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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP750/2008
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 12 91 15
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Vorbereitung der Kommunalwahlen 2009
hier: Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der
Stadt Bedburg vom 16.06.1998
Beschlussvorschlag:
Alternative 1:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt keine Änderung der Satzung zur Reduzierung der
Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke.
Alternative 2:
Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt die Verwaltung zur nächsten Sitzung eine Vorlage zur
Neufassung der o. a. Satzung
a)
b)
c)
Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder auf 38 und der Zahl der Wahlbezirke auf 19
Reduzierung der Zahl der Ratsmitglieder auf 34 und der Zahl der Wahlbezirke auf 17
Reduzierung der Zahl der Ratsmitglieder auf 32 und der Zahl der Wahlbezirke auf 16
vorzubereiten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Wahlperiode der gewählten kommunalen Vertretungen hat am 01.10.2004 begonnen
und endet am 20.10.2009. Auch die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte endet nicht
vor Ablauf des 20.10.2009 [Gesetz zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004
gewählten kommunalen Vertretungen vom 04.06.2003]. Ein genauer Wahltermin wurde
noch nicht festgelegt.
Am 20.09.2007 hat der Nordrhein-Westfälische Landtag das Gesetz zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes verabschiedet. Damit hat das seit 1998 weitgehend unveränderte
Kommunalwahlgesetz eine breit angelegte Überarbeitung erfahren. Kernpunkte der
Reform - im Überblick - sind:
Änderung der Höchstabweichungsgrenze bei der Einteilung der Wahlbezirke
Die Absenkung der Höchstabweichungsgrenze [von 33 1/3 auf 25 %] von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG wird im Stadtgebiet
Bedburg zur Folge haben, dass Änderungen der bisherigen Wahlgebietseinteilungen
durch Neuzuordnungen einer oder mehrerer Straßenzüge in zumindest fünf Wahlbezirken
vorzunehmen sind. Die Verwaltung wird dem für die Festlegung der Wahlbezirke
zuständigen Ausschuss [Wahlausschuss] rechtzeitig - im 2. Quartal 2008 - Vorschläge
unterbreiten. Nach § 4 Abs. 2 KWahlG ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf
Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Unter
Bezug auf diese Vorschrift erläutert § 78 Kommunalwahlordnung, dass sich die
Bevölkerungszahlen nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der
Wahlzeit veröffentlicht ist, richtet. Als durchschnittliche Bevölkerungszahl des Wahlbezirks
[§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes] gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der
Bevölkerungszahl des Wahlgebietes durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt. Diesbezüglich
wird auf die Anlagen 2 und 3 dieser Vorlage verwiesen.
Wechsel vom Sitzverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer auf das sogenannte
Divisorverfahren mit Standardabrundung nach Sainte-Lague/Schepers
Im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens wird auf Anlage 4 verwiesen.
Stärkung des aktiven und passiven Wahlrechts
Die Sperrfrist von drei Monaten [Hauptwohnung im Wahlgebiet] für die Ausübung des
passiven Wahlrechts - Wählbarkeit - bleibt gemäß § 12 KWahlG unverändert bestehen.
Demgegenüber wird die Sperrfrist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts gemäß § 7
KWahlG von drei Monaten auf 15 Tage verkürzt. Der Katalog der Gründe für eine
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Inkompatibilität - in
§ 13 Abs. 1 KWahlG wurde
reduziert.
Neuausrichtung der Bürgermeister-/ Landratswahl insbesondere durch Wegfall der
Stichwahl
Gemäß § 65 Abs. 1 GO werden die Bürgermeister/-innen zukünftig für 6 Jahre gewählt.
Dies führt zur Abkoppelung der Bürgermeisterwahl von der Kommunalwahl. Im Jahre 2009
findet
die
letzte
verbundene
Wahl
der
Bürgermeister/-innen
mit
den
Kommunalvertretungen
statt.
Zudem
wurde
durch
die
Änderung
des
Landesbeamtengesetzes die bisherige Altersgrenze von 68 Jahren abgeschafft. Weder für
die Kandidatur noch für die Wahlen, noch für die Ausübung des Amtes der
Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters gibt es nunmehr eine Altersbeschränkung. Als
Beschlussvorlage WP7-50/2008
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Sitzungsvorlage
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Bürgermeisterin/ Bürgermeister oder Landrätin/ Landrat ist nach § 46c KWahlG gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Eine Stichwahl findet nicht mehr statt.
Stärkung der Neutralität der Wahlorgane
Um die Neutralität der Wahlorgane weitergehend als bisher zu gewährleisten, wurde in §
2 Abs. 7 KWahlG festgelegt, dass Wahlbewerber nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in
dem Wahlbezirk sein dürfen, in dem sie aufgestellt sind [Wahlbezirksbewerber] oder ihre
Wohnung haben [auf Reservelisten aufgestellte Bewerber].
Darüber hinaus besteht nach wie vor gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG die Möglichkeit, dass
die Gemeinden bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die
Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern können. Dies sind im Stadtgebiet von Bedburg [Bevölkerungszahl von über
15.000, aber nicht über 30.000] 19, 18, 17 oder 16 Direktbewerber/ Wahlbezirke. Ein
Beschluss muss spätestens am 30.06.2008 vollzogen sein. Es ist somit zu entscheiden,
ob es bei der nächsten Kommunalwahl 2009 im Stadtgebiet von Bedburg bei 36 zu
wählenden Vertretern und somit 18 Wahlbezirken bleiben soll.
Rein informatorisch weist die Verwaltung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Rat der Stadt Bedburg in seiner 28. Sitzung am 01.04.2003 nach eingehender Beratung
mehrheitlich beschlossen hat, keine weitere Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder/
Wahlbezirke vorzunehmen. Im Rahmen der seinerzeitigen Beratungen wurde dies seitens
der Fraktionen mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand und damit verbundener erhöhter
Personalbindung begründet. Zudem wurde in Frage gestellt, ob eine angemessene
Betreuung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bedburg in den Wahlbezirken bei einer
eventuellen weiteren Reduzierung der Ratsmitglieder/ Wahlbezirke weiterhin gewährleistet
werden könne. Auf die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Reduzierung der Anzahl der
Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der Stadt Bedburg vom 16.06.1998 wird verwiesen.
Die Einteilung des Stadtgebiets in Wahlbezirke obliegt dem Wahlausschuss; dieser teilt
gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG spätestens acht Monate vor Ablauf der Wahlperiode das
Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken
zu wählen sind. Die personelle Besetzung des Wahlausschusses der Stadt Bedburg wurde
bereits in der Sitzung des Rates vom 27.03.2007 beschlossen.
Aufgrund des eng gesetzten Zeitrahmens - 30.06.2008 - und des mit einer Reduzierung/
Erhöhung der Anzahl der Ratsmitglieder/ Wahlbezirke verbundenen hohen
Verwaltungsaufwands, sollte aus Sicht der Verwaltung bereits in dieser Sitzung des Rates
ein entsprechender Beschluss gefasst werden [Vergrößerung, Verkleinerung,
Beibehaltung der derzeitigen Anzahl].
Beschlussvorlage WP7-50/2008
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Sitzungsvorlage
Als Anlagen sind beigefügt:
1. Satzung zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder und der Wahlbezirke der
Stadt Bedburg vom 16.06.1998
2. Berechnung
der
durchschnittlichen
Einwohnerzahl
Höchstabweichungsgrenze (Ober/Untergrenze) von 25%.
und
der
neuen
3. Anzahl der Einwohner (Stand 11/2007) unter Zugrundelegung der
Wahlbezirkseinteilung ( 18 Wahlbezirke) anlässlich der Kommunalwahlen 2004 und
die Auswirkungen der 25 % Höchstabweichungsgrenze
4. Neugestaltung des Sitzberechnungsverfahrens
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein :
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 03.03.2008
----------------------------------Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP7-50/2008
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