Transport zur Gesamtfläche 9.000 8.000 7.000 Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr Lieferverkehr Kfz/Tag 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Anteil Transportbranche zur Gesamtfläche Quelle: Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, Büro Stadtverkehr, Hilden, 20. Nov. 2007 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Mit der Umsetzung der Bauleitplanung wird die Verkehrsbelastung an der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 zu nehmen. Geht man von der Annahme aus, dass für die Spitzenstunde (nachmittags zwischen 16.30 – 18.30 Uhr) ca. 10% des Tageswertes zu erwarten sind, ergibt sich je nach Branchentyp ein Aufkommen von 590 bis 1.020 Kfz/Stunde im Querschnitt auf der Robert-Bosch-Straße. Diese Verkehrsmengen lassen sich durchaus noch mit der vorhandenen Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 abwickeln. Sobald jedoch andere gewerbliche Nutzungen, insbesondere Transportunternehmen, mit höheren Verkehrsaufkommen angesiedelt werden, wird die vorhandene, ungeregelte Einmündung, aus gutachtlicher Sicht die zusätzlichen Verkehrsbelastungen nicht mehr einwandfrei und leistungsfähig aufnehmen können, wenn alle Flächen vollständig bebaut sind. Im Zuge der sukzessiven Belegung des Industriegebietes ist daher das Verkehrsaufkommen durch Zählungen laufend zu beobachten. Gegebenenfalls ist die Notwendigkeit eines Umbaus der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 mit Lichtsignalanlage zu prüfen oder alternativ das Erfordernis, eine zusätzliche Einmündung im Nordwesten des Plangebietes auf Höhe der Grevenbroicher Straße zu errichten. 2.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser ist durch die unmittelbare Nähe zum Kraftwerksstandort der RWE Rhein-Ruhr AG mit Anschluss an die vorhandene Infrastruktur sichergestellt. Das Plangebiet wird im Trennverfahren entwässert. Das gesammelte Schmutzwasser wird direkt zum Gruppenklärwerk Kaster, das in unmittelbarer Nachbarschaft südlich zum Plangebiet liegt, abgeleitet. Die Niederschlagswasser werden derzeit in ein Regenklärbecken eingeleitet, wobei die Überlaufwassermengen über eine bewegliche Wehrschwelle zur Mühlenerft abgeschlagen werden. Die klärpflichtigen Niederschlagswassermengen werden gedrosselt zum Gruppenklärwerk Kaster abgeleitet. Das Regenklärbecken ist für einen Ausbauzustand von 80 ha bemessen. Die erforderlichen Genehmigungen für das Regenklärbecken und die Niederschlagswassereinleitung liegen vor. Eigentümer und Betreiber ist der Erftverband, das Wasserrecht der Einleitungsstelle liegt bei der Stadt Bedburg. Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigungen der Allgemeinheit möglich ist. Des weiteren hat das Land NRW mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- 6 Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes RobertBosch-Straße/L213 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen verfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen (belastet/unbelastet) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.1 Eine Versickerung oder Verrieselung ist im Plangebiet nicht ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich, da hier die Untergrundverhältnisse (ehemalige Innenkippe) problematisch sind. Für die neu zu erschließenden Flächen ist unter Berücksichtigung des Trennerlasses und unter Berücksichtigung der vorhandenen Topografie eine Trennung der Niederschlagswasser vorgesehen. Demnach ist geplant, die Niederschlagswasser der Dachflächen in einen gesonderten Regenwasserkanal zur Mühlenerft abzuleiten. Die Niederschlagswasser der befestigten Hof- und Verkehrsflächen werden dem vorhandenen Regenklärbecken zugeführt. Für das Plangebiet ist gemäß § 58 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG NW) eine Kanalnetzanzeige mit Darstellung der wesentlichen Änderungen erforderlich. Da das bestehende Regenklärbecken ausreichend dimensioniert ist und nicht verändert werden muss, ist hier kein neuer Genehmigungsantrag erforderlich. Für die geplanten Neuanlagen und Niederschlagswassereinleitungen in die Mühlenerft sind die entsprechende Genehmigungsanträge zu stellen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Erftverband. 2.6 Planungsrecht 2.6.1 Regionalplan Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001 stellt für das Plangebiet Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar. Im sachlichen Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln von Juli 2006 liegt das GIB außerhalb von Überschwemmungsbereichen der Erft bzw. Mühlenerft. 2.6.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt das Plangebiet als gewerbliche Bauflächen dar. Diese sind im Osten durch die L 213 begrenzt und im Norden, Westen und Süden von Flächen für die Forstwirtschaft eingefasst. Der Bebauungsplan BP Nr. 39a 1. Änderung ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 1 Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren, RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.05.2004, MBl. NRW 2004 S.583 7 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.6.3 Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 39a setzt für die südlichen Teilflächen des Plangebietes Gewerbe- und Industriegebiet mit einer GRZ von 0,8 fest. Die zulässigen baulichen Höhen sind von 15,00 bis 20,00 über Bezugspunkt (1), der in der L 213 liegt, gestaffelt festgesetzt. Innerhalb der Gewerbe- und Industriegebiete sind die Abstandsklassen I und II der in der Abstandsliste 1994 aufgeführten Betriebsarten ausgeschlossen. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn gutachtlich die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. Allgemein zulässige Gewerbebetriebe wie Tierzucht, Schrottplätze sowie Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Gewerbebetriebe, die nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig sind. Betriebsinhaberwohnungen sind ausnahmsweise zulässig. Im geltenden Bebauungsplan werden umfassende Begrünungsmaßnahmen zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie Pkw-Stellplätzen festgesetzt. 2.7 Fachplanungen Um möglichen Konflikten aufgrund der Lärmentwicklung vorzubeugen und den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, wurde im Rahmen der Bauleitplanung ein schalltechnisches Gutachten durch ACCON GmbH, Köln, erstellt. Für die Ermittlung der landschaftspflegerischen Belange sowie der erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen wurde durch das Büro Calles - de Brabant Landschaftsarchitekten Köln, ein Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie der Umweltbericht erstellt. Die Entwässerungsplanung für das Industriegebiet erfolgte durch Spitz Consultants, Euskirchen. Für Bebauungsplangebiet liegt das Baugrundgutachten „Industrie und Gewerbepark Mühlenerft an der L 213 in Bedburg-Kaster“ (95550) vom 27. März 1996, erstellt durch den Diplomingenieur Josef Vogt, Bedburg, vor. 2.8 Gewässer Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Fließgewässer, in der näheren Umgebung fließen die Erft und die Mühlenerft. Westlich des Plangebietes befindet sich der Kasterer See, der im Zuge der Renaturierungsmaßnahmen des ehemaligen Braunkohletagebaus entstanden ist. 8 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.9 Geologie Im gesamten Plangebiet steht (als ehemalige Innenkippe) aufgeschütteter Boden in einer Mächtigkeit von 80 – 100 m an. Aufgrund seiner stark wechselnden Zusammensetzung sind hier besondere Gründungsmaßnahmen und Untersuchungen erforderlich. Ein Boden- bzw. Baugrundgutachten aus dem Jahre 1996 liegt vor. 2.10 Altlasten, Kampfmittel Im Plangebiet sind weder Kampfmittel noch Altlasten zu erwarten., weil er nach dem Kriege verkippt worden ist und die rekultivierten Böden wurden seitdem landwirtschaftlich genutzt. 2.11 Lärmimmissionen Das Plangebiet befindet sich in ca. 1000 m (Mindest-) Entfernung zu der nächstgelegenen Wohnbebauung. Störungen durch die vorliegende gewerbliche und industrielle Nutzung, wie etwa durch Arbeits- oder Maschinengeräusche, sind nicht bekannt. Die industriellen Flächen wurden nach dem Abstandserlass gegliedert. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde außerdem im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a ein Lärmgutachten erarbeitet. Daraus resultierende, notwendige Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 2.12 Luft- und Geruchsimmissionen Aufgrund des Abstandes zur nächsten Wohnbebauung und dem Ausschluss der Abstandsklassen I und II sind aufgrund der gewählten Gliederung der Industriegebiete keine städtebaulich relevanten Geruchs- oder Luftimmissionen für die Wohnbebauung in Bedburg und Grevenbroich zu befürchten. 2.13 Bau- und Bodendenkmale Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Aufgrund der Bodenverhältnisse sind auch keine Bodendenkmäler zu erwarten. 2.14 Schutzgebiete und Schutzausweisungen Das Plangebiet unterliegt keinen Schutzausweisungen. Es sind keine geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW sowie FFH-Schutzgebiete im Änderungsbereich vorhanden. Außerhalb des Plangebietes befindet sich im Südwesten, am Stadtrand von Bedburg-Kaster, ein Landschaftsschutzgebiet (LSG Alter Erftlauf). Gemäß dem Landschaftsplan 1 des Rhein-Erft-Kreises (LPLAN 1) befinden sich im Plangebiet Flächen, die für Baum- und Strauchpflan- 9 Planinhalt zungen bzw. Aufforstungen vorgesehen sind. Der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises befindet sich derzeit im Änderungsverfahren. Für das Plangebiet wird das Entwicklungsziel 7 „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltigen stabilen Nutzung“ definiert. 3 Planinhalt 3.1 Art der baulichen Nutzung, Industriegebiet (GI) 3.1.1 Gliederung Der Abstand des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung in Bedburg-Kaster sowie zu Wohngebieten in Bedburg-Broich beträgt ca. 1000 m. Damit keine unzumutbaren Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen auf den schutzbedürftigen Wohnbauflächen auftreten, wird das Industriegebiet in seiner Nutzung wie folgt eingeschränkt: „Innerhalb der GI-Gebiete sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklasse I und II und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, nicht zulässig.“ Da es sich um ebenes Gelände handelt, lässt sich der Abstandserlass ohne Modifikationen einsetzen. Obwohl aufgrund der Entfernungen auch Betriebe der Abstandsklasse II hätten zugelassen werden können, erfolgte dennoch der Ausschluss wegen des Erscheinungsbildes und der möglichen Konflikte mit bereits ansässigen Betrieben. Neben dem Abstandserlass erfolgte eine weitere Gliederung nach zulässigen Emissionskontigenten, um eine weitere Steuerung zu ermöglichen. Die Gliederung des Industriegebietes in die Teilflächen GI 1 bis GI 9 erfolgt auf Grundlage der zulässigen Emissionskontingente (EK) für Schallemissionen, die im Schallgutachten ermittelt wurden und die sicherstellen, dass die Schutzbedürfnisse der Wohnbevölkerung in Bedburg und Grevenbroich gesichert sind. Durch die DIN 45691 vom Dezember 2006 liegen einheitliche Grundlagen für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschen vor, so dass sie hier zugrunde gelegt wird. Den vorhandenen Industrie- und Gewerbebetrieben auf den Teilflächen GI1 bis GI3 wurden ausreichend hohe Emissionskontigente zugestanden, so dass sie in ihrer Entwicklung nicht behindert werden. Aus schalltechnischer Sicht lässt das Plangebiet eine nahezu uneingeschränkte industrielle Nutzung zu. Nach Erfahrungen des Schallgutachters gibt es nur wenige Industriebetriebe, die überhaupt in die Größenordnung der tagsüber zulässigen Geräuschemissionen kommen. Die Nachtwerte liegen natürlich deutlich unter den Tageswerten, es ergeben sich aber ebenfalls vergleichsweise hohe zulässige Geräuschemissionen. Sollten die festgesetzten Emissi- 10 Planinhalt onskontigente wider Erwarten nachts nicht ausreichend hoch genug sein, müsste die Lärmvorbelastung auf den bereits belegten Flächen geprüft werden, um auf den anderen Teilflächen noch höhere Emissionspegel zu ermöglichen oder eine weiter gehende Differenzierung nach Teilflächen im Bebauungsplan vorgenommen werden. Um Genehmigungsverfahren für Betriebe zu erleichtern, die nur sehr geringe Lärmemissionen verursachen, wurde die Irrelevanzregelung aufgegriffen. Das heißt, dass eine Pegelerhöhung am maßgeblichen Immissionsort dann nicht auftritt, wenn die verursachten Lärmimmissionen mindestens 15 dB(A) unter dem Richtwert liegen. Um keine Nutzungskonflikte zwischen Beherbergungsbetrieben und Industriebetrieben hervorzurufen, wurden die Auflagen hinsichtlich des passiven Lärmschutzes festgesetzt. 3.1.2 Ausschluss von Nutzungen Die Festsetzung für den vorgenommenen Ausschluss von Nutzungen begründet sich grundsätzlich darin, dass im Plangebiet ein Flächenverbrauch für Einrichtungen und Betriebe, die auch an anderen Standorten bzw. Baugebieten zulässig sind, vermieden werden soll. Das entspricht der Zielsetzung, die knappen Industrieflächenreserven der Stadt Bedburg aber auch in der Region einer entsprechenden Ausnutzung zuzuführen und vorrangig dem klassischen Gewerbe- und Industriebetrieb (produzierende und verarbeitende Betriebe, Logistikbetriebe) - mit einer in der Regel auch höheren Arbeitsplatzdichte - vorzuhalten. Der Ausschluss von Gewerbebetrieben für Land- und Gartenbau sowie Tierhaltung begründet sich darin, im Plangebiet einen Flächenverbrauch für Betriebe, die auch im Außenbereich zulässig sind und dort aufgrund der Immissionsproblematik auch sinnvoller anzusiedeln sind, zu vermeiden. Der Ausschluss von Schrottplätzen erfolgt mit der Zielsetzung, einen hochwertigen Industriestandort zu schaffen, der mit dem Erscheinungsbild solcher Betriebe nicht vereinbar ist. Üblicherweise geht gerade von Einzelhandelsbetrieben ein Ansiedlungsdruck aus, der im Hinblick auf die damit verbundene Wertschöpfung geeignet ist, klassische verarbeitende und produzierende Gewerbebetriebe zu verdrängen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Standort um eines der wenigen Industriegebiete, die einen großen Abstand zur Wohnbebauung einhalten. Die Versorgung der Arbeitenden im Industriepark Mühlenerft ist durch den vorhandenen Tankstellenshop sicher gestellt. Da aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und der Verkehrsbelastung an diesem Standort auch längerfristig mit einer Tankstelle zu rechnen ist, ist die Versorgung auch dauerhaft sicher gestellt. Da bei temporären Nutzungen keine Baugenehmigung erforderlich ist, wurden Schredderanlagen wegen der möglichen Staubemissio- 11 Planinhalt nen und damit verbundenen Beeinträchtigung der vorhandenen Betriebe ausgeschlossen. Hierin begründet sich auch der allgemeine Ausschluss von Betrieben, die Fäkalien behandeln müssen oder aufbereiten, weil dadurch negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Industrieparkes ausgehen könnten. Die Stadt Bedburg hat in ihrem Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen, so dass alternative Standorte zur Verfügung stehen. Aufgrund der notwendigen Abstände untereinander würde die Zulässigkeit auch knappe industrielle Flächen „verschwenden“. Dient eine solche Windkraftanlage allerdings einem Betrieb innerhalb des Plangebietes, kann sie zugelassen werden, weil sie ökologisch sinnvoll ist und erfahrungsgemäß die Ansiedlungschancen erhöht. Um keine Immissionskonflikte innerhalb der Industriegebiete hinsichtlich von Wohnungen für Betriebsinhaber und –leiter hervorzurufen, werden diese auch nicht ausnahmsweise zugelassen. Erfahrungen haben gezeigt, dass bei Betriebsaufgaben beispielsweise die Einheit zwischen Betrieb und Wohnung nicht immer sichergestellt werden kann. Für kleinere Betriebe, die auf Betriebsinhaberwohnungen angewiesen sind, stehen in Bedburg noch ausreichend Ansiedlungsflächen zur Verfügung. 3.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Im Industriepark Mühlenerft sollen gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke (z. B. Tennis- und Bowlinganlagen) sowie Vergnügungsstätten (z. B. Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe) nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um in besonderen Fällen eine Zustimmung erteilen zu können. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass dem Betrieb aufgrund seiner Größe und Emissionen (z. B. durch Besucherverkehr) kein anderer geeigneter Standort in der Stadt Bedburg bereit gestellt werden kann. Der jeweilige Betrieb muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens außerdem nachweisen, dass er sich in die Branchenstruktur und unter Immissionsschutzaspekten in das zu diesem Zeitpunkt bestehende Industriegebiet einfügt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Betriebe auf Verkaufsflächen angewiesen sind. Die Verkaufsflächen sollen im Verhältnis zu den sonstigen betrieblich genutzten Flächen deutlich untergeordnet und werden daher auf maximal 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes begrenzt. Die geforderte Unterordnung setzt einen engen funktionalen und räumlichen Bezug der Verkaufsfläche zu den sonstigen Betriebsflächen voraus. 12 Planinhalt Auch Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen und – teilen soll ausnahmsweise zugelassen werden können, da es sich hierbei um nicht zentrenrelevante Sortimente handelt. Zudem verfügen Autohäuser und Kfz-Händler in Bedburg, im Gegensatz zu Fachmärkten mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten aus anderen Branchen, wie Möbelmärkte, über keinerlei nennenswerte zentrenrelevante Randsortimente, so dass die Verträglichkeit mit den Bedburger Zentren unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten gewährleistet ist. Angesichts der häufig mit dem KfzHandel einhergehenden Service- und Reparaturleistungen nimmt dieser, hinsichtlich von städtebaulichen Auswirkungen, ohnehin eine Sonderstellung im Einzelhandelsbereich ein. Die Ansiedlung dieser Branche außerhalb zentraler Versorgungsbereiche in Bedburg ist außerdem aus Lärmschutzgründen anzustreben. Um aber überprüfen zu können, ob die hier genannten Ausnahmevoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, werden sie nicht allgemein zugelassen. 3.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK) Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Industriegebiet durch zulässige Höhen über Bezugspunkt (§ 18 Abs. 1 BauNVO) in Kombination mit Grundflächenzahlen (GRZ) bestimmt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt. In den Industriegebieten wird eine Grundflächenzahl von 0,7 bzw. 0,8 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze des § 17 BauNVO zum großen Teil ausgeschöpft. Dies dient einerseits dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden, andererseits werden aber auch betriebstechnische Anforderungen berücksichtigt, weil z. B. ein Großteil der Grundstücksflächen für die Anlage von Höfen und Zufahrten versiegelt werden muss, insbesondere bei Speditionen. Da im Industrie- und Gewerbebau die Geschosshöhen stark differieren können, kann über die Zahl der Geschosse die Baumasse nur unzureichend gesteuert werden. Daher werden hier die zulässigen baulichen Höhen über Bezugspunkt festgesetzt. Gleichzeitig werden Ausnahmen für dem Betrieb unmittelbar zugeordnete und untergeordnete Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist, festgesetzt. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen (auch innerhalb von Gebäuden), weil für diese Anlagen gelegentlich größere Höhen erforderlich werden. 13 Planinhalt Der Bezugspunkt (BP 56,66 m ü. NN), auf den sich die festgesetzten maximalen Bauhöhen beziehen, wurde im öffentlichen Straßenraum der L 213 gewählt, weil sich diese Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zukünftig nicht verändern wird. Für das Industriegebiet wurde eine abgestufte Höhenfestsetzung mit 15,00 m in der Nähe der Landesstraße, die teilweise auf einem Damm liegt, bis maximal 20,00 m Höhe im anschließenden Bereich, getroffen. Die Höhenfestsetzung erfolgt, um eine maßvolle Höhenentwicklung der weithin sichtbaren Gebäudekomplexe zu gewährleisten, damit diese sich in das Landschaftsbild einfügen. Zu berücksichtigen ist, dass das Landschaftsbild durch die bestehenden Windräder sowie Kraftwerke nördlich des Plangebietes bereits beeinträchtigt ist. Durch die Festsetzung wird den Ansprüchen an das Landschaftsbild und auch den gewerblich-industriellen Erfordernissen Rechnung getragen. 3.3 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB werden zeichnerisch durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen sind entsprechend dem Bestand und den zu erwartenden Nutzungen ausreichend großzügig festgesetzt, damit genügend Flexibilität zur Anordnung der Betriebsgebäude- und anlagen bleibt. Die festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen einen Abstand von 9,0 m zu den Grünflächen und öffentlichen Erschließungsstraßen, wobei entlang der Erschließungsstraßen Pflanzmaßnahmen festgesetzt sind. 3.4 Verkehrsflächen Der Industriepark Mühlenerft ist mittels einer T-förmigen Anbindung an die Landesstraße L 213 angeschlossen. Über diesen Knotenpunkt ist auch das Gruppenklärwerk Kaster sowie das Industrie- und Gewerbegebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 zu erreichen. Hier verläuft die Gottlieb-Daimler-Straße, auf die die Haupterschließungsstraßen des Industriegebietes münden, parallel zur L 213. Im Bebauungsplan werden nur die Haupterschließungsstraßen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, um bei der Grundstücksvergabe eine hohe Flexibilität zu haben und entsprechend auf die einzelnen Bedarfe und Anforderungen von ansiedelungswilligen Unternehmen reagieren zu können. Im Zuge der Belegung werden daher möglicherweise weitere Verkehrsflächen für die innerer Erschließung notwendig werden. Diese können durch Baulast zusätzlich ermöglicht werden. Dies ist bei den Grundstücksverträgen zugunsten der Allgemeinheit durch öffentliche Widmung zu sichern. 14 Planinhalt Diese Vorgehensweise bietet sich auch deswegen an, weil die noch nicht veräußerten Flächen im Besitz eines Eigentümers sind, so dass bei anstehenden Verkäufen die notwendigen Regelungen getroffen werden können. Die vorhandenen und geplanten Erschließungsstraßen weisen einen nutzbaren Querschnitt von jeweils 12,50 m auf. Dieser gliedert sich wie folgt: Fahrbahn 6,50 m, kombinierter Fuß- und Radweg 2,50 m, Parkspur und Gehweg insgesamt 3,50 . An den Endpunkten der Planstraßen ist jeweils eine Wendemöglichkeit vorgesehen, um Wendemanöver in Ein- und Ausfahrtsbereichen zu vermeiden. Die westliche und nördliche Grenze des Plangebietes bildet - sowie teilweise im Osten - der vorhandene Wirtschaftsweg, der auch als Fuß- und Radweg genutzt wird. Dieser wird im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zwecksbestimmung „Wirtschaftsweg, Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Auf der Ostseite des Plangebietes verläuft der Fuß- und Radweg parallel zur L 213 und wird im Bereich der Planstraße „Carl-Benz-Straße“ auf die L 213 geführt. Die L 213 liegt dort ca. 2,50 bis 3,00 m höher als das Industriegebiet. Die Fuß- und Radwegebeziehung soll zunächst erhalten bleiben und nicht durch Gewerbeverkehr gestört werden. Die Verkehrsfläche der L 213 ist gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 3.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a wird im Norden und Westen durch vorhandene Wirtschaftswege abgegrenzt, die in ihrer Nutzung und Funktion uneingeschränkt erhalten bleiben sollen. Diese Wege sind daher im Bebauungsplan als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg (W)“ festgesetzt. Im Nordosten trifft der Wirtschaftweg auf den parallel zur L 213/L 116 und teilweise auf einem Damm verlaufenden Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftweg. Zielsetzung der Stadt Bedburg ist es, diesen Weg, unbeeinträchtigt durch die Industriegebietserschließung, zu erhalten. Um eine deutliche funktionale Unterscheidung zwischen den festgesetzten, neuen öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet, dem Fuß- und Rad- bzw. Wirtschaftweg sowie der nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommenen Verkehrsfläche der L 213 vorzunehmen, wurde der Weg als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Wirtschaftsweg, Fuß- und Radweg (W, F&R)“ im Bebauungsplan festgesetzt. 3.6 Grünflächen Im Norden und Westen des Änderungsbereiches setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung 15 Planinhalt „Randeingrünung“ fest. Diese Flächen dienen ihrer Zweckbestimmung und der Einbettung des Industriegebietes in den Landschaftsraum. Sie sind größtenteils zugleich als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft bzw. zur Kompensation des Eingriffes im Plangebiet festgesetzt. Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen wurde im Hinblick auf die Wirksamkeit und Pflege der Ausgleichsflächen in diesen Bereichen, die langfristig sicher zu stellen ist, getroffen. Die Funktionsfähigkeit der Maßnahmen würde bei Zuordnung zu den einzelnen Industriegrundstücken ggf. eingeschränkt und die Flächen wären eventuell einem Nutzungsdruck unterworfen, der vermieden werden soll. Die Grünflächen sind nach Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen, die vertraglich geregelt werden wird, von der derzeitigen Eigentümerin an die Stadt Bedburg übergeben werden. 3.7 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 3.7.1 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Für den Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung wurde durch das Büro Calles - de Brabant Landschaftsarchitekten, Köln, ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet, in dem der zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet wurde. Die Bestands- und Eingriffsbewertung wurde nach der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt. Demnach wird der Wert des Untersuchungsraumes über die Erfassung und Bewertung von Biotoptypen vorgenommen. Den Biotoptypen wird ein Punktewert von 0 bis 10 Punkten zugeordnet, wobei „0“ dem niedrigsten und „10“ dem höchsten Wert für Naturschutz und Landschaftspflege entsprechen. Mit diesem Bewertungsverfahren werden somit Aussagen über den Wert der Flächen für Arten- und Biotopschutz sowie das Landschaftsbild getroffen. Die Faktoren Boden, Wasser, Klima und Luft bleiben bei diesem Bewertungsverfahren unberücksichtigt. Im Zuge Erstellung des zu ändernden Bebauungsplanes Nr. 39a wurde im Jahr 2001 ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag seitens der RWE Rheinbraun für eine rund 42,6 ha große Fläche erstellt. Als Kompensationsmaßnahmen wurde die Wieder- bzw. Ersatzaufforstung von 19,3 ha Fläche festgesetzt, die zwischenzeitlich realisiert ist. Der Änderungsbereich überschneidet sich mit dem damaligen Plangebiet um ca. 28,6 ha. Für diese Teilfläche liegt bereits eine Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung vor, sie ist daher nicht mehr eingriffsrelevant. In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für die 1. Ände- 16 Planinhalt rung des Bebauungsplanes Nr. 39a wird die Teilfläche von 28,6 ha als vorhandenes Industriegebiet bewertet. 3.7.2 Bewertung der Bestandssituation Für die Bewertung des Plangebiets (ca. 78,7 ha) wird der Bestand der versiegelten Flächen (Straßenverkehrsflächen, Industriegebiet), landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker, Brache, Feldweg) sowie die Grünflächen (Hecken, Gebüsche und Feldgehölze) erfasst. Im wesentlichen wird das Plangebiet durch die bestehende Gewerbenutzung im südlichen Bereich (ca. 34 % des Plangebietes) sowie durch die vorhandenen Straßenverkehrsflächen (ca. 7 % der Fläche) geprägt. Die für die industrielle Nutzung geplante nördliche Erweiterungsfläche (ca. 57 % des Plangebietes) wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. 3.7.3 Bewertung des Eingriffs und Bilanzierung Der Eingriff in Natur und Landschaft resultiert aus der Neuanlage von Industrie- und Verkehrsflächen und den damit verbundenen Neuversiegelungen. Im Plangebiet befinden sich keine hochwertigen oder geschützten Biotope, der vorhandene Gehölzbestand bleibt auch nach den Baumaßnahmen zum größten Teil erhalten. Ca. 34 % des Plangebietes sind bereits versiegelt, der Versiegelungsgrad im Endausbau des Plangebietes wird ca. 68 % betragen. Die Bewertung der einzelnen geplanten Maßnahmen (Straßenverkehrsfläche, Industrielle Bauflächen, Erhalt von Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen, Anlage von Ausgleichsflächen) ergibt, dass nach der Umsetzung des Vorhabens ein Gesamtflächenwert verbleibt, der einem Kompensationsgrad von etwa 78 % entspricht. Das verbleibende Kompensationsdefizit muss außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ausgeglichen werden. Der Rat der Stadt Bedburg ist sich bewusst, dass er auch über die Vermeidung, den Ausgleich und die ersatzweise Kompensation eingriffsbedingter Beeinträchtigungen nach denselben Kriterien abwägend zu entscheiden hat, die auch sonst für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB maßgeblich sind. 3.7.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Der Bebauungsplan setzt verschiedene Maßnahmen zur Eingriffskompensation innerhalb und außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches fest. Dazu gehören das Anlegen eines gestuften Waldsaumes am nördlichen Plangebietsrand (M 2), das Anpflanzen von Baum- und Strauchhecken im Westen des Geltungsbereichs (M 1) und die Begrünung des Industriegebietes bezogen auf den Anteil der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksflächen (M 3). 17 Planinhalt 18 Darüber hinaus werden Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die im Schwerpunkt der Gestaltung und Grünordnung im Plangebiet dienen, wie z. B. der Randeingrünung von Industriegrundstücken. Bei allen Maßnahmen sind Pflanzenausfälle art- und funktionsgerecht zu ersetzen um die gestalterische und ökologische Wirksamkeit der Bepflanzungsmaßnahmen auch langfristig zu sichern. Die auf dem Flurstück Nr. 16 in der Gemarkung Kaster, Flur 26 in der Stadt Bedburg durchzuführende externe Kompensationsmaßnahme „Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese“ wird gemäß § 1a Abs. 3 BauGB vollständig den Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a durch Festsetzung zugeordnet. Regelungen zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahmen, die sukzessive mit der Vermarktung und Bebauung der Grundstückedurchgeführt werden sollen, erfolgen vertraglich zwischen den jeweiligen Eingriffsverursachern bzw. Eigentümern und der Stadt Bedburg. Zuordnungsfestsetzung Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit den Bezeichnungen M 1 und M 2 sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a festgesetzte „Grundstücksbegrünung“ (M3) innerhalb des Plangebietes sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus der Realisierung des Bebauungsplans entstehen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf Grundlage des Bebauungsplans und des Landschaftspflegerischen Begleitplans fachgerecht durchzuführen, um ihre ökologische Wirksamkeit und ihre Gestaltungsfunktion vollständig erfüllen zu können. Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 3.7.5 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft In den Freibereichen des Industriegebietes dürfen nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. Natriumdampf-Hochdrucklampen) verwendet werden, die nur in den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht über 60°C erwärmen. Die Festsetzung dient dem Schutz von Insekten und deren nachtaktiven Jägern. Planerische Zielsetzung ist es, das Industriegebiet in die Landschaft einzubetten. Daher werden Pflanzmaßnahmen für eine intensive Randeingrünung des Industriegebietes in Richtung der freien Landschaft festgesetzt. Auf den mindestens 15,00 m breiten Flächen im Westen und den bis zu 120,00 m breiten Flächen im Norden des Geltungsbereiches wird ein großer Teil des baulich bedingten Eingriffs innerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Vorgesehen sind hier Pflanzungen aus standortheimischen Gehölzen mit einem unregelmäßig breiten vor gelagerten Krautsaum. Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen Planinhalt 19 Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 ist ein naturnaher, in Richtung Mühlenerft gestufter Wald (-rand) aus standortgerechten, heimischen Gehölzen anzulegen. Den Pflanzungen ist ein drei bis fünf Meter, unregelmäßig breiter Krautsaum vorzulagern. Die festgesetzte Maßnahme berücksichtigt die Standortbedingungen, ergänzt in sinnvoller Weise die angrenzenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft und schafft einen Übergang in den Landschaftsraum außerhalb des Plangebietes. Waldrand (M 2) In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Anlage eines Regenrückhaltebeckens(RRB) zur Nutzung durch das angrenzende Industriegebiet zulässig. Die Festsetzung trägt der Entwässerungsplanung Rechnung, die in diesem Bereich langfristig ein offenes Erdbecken zur Regenwasserrückhaltung mit einer Fläche von maximal 5.500 qm und einer Tiefe von etwa ein Meter vorsieht. Regenrückhaltebecken Das RRB ist notwendig, da die unverschmutzten Niederschlagswässer aus dem Industriegebiet nach Vorgabe des Erftverbandes über eine zeitverzögerte Einleitung in die ortsnahe Vorflut entsorgt werden sollen und eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes nicht möglich ist. Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 sind Baumund Strauchhecken aus standortgerechten, heimischen Gehölzen anzupflanzen. Mit dieser Pflanzmaßnahme wird die bereits vorhandene Randeingrünung aus Bäumen und Sträuchern am westlichen Plangebietsrand ergänzt. So wird die Einbettung des Industriegebietes in das Landschaftsbild auch zukünftig gewährleistet und eine eindeutige Siedlungsgrenze geschaffen. 3.7.6 Baum- und Strauchhecken (M 1) Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist innerhalb des Industriegebietes, soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein großkroniger Laubbaum anzupflanzen. Die Maßnahme dient dem Ausgleich von Eingriffen und der Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Zudem ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm pro Einzelbaum vorzusehen und die Baumscheiben gegen Überfahren zu schützen um die ökologische Wirksamkeit und Lebensfähigkeit der Anpflanzung sicher zu stellen. Grundstücksbegrünung (M 3) Der Bebauungsplan setzt in den Industriegebieten einen 2,50 m breiten Pflanzstreifen entlang von öffentlichen Erschließungsstraßen fest. Zur Begrünung des Straßenraums sind in diesem Streifen Straßen begleitend Bäume und Sträucher anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Um auch zukünftig Verkehrsbehinde- Straßenbegleitgrün (M 4) Planinhalt 20 rungen durch ausladende Äste im Straßenraum zu vermeiden, ist die Baumpflanzung im Abstand von jeweils mindestens 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume untereinander bzw. in der Reihe wird auf 15,00 m festgesetzt. Durch den festgelegten Pflanzabstand sollen ein einheitlicher Rhythmus in der Bepflanzung erreicht werden und alleeartige Straßenräume entstehen. Gleichzeitig soll Spielraum für die Grundstückserschließung verbleiben. Daher sind Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens für Grundstückszufahrten zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei aber nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen, um das Gestaltungsziel der Maßnahme zu erreichen. Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein großkroniger Laubbaum anzupflanzen. Die Maßnahme dient der Gestaltung von Stellplatzanlagen und der Verbesserung des Kleinklimas. Gerade größere, vollständig versiegelte Parkplätze wirken monoton, heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf und begünstigen einen schnellen Niederschlagswasserabfluss. Dem soll mit der Festsetzung entgegen gewirkt werden. 3.7.7 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Der westliche Plangebietsrand ist bereits mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt. Die vorhandene Bepflanzung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB dauerhaft zu pflegen und zu erhalten, da es sich um eine Kompensationsmaßnahme für ein früheres Vorhaben handelt und die Bepflanzung der Randeingrünung des Industriegebietes dient. An die Fläche schließt sich ergänzend die im Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 an. 3.8 Leitungsrecht Zugunsten der Stadt Bedburg wird im Plangebiet ein Leitungsrecht festgesetzt. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Stadt Bedburg bzw. der Versorgungsträger, unterirdische Kanalanlagen und Leitungen zu sichern, herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen sowie eine Bepflanzung der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzten Fläche mit tief wurzelnden Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sind unzulässig. Bei dem Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bedburg handelt sich um einen 4,0 m breiten Streifen, der von der Werner-SiemensStraße zur Gottlieb-Daimler-Straße führt. Hier war ursprünglich eine Erschließungsstraße vorgesehen, in der auch technische Infrastruk- Stellplatzbegrünung (M 5) Planinhalt tur bzw. Ver- und Entsorgungsleitungen der Stadt Bedburg verlaufen. Aufgrund der Anforderungen der Nutzer musste im Zuge der Grundstücksvergabe die geplante Erschließungsstraße entfallen, so dass ein Leitungsrecht für die vorhandenen Leitungen der Stadt Bedburg erforderlich wurde. 3.9 Sichtdreieck Im Plangebiet sind das erforderliche Sichtdreieck und die Anforderungen (Freihaltung der Sichtfelder) gemäß EAE 85/95 zu berücksichtigen. Damit es nicht zu Beeinträchtigungen der Sicht bzw. zu Verkehrsbehinderungen kommt, sind Anplanzungen und Einfriedungen innerhalb des Sichtdreieckes nur bis zu einer Höhe von maximal 0,60 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsflächen zulässig. 3.10 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Die Festsetzung berücksichtigt die vorzunehmenden Baumpflanzungen entlang der Erschließungsstraßen. Die gestalterische Funktion, ihre ökologische Wirksamkeit und auch das Wachstum der Bäume und Sträucher würde durch Einfriedungen innerhalb des 2,50 m breit festgesetzten Pflanzstreifens eingeschränkt. Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar sind, um ein qualitativ hochwertiges Erscheinungsbild im Industriegebiet zu gewährleisten und den beabsichtigten „Parkcharakter“ zu erzielen. 3.11 Kennzeichnungen Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a liegt in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft zum Braunkohletagebaugebiet Fortuna-Garsdorf und ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der der Bergbau umgeht gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke“, Ausgabe 2003-09 vor. Daher ist durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. 21 Planinhalt Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der jeweils festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus der hieraus ggf. resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Auflast durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von mehr als 20,00 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen der Baukörper ist mit entsprechenden Bewehrungen zu begegnen. Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2005-01, der DIN 18195-1 und DIN 18195-2 „Bauwerksabdichtungen“, Ausgaben 2000-08 und die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. 3.12 Nachrichtliche Übernahmen Die Landesstraße L 213 ist nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 39a 1. Änderung übernommen, da gemäß § 25 des StrWG NRW außerhalb von Ortschaften Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde bedürfen, wenn bauliche Anlagen jeder Art 1. längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehrs bestimmtem Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, 2. über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehenden Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. 3.13 Hinweise Im Bebauungsplan wird auf Vorgaben hingewiesen, die nach anderen rechtlichen Bestimmungen geregelt sind. Die Hinweise dienen dazu, Eigentümer, Nutzer und Bauherren zu informieren und z. B. die Notwendigkeit von bestimmten Maßnahmen, Behördenabstimmungen, Genehmigungen und mögliche Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben zu verdeutlichen. 22 Flächenbilanz 3.14 23 Empfehlungen Empfehlungen sind im Bebauungsplan mit dem Ziel getroffen, eine gestalterische und ökologische Richtschnur für das Plangebiet vorzugeben, ohne diese den bereits ansässigen bzw. den zukünftigen Bauherren zwingend abzuverlangen. Die empfohlenen Begrünungsmaßnahmen dienen insbesondere der Verbesserung des örtlichen Kleinklimas, der Einbettung des Plangebiets in den Landschaftsraum und dem Ziel, einen „Industriepark“ zu schaffen. 4 Flächenbilanz Nutzung Flächen in qm, etwa Industriegebiete (GI 1 – GI 9) Verkehrsflächen 640.210 41.970 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Zweckbestimmung W, F&R) 19.130 Verkehrsfläche der L 213 (nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen) 19.070 Öffentliche Grünflächen 79.570 Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (überlagernd festgesetzt) Mit der Bezeichnung M 1 12.110 Mit der Bezeichnung M 2 56.850 Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB (überlagernd festgesetzt) 10.720 Änderungsbereich, gesamt ca. 80 ha 5 799.950 Auswirkungen der Planung Die zu erwartenden Auswirkungen der Bauleitplanung auf Umwelt; Natur und Landschaft werden ausführlich im Umweltbericht zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a dargestellt. Der Umweltbericht ist ein eigenständiger Teil der Bebauungsplanbegründung. Da es u. A. Aufgabe der Bauleitplanung ist, dazu beizutragen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu erhalten und zu verbessern, sind bei der Bebauungsplanaufstellung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Des Weiteren regelt § 1 a BauGB, dass über Eingriffe, die durch den Vollzug eines Bebauungsplans zu erwarten sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden ist. Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen. Umweltbericht Sachlich knüpft § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB an den Begriff des Eingriffs an, wie er in § 8 Abs. 1 BNatSchG definiert ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen, damit von einem Eingriff gesprochen werden kann, solche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ermöglichen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Bei einer extensiven Auslegung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG ist fast jede bauliche Anlage ein Eingriff in Natur und Landschaft, weil sie im Einzelfall zwar nicht erheblich, aber doch nachhaltig im Sinne von dauerhaft ist. Sie führt zu einer Versiegelung einer bestimmten Bodenfläche, die daher ihre natürlichen Funktionen nicht mehr erfüllen kann. Wenn in einem Bebauungsplan erstmals bauliche oder sonstige Nutzungen durch Festsetzungen ermöglicht werden, ist diese nachhaltige Beeinträchtigung immer gegeben. Der natürliche Aufbau des Bodens ist durch die Verkippung der Fläche nach Abschluss des Braunkohletagebaus bereits gestört. Zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a wurde daher neben dem Umweltbericht ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Prüfung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie erforderlicher Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen erarbeitet, der auch berücksichtigt, dass ein Teil der Flächen bereits bebaut ist. 6 Umweltbericht 6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213‘‘ ist am 26. März 1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß §33 BauGB Grundlage für weitere Baugenehmigungen. Für den Bebauungsplan Nr. 39a, seiner 1. Erweiterung sowie weiteren Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 79 ha wird mit dem Bebauungsplan Nr. 39a 1. Änderung insgesamt einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen. Für die südliche Hälfte des Plangebietes besteht ein Bebauungsplan (BP Nr. 39 A). Im Zuge der geplanten Änderung des BP Nr. 39 soll das Industriegebiet um ca. 40 ha erweitert werden. Der Erweiterungsbereich ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Die Stadt Bedburg verfügt über Gewerbeflächen in Gemengelagensituationen und Stadtkernnähe, die nur für Gewerbebetriebe geeignet sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der besonderen Standortgunst (sehr gute verkehrliche Anbindung, Abstand zu Wohngebieten, gute Erreichbarkeit von Freizeit- und Naherholungsgebieten als weiche Standortfaktoren) und dem Bedarf an industriell nutzbaren Flächen ist die Erweiterung und planungsrechtliche Sicherung des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden. 24 Umweltbericht Das Plangebiet liegt an der Landestraße L 231 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet der Stadt Grevenbroich. Nördlich und nordwestlich befindet sich das Naherholungsgebiet der Mühlenerft, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich genutzte Flächen an. Südlich des Plangebietes liegt das Gruppenklärwerk Kaster. Der Abstand südlich des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) beträgt ca. 1.000 m, zu Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vom-Brugh-Straße) ebenfalls ca. 1.000 m. Nördlich des Plangebietes liegt die nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a liegt innerhalb der Gemarkung Kaster, Flur 14, 15 und 16. Er wird begrenzt durch die Landesstraße L 213 im Osten, den Bereich Mühlenerft im Norden sowie der Bebauung an der Robert-Bosch-Straße im Süden. Sämtliche Flächen befinden sich zur Zeit in der Hand einer Eigentümerin. 6.2 Bedarf an Grund und Boden Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. ca. 78,7 ha bei einer Ausdehnung von ca. 800 m in Ost-West-Richtung und ca. 1.100 m in Nord-Süd-Ausrichtung. Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Stadtrand von Bedburg nördlich des Ortsteils Broich und nordöstlich von Kaster. Es wird im Süden durch das bereits bestehende 1. Ausbaustufe des Industriegebietes Mühlenerft begrenzt. Östlich verläuft die L213 und die Regionalbahnlinie RB38 Bedburg --- Grevenbroich. Nördlich grenzt das Gebiet an die Mühlenerft, westlich befinden sich bis zum Kasterer See weiträumige landwirtschaftliche Flächen. Das Plangebiet wird aktuell etwa zu zwei Drittel als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. Rund ein Viertel sind bereits bebaut und werden als Industrie- und Gewerbegebiet genutzt. Die übrigen Flächen setzen sich zusammen aus linearen Gehölzflächen, Straßen (L213) und Wirtschaftswege sowie kleinflächigen Brachen und sonstigen Grünflächen. Rund 1,6 % (12.400 qm) nehmen die Straßenverkehrsflächen der L213 ein, die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt sind. 25 Umweltbericht 26 Gemäß der Planung wird sich der Versiegelungsgrad deutlich erhöhen: Festsetzung Fläche in ha, ca. Industriegebiet – versiegelte bzw. befestigte Flächen 50,0 Industriegebiet – private Grünflächen 15,0 öffentliche Straßenverkehrsflächen, Wirtschaftswege 6,0 (incl. Begleitgrün) Regenrückhaltebecken 0,5 Ausgleichsflächen, vorhandene Bepflanzung 7,5 Summe ca. 79,0 Addiert man die potentiell versiegelten bzw. befestigten Flächen des GI und die Straßenverkehrsflächen, errechnet sich ein potentieller Versiegelungsgrad des Geltungsbereiches von etwa 71 %. 6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen gesetzlichen Rechtsverordnungen, Er-lasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus werden der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-ErftKreises (z. Zt. im Änderungsverfahren) sowie Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse zu bestimmten Fachthemen berücksichtigt. Zielwerte des Umweltschutzes zu einzelnen Schutzgütern werden ggf. im jeweiligen Kapitel genannt. Umweltbericht 6.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 6.4.1 Natur und Landschaft Abb: 6.4.2 27 Übersicht Lage im Raum, Schutzgebiete und Festsetzungen des Landschaftsplanes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, VV-FFH NRW Ziele Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) sind durch die Planung nicht betroffen. Bestand und Prognose 6.4.3 Landschaftsplan (LP) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NW, LP Ziele Der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises befindet sich im Änderungsverfahren. Für das Plangebiet wird das Entwicklungsziel 7 „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltigen stabilen Nutzung“ definiert. Bestand Für den Geltungsbereich des BP werden keine Schutzgebiete ausgewiesen. Weder im Untersuchungsgebiet noch in der näheren Umgebung befinden sich Naturschutzgebiete. Umweltbericht 28 Südwestlich, in einer Entfernung von mind. 1.000 m, befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Alter Erftlauf bei Kaster“ (L 2.2-2). Entlang der Erft und auf angrenzenden Flächen setzt der Landschaftsplan diverse Maßnahmen fest, bei denen es sich überwiegend um Aufforstungen bzw. Pflanzungen von Einzelbäumen oder Sträuchern handelt. Fünf dieser Pflanzmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebietes (5.1-37, 5.1-38, 5.1-65, 5.2-3a, 5.2-3b). Das Entwicklungsziel des LP kann innerhalb des Geltungsbereiches nur in den Randbereichen, die als Ausgleichsflächen festgesetzt werden, realisiert werden. Die im Landschafts-plan dargestellten Pflanzmaßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereiches überwiegend nicht umgesetzt worden. Die vorhandenen neu gepflanzten Gehölze an der südwestlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten und werden durch weitere Ausgleichspflanzungen ergänzt. Prognose Die Planung steht dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes entgegen, beeinträchtigt jedoch keine Schutzziele des Landschaftsplanes. Die im LP dargestellten, noch nicht realisierten Pflanzmaßnahmen können bei Realisierung der Planung nicht mehr umgesetzt werden. Es werden jedoch Ausgleichsflächen am westlichen und nördlichen Rand des Geltungsbereiches festgesetzt. Bewertung 6.4.4 Pflanzen Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, LG NW, LP Ziele Die Pflanzenwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist (BNatSchG). Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz unterliegen, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Bestand Das Plangebiet ist im südlichen Teilabschnitt sehr stark durch Industrie- bzw. Gewerbenutzung anthropogen überformt. Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Kleinflächig sind jüngere lineare Gehölzbestände und Brachflächen vorhanden. Die Gehölzstrukturen und Brachestadien besitzen eine gewisse Funktion im Biotopverbund, die jedoch aufgrund des noch geringen Alters der Gehölze als untergeordnet eingestuft werden kann. Detaillierte Angaben zur Vegetation können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) entnommen werden. Das Plangebiet weist zur Zeit im südlichen Teilabschnitt einen hohen, im nördlichen Erweiterungsabschnitt einen sehr geringen Versiegelungsgrad auf. Durch die geplanten Festsetzungen werden knapp 90 % des Plangebietes als Industrie (GI)- bzw. Straßenver- Prognose Umweltbericht 29 kehrsflächen festgesetzt. In Abhängigkeit von der festgesetzten GRZ können 80 % bzw. im nördlichen Teilabschnitt 70 % der GI-Flächen versiegelt werden. Hierdurch geht ein Großteil der Fläche als Vegetationsstandort verloren. Der Gehölzstreifen an der westlichen Plangebietsgrenze bleibt als strukturbildendes Element erhalten. Durch die Erweiterung dieses Gehölzstreifen sowie der Anlage einer Waldfläche südlich der Mühlenerft (Ausgleichsflächen gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB) und Festsetzungen für die privaten Grünflächen wird sowohl eine Eingrünung des Gebietes als auch ein ökologischer Ausgleich festgesetzt. Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und bilanziert. Bei Realisierung der Planung gehen die Vegetationsstandorte überwiegend verloren. Der Verlust der Vegetationsflächen kann durch verschiedene Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches und durch Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert werden, so dass mit der Planung insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Flora einhergehen. 6.4.5 Bewertung Tiere Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, LP Ziele Die Tierwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist (BNatSchG). Aufgrund seiner Lage und Ausstattung bietet das Plangebietes überwiegend an offene Agrarlandschaften angepassten Tier- und Pflanzenarten einen Lebens- bzw. Nahrungsraum. Die Gehölzstreifen bieten potentielle Lebensräume für Kleinsäuger, Insekten und diverse Vogelarten. Bestand Es ist davon auszugehen, dass geschützte Arten gemäß § 10 BNatSchG vorkommen. Es wurde keine faunistische Kartierung durchgeführt. Das Arteninventar wird aufgrund der vorhandenen Habitate eingeschätzt. Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Demnach ist es insbesondere verboten Tiere der besonders geschütz-ten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Als Regelbrutzeit ist analog § 64 LG NW der Zeitraum vom 01.03 bis 30.09 eines jeden Jahres anzunehmen. Prognose Umweltbericht 30 Die Planung hat Auswirkungen auf das vorhandene Arteninventar. Durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes wird der Lebensraum „offene Feldflur“ stark reduziert. Betroffene Tierarten finden jedoch insbesondere nordwestlich der Mühlenerft (Kasterer Höhe) ausreichend Ersatzlebensräume. Zukünftig werden im Plangebiet insbesondere Arten der Siedlungsräume (Ubiquisten) einen Lebensraum finden. Unter Berücksichtigung bestimmter Bauzeitenbeschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen kann prognostiziert werden, dass die lokalen Populationen bei Realisierung der Planung jeweils in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Bewertung Insgesamt sind bei allen planungsrelevanten Arten die Verbotstatbestände gemäß §42 Abs. 1 BNatSchG und Art. 12 Abs. 1 FFH- Richtlinie nicht erfüllt. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 9 Vogelschutzrichtlinie ist somit nicht erforderlich. Aus den o. g. Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Eingriff aus Sicht des § 19 Abs. 3 BNatSchG zulässig ist, da die lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben und keine Biotope streng geschützter Arten zerstört werden, die nicht ersetzbar sind. 6.4.6 Biologische Vielfalt Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LP Ziele Die Vielfalt der Natur ist so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen, dass sie auf Dauer gesichert ist. Das Planungsgebiet zeigt sich überwiegend als relativ strukturarmes Gebiet mit einer geringen biologischen Vielfalt. Dies resultiert vor allem aus dem hohen Anteil intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche, die durch den intensiven Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden beeinträchtigt wird. Diverse kleinflächige strukturierende Landschaftselemente (Gehölze, Brachflächen, Graben, Mühlenerft) tragen jedoch zu einer Erhöhung der biologischen Vielfalt bei. Bestand Mit der Umsetzung des BP 39a werden die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und der darin liegende Gehölzstreifen einschl. Graben beseitigt. Die Gehölzbestände an der westlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten. Zusätzlich werden neue Gehölzpflanzungen als Puffer zur Mühlenerft und den angrenzenden Freiflächen festgesetzt. Die Offenlandbiotope (Acker, Brachen) entfallen vollständig. Das Artenspektrum innerhalb des Plangebietes wird sich in zukünftig bebauten Bereichen hin zu sog. „Allerweltsarten“ (Ubiquisten) verschieben, die an die zukünftigen Bedingungen im Plangebiet angepasst sind. Im Hinblick auf gehölzgebundene Arten wird sich die biologische Vielfalt voraussichtlich erhöhen. Die Planung Prognose Umweltbericht 31 hat jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die vorhandenen lokalen Populationen. Im Hinblick auf das Schutzgut Biologische Vielfalt sind mit der Planung negative Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das Plangebiet beschränken und keinen erheblichen Einfluss auf die lokalen Populationen haben. 6.4.7 Bewertung Eingriff und Ausgleich Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LG NW Ziele Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind nach Möglichkeit zu vermeiden und ansonsten auszugleichen. Verlorengegangene Funktionen sollen wiederhergestellt werden. Der Geltungsbereich (787.100 qm) gliedert sich in mehrere Nutzungen: Bestand ƒ versiegelte Flächen (Straßenverkehrsflächen, Industriegebiet), ƒ landwirtschaftl. Nutzflächen (Acker, Brache, Wirtschaftswege), ƒ Grünflächen (Brachflächen, Hecken, Gebüsche, Wegeseitengräben, Straßenbegleitgrün). Das Plangebiet wird vorrangig durch die bestehende Gewerbenutzung im südlichen Teil, die landwirtschaftliche Nutzung im nördlichen Abschnitt sowie die vorhandenen Straßenverkehrsflächen geprägt. Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird zur Zeit intensiv landwirtschaftlich genutzt (ca. 57% des Plangebietes). Die übrigen Vegetationsflächen (Brachen, lineare Gehölzstrukturen, ca. 2% des Plangebietes) besitzen in einer überwiegend strukturarmen, ausgeräumten Landschaft Funktionen als Trittsteinbiotop bzw. im Biotopverbund. Mit der Aufstellung des BP 39a sind nachhaltige Eingriffe in Vegetationsflächen verbunden. Gemäß Festsetzungen des BP 39a werden die Flächen des Plangebietes überwiegend als Industriegebiet (GI) und Verkehrsflächen festgesetzt. Die Gehölzflächen an der westlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten. Zusätzlich werden verschiedene Maßnahmen (M1 bis M5) festgesetzt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 39a kann nach der Umsetzung der Planung eine Wertigkeit von ca. 820.000 BWP erzielt werden. Diese ist um rund 240.000 BWP niedriger als die Bestandswertigkeit vor dem Eingriff und entspricht somit einem Kompensationsgrad von etwa. 78 %. Das Kompensationsdefizit kann nur außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden. Es werden daher externe Maßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig zu kompensieren. Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und bilanziert. Prognose Umweltbericht 32 Primäres Ziel für die Kompensationsmaßnahme ist die Entwicklung einer Grünverbindung vom Erftbusch in Bedburg zum Peringssee östlich und westlich der L361n, die sich gut in das Projekt Regionale 2010 einbinden würde. Da jedoch die Flächenverfügbarkeit für diese Maßnahme noch geprüft werden muss und es nicht sichergestellt ist, dass dieses bis zur Offenlage abgeschlossen ist, wird zunächst folgende Kompensationsmaßnahme festgesetzt: Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese auf bisherigen Ackerflächen in der Gemarkung Kaster, Flur 26, Flurstück 16. Die Fläche umfasst eine Größe von 48.937 qm (4,89 ha) liegt in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich des BP 39a und weist somit einen räumlichen Bezug zum Eingriffsgebiet auf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Calles ° De Brabant, Nov. 2007). Sollte sich das primäre Ziel der Herstellung einer Grünverbindung zum Peringssee bis zum Satzungsbeschluss realisieren lassen, werden die Festsetzungen in Abstimmung mit allen Beteiligten entsprechend geändert. Durch die festgesetzten Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes kann der Eingriff in den Naturhaushalt vollständig kompensiert werden. 6.4.8 Bewertung Landschaft und Ortsbild Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LP Ziele Das Landschaftsbild ist nach Möglichkeit zu erhalten oder im Fall einer Beeinträchtigung zumindest landschaftsgerecht wiederherzustellen. Die Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes ist bei der Planung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die Jülicher Börde wird im Osten durch den Villerand begrenzt. Im Süden geht sie in die Zülpicher Börde und im Westen in die niederländisch-belgische Bördezone über. Im Norden reicht sie bis an die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach. Der Untersuchungsraum befindet sich innerhalb der Untereinheit 554.11 – Erftbusch (Unteres Erfttal). Der Raum Bedburg wird durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaus Fortuna-Garsdorf sowie durch die intensiv genutzten Agrar- und Siedlungsflächen geprägt. Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Zusammenhang ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine hohe Transparenz aufweist und Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können, kann ein Landschaftselement in einem Bestand Umweltbericht 33 strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden. Das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes und das der angrenzenden Bereiche wird zum einen durch die Lage an der L 213 und die Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks bestimmt. Zum anderen dominieren die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft und des Kasterer Sees. Weitere landschaftsbildprägende Elemente sind die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe. Das Plangebiet ist Bestandteil eines unzerschnittenen Landschaftsraumes (ULR) der Größen-klasse 10 50 qkm. Als ULR werden Räume definiert, die nicht durch technogene Elemente wie klassifizierte Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder sonstige bauliche Anlagen und Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z. B. Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Nutzungstypen mit zerschneidender Wirkung sind solche, die je nach ihrer räumlichen Verteilung und Intensität Ausdruck der Wirkung des Kultureinflusses sind und einen vergleichsweise hohen Grad einer Veränderung der Landschaft (Hemerobiegrad) kennzeichnen. ULR erfüllen u. A. wichtige ökologische Grundfunktionen und sind ein wichtiger Bestandteil der Landschaft. Die an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen sind im Gebietsentwicklungsplan (GEP) weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung festgesetzt. Die Bedeutung des eigentlichen Plangebietes für die Erholungsnutzung ist jedoch eher gering, da es kaum durch Wege erschlossen ist und sich mit den angrenzenden Flächen der Mühlenerft und der Kasterer Höhe wesentlich attraktivere Flächen für die Erholung in unmittelbarer Nähe bieten. Durch die Planung werden zusätzlich ca. 50 ha freie Landschaft beansprucht und Flächen für die Landwirtschaft reduziert. Damit widerspricht die Planung den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungszielen. Die geplanten Industriegebäude werden eine max. Höhe von 20 m über Gelände erreichen. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem Gelände innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen. Damit wirken sich die Gebäude und Einrichtungen insbesondere in westliche Richtung auf das Landschaftsbild aus. Aufgrund der Lage des Plangebietes mit den angrenzenden ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen ist das GI vor allem aus westlicher Richtung weithin sichtbar. Nach Süden werden die Erweite- Prognose Umweltbericht 34 rungsflächen durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgeschirmt. Nördlich erfolgt die Abschirmung durch die Gehölzbestände an der Mühlenerft und östlich durch die z. T. höher liegende L 213 und die anschließende Frimmersdorfer Höhe. Aufgrund der zulässigen Höhe der Gebäude und Einrichtungen können die visuellen Auswirkungen durch die geplante landschaftsgerechte Einbindung des Gebietes nur z. T. gemindert werden. Die Erholungsnutzung wird nur unwesentlich eingeschränkt, die vorhandenen Radwegeverbindungen bleiben erhalten. Insgesamt ist mit der Planung eine signifikante Veränderung des Landschaftsbildes verbunden. Gemäß des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPRO NRW) sind insbesondere die Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen zu vermeiden. Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind unbebaute Bereiche insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit erforderlicher Größe zu erhalten. Die im Regionalplan weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellten Bereiche werden durch die Planung nicht tangiert. 6.4.9 Bewertung Boden Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NW, LG NW Ziele Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und die Versiegelung auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden. Landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang beansprucht werden (§1a Abs.1 BauGB). Die Beeinträchtigung der Bodenentwicklung, des Bodengefüges und des Bodenaufbaus, des Wasser- und Nährstoffhaushaltes und der Bodenlebewesen ist zu minimieren. Die langfristige Nutzungsfähigkeit landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Böden ist zu sichern oder ggf. wiederherzustellen. Das Plangebiet weist mit ca. 25 % einen mittleren Versiegelungsgrad auf. Die Versiegelungen konzentrieren sich im bereits bebauten südlichen Geltungsbereich, während die geplanten Erweiterungsflächen nahezu unversiegelt sind. Ursprünglich waren im Untersuchungsbereich Parabraunerden vorhanden, die sich aus tertiären Lockergesteinen sowie Löß- und Lößlehmüberlagerungen bildeten. Aufgrund des Braunkohleabbaus und der anschließenden Rekultivierung in den 1970er Jahren ist der Boden jedoch stark verändert worden. In einer Stärke von 80-100 m wurden Neulandböden aufgefüllt. Innerhalb von Hangbereichen wurde sogenannter Forstkies, eine Mischung aus Kies und Löss gekippt, der wegen seiner Standfestigkeit gegen Erosion und der Durchwurzelbarkeit für Gehölze auf Böschungen geeignet ist. Oberflächennah wurde die Deckverkippung aus Lösslehm und Löss auf- Bestand Umweltbericht 35 gesetzt. So weist die Bodenkarte NRW für das Planungsgebiet Pararendzina, zum Teil Regosole, aus künstlich aufgetragenem Löss über kiesig-sandigen Abraum aus. In den landwirtschaftlich rekultivierten Bereichen überwiegen Lössauflagen in einer Dicke von ca. 2 m. Der Boden bietet nach einer Zeit der Humusanreicherung (Zwischenbewirtschaftung) eine gute Grundlage für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und ist daher beim wirtschaftlichen Ertragspotential hoch einzustufen. Die Deckschicht aus Lösslehm und Löss speichert infolge noch fehlender, natürlicher Vertikaldränstrukturen das Niederschlagswasser intensiv über längere Zeiträume. Dies äußert sich in höheren Wassergehalten und der häufig steif / weichen Konsistenz in den Deckschichten ab 1,0-1,5 m. Lokal können sich über verdichteten, tonig ausgebildeten Schlufflagen zeitweise Staunässe und geringmächtige Schichtenwasserhorizonte ausbilden. Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden sind im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden vorhanden. Eine Bodenwertzahl ist für das Plangebiet nicht klassifiziert. Die geologische Entstehung des Plangebietes beginnt im Jungtertiär und resultiert aus einem bis heute andauernden Bewegungsverhältnis von vier Hauptschollen zueinander. Aufgrund unterschiedlicher Senkungsprozesse ergaben sich stark terrassierte Geländeformen mit zum Teil tief reichenden Brüchen. Hauptbestandteil der Böden sind tertiäre und quartäre Ablagerungen sowie teils mächtigen Braunkohleflözen. Im Pleistozän wurde das Gebiet zudem mit großen Mengen von Sand, Kies und Geröll überlagert. Während der Eiszeit kamen unterschiedlich mächtige Lößablagerungen dazu. Geologie Durch das Bauvorhaben wird die Bodenstruktur im Plangebiet überwiegend nachhaltig und dauerhaft verändert bzw. durch Gebäude und Verkehrsanlagen versiegelt. Die Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht somit weitgehend verloren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Böden im Plangebiet um Auffüllungsböden handelt. Prognose Der z. Zt. geringe Versiegelungsgrad erhöht sich bei Realisierung der Planung auf max. ca. 71 % des Geltungsbereiches. Die biotische Lebensraumfunktion als Standort für Flora und Fauna wird zerstört bzw. auf den nicht befestigten Flächen nachhaltig verändert. Eine landwirtschaftliche Rekultivierung der Fläche wird im Plangebiet nicht mehr möglich sein. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG NW) sind zu beachten. Im Hinblick auf das Schutzgut Boden sind mit der Planung erhebliche Beeinträchtigungen der Böden verbunden. Bewertung Umweltbericht 6.4.10 36 Wasser (Oberflächenwasser) Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, BNatSchG, LG NW Ziele Zur Vermeidung von Abflussspitzen (Hochwasserereignisse) ist Niederschlagswasser nach Möglichkeit zu versickern. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine dauerhaften Oberflächengewässer. Die beiden vorhandenen Wegeseitengräben westlich der Gottlieb-Daimler-Straße und des Wirtschaftsweges führen allenfalls nach Starkregenereignissen temporär Wasser. Bestand Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen. Nördlich des Plangebietes verläuft die Mühlenerft, östlich der L213 und der Bahnlinie die Erft. Der Versiegelungsgrad wird durch die Planung deutlich erhöht. Prognose Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft eingeleitet. Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird über das vorhandene Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit wird das gesamte Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet und verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes. Durch die gepufferte Ableitung des Niederschlagswassers in die Vorfluter Erft und Mühlenerft werden die Oberflächengewässer nur im Rahmen der vom Erftverband vorgegebenen Aufnahmekapazität belastet. Im Zuge der Bauausführung wird voraussichtlich keine temporäre offene Wasserhaltung erforderlich werden. Mit den Festsetzungen des BP 39a sind keine negativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer verbunden. 6.4.11 Bewertung Wasser (Grundwasser) Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO Ziele Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Es ist eine Regeneration des Grundwasserangebots anzustreben. Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen. Das Grundwasser steht sümpfungsbedingt in den gewachsenen Liegendschichten weiter unter Flur und wird über Jahrzehnte einen vernachlässigbaren Einfluss haben. Bei einem zukünftigen Wiederanstieg werden die späteren Grundwassergleichen in natürlicher Korrespondenz zur Erft verlaufen. Bezüglich der Versickerungsfähigkeit lässt sich gemäß des Baugrundgutachten zum Industrie- und Gewerbepark „Mühlenerft“ an der L213 in Bedbug-Kaster von DIPL.-ING. JOSEF VOGT (1996) feststel- Bestand Umweltbericht 37 len, dass die Versickerung aufgrund der geringen Durchlässigkeitswerte der Deckschichten (kf-Wert > 10-6 m/s) nicht möglich ist. Die durch die geplante Baumaßnahme großflächig entstehende Versiegelungen verhindern weitgehend die Versickerung von Niederschlagswasser und damit die Grundwasserneubildung. Prognose Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden grundsätzlich die Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser. Entsprechend der Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS wird das Niederschlagswasser folgendermaßen behandelt: Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft eingeleitet. Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird über das vorhandene Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit wird das gesamte Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet und verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes. Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Die Gebäude werden aufgrund der vorgesehenen Nutzungsstruktur voraussichtlich nicht unterkellert. Ein entsprechender Hinweis auf die braunkohlebedingte, großflächige Grundwasserbeeinflussung ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Eine Erhöhung des Stoffeintragsrisikos ist mit der Baumaßnahme auf Grund des Abstandes zwischen Oberfläche und Grundwasser voraussichtlich nicht verbunden. Mit den verkippten Lösslehm- und Lössböden im Geltungsbereich steht kein ausreichend durchlässiger Boden zur Versickerung des Niederschlagswassers zur Verfügung. Da das Niederschlagswasser jedoch in die nahegelegenen Vorfluter Erft und Mühlenerft eingeleitet wird, entspricht die Behandlung des Niederschlagswassers dem § 51a des Landeswassergesetzes. 6.4.12 Bewertung Wasser (Abwasser) Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO Ziele Abwasser fällt im Plangebiet zur Zeit durch die vorhandenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die Straßenentwässerung (belastetes Niederschlagswasser) an. Die Abwässer werden dem Gruppenklärwerk südlich des Industrieparks Mühlenerft zugeführt. Bestand Gemäß Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS wird das Niederschlagswasser gemäß Trennerlass behandelt. Das von den Verkehrsflächen und den Parkflächen abfließende Niederschlags- Prognose Umweltbericht 38 wasser ist als stark belastet einzustufen. Die Belastung besteht im Wesentlichen aus Kohlenwasserstoffen, partikulär gebundenen Schwermetallen und organischen Schadstoffen. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.5.2004, auch als Trennerlass bezeichnet, muss stark verschmutztes Niederschlagswasser grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden (z.B. Versickerung über belebte Bodenschichten). Schmutzwasser aus den Gebäuden und Anlagen wird über einen Schmutzwasserkanal dem Klärwerk zugeführt. Aufgrund der sachgerechten Abführung der unbelasteten und belasteten Niederschlagswasser sowie des Schmutzwassers entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen. 6.4.13 Bewertung Klima und Luft (Kaltluft und Ventilation) Ziele des Umweltschutzes: BauGB Ziele Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete. Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte, ausgeglichene Klimacharakter zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter. Die geländeklimatologischen Gegebenheiten innerhalb des Untersuchungsgebietes können aufgrund des nahezu ebenen Reliefs als relativ einheitlich eingestuft werden. Das Plangebiet und die angrenzenden Flächen sind durch ein gut ausgeprägtes Freilandklima gekennzeichnet. Diese Bereiche weisen einen ungestörten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte auf. Sie besitzen grundsätzlich eine hohe thermische Ausgleichsfunktion für Siedlungsräume und eine große Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das gilt insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen, wenn lediglich lokale und thermisch induzierte Windsysteme für den Luftaustausch in den Siedlungsbereichen sorgen. Wegen des Abstands zu den Siedlungsflächen besitzt das Plangebiet jedoch nur eine untergeordnete thermische Ausgleichsfunktion für die Siedlungsräume. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichen tagsüber mäßig hohe, nachts jedoch sehr niedrige Oberflächenabstrahlungstemperaturen. Daraus resultieren für diesen Bereich sehr hohe Abkühlungsraten der Lufttemperatur, die in der Regel mit guten Austauschverhältnissen verbunden sind. Der klimatische Wert dieser Freiflächen ist besonders hoch, wenn sie in unmittelbarem Kontakt zu thermisch belasteten Siedlungsbereichen stehen. Für die Filterung schadstoffbelasteter Luft sind Freiflächen von untergeordneter Bedeutung. Bestand Umweltbericht 39 Im südlichen Teilabschnitt des Plangebietes befinden sich intensiv bebaute Bereiche. Diese Gewerbe- und Industrieflächen weisen ein Stadtklima mit geringem Belastungsgrad auf. Sie sind durch eine Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes, Störung lokaler Windsysteme und Wärmeinseln gekennzeichnet. Die Schadstoffbelastung ist gegenüber dem Freilandklima zeitweise erhöht, der Luftaustausch ist erschwert. Im Plangebiet wird sich durch die Realisierung des BP 39a das Freilandklima mit guter Ausprägung zu einem Stadtklima mit voraussichtlich geringem Belastungsgrad verändern (Veränderung des Mikroklimas). Aufgrund der Ausgleichsfunktionen der großen Freiflächen im Umfeld des Plangebietes sind jedoch keine erheblichen kleinklimatischen Beeinträchtigungen zu prognostizieren. Prognose Die festgesetzten Grünmaßnahmen tragen in geringem Umfang zu einer Minderung der klimatischen Auswirkungen bei. Luftreinigende und somit CO2-mindernde Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Mit der Planung wird das Freilandklima mit guter Ausprägung zu einem Stadtklima mit voraussichtlich geringem Belastungsgrad verändert. Insofern sind im Hinblick auf das Schutzgut Lokalklima mit der Planung negative Auswirkungen verbunden. 6.4.14 Bewertung Klima und Luft (Luftschadstoff-Emissionen) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft Ziele Aus dem Plangebiet werden aktuell in geringerem Umfang Luftschadstoffe aus den Gewerbe- und Industriebetrieben (überwiegend Speditionsbetriebe) und Straßenverkehr emittiert. Das Plangebiet kann insgesamt als wenig belastet durch Luftschadstoffe eingestuft werden. Bestand Im Plangebiet werden zusätzliche Gewerbe- und Industrieanlagen entstehen. Da zur Zeit nicht prognostiziert werden kann, welche Art von Betrieben bzw. Anlagen angesiedelt werden, können keine gesicherten Prognosen über deren Luftschadstoff-Emissionen getroffen werden. Sollten im Plangebiet Betriebe gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet werden, gelten die gesetzlichen Betriebsvoraussetzungen und Auflagen. Es ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. Prognose Kfz-bedingte Luftschadstoffe werden durch den erhöhten Quellund Zielverkehr ebenfalls in stärkerem Umfang als bisher emittiert. Auch wenn die Art der zukünftigen Betriebe und Anlagen noch nicht feststehen, ist durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes nicht mit Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV zu rechnen, da die einzelnen Betriebe die Einhaltung der Grenzwerte Bewertung Umweltbericht 40 im Rahmen ihrer Betriebserlaubnis nachweisen müssen. Es sind somit keine erheblichen negativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten. 6.4.15 Klima und Luft (Luftschadstoff-Immissionen) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft Ziele Auf das Plangebiet wirken Kfz-bedingte Immissionen der angrenzenden Straßen (L213) und die allgemeine Hintergrundbelastung ein. Das Plangebiet kann insgesamt als wenig belastet durch Luftschadstoffe eingestuft werden. Bestand Die Gesamtimmissionsbelastung setzt sich zusammen aus den Kfzbedingten Immissionen, der Immissionsbelastung durch die vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe sowie der Hintergrundbelastung. Insgesamt können geringe Belastungen durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe (NO2, Benzol und Feinstaub PM10) erwartet werden. Konkrete Messdaten für das Plangebiet liegen nicht vor. Anhaltspunkte für die Hintergrundbelastung liefern die Messergebnisse der nächstgelegenen Messstationen in Hürth, Köln-Chorweiler bzw. Niederzier des Landesumweltamtes. Demnach liegen die Jahresmittelwerte für NO2und PM10 (Feinstaub) deutlich unter den Grenzwerten. Mit der Realisierung der Erweiterung des BP 39a wird zusätzlicher Quell- und Zielverkehr (LKW und PKW) induziert. Gemäß des Verkehrsgutachtens von BÜRO STADTVERKEHR, HIL-DEN von Nov. 2007 ist das Verkehrsaufkommen von Gewerbegebieten stark abhängig von der Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Die Spanne reicht von Kleinbetrieben bis hin zu großen Güterverteilzentren/Frachtzentren mit hohem Lkw-Aufkommen. Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, welche Art von Branchenstruktur oder Unternehmen sich ansiedeln wird, wurde mit Spannweiten im Bereich der Verkehrserzeugung gearbeitet. Mit der geplanten Fläche aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a, 1. Änderung nimmt die Verkehrsbelastung an der Einmündung Robert-Bosch-Straße / L213 zu. Es ist, je nach Branchentyp, mit einem Aufkommen von 590 bis 1.020 Kfz/Std. im Querschnitt auf der Robert-Bosch-Straße zu rechnen. Wird das gesamte Industriegebiet genutzt, so lassen sich die Verkehrsmengen durchaus noch mit der vorhandenen Einmündung Robert-Bosch-Straße / L213 abwickeln. Sobald jedoch andere gewerbliche Nutzungen bzw. Transportunternehmen mit höheren Verkehrsaufkommen angesiedelt werden, kann, aus gutachtlicher Sicht, die zusätzliche Verkehrsbelastung nicht mehr einwandfrei und leistungsfähig mit der vorhandenen ungeregelten Einmündung aufgenommen werden. Dies Prognose Umweltbericht 41 gilt für den Zeitpunkt, wenn alle Flächen vollständig bebaut sind. Gegebenenfalls sind dann folgende Aspekte zu prüfen: ƒ Umbau der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 mit LichtSignal-Anlage, ƒ Errichtung einer zusätzlichen Einmündung im nördlichen Bereich (in Höhe der Greven-broicher Straße) Der Industriepark Mühlenerft ist über die Linie 924 von BedburgRath nach Bahnhof Bedburg an den ÖPNV angeschlossen (z. Zt. vormittags 6:24 Uhr und 7:24 Uhr, nachmittags 13:51, 14:49, 15:49 und 17:49 Uhr). Aufgrund der freien Ortsrandlage ist für das Plangebiet von einer geringen Hintergrundbelastung auszugehen. Auch wenn die mit der geplanten Erweiterung des Industriegebietes einhergehende Zunahme des Quell- und Zielverkehrs nur näherungsweise prognostizierbar ist, ist nicht mit Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV zu rechnen. 6.4.16 Bewertung Klima und Luft (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien, Energieeinsparungsgesetz, Energieeinspar-VO, DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau. Ziele Im Plangebiet werden, soweit bekannt, keine erneuerbaren Energien eingesetzt. Bestand Gemäß der standortbezogenen Bewertung des geologischen Dienstes NRW kann für diesen Standort elektronisch kein geothermisches Potenzial ermittelt werden. Es ist daher z. Zt. nicht bekannt, ob das geothermische Potenzial (Erdwärme) im Plangebiet im Bereich einer effizienten Nutzung liegt. Prognose Der Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung beinhaltet keine Festsetzungen zu erneuerbaren Energien bzw. zur aktiven Verbesserung der Energieeffizienz. Daher bleibt festzustellen, dass die Emissionen im Plangebiet nicht auf ein optimales Maß reduziert und eine Optimierung der Energiebilanz nicht erzielt werden können. Bewertung 6.4.17 Klima und Luft (Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern) Ziele des Umweltschutzes: TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-VO, BImSchG, TA Luft, GIRL NW, LAI-Richtlinie zur Beurteilung von Lichtimmissionen Ziele Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt über die Kanalisation (Trennsystem). Abfälle werden durch die Abfallwirtschaftsbetriebe bzw. entsprechende Entsorgungsfirmen entsorgt. Bestand Umweltbericht 42 Die zu erwartenden Abfallmengen lassen sich z. Zt. nicht benennen. Art und Umfang sind von den angesiedelten Betrieben abhängig. Hauptsächlich werden Hausmüll und recyclingfähige Wertstoffe anfallen. Grundsätzlich muss auch mit auch Sondermüll und überwachungsbedürftigen Abfällen gerechnet. Nähere Angaben hierzu sind aus den o. g. Gründen nicht möglich. Die Entsorgung wird über entsprechende Entsorger (Recycling) und die Städtischen Abfallentsorgungsbetriebe erfolgen. Die Abwässer (Schmutz- und belastetes Niederschlagswasser) werden über die städtische Kanalisation abgeführt. Prognose Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen in Folge entstehender Abwässer und / oder Abfälle zu erwarten. Bewertung 6.4.18 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Lärm) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 18. BImSchV, DIN 18005, DIN 4109, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bestand: Von dem Plangebiet gehen aktuell verkehrsbedingte und gewerbliche Lärmemissionen aus. Gleichzeitig wirken diese Lärmquellen auf die geplanten Erweiterungsflächen des Industriegebietes ein. Fluglärm, Schienenlärm und Freizeitlärm sind im vorliegenden Fall nicht relevant. Gemäß Abstimmung zwischen dem Lärmgutachter ACCON KÖLN GMBH und dem Planungsamt der Stadt Bedburg liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohngebiete in Bedburg (Bereich Biverschnell) und Kaster (Bereich Ricardastraße). Beide Gebiete sind mit dem Schutzanspruch eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) zu berücksichtigen. Der einzuhaltende Richtwert gemäß TA Lärm beträgt somit tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Zudem sind die bestehenden Betriebe im Geltungsbereich des BP 39 und des BP 39a zu berücksichtigen. Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39 konnten keine, einzelnen Betrieben direkt zuzuordnen-den Messdaten ermittelt werden. Die Situation war an zwei unabhängigen Besichtigungstagen bestimmt durch den Straßenverkehr auf der unmittelbar am Plangebiet vorbeiführenden L 213 bzw. L116. Im Bereich der Immissionspunkte fiel der messbare Immissionspegel während der Tageszeit auf die Größenordnung der Nachtrichtwerte, wobei selbst dieser Immissionspegel nicht den bestehenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden konnte. Bei den bestehenden Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a handelt es sich ausschließlich um große Logistikunternehmen. Auch hierfür waren verwertbare Daten über schalltechnische Messungen nicht ermittelbar. Daher wurden die maximal zu erwartenden Geräuschimmissionen durch eine konkrete Modellrechnung geprüft. Ziele Umweltbericht 43 Gewerbelärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum „tags“ dauert von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und beträgt 16 Stunden. Nach der Nummer 6.5 der TA Lärm sind für Reine und Allgemeine Wohngebiete an Werktagen für die Zeiten von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Geräusche mit einem Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen, um der erhöhten Störwirkung in diesen Zeiten Rechnung zu tragen. Außerdem gilt gemäß TA Lärm der Richtwert als überschritten, wenn während der Tageszeit ein einzelnes Geräuschereignis den Richtwert um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Somit liegt in einem WA-Gebiet eine Richtwertüberschreitung aufgrund der Spitzenpegel dann vor, wenn z.B. einzelne Vorgänge kurzzeitige Immissionspegel tags von mehr als 85 dB(A) und nachts von mehr als 60 dB(A) verursachen. Bei der Planung handelt es sich um eine heranrückende Bebauung an vorhandene Lärmquellen (hier: Straße, Gewerbe). Entsprechend des Veranlasserprinzipes ist somit sicherzustellen, dass etwaige, aus der heranrückenden Planung resultierende Konflikte nicht dem vorhandenen Emittenten anzulasten sind. Wohnnutzungen sind entsprechend der o.g. Darstellung zu berücksichtigen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Entwicklungsmöglichkeiten gewerblicher Nutzungen geschaffen und planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Die in der TA-Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden. Daraus folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen im Sinne der TA Lärm klare Bedingungen zur Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festgeschrieben werden müssen. Dabei ist dem Ansatz der Akzeptorbezogenheit zu folgen: Entscheidend sind die Gesamtimmissionen, der der Akzeptor (betroffener Anwohner) ausgesetzt ist, das Zusammenwirken aller Anlagen auch derjenigen, die außerhalb des Plangebiets liegen – ist also zu berücksichtigen. Aus den Richtwerten ergeben sich durch eine entsprechende Aufteilung die so genannten Planwerte, die die maximal zulässigen Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet darstellen und sich aus den Emissionskontingenten (LEK) der einzelnen Teilflächen zusammensetzen. Die Begrenzung erfolgt im Plangebiet durch die Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente (LEK) gem. DIN 45691 /4/ auf emittierenden Teilflächen. Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebietes eine möglichst optimale Nutzung unter den gegebenen Bedingungen zulässt. In Teilbereichen, in denen hohe Schallemissionen (z. B. lärmintensive Produktion) zu erwarten sind, können höhere Schalleis- Prognose Umweltbericht 44 tungspegel zugelassen werden als in Teilbereichen mit niedrigeren Schallemissionen (z. B. Lagerbereiche etc.). Die gewerblich bzw. industriell nutzbaren Flächen wurden in die Flächen GI 1 bis GI 9 gegliedert. Die Tag- und NachtKontingentierungen für die einzelnen Teilflächen GI1 bis GI9 erfolgten auf Grundlage der Stellungnahme zur GeräuschEmissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a Industriepark Mühlenerft der Stadt Bedburg der ACCON KÖLN GMBH vom 26. November 2007. In der Summe wird für tags ein Lärmemissionskontingent (LEK) von 52 dB(A) und nachts 37 dB(A) erreicht. Nutzung Tag Nacht Reines Wohngebiet (WR), Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet 50 40/35 Allgemeines Wohngebiet (WA), Kleinsiedlungsgebiet (WS), Campingplatzgebiet 55 45/40 Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen 55 55 Besondere Wohngebiete (WB) 60 45/50 Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) 60 50/45 Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 55/50 45 - 65 35 - 65 sonst. Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart Tab.: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005 (Werte in dB(A)) Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden. Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr sowie aus dem angrenzenden Gewerbe belastet. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde eine Emissionskontingentierung vorgenommen und die Gewerbeflächen über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK) gegliedert. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten Bebauungsplan Nr. 39 nach bestem Wissen berücksichtigt. Die berechneten LEK decken die Belange der bestehenden Logistikbetriebe im Geltungsbereich zur sicheren Seite hin ab und eröffnen auf den noch zu entwi-ckelnden Flächen aus schalltechnischer Sicht außergewöhnlich große Spielräume. Bewertung Umweltbericht 45 Wird die Einhaltung der berechneten LEK gewährleistet, ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden 6.4.19 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Altlasten) Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG Ziele Da das gesamte Plangebiet nach Abschluss des Braunkohletagebaus vor ca. 30 Jahren 80-100 m aufgefüllt wurde und die Flächen seitdem landwirtschaftlich genutzt wurden, sind keine Altlasten zu erwarten. Bestand Unter der Vorgabe, dass bodenschutzrechtliche Belange im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Einschränkungen für die geplante Folgenutzung. Prognose Eine Umnutzung als Gewerbefläche ist im Hinblick auf Altlasten unproblematisch. Bewertung 6.4.20 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Gefahrenschutz) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, Hochwasserschutz-VO, Elektrosmog: 26. BImSchG, Abstandserlass, Erschütterungen: DIN 4150, Gefahrgüter, Explosionsgefahr: Gefahrschutz-VO, Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Ziele Flächen, auf denen aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- und Immissionsschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- und Erholungsraum eine Nutzungsänderung unterbleiben muss, sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weitere besondere Gefahrenpotentiale sind im Plangebiet nicht erkennbar. Freileitungen sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. Bestand Inwiefern Belange des Gefahrenschutzes (z.B. Brand- oder Explosionsrisiko) zukünftig betroffen sind ist abhängig von der Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, müssen nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) genehmigt werden. Prognose Bei der Aufstellung von Trafostationen innerhalb des Plangebietes ist zu berücksichtigen, dass bezüglich zu errichtender bzw. gegebenenfalls bereits vorhandener Trafostationen unter Vorsorgegesichtspunkten an evtl. angrenzenden, ständigen Aufenthaltsorten der Wert von 1 µ T nicht überschritten werden sollte. Der erforderliche Löschwasserbedarf ist sicherzustellen. Umweltbericht 46 Aufgrund der aufgefüllten Neulandböden kann von einer Kampfmittelfreiheit ausgegangen werden. Für das Plangebiet ist kein erhöhtes Gefahrenpotenzial gegeben. 6.4.21 Bewertung Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (Erdbeben) Die erdbebengefährdeten Regionen sind in vier Zonen der Grade 0 bis 3 eingeteilt. Die Intensitäten geben Auskunft über die zu erwartenden Bodenbeschleunigungen, die auf ein Bauwerk einwirken können. Gemäß Karte der DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten, Ausgabe 31.03.2005), Blatt Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:350.000 (Ausgabe 06.2006) liegt Bedburg in der Erdbebenzone 2. Bestand Die Erdbebenzone 2 ist bei Planung und Konstruktion der Gebäude zu berücksichtigen. 6.4.22 Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LB Ziele Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umweltauswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Der Geltungsbereich liegt im ehemaligen Tagebaubereich und wurde nach Beendigung des Bergbaus vor ca. 30 Jahren zwischen 80 und 100 m aufgefüllt. Bestand Insofern sind keine in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmäler und Baudenkmäler gemäß §2 DSchG NW vorhanden. Durch die Festsetzungen des BP Nr. 39a sind die Belange Kultur- und Sachgüter sowie Boden- und Denkmalpflege nicht betroffen 6.4.23 Prognose und Bewertung Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Bereiches mit besonderen Schutzausweisungen. 6.4.24 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Ziele des Umweltschutzes: BauGB und alle betroffenen Fachgesetze Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Ziele Umweltbericht 47 Auswirkungen auf Wechselwirkungen sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen. Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse bedeutsam sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf das Verhalten eine Rolle. Es sind keine Wechselwirkungen vorhanden, die zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Bestand Wechselwirkungen bestehen zwischen: Prognose ƒ der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraums für Tierarten, ƒ den vorhandenen Bodenverhältnissen, dem Versiegelungsgrad und der Grundwasserneubildung sowie der Hochwasserprophylaxe, ƒ der vorhandenen Durchgrünung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, ƒ den Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der zukünftigen Nutzer/Bewohner. Durch die zukünftig hohe Versiegelungsrate werden insbesondere die Schutzgüter Boden, Was-ser, Klima sowie Flora und Fauna einschl. ihrer jeweiligen Wechselwirkungen beeinträchtigt. Durch eine Optimierung des Begrünungsgrades (z.B. flächige Dachbegrünungen) und der Energieeffizienz könnten Aspekte der Lufthygiene, des Klimaschutzes und des Hochwasserschutz noch verbessert werden. Hierzu wären entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich. Es entstehen keine Wechselwirkungen, die zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Lokal sind mit der Planung negative Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild, Klima, Boden und Grundwasser verbunden. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sind vollständig kompensierbar. 6.4.25 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt geplant und durchzuführen (vgl. auch Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan): Bewertung Umweltbericht ƒ Erhalt des Gehölzstreifens an der westlichen Plangebietsgrenze, ƒ landschaftsgerechte Eingrünung des Gebietes im Übergang zur freien Landschaft nach Westen und Norden. Hierfür wird im Norden des Gebietes, südlich der Mühlenerft ein bis zu 120 m breiter Gehölzstreifen als naturnaher Wald mit gestuftem Waldrand und unterschiedlich breitem Krautsaum festgesetzt, ƒ Ergänzung des vorh. Gehölzstreifens durch eine Baum-und Strauchhecke, ƒ die Eingrünung der einzelnen Gewerbe- und Industriegrundstücke durch Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den nicht überbaubaren Flächen, insbesondere entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen durch standortgerechte, heimische Laubbäume sowie frei wachsende Hecken aus Laubgehölzen, ƒ Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt durch externe Kompensationsmaßnahmen. 6.4.26 Alternativen Alternativstandorte zur Errichtung eines Industriegebietes dieser Größenordnung sind in Bedburg nicht vorhanden. Der gewählte Standort ist aufgrund seiner Lage und Entfernung zu den nächstgelegenen Wohngebieten der einzige im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellte Bereich mit der erforderlichen Flächengröße. Alternativ zum vorliegenden städtebaulichen Entwurf sind baulich geringer verdichtete Varianten denkbar, die jedoch zu einem vermehrtem Bedarf an Industrieflächen führen würden. Zusätzlich wäre die Festsetzung von Minderungsmaßnahmen wie z.B. Dachbegrünungen denkbar. Hierdurch könnten die lokalklimatischen Bedingungen verbessert werden. Durch eine solarenergetisch optimierte Planung könnte voraussichtlich die Energieeffizienz verbessert werden. 6.5 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und Kartenmaterial ausgewertet. Die Anregungen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden berücksichtigt. Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt: ƒ Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, BÜRO STADTVERKEHR, Hilden, 20.11.2007 ƒ Gutachtlich Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“ der Stadt Bedburg“ von ACCON KÖLN GMBH, 26.11.2007, 48 Umweltbericht ƒ Baugrundgutachten zum Industrie- und Gewerbepark „Mühlenerft“ an der L213 in Bedbug-Kaster, DIPL.-ING. JOSEF VOGT, Bedburg, 27. März 1996 ƒ Entwässerungskonzeption, SPITZ CONSULTANTS, November 2007 6.6 Monitoring Folgende Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen, insbesondere unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt sind durchzuführen: ƒ Kontrolle, ob die Flächen mit Bindungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB) gemäß Festsetzungen im BP und Darstellung im LBP dauerhaft erhalten werden. ƒ Kontrolle, ob die festgesetzten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen (Maßnahmenflächen M1, M2, M3, M4 und M5 sowie externe Ausgleichsflächen) gemäß Festsetzungen durchgeführt werden. ƒ Überprüfung, ob die zu Grunde gelegten Prognosen hinsichtlich der Lärm- und Luftschadstoffemissionen zukünftig nicht erheblich überschritten werden. ƒ Überprüfung des Verkehrsaufkommens, um abzuschätzen ob bzw. wann bei sukzessiver Belegung des Industriegebietes zusätzliche verkehrliche Maßnahmen erforderlich werden. Außerdem sind Informationen auszuwerten, die aufgrund der so genannten „Bringschuld“ der Behörden (§ 4 Abs. 3 BauGB) bei der für das Monitoring zuständigen Stelle eingehen. Für die Überwachung sind auch Hinweise aus der Bevölkerung verwendbar. 6.7 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Realisierung der Planung, insbesondere infolge der hohen Neuversiegelung, bei folgenden Schutzgütern Beeinträchtigungen auftreten werden: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Pflanzen (Flora) Tiere (Fauna) Landschaftsbild Boden Grundwasser Klima Mensch (Lärm) Mit den Bebauungsplanfestsetzungen sowie den Kompensationsund Minderungsmaßnahmen wird dafür Sorge getragen, dass erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigungen der Schutzgüter vermieden werden: 49 Umweltbericht ƒ Die Beeinträchtigungen für Flora und Fauna können durch Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden. ƒ Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch eine landschaftsgerechte Eingrünung des Gebietes nach Westen und Norden gemindert. ƒ Durch die hohe Versiegelungsrate gehen die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend verloren. Hierdurch wird auch die Versickerung des Niederschlagswassers großflächig unterbunden. Durch die Einleitung des Niederschlagswassers in ortsnahe Fließgewässer können die negativen Auswirkungen gemindert werden. ƒ Die zusätzlichen Versiegelungen führen auch zu kleinflächigen Veränderungen des Mikroklimas. Die zusätzlichen Luftschadstoffemissionen führen voraussichtlich nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. ƒ Zum vorbeugenden Schallschutz sind im Bebauungsplan Lärmemissionskontingente (LEK) festgesetzt. Auch im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. 50