Daten
Kommune
Bedburg
Größe
652 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
5
5
Umweltbericht zum BP 39a
Arbeitstitel: „Mühlenerft“
Umweltbericht zum BP 39a Arbeitstitel: „Mühlenerft“
1
5.1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
2
5.2
Bedarf an Grund und Boden
2
5.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
3
5.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3
5.4.1
Natur und Landschaft
3
5.4.2
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
4
5.4.3
Landschaftsplan (LP)
4
5.4.4
Pflanzen
4
5.4.5
Tiere
5
5.4.6
Biologische Vielfalt
5
5.4.7
Eingriff / Ausgleich
6
5.4.8
Landschaft / Ortsbild
7
5.4.9
Boden
8
5.4.10 Wasser
9
5.4.10.1 Oberflächenwasser
9
5.4.10.2 Grundwasser
9
5.4.10.3 Abwasser
10
5.4.11 Klima und Luft
11
5.4.11.1 Klima, Kaltluft / Ventilation
11
5.4.11.2 Luftschadstoff-Emissionen
11
5.4.11.3 Luftschadstoff-Immissionen
12
5.4.11.4 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
13
5.4.11.5 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität Fehler! Textmarke nicht definiert.
5.4.11.6 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern 13
5.4.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
13
5.4.12.1 Lärm
13
5.4.12.2 Altlasten
15
5.4.12.3 Gefahrenschutz
15
5.4.12.4 Erdbeben
15
5.4.12.5 Abfälle
Fehler! Textmarke nicht definiert.
5.4.13 Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege
16
5.4.14 Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes
16
5.4.15 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
16
5.4.16 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
17
5.4.17 Alternativen
17
5.5
Zusätzliche Angaben
5.5.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung / Hinweise auf Schwierigkeiten
18
18
5.6
Monitoring
18
5.7
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
19
Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
5.1
2
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Der Bebauungsplan Nr. 39a „Gewerbe- und Industriegebiet westlich der L 213“ ist am 26. März
1997 rechtsverbindlich geworden. Dieser Bereich ist zwischenzeitlich bebaut, die bedarfsorientierte Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 39a war gemäß §33 BauGB Grundlage für weitere
Baugenehmigungen. Für den Bebauungsplan Nr. 39a, seiner 1. Erweiterung sowie weiteren
Entwicklungsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 79 ha wird mit dem Bebauungsplan Nr. 39a
1. Änderung insgesamt einheitlich aktuelles Planungsrecht geschaffen.
Für die südliche Hälfte des Plangebietes besteht ein Bebauungsplan (BP Nr. 39 A). Im Zuge der
geplanten Änderung des BP Nr. 39 soll das Industriegebiet um ca. 40 ha erweitert werden. Der
Erweiterungsbereich ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.
Die Stadt Bedburg verfügt über Gewerbeflächen in Gemengelagensituationen und Stadtkernnähe, die nur für Gewerbebetriebe geeignet sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der besonderen Standortgunst (sehr gute verkehrliche Anbindung, Abstand zu Wohngebieten, gute Erreichbarkeit von Freizeit- und Naherholungsgebieten als weiche Standortfaktoren)
und dem Bedarf an industriell nutzbaren Flächen ist die Erweiterung und planungsrechtliche Sicherung des Industrieparks Mühlenerft erforderlich geworden.
Das Plangebiet liegt an der Landestraße L 231 und grenzt fast unmittelbar an das Gebiet der
Stadt Grevenbroich. Nördlich und nordwestlich befindet sich das Naherholungsgebiet der Mühlenerft, im Südwesten schließen sich große zusammenhängende ackerbaulich genutzte Flächen
an. Südlich des Plangebietes liegt das Gruppenklärwerk Kaster.
Der Abstand südlich des Plangebietes zur nächsten Wohnbebauung in Bedburg-Kaster (Ricardastraße) beträgt ca. 1.000 m, zu Wohngebieten in Bedburg-Broich (Gerhard-vom-Brugh-Straße)
ebenfalls ca. 1.000 m. Nördlich des Plangebietes liegt die nächste Wohnbebauung auf Grevenbroicher Stadtgebiet ca. 2 km entfernt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 39a liegt innerhalb der Gemarkung
Kaster, Flur 14, 15 und 16. Er wird begrenzt durch die Landesstraße L 213 im Osten, den Bereich Mühlenerft im Norden sowie der Bebauung an der Robert-Bosch-Straße im Süden.
Sämtliche Flächen befinden sich zur Zeit in der Hand einer Eigentümerin.
5.2
Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. ca. 78,7 ha bei einer Ausdehnung von ca. 800 m in
Ost-West-Richtung und ca. 1.100 m in Nord-Süd-Ausrichtung. Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Stadtrand von Bedburg nördlich des Ortsteils Broich und nordöstlich von Kaster. Es wird
im Süden durch das bereits bestehende 1. Ausbaustufe des Industriegebietes Mühlenerft begrenzt. Östlich verläuft die L213 und die Regionalbahnlinie RB38 Bedburg – Grevenbroich.
Nördlich grenzt das Gebiet an die Mühlenerft, westlich befinden sich bis zum Kasterer See weiträumige landwirtschaftliche Flächen.
Das Plangebiet wird aktuell etwa zu zwei Drittel als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. Rund
ein Viertel sind bereits bebaut und werden als Industrie- und Gewerbegebiet genutzt. Die übrigen
Flächen setzen sich zusammen aus linearen Gehölzflächen, Straßen (L213) und Wirtschaftswege sowie kleinflächigen Brachen und sonstigen Grünflächen. Rund 1,6 % (12.400 m²) nehmen
die Straßenverkehrsflächen der L213 ein, die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt sind.
Gemäß der Planung wird sich der Versiegelungsgrad deutlich erhöhen:
Festsetzung
Fläche in ha, ca.
Industriegebiet – versiegelte bzw. befestigte Flächen
50,0
Industriegebiet – private Grünflächen
15,0
öffentliche Straßenverkehrsflächen, Wirtschaftswege
6,0
(incl. Begleitgrün)
Regenrückhaltebecken
0,5
Ausgleichsflächen, vorhandene Bepflanzung
7,5
Summe
79,0
0705 – Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
3
Addiert man die potentiell versiegelten bzw. befestigten Flächen des GI und die Straßenverkehrsflächen, errechnet sich ein potentieller Versiegelungsgrad des Geltungsbereiches von etwa
71 %.
5.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen gesetzlichen Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind.
Darüber hinaus werden der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises (z.Zt. im Änderungsverfahren) sowie Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse zu bestimmten Fachthemen berücksichtigt. Zielwerte des Umweltschutzes zu einzelnen Schutzgütern werden ggf. im jeweiligen
Kapitel genannt.
5.4
5.4.1
Abb:
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Natur und Landschaft
Übersicht Lage im Raum, Schutzgebiete und Festsetzungen des Landschaftsplanes
0705 – Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
5.4.2
4
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, VV-FFH NRW
Bestand / Prognose: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinien (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) sind durch
die Planung nicht betroffen.
5.4.3
Landschaftsplan (LP)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NW, LP
Bestand: Der Landschaftsplan Nr. 1 des Rhein-Erft-Kreises befindet sich im Änderungsverfahren.
Für das Plangebiet wird das Entwicklungsziel 7 „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung einer nachhaltigen stabilen Nutzung“ definiert.
Für den Geltungsbereich des BP werden keine Schutzgebiete ausgewiesen. Weder im Untersuchungsgebiet noch in der näheren Umgebung befinden sich Naturschutzgebiete.
Südwestlich, in einer Entfernung von mind. 1.000 m, befindet sich das Landschaftsschutzgebiet
„Alter Erftlauf bei Kaster“ (L 2.2-2).
Entlang der Erft und auf angrenzenden Flächen setzt der Landschaftsplan diverse Maßnahmen
fest, bei denen es sich überwiegend um Aufforstungen bzw. Pflanzungen von Einzelbäumen
oder Sträuchern handelt. Fünf dieser Pflanzmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebietes
•
(5.1-37, 5.1-38, 5.1-65, 5.2-3a, 5.2-3b).
Prognose: Das Entwicklungsziel des LP kann innerhalb des Geltungsbereiches nur in den Randbereichen, die als Ausgleichsflächen festgesetzt werden, realisiert werden. Die im Landschaftsplan dargestellten Pflanzmaßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereiches überwiegend nicht
umgesetzt worden. Die vorhandenen neu gepflanzten Gehölze an der südwestlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten und werden durch weitere Ausgleichspflanzungen ergänzt.
Bewertung: Die Planung steht dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes entgegen, beeinträchtigt jedoch keine Schutzziele des Landschaftsplanes. Die im LP dargestellten, noch nicht
realisierten Pflanzmaßnahmen können bei Realisierung der Planung nicht mehr umgesetzt werden. Es werden jedoch Ausgleichsflächen am westlichen und nördlichen Rand des Geltungsbereiches festgesetzt.
5.4.4
Pflanzen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, LG NW, LP
Die Pflanzenwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt,
entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist (BNatSchG).
Bestand: Vegetationsstrukturen, die gemäß § 62 LG NRW einem besonderen Schutz unterliegen, sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Das Plangebiet ist im südlichen Teilabschnitt sehr stark durch Industrie- bzw. Gewerbenutzung
anthropogen überformt. Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Kleinflächig sind jüngere lineare Gehölzbestände und Brachflächen vorhanden.
Die Gehölzstrukturen und Brachestadien besitzen eine gewisse Funktion im Biotopverbund, die
jedoch aufgrund des noch geringen Alters der Gehölze als untergeordnet eingestuft werden
kann. Detaillierte Angaben zur Vegetation können dem Landschaftspflegerischen Begleitplan
(LBP) entnommen werden.
Prognose: Das Plangebiet weist zur Zeit im südlichen Teilabschnitt einen hohen, im nördlichen
Erweiterungsabschnitt einen sehr geringen Versiegelungsgrad auf. Durch die geplanten Festsetzungen werden knapp 90 % des Plangebietes als Industrie (GI)- bzw. Straßenverkehrsflächen
festgesetzt. In Abhängigkeit von der festgesetzten GRZ können 80 % bzw. im nördlichen Teilabschnitt 70 % der GI-Flächen versiegelt werden.
Hierdurch geht ein Großteil der Fläche als Vegetationsstandort verloren.
Der Gehölzstreifen an der westlichen Plangebietsgrenze bleibt als strukturbildendes Element
erhalten. Durch die Erweiterung dieses Gehölzstreifen sowie der Anlage einer Waldfläche südlich
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Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
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der Mühlenerft (Ausgleichsflächen gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB) und Festsetzungen für die privaten Grünflächen wird sowohl eine Eingrünung des Gebietes als auch ein ökologischer Ausgleich festgesetzt.
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt und bilanziert.
Bewertung: Bei Realisierung der Planung gehen die Vegetationsstandorte überwiegend verloren.
Der Verlust der Vegetationsflächen kann durch verschiedene Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches und durch Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes vollständig kompensiert werden, so dass mit der Planung insgesamt keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Flora einhergehen.
5.4.5
Tiere
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL, LG NW, LP
Die Tierwelt soll einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so geschützt, gepflegt,
entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass ihre Existenz auf Dauer gesichert ist (BNatSchG).
Bestand: Aufgrund seiner Lage und Ausstattung bietet das Plangebietes überwiegend an offene
Agrarlandschaften angepassten Tier- und Pflanzenarten einen Lebens- bzw. Nahrungsraum. Die
Gehölzstreifen bieten potentielle Lebensräume für Kleinsäuger, Insekten und diverse Vogelarten.
Es ist davon auszugehen, dass geschützte Arten gemäß § 10 BNatSchG vorkommen.
Es wurde keine faunistische Kartierung durchgeführt. Das Arteninventar wird aufgrund der vorhandenen Habitate eingeschätzt.
Prognose für die Planung: Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1
BNatSchG zu beachten. Demnach ist es insbesondere verboten Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Als Regelbrutzeit ist analog
§ 64 LG NW der Zeitraum vom 01.03 bis 30.09 eines jeden Jahres anzunehmen.
Die Planung hat Auswirkungen auf das vorhandene Arteninventar.
Durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes wird der Lebensraum „offene Feldflur“
stark reduziert. Betroffene Tierarten finden jedoch insbesondere nordwestlich der Mühlenerft
(Kasterer Höhe) ausreichend Ersatzlebensräume.
Zukünftig werden im Plangebiet insbesondere Arten der Siedlungsräume (Ubiquisten) einen Lebensraum finden.
Bewertung: Unter Berücksichtigung bestimmter Bauzeitenbeschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen kann prognostiziert werden, dass die lokalen Populationen bei Realisierung
der Planung jeweils in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Insgesamt sind bei allen planungsrelevanten Arten die Verbotstatbestände gemäß §42 Abs. 1
BNatSchG und Art. 12 Abs. 1 FFH- Richtlinie nicht erfüllt.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 9 Vogelschutzrichtlinie ist somit nicht erforderlich.
Aus den o. g. Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Eingriff aus Sicht des § 19 Abs. 3
BNatSchG zulässig ist, da die lokalen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand
verbleiben und keine Biotope streng geschützter Arten zerstört werden, die nicht ersetzbar sind.
5.4.6
Biologische Vielfalt
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LP
Die Vielfalt der Natur ist so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen,
dass sie auf Dauer gesichert ist.
Bestand: Das Planungsgebiet zeigt sich überwiegend als relativ strukturarmes Gebiet mit einer
geringen biologischen Vielfalt. Dies resultiert vor allem aus dem hohen Anteil intensiv landwirtschaftlich genutzter Fläche, die durch den intensiven Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden
beeinträchtigt wird. Diverse kleinflächige strukturierende Landschaftselemente (Gehölze, Brachflächen, Graben, Mühlenerft) tragen jedoch zu einer Erhöhung der biologischen Vielfalt bei.
Prognose für die Planung: Mit der Umsetzung des BP 39a werden die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und der darin liegende Gehölzstreifen einschl. Graben beseitigt. Die Ge-
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Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
6
hölzbestände an der westlichen Plangebietsgrenze bleiben erhalten. Zusätzlich werden neue
Gehölzpflanzungen als Puffer zur Mühlenerft und den angrenzenden Freiflächen festgesetzt. Die
Offenlandbiotope (Acker, Brachen) entfallen vollständig. Das Artenspektrum innerhalb des Plangebietes wird sich in zukünftig bebauten Bereichen hin zu sog. „Allerweltsarten“ (Ubiquisten) verschieben, die an die zukünftigen Bedingungen im Plangebiet angepasst sind. Im Hinblick auf
gehölzgebundene Arten wird sich die biologische Vielfalt voraussichtlich erhöhen. Die Planung
hat jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die vorhandenen lokalen Populationen.
Bewertung: Im Hinblick auf das Schutzgut Biologische Vielfalt sind mit der Planung negative
Auswirkungen verbunden, die sich jedoch auf das Plangebiet beschränken und keinen erheblichen Einfluss auf die lokalen Populationen haben.
5.4.7
Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LG NW
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind
nach Möglichkeit zu vermeiden und ansonsten auszugleichen. Verlorengegangene Funktionen
sollen wiederhergestellt werden.
Bestand: Der Geltungsbereich (787.100 m²) gliedert sich in mehrere Nutzungen:
• versiegelte Flächen (Straßenverkehrsflächen, Industriegebiet),
• landwirtschaftliche Nutzflächen (Acker, Brache, Wirtschaftswege),
• Grünflächen (Brachflächen, Hecken, Gebüsche, Wegeseitengräben, Straßenbegleitgrün).
Das Plangebiet wird vorrangig durch die bestehende Gewerbenutzung im südlichen Teil, die
landwirtschaftliche Nutzung im nördlichen Abschnitt sowie die vorhandenen Straßenverkehrsflächen geprägt. Die geplante nördliche Erweiterungsfläche wird zur Zeit intensiv landwirtschaftlich
genutzt (ca. 57% des Plangebietes).
Die übrigen Vegetationsflächen (Brachen, lineare Gehölzstrukturen, ca. 2% des Plangebietes)
besitzen in einer überwiegend strukturarmen, ausgeräumten Landschaft Funktionen als Trittsteinbiotop bzw. im Biotopverbund.
Prognose: Mit der Aufstellung des BP 39a sind nachhaltige Eingriffe in Vegetationsflächen verbunden. Gemäß Festsetzungen des BP 39a werden die Flächen des Plangebietes überwiegend
als Industriegebiet (GI) und Verkehrsflächen festgesetzt. Die Gehölzflächen an der westlichen
Plangebietsgrenze bleiben erhalten. Zusätzlich werden verschiedene Maßnahmen (M1 bis M5)
festgesetzt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 39a kann nach der Umsetzung der Planung eine Wertigkeit von ca. 820.000 BWP erzielt werden. Diese ist um rund 240.000 BWP niedriger als die Bestandswertigkeit vor dem Eingriff und entspricht somit einem Kompensationsgrad
von etwa. 78 %. Das Kompensationsdefizit kann nur außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden. Es werden daher externe Maßnahmen festgesetzt, die geeignet sind, den Eingriff
in den Naturhaushalt vollständig zu kompensieren. Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan dargestellt und bilanziert.
Primäres Ziel für die Kompensationsmaßnahme ist die Entwicklung einer Grünverbindung vom
Erftbusch in Bedburg zum Peringssee östlich und westlich der L361n, die sich gut in das Projekt
Regionale 2010 einbinden würde. Da jedoch die Flächenverfügbarkeit für diese Maßnahme noch
geprüft werden muss und es nicht sichergestellt ist, dass dieses bis zur Offenlage abgeschlossen
ist, wird zunächst folgende Kompensationsmaßnahme festgesetzt:
Anlage und dauerhafte Sicherung einer Streuobstwiese auf bisherigen Ackerflächen in der Gemarkung Kaster, Flur 26, Flurstück 16. Die Fläche umfasst eine Größe von 48.937 m² (4,89 ha)
liegt in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich des BP 39a und weist somit einen räumlichen
Bezug zum Eingriffsgebiet auf (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Calles ° De Brabant,
Nov. 2007).
Sollte sich das primäre Ziel der Herstellung einer Grünverbindung zum Peringssee bis zum Satzungsbeschluss realisieren lassen, werden die Festsetzungen in Abstimmung mit allen Beteiligten entsprechend geändert.
Bewertung: Durch die festgesetzten Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes
kann der Eingriff in den Naturhaushalt vollständig kompensiert werden.
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Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
5.4.8
7
Landschaft und Ortsbild
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LP
Das Landschaftsbild ist nach Möglichkeit zu erhalten oder im Fall einer Beeinträchtigung zumindest landschaftsgerecht wiederherzustellen. Die Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes ist
bei der Planung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen (§ 1a Abs. 3 BauGB).
Bestand: Naturräumlich gehört der Untersuchungsraum zur Einheit 554 „Jülicher Börde“. Die
Jülicher Börde wird im Osten durch den Villerand begrenzt. Im Süden geht sie in die Zülpicher
Börde und im Westen in die niederländisch-belgische Bördezone über. Im Norden reicht sie bis
an die Lössgrenze südlich von Neuss und Mönchengladbach.
Der Untersuchungsraum befindet sich innerhalb der Untereinheit 554.11 – Erftbusch (Unteres
Erfttal). Der Raum Bedburg wird durch die Rekultivierung des Braunkohletagebaus FortunaGarsdorf sowie durch die intensiv genutzten Agrar- und Siedlungsflächen geprägt.
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der
Landschaft gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Zusammenhang ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung.
Während eine ausgeräumte Landschaft eine hohe Transparenz aufweist und Veränderungen
weithin sichtbare Auswirkungen haben können, kann ein Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden.
Das Landschaftsbild des Untersuchungsraumes und das der angrenzenden Bereiche wird zum
einen durch die Lage an der L213 und die Bebauung des bereits bestehenden Industrieparks
bestimmt. Zum anderen dominieren die ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen vor den anschließenden Gehölz- und Waldflächen entlang der Mühlenerft und des Kasterer Sees. Weitere
landschaftsbildprägende Elemente sind die Braunkohlekraftwerke Neurath und Frimmersdorf
sowie die Windkraftanlagen auf der Frimmersdorfer Höhe.
Das Plangebiet ist Bestandteil eines unzerschnittenen Landschaftsraumes (ULR) der Größenklasse 10-50 qkm 1 . Als ULR werden Räume definiert, die nicht durch technogene Elemente wie
klassifizierte Straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder sonstige
bauliche Anlagen und Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie z. B. Verkehrsflugplätze
zerschnitten werden. Nutzungstypen mit zerschneidender Wirkung sind solche, die je nach ihrer
räumlichen Verteilung und Intensität Ausdruck der Wirkung des Kultureinflusses sind und einen
vergleichsweise hohen Grad einer Veränderung der Landschaft (Hemerobiegrad) kennzeichnen.
ULR erfüllen u.a. wichtige ökologische Grundfunktionen und sind ein wichtiger Bestandteil der
Landschaft.
Die an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen sind im Gebietsentwicklungsplan (GEP)
weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
festgesetzt. Die Bedeutung des eigentlichen Plangebietes für die Erholungsnutzung ist jedoch
eher gering, da es kaum durch Wege erschlossen ist und sich mit den angrenzenden Flächen
der Mühlenerft und der Kasterer Höhe wesentlich attraktivere Flächen für die Erholung in unmittelbarer Nähe bieten.
Prognose: Durch die Planung werden zusätzlich ca. 50 ha freie Landschaft beansprucht und Flächen für die Landwirtschaft reduziert. Damit widerspricht die Planung den im Landschaftsplan
festgesetzten Entwicklungszielen. Die geplanten Industriegebäude werden eine max. Höhe von
20 m über Gelände erreichen. Ausnahmen von den Höhenbeschränkungen gelten nur für Windkraftanlagen, Schornsteine, Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinigung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung auf dem Gelände innerhalb der
festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Die jeweiligen Ausnahmen sind auf die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen notwendige Höhe zu beschränken. Die Ausnahmeregelung
gilt ebenfalls für Krananlagen. Damit wirken sich die Gebäude und Einrichtungen insbesondere in
westliche Richtung auf das Landschaftsbild aus.
Aufgrund der Lage des Plangebietes mit den angrenzenden ausgedehnten strukturarmen Ackerflächen ist das GI vor allem aus westlicher Richtung weithin sichtbar. Nach Süden werden die
Erweiterungsflächen durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe abgeschirmt. Nördlich er1
Quelle: Unzerschnittene Landschaftsräume in NRW; LÖBF, 2002
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folgt die Abschirmung durch die Gehölzbestände an der Mühlenerft und östlich durch die z.T.
höher liegende L 213 und die anschließende Frimmersdorfer Höhe.
Aufgrund der zulässigen Höhe der Gebäude und Einrichtungen können die visuellen Auswirkungen durch die geplante landschaftsgerechte Einbindung des Gebietes nur z.T. gemindert werden. Die Erholungsnutzung wird nur unwesentlich eingeschränkt, die vorhandenen Radwegeverbindungen bleiben erhalten.
Bewertung: Insgesamt ist mit der Planung eine signifikante Veränderung des Landschaftsbildes
verbunden. Gemäß des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPRO NRW) sind insbesondere die
Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen zu vermeiden.
Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind unbebaute Bereiche insgesamt und auch im
Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit erforderlicher Größe zu erhalten. Die im Regionalplan
weiträumig als Flächen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
werden durch die Planung nicht tangiert.
5.4.9
Boden
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NW, LG NW
Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden und die Versiegelung auf ein notwendiges Minimum begrenzt werden. Landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang
beansprucht werden (§1a Abs.1 BauGB). Die Beeinträchtigung der Bodenentwicklung, des Bodengefüges und des Bodenaufbaus, des Wasser- und Nährstoffhaushaltes und der Bodenlebewesen ist zu minimieren. Die langfristige Nutzungsfähigkeit landwirtschaftlich und gärtnerisch
genutzter Böden ist zu sichern oder ggf. wiederherzustellen.
Bestand: Das Plangebiet weist mit ca. 25 % einen mittleren Versiegelungsgrad auf. Die Versiegelungen konzentrieren sich im bereits bebauten südlichen Geltungsbereich, während die geplanten Erweiterungsflächen nahezu unversiegelt sind.
Ursprünglich waren im Untersuchungsbereich Parabraunerden vorhanden, die sich aus tertiären
Lockergesteinen sowie Löß- und Lößlehmüberlagerungen bildeten.
Aufgrund des Braunkohleabbaus und der anschließenden Rekultivierung in den 1970er Jahren
ist der Boden jedoch stark verändert worden. In einer Stärke von 80-100 m wurden Neulandböden aufgefüllt. Innerhalb von Hangbereichen wurde sogenannter Forstkies, eine Mischung aus
Kies und Löss gekippt, der wegen seiner Standfestigkeit gegen Erosion und der Durchwurzelbarkeit für Gehölze auf Böschungen geeignet ist. Oberflächennah wurde die Deckverkippung aus
Lösslehm und Löss aufgesetzt. So weist die Bodenkarte NRW für das Planungsgebiet Pararendzina, zum Teil Regosole, aus künstlich aufgetragenem Löss über kiesig-sandigen Abraum aus.
In den landwirtschaftlich rekultivierten Bereichen überwiegen Lössauflagen in einer Dicke von ca.
2 m. Der Boden bietet nach einer Zeit der Humusanreicherung (Zwischenbewirtschaftung) eine
gute Grundlage für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und ist daher beim wirtschaftlichen Ertragspotential hoch einzustufen.
Die Deckschicht aus Lösslehm und Löss speichert infolge noch fehlender, natürlicher Vertikaldränstrukturen das Niederschlagswasser intensiv über längere Zeiträume. Dies äußert sich in
höheren Wassergehalten und der häufig steif / weichen Konsistenz in den Deckschichten ab 1,01,5 m. Lokal können sich über verdichteten, tonig ausgebildeten Schlufflagen zeitweise Staunässe und geringmächtige Schichtenwasserhorizonte ausbilden.
Gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden sind im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden
vorhanden. Eine Bodenwertzahl ist für das Plangebiet nicht klassifiziert.
Geologie: Die geologische Entstehung des Plangebietes beginnt im Jungtertiär und resultiert aus
einem bis heute andauernden Bewegungsverhältnis von vier Hauptschollen zueinander. Aufgrund unterschiedlicher Senkungsprozesse ergaben sich stark terrassierte Geländeformen mit
zum Teil tief reichenden Brüchen. Hauptbestandteil der Böden sind tertiäre und quartäre Ablagerungen sowie teils mächtigen Braunkohleflözen. Im Pleistozän wurde das Gebiet zudem mit großen Mengen von Sand, Kies und Geröll überlagert. Während der Eiszeit kamen unterschiedlich
mächtige Lößablagerungen dazu.
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Prognose: Durch das Bauvorhaben wird die Bodenstruktur im Plangebiet überwiegend nachhaltig
und dauerhaft verändert bzw. durch Gebäude und Verkehrsanlagen versiegelt. Die Speicherund Reglerfunktion des Bodens geht somit weitgehend verloren.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Böden im Plangebiet um Auffüllungsböden handelt.
Der z.Zt. geringe Versiegelungsgrad erhöht sich bei Realisierung der Planung auf max. ca. 71 %
des Geltungsbereiches. Die biotische Lebensraumfunktion als Standort für Flora und Fauna wird
zerstört bzw. auf den nicht befestigten Flächen nachhaltig verändert. Eine landwirtschaftliche
Rekultivierung der Fläche wird im Plangebiet nicht mehr möglich sein.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Landesbodenschutzgesetzes
(LBodSchG NW) sind zu beachten.
Bewertung: Im Hinblick auf das Schutzgut Boden sind mit der Planung erhebliche Beeinträchtigungen der Böden verbunden.
5.4.10
Wasser
5.4.10.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, BNatSchG, LG NW
Zur Vermeidung von Abflussspitzen (Hochwasserereignisse) ist Niederschlagswasser nach Möglichkeit zu versickern.
Bestand: Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine dauerhaften Oberflächengewässer.
Die beiden vorhandenen Wegeseitengräben westlich der Gottlieb-Daimler-Straße und des Wirtschaftsweges führen allenfalls nach Starkregenereignissen temporär Wasser.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen.
Nördlich des Plangebietes verläuft die Mühlenerft, östlich der L213 und der Bahnlinie die Erft.
Prognose: Der Versiegelungsgrad wird durch die Planung deutlich erhöht.
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft eingeleitet.
Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird
über das vorhandene Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit wird das gesamte
Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet und
verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht
somit dem § 51a des Landeswassergesetzes.
Durch die gepufferte Ableitung des Niederschlagswassers in die Vorfluter Erft und Mühlenerft
werden die Oberflächengewässer nur im Rahmen der vom Erftverband vorgegebenen Aufnahmekapazität belastet.
Im Zuge der Bauausführung wird voraussichtlich keine temporäre offene Wasserhaltung erforderlich werden.
Bewertung: Mit den Festsetzungen des BP 39a sind keine negativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer verbunden.
5.4.10.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO
Grundwasser ist vor Verunreinigungen zu schützen. Es ist eine Regeneration des Grundwasserdargebots anzustreben.
Bestand: Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen.
Das Grundwasser steht sümpfungsbedingt in den gewachsenen Liegendschichten weiter unter
Flur und wird über Jahrzehnte einen vernachlässigbaren Einfluss haben.
Bei einem zukünftigen Wiederanstieg werden die späteren Grundwassergleichen in natürlicher
Korrespondenz zur Erft verlaufen.
Bezüglich der Versickerungsfähigkeit lässt sich gemäß des Baugrundgutachten zum Industrieund Gewerbepark „Mühlenerft“ an der L213 in Bedbug-Kaster von DIPL.-ING. JOSEF VOGT (1996)
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feststellen, dass die Versickerung aufgrund der geringen Durchlässigkeitswerte der Deckschichten (kf-Wert > 10-6 m/s) nicht möglich ist.
Prognose: Die durch die geplante Baumaßnahme großflächig entstehende Versiegelungen verhindern weitgehend die Versickerung von Niederschlagswasser und damit die Grundwasserneubildung.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden grundsätzlich die Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser.
Entsprechend der Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS wird das Niederschlagswasser folgendermaßen behandelt:
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen wird über ein noch zu erstellendes Regenrückhaltebecken (RRB) in die Mühlenerft eingeleitet. Das potentiell belastete Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird über das vorhandene Regenklärbecken (RKB) in die Erft eingeleitet. Somit wird das gesamte Niederschlagswasser von den versiegelten Flächen in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet und verbleibt somit im örtlichen Wasserregime. Die Behandlung des Niederschlagswassers entspricht somit dem § 51a des Landeswassergesetzes.
Im Zuge der geplanten Bauarbeiten wird nicht in den Grundwasserkörper eingegriffen. Die Gebäude werden aufgrund der vorgesehenen Nutzungsstruktur voraussichtlich nicht unterkellert.
Ein entsprechender Hinweis auf die braunkohlebedingte, großflächige Grundwasserbeeinflussung ist in den BP aufgenommen worden.
Eine Erhöhung des Stoffeintragsrisikos ist mit der Baumaßnahme auf Grund des Abstandes zwischen Oberfläche und Grundwasser voraussichtlich nicht verbunden.
Bewertung: Mit den verkippten Lösslehm- und Lössböden im Geltungsbereich steht kein ausreichend durchlässiger Boden zur Versickerung des Niederschlagswassers zur Verfügung.
Da das Niederschlagswasser jedoch in die nahegelegenen Vorfluter Erft und Mühlenerft eingeleitet wird, entspricht die Behandlung des Niederschlagswassers dem § 51a des Landeswassergesetzes.
5.4.10.3 Abwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NW, Wasserschutzzonen-VO
Bestand: Abwasser fällt im Plangebiet zur Zeit durch die vorhandenen Gewerbe- / Industriebetriebe die Straßenentwässerung (belastetes Niederschlagswasser) an. Die Abwässer werden
dem Gruppenklärwerk südlich des Industrieparks Mühlenerft zugeführt.
Prognose: Gemäß Entwässerungsplanung der SPITZ CONSULTANTS wird das Niederschlagswasser gemäß Trennerlass behandelt.
Das von den Verkehrsflächen und den Parkflächen abfließende Niederschlagswasser ist als
stark belastet einzustufen. Die Belastung besteht im Wesentlichen aus Kohlenwasserstoffen,
partikulär gebundenen Schwermetallen und organischen Schadstoffen. Gemäß Runderlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.5.2004,
auch als Trennerlass bezeichnet, muss stark verschmutztes Niederschlagswasser grundsätzlich
gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden (z.B. Versickerung über
belebte Bodenschichten).
Schmutzwasser aus den Gebäuden und Anlagen wird über einen Schmutzwasserkanal dem
Klärwerk zugeführt.
Bewertung: Aufgrund der sachgerechten Abführung der unbelasteten und belasteten Niederschlagswasser sowie des Schmutzwassers entstehen keine erheblichen Umweltauswirkungen.
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5.4.11
11
Klima und Luft
5.4.11.1 Klima, Kaltluft und Ventilation
Ziele des Umweltschutzes: BauGB
Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung
neuer Baugebiete.
Bestand: Großklimatisch befindet sich das Plangebiet im überwiegend maritim geprägten Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht. Der wärmebegünstigte, ausgeglichene Klimacharakter
zeigt sich durch mäßig warme Sommer und milde Winter.
Die geländeklimatologischen Gegebenheiten innerhalb des Untersuchungsgebietes können aufgrund des nahezu ebenen Reliefs als relativ einheitlich eingestuft werden.
Das Plangebiet und die angrenzenden Flächen sind durch ein gut ausgeprägtes Freilandklima
gekennzeichnet. Diese Bereiche weisen einen ungestörten, stark ausgeprägten Tagesgang von
Temperatur und Feuchte auf. Sie besitzen grundsätzlich eine hohe thermische Ausgleichsfunktion für Siedlungsräume und eine große Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das gilt
insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen, wenn lediglich lokale und thermisch induzierte
Windsysteme für den Luftaustausch in den Siedlungsbereichen sorgen. Wegen des Abstands zu
den Siedlungsflächen besitzt das Plangebiet jedoch nur eine untergeordnete thermische Ausgleichsfunktion für die Siedlungsräume.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen erreichen tagsüber mäßig hohe, nachts jedoch sehr
niedrige Oberflächenabstrahlungstemperaturen. Daraus resultieren für diesen Bereich sehr hohe
Abkühlungsraten der Lufttemperatur, die in der Regel mit guten Austauschverhältnissen verbunden sind. Der klimatische Wert dieser Freiflächen ist besonders hoch, wenn sie in unmittelbarem
Kontakt zu thermisch belasteten Siedlungsbereichen stehen.
Für die Filterung schadstoffbelasteter Luft sind Freiflächen von untergeordneter Bedeutung.
Im südlichen Teilabschnitt des Plangebietes befinden sich intensiv bebaute Bereiche. Diese Gewerbe- und Industrieflächen weisen ein Stadtklima mit geringem Belastungsgrad auf. Sie sind
durch eine Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes, Störung lokaler Windsysteme und
Wärmeinseln gekennzeichnet. Die Schadstoffbelastung ist gegenüber dem Freilandklima zeitweise erhöht, der Luftaustausch ist erschwert.
Prognose: Im Plangebiet wird sich durch die Realisierung des BP 39a das Freilandklima mit guter Ausprägung zu einem Stadtklima mit voraussichtlich geringem Belastungsgrad verändern
(Veränderung des Mikroklimas). Aufgrund der Ausgleichsfunktionen der großen Freiflächen im
Umfeld des Plangebietes sind jedoch keine erheblichen kleinklimatischen Beeinträchtigungen zu
prognostizieren.
Die festgesetzten Grünmaßnahmen tragen in geringem Umfang zu einer Minderung der klimatischen Auswirkungen bei. Luftreinigende und somit CO2-mindernde Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt.
Bewertung: Mit der Planung wird das Freilandklima mit guter Ausprägung zu einem Stadtklima
mit voraussichtlich geringem Belastungsgrad verändert. Insofern sind im Hinblick auf das
Schutzgut Lokalklima mit der Planung negative Auswirkungen verbunden.
5.4.11.2 Luftschadstoff-Emissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand: Aus dem Plangebiet werden aktuell in geringerem Umfang Luftschadstoffe aus den
Gewerbe- und Industriebetrieben (überwiegend Speditionsbetriebe) und Straßenverkehr emittiert. Das Plangebiet kann insgesamt als wenig belastet durch Luftschadstoffe eingestuft werden.
Prognose: Im Plangebiet werden zusätzliche Gewerbe- und Industrieanlagen entstehen. Da zur
Zeit nicht prognostiziert werden kann, welche Art von Betrieben bzw. Anlagen angesiedelt werden, können keine gesicherten Prognosen über deren Luftschadstoff-Emissionen getroffen werden. Sollten im Plangebiet Betriebe gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet
werden, gelten die gesetzlichen Betriebsvoraussetzungen und Auflagen. Es ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.
Kfz-bedingte Luftschadstoffe werden durch den erhöhten Quell- und Zielverkehr ebenfalls in stärkerem Umfang als bisher emittiert.
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Bewertung: Auch wenn die Art der zukünftigen Betriebe und Anlagen noch nicht feststehen, ist
durch die geplante Erweiterung des Industriegebietes nicht mit Überschreitungen der Grenzwerte
der 22. BImSchV zu rechnen, da die einzelnen Betriebe die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen ihrer Betriebserlaubnis nachweisen müssen. Es sind somit keine erheblichen negativen
Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoff-Emissionen zu erwarten.
5.4.11.3 Luftschadstoff-Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand: Auf das Plangebiet wirken Kfz-bedingte Immissionen der angrenzenden Straßen (L213)
und die allgemeine Hintergrundbelastung ein. Das Plangebiet kann insgesamt als wenig belastet
durch Luftschadstoffe eingestuft werden.
Die Gesamtimmissionsbelastung setzt sich zusammen aus den Kfz-bedingten Immissionen, der
Immissionsbelastung durch die vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe sowie der Hintergrundbelastung.
Insgesamt können geringe Belastungen durch Kfz-bedingte Luftschadstoffe (NO2, Benzol und
Feinstaub PM10) erwartet werden.
Konkrete Messdaten für das Plangebiet liegen nicht vor. Anhaltspunkte für die Hintergrundbelastung liefern die Messergebnisse der nächstgelegenen Messstationen in Hürth, Köln-Chorweiler
bzw. Niederzier des Landesumweltamtes.
Demnach liegen die Jahresmittelwerte für NO2und PM10 (Feinstaub) deutlich unter den Grenzwerten.
Prognose: Mit der Realisierung der Erweiterung des BP 39a wird zusätzlicher Quell- und Zielverkehr (LKW und PKW) induziert. Gemäß des Verkehrsgutachtens von BÜRO STADTVERKEHR, HILDEN von Nov. 2007 ist das Verkehrsaufkommen von Gewerbegebieten stark abhängig von der
Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Die Spanne reicht von Kleinbetrieben bis hin zu großen Güterverteilzentren / Frachtzentren mit hohem Lkw-Aufkommen. Da zum
jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, welche Art von Branchenstruktur oder Unternehmen sich
ansiedeln wird, wurde mit Spannweiten im Bereich der Verkehrserzeugung gearbeitet.
Mit der geplanten Fläche aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a, 1. Änderung,
nimmt die Verkehrsbelastung an der Einmündung Robert-Bosch-Straße / L213 zu. Es ist, je nach
Branchentyp, mit einem Aufkommen von 590 bis 1.020 Kfz / Std. im Querschnitt auf der RobertBosch-Straße zu rechnen. Wird das gesamte Industriegebiet genutzt, so lassen sich die Verkehrsmengen durchaus noch mit der vorhandenen Einmündung Robert-Bosch-Straße / L213
abwickeln. Sobald jedoch andere gewerbliche Nutzungen bzw. Transportunternehmen mit höheren Verkehrsaufkommen angesiedelt werden, kann, aus gutachtlicher Sicht, die zusätzliche Verkehrsbelastung nicht mehr einwandfrei und leistungsfähig mit der vorhandenen ungeregelten
Einmündung aufgenommen werden. Dies gilt für den Zeitpunkt, wenn alle Flächen vollständig
bebaut sind. Gegebenenfalls sind dann folgende Aspekte zu prüfen:
•
Umbau der Einmündung Robert-Bosch-Straße/L213 mit Licht-Signal-Anlage,
•
Errichtung einer zusätzlichen Einmündung im nördlichen Bereich (in Höhe der Grevenbroicher Straße)
Der Industriepark Mühlenerft ist über die Linie 924 von Bedburg-Rath nach Bahnhof Bedburg an
den ÖPNV angeschlossen (z.Zt. vormittags 6:24 und 7:24 Uhr, nachmittags 13:51, 14:49, 15:49
und 17:49 Uhr).
Bewertung: Aufgrund der freien Ortsrandlage ist für das Plangebiet von einer geringen Hintergrundbelastung auszugehen. Auch wenn die mit der geplanten Erweiterung des Industriegebietes einhergehende Zunahme des Quell- und Zielverkehrs nur näherungsweise prognostizierbar
ist, ist nicht mit Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV zu rechnen.
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5.4.11.4 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien, Energieeinsparungsgesetz, Energieeinspar-VO, DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
Bestand: Im Plangebiet werden, soweit bekannt, keine erneuerbaren Energien eingesetzt.
Prognose: Gemäß der standortbezogenen Bewertung des geologischen Dienstes NRW kann für
diesen Standort elektronisch kein geothermisches Potenzial ermittelt werden. Es ist daher z.Zt.
nicht bekannt, ob das geothermische Potenzial (Erdwärme) im Plangebiet im Bereich einer effizienten Nutzung liegt.
Bewertung: Der Bebauungsplan Nr. 39a, 1. Änderung, beinhaltet keine Festsetzungen zu erneuerbaren Energien bzw. zur aktiven Verbesserung der Energieeffizienz. Daher bleibt festzustellen,
dass die Emissionen im Plangebiet nicht auf ein optimales Maß reduziert werden können.
5.4.11.5 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Ziele des Umweltschutzes: TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-VO, BImSchG, TA Luft, GIRL NW, LAI-Richtlinie zur Beurteilung von Lichtimmissionen
Bestand: Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt über die Kanalisation
(Trennsystem). Abfälle werden durch die Abfallwirtschaftsbetriebe bzw. entsprechende Entsorgungsfirmen entsorgt.
Prognose: Die zu erwartenden Abfallmengen lassen sich z.Zt. nicht benennen. Art und Umfang
sind von den angesiedelten Betrieben abhängig. Hauptsächlich werden Hausmüll und recyclingfähige Wertstoffe anfallen. Grundsätzlich muss auch mit auch Sondermüll und überwachungsbedürftigen Abfällen gerechnet. Nähere Angaben hierzu sind aus den o.g. Gründen nicht möglich.
Die Entsorgung wird über entsprechende Entsorger (Recycling) und die Städtischen Abfallentsorgungsbetriebe erfolgen. Die Abwässer (Schmutz- und belastetes Niederschlagswasser) werden gemäß Trennerlass über die städtische Kanalisation abgeführt.
Bewertung: Es sind keine erheblichen Umweltauswirkungen in Folge entstehender Abwässer
und / oder Abfälle zu erwarten.
5.4.12
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
5.4.12.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 18. BImSchV, DIN 18005, DIN
4109, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Bestand: Von dem Plangebiet gehen aktuell verkehrsbedingte und gewerbliche Lärmemissionen
aus. Gleichzeitig wirken diese Lärmquellen auf die geplanten Erweiterungsflächen des Industriegebietes ein. Fluglärm, Schienenlärm und Freizeitlärm sind im vorliegenden Fall nicht relevant.
Gemäß Abstimmung zwischen dem Lärmgutachter ACCON KÖLN GMBH und dem Planungsamt
der Stadt Bedburg liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohngebiete in Bedburg (Bereich Biverschnell) und Kaster (Bereich Ricardastraße). Beide Gebiete sind mit dem Schutzanspruch eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) zu berücksichtigen. Der einzuhaltende Richtwert
gemäß TA Lärm beträgt somit tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Zudem sind die bestehenden
Betriebe im Geltungsbereich des BP 39 und des BP 39a zu berücksichtigen.
Im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 39 konnten keine, einzelnen Betrieben direkt zuzuordnenden Messdaten ermittelt werden. Die Situation war an zwei unabhängigen Besichtigungstagen
bestimmt durch den Straßenverkehr auf der unmittelbar am Plangebiet vorbeiführenden L 213
bzw. L116. Im Bereich der Immissionspunkte fiel der messbare Immissionspegel während der
Tageszeit auf die Größenordnung der Nachtrichtwerte, wobei selbst dieser Immissionspegel
nicht den bestehenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden konnte.
Bei den bestehenden Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39a handelt es
sich ausschließlich um große Logistikunternehmen. Auch hierfür waren verwertbare Daten über
schalltechnische Messungen nicht ermittelbar. Daher wurden die maximal zu erwartenden Geräuschimmissionen durch eine konkrete Modellrechnung geprüft.
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Gewerbelärmimmissionen sind nach der TA Lärm zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum „tags“
dauert von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und beträgt 16 Stunden. Nach der Nummer 6.5 der TA Lärm
sind für Reine und Allgemeine Wohngebiete an Werktagen für die Zeiten von 6.00 Uhr bis 7.00
Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr Geräusche mit einem Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen, um der erhöhten Störwirkung in diesen Zeiten Rechnung zu tragen.
Außerdem gilt gemäß TA Lärm der Richtwert als überschritten, wenn während der Tageszeit ein
einzelnes Geräuschereignis den Richtwert um mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20
dB(A) überschreitet. Somit liegt in einem WA-Gebiet eine Richtwertüberschreitung aufgrund der
Spitzenpegel dann vor, wenn z.B. einzelne Vorgänge kurzzeitige Immissionspegel tags von mehr
als 85 dB(A) und nachts von mehr als 60 dB(A) verursachen.
Prognose: Bei der Planung handelt es sich um eine heranrückende Bebauung an vorhandene
Lärmquellen (hier: Straße, Gewerbe). Entsprechend des Veranlasserprinzipes ist somit sicherzustellen, dass etwaige, aus der heranrückenden Planung resultierende Konflikte nicht dem vorhandenen Emittenten anzulasten sind.
Wohnnutzungen sind entsprechend der o.g. Darstellung zu berücksichtigen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Entwicklungsmöglichkeiten gewerblicher
Nutzungen geschaffen und planungsrechtlich geregelt werden. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes ist es erforderlich, dass an der schutzbedürftigen Bebauung im Einwirkungsbereich der Gewerbeflächen in Zukunft keine unzulässigen Geräuschimmissionen auftreten dürfen. Die in der TA-Lärm festgeschriebenen Richtwerte müssen eingehalten werden.
Daraus folgt, dass für neu zu errichtende Anlagen im Sinne der TA Lärm klare Bedingungen zur
Sicherstellung der Schutzansprüche der Wohnbebauung im Einwirkungsbereich festgeschrieben
werden müssen.
Dabei ist dem Ansatz der Akzeptorbezogenheit zu folgen: Entscheidend sind die Gesamtimmissionen, der der Akzeptor (betroffener Anwohner) ausgesetzt ist, das Zusammenwirken aller Anlagen - auch derjenigen, die außerhalb des Plangebiets liegen – ist also zu berücksichtigen. Aus
den Richtwerten ergeben sich durch eine entsprechende Aufteilung die so genannten Planwerte,
die die maximal zulässigen Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet darstellen und sich aus
den Emissionskontingenten (LEK) der einzelnen Teilflächen zusammensetzen. Die Begrenzung
erfolgt im Plangebiet durch die Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente (LEK) gem.
DIN 45691 /4/ auf emittierenden Teilflächen.
Hierdurch wird erreicht, dass die Aufteilung des Plangebietes eine möglichst optimale Nutzung
unter den gegebenen Bedingungen zulässt. In Teilbereichen, in denen hohe Schallemissionen
(z. B. lärmintensive Produktion) zu erwarten sind, können höhere Schalleistungspegel zugelassen werden als in Teilbereichen mit niedrigeren Schallemissionen (z. B. Lagerbereiche etc.).
Die gewerblich bzw. industriell nutzbaren Flächen wurden in die Flächen GI 1 bis GI 9 gegliedert.
Die Tag- und Nacht-Kontingentierungen für die einzelnen Teilflächen GI1 bis GI9 erfolgten auf
Grundlage der Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr.
39a Industriepark Mühlenerft der Stadt Bedburg der ACCON KÖLN GMBH vom 26. November
2007. In der Summe wird für tags ein Lärmemissionskontingent (LEK) von 52 dB(A) und nachts
37 dB(A) erreicht.
Nutzung
Tag
Nacht
Reines Wohngebiet (WR), Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet
50
40/35
Allgemeines Wohngebiet (WA), Kleinsiedlungsgebiet (WS), Campingplatzgebiet
55
45/40
Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen
55
55
Besondere Wohngebiete (WB)
60
45/50
Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI)
60
50/45
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE)
65
55/50
45 - 65
35 - 65
sonst. Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
Tab.: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005 (Werte in dB(A))
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Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
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Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm
sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte
sollten bereits auf den Rand der Bauflächen oder der überbaubaren Grundstücksflächen in den
jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.
Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr sowie aus dem
angrenzenden Gewerbe belastet.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde eine Emissionskontingentierung vorgenommen und die Gewerbeflächen über zulässige Lärm-Emissionskontingente (LEK)
gegliedert. Hierbei wurde die Vorbelastung aus dem benachbarten Bebauungsplan Nr. 39 nach
bestem Wissen berücksichtigt. Die berechneten LEK decken die Belange der bestehenden Logistikbetriebe im Geltungsbereich zur sicheren Seite hin ab und eröffnen auf den noch zu entwickelnden Flächen aus schalltechnischer Sicht außergewöhnlich große Spielräume.
Wird die Einhaltung der berechneten LEK gewährleistet, ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte in den Ortsrandlagen von Bedburg und Bedburg-Kaster nicht überschritten werden
5.4.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TASiedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand: Da das gesamte Plangebiet nach Abschluss des Braunkohletagebaus vor ca. 30 Jahren 80-100 m aufgefüllt wurde und die Flächen seitdem landwirtschaftlich genutzt wurden, sind
keine Altlasten zu erwarten.
Prognose: Unter der Vorgabe, dass bodenschutzrechtliche Belange im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Einschränkungen für
die geplante Folgenutzung.
Bewertung: Eine Umnutzung als Gewerbefläche ist im Hinblick auf Altlasten unproblematisch.
5.4.12.3 Gefahrenschutz
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BImSchG, Hochwasserschutz-VO, Elektrosmog:
26. BImSchG, Abstandserlass, Erschütterungen: DIN 4150, Gefahrgüter, Explosionsgefahr: Gefahrschutz-VO, Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
Bestand: Flächen, auf denen aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- und Immissionsschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- und Erholungsraum eine Nutzungsänderung unterbleiben muss, sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Weitere besondere Gefahrenpotentiale sind im Plangebiet nicht erkennbar. Freileitungen sind
innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden.
Prognose: Inwiefern Belange des Gefahrenschutzes (z.B. Brand- oder Explosionsrisiko) zukünftig betroffen sind ist abhängig von der Art der Nutzungen im gewerblichen und industriellen Bereich. Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, müssen nach
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) genehmigt werden.
Bei der Aufstellung von Trafostationen innerhalb des Plangebietes ist zu berücksichtigen, dass
bezüglich zu errichtender bzw. gegebenenfalls bereits vorhandener Trafostationen unter Vorsorgegesichtspunkten an evtl. angrenzenden, ständigen Aufenthaltsorten der Wert von 1 μT nicht
überschritten werden sollte.
Der erforderliche Löschwasserbedarf ist sicherzustellen.
Aufgrund der aufgefüllten Neulandböden kann von einer Kampfmittelfreiheit ausgegangen werden.
Bewertung: Für das Plangebiet ist kein erhöhtes Gefahrenpotenzial gegeben.
5.4.12.4 Erdbeben
Bestand: Die erdbebengefährdeten Regionen sind in vier Zonen der Grade 0 bis 3 eingeteilt. Die
Intensitäten geben Auskunft über die zu erwartenden Bodenbeschleunigungen, die auf ein Bauwerk einwirken können. Gemäß Karte der DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten,
Ausgabe 31.03.2005), Blatt Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:350.000 (Ausgabe 06.2006) liegt
Bedburg in der Erdbebenzone 2.
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16
Prognose: Die Erdbebenzone 2 ist bei Planung und Konstruktion der Gebäude zu berücksichtigen.
5.4.13
Kultur- und Sachgüter, Boden- und Denkmalpflege
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, LB
Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umweltauswirkungen auf Kultur- und sonstige
Sachgüter.
Bestand: Der Geltungsbereich liegt im ehemaligen Tagebaubereich und wurde nach Beendigung
des Bergbaus vor ca. 30 Jahren zwischen 80 und 100 m aufgefüllt.
Insofern sind keine in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmäler und Baudenkmäler gemäß §2 DSchG NW vorhanden.
Prognose und Bewertung: Durch die Festsetzungen des BP Nr. 39a sind die Belange Kultur- und
Sachgüter sowie Boden- und Denkmalpflege nicht betroffen
5.4.14
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Bereiches mit besonderen Schutzausweisungen.
5.4.15
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Ziele des Umweltschutzes: BauGB und alle betroffenen Fachgesetze
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig
addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen
auf Wechselwirkungen sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen.
Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen Organisationsebenen sowie auf verschiedenen
räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse bedeutsam sein. Bei Menschen und Tieren spielen
auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf das Verhalten eine Rolle.
Bestand: Es sind keine Wechselwirkungen vorhanden, die zu erheblichen negativen Auswirkungen führen.
Prognose: Wechselwirkungen bestehen zwischen:
•
der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraums für Tierarten,
•
den vorhandenen Bodenverhältnissen, dem Versiegelungsgrad und der Grundwasserneubildung sowie der Hochwasserprophylaxe,
•
der vorhandenen Durchgrünung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
•
den Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der zukünftigen Nutzer /
Bewohner.
Durch die zukünftig hohe Versiegelungsrate werden insbesondere die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Flora und Fauna einschl. ihrer jeweiligen Wechselwirkungen beeinträchtigt.
Durch eine Optimierung des Begrünungsgrades (z.B. flächige Dachbegrünungen) und der Energieeffizienz könnten Aspekte der Lufthygiene, des Klimaschutzes und des Hochwasserschutz
noch verbessert werden. Hierzu wären entsprechende Festsetzungen im BP erforderlich.
Bewertung: Es entstehen keine Wechselwirkungen, die zu erheblichen negativen Auswirkungen
führen. Lokal sind mit der Planung negative Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild, Klima, Boden und Grundwasser verbunden. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sind vollständig kompensierbar.
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5.4.16
17
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen (vgl. auch Landschaftspflegerischer Begleitplan):
•
Erhalt des Gehölzstreifens an der westlichen Plangebietsgrenze,
•
landschaftsgerechte Eingrünung des Gebietes im Übergang zur freien Landschaft nach
Westen und Norden. Hierfür wird im Norden des Gebietes, südlich der Mühlenerft ein
bis zu 120 m breiter Gehölzstreifen als naturnaher Wald mit gestuftem Waldrand und
unterschiedlich breitem Krautsaum festgesetzt,
•
Ergänzung des vorh. Gehölzstreifens durch eine Baum- / Strauchhecke,
•
die Eingrünung der einzelnen Gewerbe- / Industriegrundstücke durch Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern auf den nicht überbaubaren Flächen, insbesondere entlang der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen durch standortgerechte, heimische Laubbäume
sowie frei wachsende Hecken aus Laubgehölzen,
•
Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt durch externe Kompensationsmaßnahmen.
5.4.17
Alternativen
Alternativstandorte zur Errichtung eines Industriegebietes dieser Größenordnung sind in Bedburg
nicht vorhanden. Der gewählte Standort ist aufgrund seiner Lage und Entfernung zu den nächstgelegenen Wohngebieten der einzige im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellte Bereich mit der erforderlichen Flächengröße.
Alternativ zum vorliegenden städtebaulichen Entwurf sind baulich geringer verdichtete Varianten
denkbar, die jedoch zu einem vermehrtem Bedarf an Industrieflächen führen würden. Zusätzlich
wäre die Festsetzung von Minderungsmaßnahmen wie z.B. Dachbegrünungen denkbar.
Hierdurch könnten die lokalklimatischen Bedingungen verbessert werden. Durch eine solarenergetisch optimierte Planung könnte voraussichtlich die Energieeffizienz verbessert werden.
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5.5
18
Zusätzliche Angaben
5.5.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung / Hinweise auf Schwierigkeiten
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und Kartenmaterial ausgewertet.
Die Anregungen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden berücksichtigt.
Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt:
•
•
•
•
5.6
Verkehrsgutachten Bebauungsplan 39a der Stadt Bedburg, BÜRO STADTVERKEHR,
Hilden, 20.11.2007
Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung im Bebauungsplan Nr. 39a „Industriepark Mühlenerft“ der Stadt Bedburg“ von ACCON KÖLN
GMBH, 26.11.2007,
Baugrundgutachten zum Industrie- und Gewerbepark „Mühlenerft“ an der L213 in
Bedbug-Kaster, DIPL.-ING. JOSEF VOGT, Bedburg, 27. März 1996
Entwässerungskonzeption, SPITZ CONSULTANTS, November 2007
Monitoring
Folgende Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen, insbesondere unvorhergesehenen
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt sind durchzuführen:
•
Kontrolle, ob die Flächen mit Bindungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB) gemäß Festsetzungen
im BP und Darstellung im LBP dauerhaft erhalten werden.
•
Kontrolle, ob die festgesetzten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen (Maßnahmenflächen M1, M2, M3, M4 und M5 sowie externe Ausgleichsflächen) gemäß
Festsetzungen durchgeführt werden.
•
Überprüfung, ob die zu Grunde gelegten Prognosen hinsichtlich der Lärm- und Luftschadstoffemissionen zukünftig nicht erheblich überschritten werden.
•
Überprüfung des Verkehrsaufkommens, um abzuschätzen ob bzw. wann bei sukzessiver Belegung des Industriegebietes zusätzliche verkehrliche Maßnahmen erforderlich
werden.
Außerdem sind Informationen auszuwerten, die aufgrund der so genannten „Bringschuld“ der
Behörden (§ 4 Abs. 3 BauGB) bei der für das Monitoring zuständigen Stelle eingehen. Für die
Überwachung sind auch Hinweise aus der Bevölkerung verwendbar.
0705 – Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln
Stadt Bedburg – BP 39a „Mühlenerft“ - Umweltbericht
5.7
19
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei Realisierung der Planung, insbesondere
infolge der hohen Neuversiegelung, bei folgenden Schutzgütern Beeinträchtigungen auftreten
werden:
•
Pflanzen (Flora)
•
Tiere (Fauna)
•
Landschaftsbild
•
Boden
•
Grundwasser
•
Klima
•
Mensch (Lärm)
Mit den Bebauungsplanfestsetzungen sowie den Kompensations- und Minderungsmaßnahmen
wird dafür Sorge getragen, dass erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigungen der Schutzgüter vermieden werden:
•
Die Beeinträchtigungen für Flora und Fauna können durch Kompensationsmaßnahmen
innerhalb und außerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
•
Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch eine landschaftsgerechte
Eingrünung des Gebietes nach Westen und Norden gemindert.
•
Durch die hohe Versiegelungsrate gehen die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend
verloren. Hierdurch wird auch die Versickerung des Niederschlagswassers großflächig
unterbunden. Durch die Einleitung des Niederschlagswassers in ortsnahe Fließgewässer können die negativen Auswirkungen gemindert werden.
•
Die zusätzlichen Versiegelungen führen auch zu kleinflächigen Veränderungen des Mikroklimas. Die zusätzlichen Luftschadstoffemissionen führen voraussichtlich nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte.
•
Zum vorbeugenden Schallschutz sind im Bebauungsplan Lärmemissionskontingente
(LEK) festgesetzt.
Auch im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter sind keine erheblichen Auswirkungen durch die
Planung zu erwarten.
Köln, 05. Dezember 2007
th
0705 – Calles ° De Brabant, Landschaftsarchitekten, Köln