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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
82 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung „Industriepark Mühlenerft“ Textliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen Entwurf Köln, 6. Dezember 2007 Inhalt 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7 1.3.8 1.3.9 1.4 1.5 2 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Art der baulichen Nutzung Gliederung des Industriegebietes Ausschluss von Nutzungen Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK) Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Zuordnung externer Kompensationsmaßnahmen Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Baum- und Strauchhecken (M 1) Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Waldrand (M 2) Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Grundstücksbegrünung (M 3) Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Straßenbegleitgrün (M 4) Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Stellplatzbegrünung (M 5) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Leitungsrecht Sichtdreieck 1 1 1 2 3 3 3 3 3 4 4 5 6 6 8 8 8 8 2.1 2.2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄß § 86 ABS. 1 BAUO NRW Einfriedungen Lagerplätze 8 8 9 3 KENNZEICHNUNGEN 9 4 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 9 5 5.1 5.2 HINWEISE Luftverkehr Erdbeben 10 10 10 6 6.1 6.2 EMPFEHLUNGEN Niederschlagswasser Begrünung 10 10 10 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung 1 Textliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Gliederung des Industriegebietes Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 BauNVO „Industriegebiet (GI)“ festgesetzt. Das festgesetzte Industriegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 i. V. m. Abs. 8 BauNVO in die Teilgebiete GI 1 bis GI 9 gegliedert und wie folgt in seiner Nutzung eingeschränkt: Innerhalb des gegliederten Industriegebietes sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW1 vom 06.06.2007 aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I und II sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten nicht zulässig. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle 1 angegebenen Emissionskontigente LEK nach DIN 45691 Ausgabe 2006-122 weder tags (06:00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten: Tabelle 1 Emissionskontigente tags und nachts in dB (A) Teilgebiet1 1) GI 1 GI 2 GI 3 GI 4 GI 5 GI 6 GI 7 GI 8 GI 9 1) LEK,tags LEK,nachts 72 72 70 70 68 68 65 65 65 54 54 54 54 54 54 53 53 53 Bezeichnung der Teilgebiete entsprechend der Bebauungsplandarstellung Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. 1 Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007 2 DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, Ausgabe 2006-12, Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin 1 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm3 unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. Für die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Industriegebiet allgemein zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes ist im Bauantrag der Nachweis zu führen, dass 1. 2. der Beherbergungsbetrieb vollklimatisiert ist und Fenster in Räumen, in denen übernachtet wird, nicht zum Lüften geöffnet werden können. 1.1.2 Ausschluss von Nutzungen Innerhalb der Industriegebiete sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO folgende Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Land- und Gartenbau Tierhaltung Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher Anlagen und Einrichtungen für die Gewinnung, Lagerung, Sortierung und Bearbeitung von Schrott Im Sinne von § 65 BauO NW vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Zerkleinerung und zum Schreddern von Bauschuttmaterial Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung und Aufbereitung von Fäkalien (analog Nr. 8.10, 4. BImSchV) Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb zulässig. Eigenständig betriebene Windkraftanlagen sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO unzulässig. Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungsart „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind“ wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und ist somit unzulässig. 3 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) 2 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung 1.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen In dem gegliederten Industriegebiet sind Verkaufsstellen, die in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungsbetrieben stehen, gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig. Die Verkaufsfläche darf dabei maximal 10 % der Geschossfläche des zugeordneten Betriebes erreichen. Darüber hinaus können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB im Industriegebiet folgende Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden: ƒ ƒ ƒ ƒ Einzelhandel mit neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen und –teilen, Tierzucht gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten. 1.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen (OK) Innerhalb der Industriegebiete darf gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die Oberkante der zu errichtenden baulichen Anlagen und Gebäude die im Plan eingeschriebenen maximale Höhe über Bezugspunkt nicht überschreiten. Maßgebend ist das eingedeckte Dach. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Krananlagen, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden. 1.3 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 1.3.1 Zuordnung externer Kompensationsmaßnahmen Die auf dem Flurstück Nr. 16 in der Gemarkung Kaster, Flur 26 in der Stadt Bedburg durchzuführende Kompensationsmaßnahme „Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese“ wird gemäß § 1a Abs. 3 BauGB vollständig den Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“ zugeordnet. 1.3.2 Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 3 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung mit den Bezeichnungen M 1 und M 2 und die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzte „Grundstücksbegrünung“ (M3) sowie die externe Kompensationsmaßnahme sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus der Realisierung des Bebauungsplans entstehen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auf Grundlage des Bebauungsplans und des Landschaftspflegerischen Begleitplans fachgerecht durchzuführen. 1.3.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Beleuchtung und beleuchtete Werbeflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird festgesetzt, dass in den Freibereichen des Industriegebiets nur insektenfreundliche Leuchtmittel mit vorwiegend langwelligem Licht (z. B. NatriumdampfHochdrucklampen) zu verwenden sind. Die Leuchten dürfen nur in den unteren Halbraum abstrahlen. Die Schutzverglasung darf sich nicht über 60°C erwärmen. 1.3.4 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Baum- und Strauchhecken (M 1) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 1 Baum- und Strauchhecken aus standortgerechten, heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 1 anzupflanzen. Der Anteil der Bäume 1. Ordnung wird auf 10 % festgesetzt. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Den Pflanzungen ist ein zwei bis drei Meter breiter Krautsaum vorzulagern. Die Flächen des Krautsaums sind mit der Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, einzusäen. Pflanzenauswahlliste 1: Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm) und Bäume 1. Ordnung, Hochstamm, 3 x v, 10-12 cm ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Acer campestre Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaea Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Feld-Ahorn Hainbuche Roter Hartriegel Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Hülse Liguster 4 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ 1.3.5 Lonicera xylosteum Mespilus germanica Prunus avium Prunus padus Prunus spinosa Quercus petraea Quercus robur Rosa arvensis Rosa canina Sorbus aucuparia Taxus baccata Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus carpinifolia Viburnum lantana Viburnum opulus Heckenkirsche Mispel Vogel-Kirsche Trauben-Kirsche Schlehe Trauben-Eiche Stiel-Eiche Feld-Rose Hunds-Rose Eberesche Eibe Winter-Linde Sommer-Linde Feld-Ulme Wolliger Schneeball Gewöhnlicher Schneeball Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Waldrand (M 2) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M 2 naturnaher, gestufter Waldrand aus standortgerechten, heimischen Gehölzen der Pflanzenauswahlliste 2 anzulegen. Je 500 qm Fläche sind 200 Gehölze aus der Pflanzenauswahlliste 2 anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Den Pflanzungen ist ein drei bis fünf Meter, unregelmäßig breiter Krautsaum vorzulagern. Die Flächen des Krautsaums sind mit der Saatmischung RSM 8.1, Variante 4, einzusäen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 2: Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm) ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Betula pendula Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaea Fraxinus excelsior Ilex aquifolium Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Feld-Ahorn Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Birke Hainbuche Roter Hartriegel Hasel Weißdorn Pfaffenhütchen Esche Hülse Liguster Heckenkirsche 5 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Mespilus germanica Prunus avium Prunus padus Prunus spinosa Quercus petraea Quercus robur Rosa arvensis Rosa canina Sorbus aucuparia Taxus baccata Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus carpinifolia Viburnum lantana Viburnum opulus Mispel Vogel-Kirsche Trauben-Kirsche Schlehe Trauben-Eiche Stiel-Eiche Feld-Rose Hunds-Rose Eberesche Eibe Winter-Linde Sommer-Linde Feld-Ulme Wolliger Schneeball Gewöhnlicher Schneeball In der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten und mit M 2 bezeichneten Fläche ist die Anlage eines Regenrückhaltebeckens (RRB) mit einer Fläche von maximal 5.500 qm (einschließlich der notwendigen Erschließung) zur Nutzung durch das angrenzende Industriegebiet zulässig. 1.3.6 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Grundstücksbegrünung (M 3) Pro angefangene 250 qm der im Sinne von § 19 BauNVO überbaubaren Grundstücksfläche ist, soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, ein großkroniger Laubbaum der Pflanzenauswahlliste 3 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 3: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3-4 x v, 18-20 cm: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Acer platanoides Fraxinus exelsior Ginkgo biloba Sophora japonica Tilia tomentosa Brabant 1.3.7 Spitz-Ahorn Esche Fächerbaum Schnurbaum Silber-Linde Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Straßenbegleitgrün (M 4) Innerhalb des gegliederten Industriegebietes sind in einem 2,50 m breiten Streifen parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB standortgerechte, heimische Laubbäume 6 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung der Pflanzenauswahlliste 4 sowie Sträucher der Pflanzenauswahlliste 4 a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Baumpflanzung ist im Abstand von mindestens jeweils 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie vorzunehmen. Der Abstand der Bäume untereinander bzw. in der Reihe beträgt 15,00 m. Pro 6 qm des 2,50 m breiten Pflanzstreifens parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB außerdem zwei Sträucher der Pflanzenauswahlliste 4a anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Unterbrechungen des 2,50 m breiten Pflanzstreifens durch Grundstückszufahrten sind zulässig. Die Gesamtbreite von Grundstückszufahrten darf dabei nicht mehr als 30 % der Grundstücksbreite an der Erschließungsstraße betragen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. Pflanzenauswahlliste 4: Bäume 1. und 2. Ordnung; Hochstamm, 3 x v, 10-12 cm: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Acer platanoi Acer pseudoplatanus Carpinus betulus Corylus colurna Fraxinus exelsior Ginkgo biloba Tilia cordata Tilia tomentosa Spitzahorn Bergahorn Hainbuche Baumhasel Esche Fächerbaum Winterlinde Silber-Linde Pflanzenauswahlliste 4a: Leichte Heister, 1 x v, 80-100 cm (VSTR 60-100 cm) ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Amelanchier lamarckii Cornus mas Cornus sanguinea Coryllus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Philadelphus coronarius Prunus spinosa Ribes alpinum Rosa canina Salix caprea Viburnum lantana Kanadische Felsenbirne Kornelkirsche, Dirndlstrauch Roter Hartriegel Waldhasel Gemeiner Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Bauernjasmin Schlehdorn, Schwarzdorn Alpen-Johannisbeere Hundsrose Sal-Weide Wolliger Schneeball 7 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung 1.3.8 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Stellplatzbegrünung (M 5) Auf Stellplatzanlagen ist pro sechs angefangene Kfz-Stellplätze ein großkroniger Laubbaum der Arten und Qualitäten der Pflanzenauswahlliste 3 anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Je Einzelbaum ist hierbei eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6,00 qm vorzusehen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren zu schützen. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.3.9 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB festgesetzten Fläche ist die vorhandene Bepflanzung dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Pflanzenausfälle sind art- und funktionsgerecht zu ersetzen. 1.4 Leitungsrecht Zugunsten der Stadt Bedburg wird im Plangebiet ein Leitungsrecht festgesetzt. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Stadt Bedburg, unterirdische Kanalanlagen und Leitungen zu sichern, herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen sowie eine Bepflanzung der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzten Fläche mit tief wurzelnden Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, sind unzulässig. 1.5 Sichtdreieck Die im Bebauungsplan festgesetzten Sichtdreiecke sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Bepflanzung darf eine Höhe von maximal 0,60 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsflächen nicht überschreiten. 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW 2.1 Einfriedungen Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. 8 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung 2.2 Lagerplätze Lagerplätze sind durch bauliche Anlagen oder gärtnerische Maßnahmen so zu gestalten, dass Lagerungen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum hin sichtbar sind. 3 Kennzeichnungen Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39a wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Fläche, unter der der Bergbau umgeht gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im Bereich der durch bergbauliche Maßnahmen bedingten Grundwasserbeeinflussung und der gesamte Baugrund im Plangebiet besteht aus aufgeschüttetem Boden. Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der stark wechselnden Zusammensetzung des Bodenmaterials die geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020 „Geotechnische Untersuchungen für Bautechnische Zwecke“, Ausgabe 2003-09 vor. Durch gezielte Untersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens nachzuweisen. Gebäude oder Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Auflast sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, Ausgabe 2005-01, der DIN 18195-1 und DIN 18195-2 „Bauwerksabdichtungen“, Ausgaben 2000-08 und die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. 4 Nachrichtliche Übernahmen Die Landesstraße L 213 wird nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 39a 1. Änderung übernommen. Gemäß § 25 des StrWG NRW bedürfen außerhalb von Ortschaften Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde wenn bauliche Anlagen jeder Art 1. längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehrs bestimmtem Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, 2. über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehenden Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. 9 Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“, 1. Änderung 5 Hinweise 5.1 Luftverkehr Ausnahmen von der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen sowie durch alle anderen Hindernisse, die eine Höhe von 100,00 m über dem im Bebauungsplan eingetragenen Bezugspunkt überschreiten, bedürfen der Zustimmung bzw. Genehmigung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 14,15 LuftVG4. 5.2 Erdbeben Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 gemäß der aktuellen Veröffentlichung zur DIN 4149 „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen“ der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen von Juni 20065. Die Hinweise und Vorgaben der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“, Ausgabe 2005-04, sind zu berücksichtigen. 6 Empfehlungen 6.1 Niederschlagswasser Es wird empfohlen, unverschmutztes Niederschlagswasser zu sammeln bzw. auf dem Grundstück zu speichern und z.B. als Löschwasser, Brauchwasser oder zur Bewässerung von Grünanlagen zu nutzen. 6.2 Begrünung Fensterlose Mauern, Brandwände, Einfriedigungsmauern und Zäune sollten, soweit betriebstechnisch durchführbar, mit kletternden und rankenden Pflanzen, wahlweise mit den nachfolgend aufgeführten Arten, zu bepflanzt werden. Soweit erforderlich, sind Rankgerüste als Kletterhilfen anzubringen. Pflanzenauswahlliste: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Celastrus orbiculatus Clematis, Wildarten und –sorten Hedera helix Hydrangea petiolaris Lonicera in Arten und Sorten Parthenocissus quinquefolia und Parthenocissus tricuspidata “Veitchii” Polygonum auberti Baumwürger Clematis Efeu Kletterhortensie Heckenkirsche Wilder Wein Wilder Wein Schlingknöterich 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) 5 Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de 10