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Beschlussvorlage (Anlage 4 zur Beschlussvorlage WP7-50/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

Anlage 4 Neugestaltung des Sitzberechnungsverfahrens a) Berechnung der Sitze Mit dem novellierten § 33 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz wird anstelle des bisher geltenden Verfahrens nach Hare/Niemeyer das Divisorverfahren mit Standardabrundung nach SainteLague/Schepers eingeführt. Nach diesem Verfahren wird ein Zuteilungsdivisor ermittelt, in dem die Gesamtheit der gültigen Stimmen durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Stimmenzahl jeder Partei oder Wählergruppe durch den Divisor geteilt. Ergibt die Summe der so errechneten Zahlen vor dem Komma weniger Sitze als die Gesamtzahl der Sitze, werden die wenigen noch zu vergebenden Sitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile der Parteien und Wählergruppen nach dem Komma zugeteilt, wobei für die Sitzverteilung nur die Reste ab 0,5 berücksichtigt werden. Ergeben sich dabei so viele Sitze wie insgesamt zu vergeben sind, stehen die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen damit fest. Ergeben sich nach der Standardrundung weniger Sitze als die Ausgangszahl erfordert, wird der Divisor auf einen dem bisherigen Divisor nächstfolgenden Wert so weit herabgesetzt, dass bei erneuter Berechnung mit Standardrundung eine Zuteilung aller zu vergebenden Sitze möglich ist.1 Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik wird den Kommunen rechtzeitig eine Software zur Verfügung stellen, die die Berechnung der Sitzverteilung erleichtern wird. Das Divisorverfahren mit Standardabrundung unterscheidet sich im Wesentlichen in der Reihenfolge der Sitzverteilung nach den Zahlenbruchteilen der Parteien und Wählergruppen nach dem Komma. Während bei dem Verfahren nach Hare/Niemeyer die noch verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der Höhe der Teilungsreste erfolgt, werden beim Divisorverfahren nur die Teilungsreste über 0,5 für die Verteilung berücksichtigt. Das Divisorverfahren führt zu einer mathematisch besser austarierten Verteilung der Sitze und vermeidet die bei Hare/Niemeyer in Grenzfällen aufgetretenen Ungerechtigkeiten. Wegen der Mittelung der Zahlenbruchteile bringt es allen Parteien und Wählergruppen grundsätzlich gleichermaßen Vor- und Nachteile. Auf Bundesebene gibt es ebenfalls Überlegungen zur Einführung des Divisorverfahrens auf Grund eines Bundestagsbeschlusses vom 30.09.1999. Auf Landesebene wird dieses Verfahren durch eine entsprechende Änderung des Landeswahlgesetzes ebenfalls eingeführt. 1 1 Vgl. zur Berechnung und zur Herabsetzung des Zuteilungsdivisors im Einzelnen die Gesetzesbegründung zum Änderungs- gesetz Landtagsdrucksache 14/3977, S. 46 ff. 1 b) Einführung eines Mindestsitzanteils § 33 Abs. 3 KWahlG sieht des Weiteren vor, dass eine Partei oder Wählergruppe nur dann einen Sitz im Rat oder Kreistag erhalten soll, wenn die auf sie entfallende Stimmenzahl einen Mindestzahlenbruchteil von 1 erreicht. Die Einführung des Mindestsitzanteils von 1 ist als Reaktion auf die seit Wegfall der 5 % Sperrklausel zu beobachtende Zersplitterung der Räte zu sehen. In Zukunft sollen nur noch die Parteien und Wählergruppen einen Sitz erlangen, die über einen ausreichenden Rückhalt in der Wählerschaft verfügen.2 Die Einführung des Mindestsitzanteils wurde von den zu der Lantagsanhörung vom 6. Juni 2007 geladenen Sachverständigen ganz überwiegend begrüßt.3 Der zu erlangende Mindestsitzanteils führt faktisch zur Einführung einer Sperrklausel. c) Zusatzmandat Nach § 33 Abs. 5 KWahlG wird Parteien oder Wählergruppen, die die absolute Mehrheit der Stimmen, nicht aber die absolute Mehrheit der Sitze erreicht haben, ein Zusatzmandat gewährt, wobei sich die Gesamtzahl der Sitze jedoch nicht verändert. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 3 Bundeswahlgesetz. Damit wird gewährleistet, dass bei einer absoluten Stimmenmehrheit auch eine absolute Mehrheit der Sitze gewährleistet wird. d) Beispiel einer Sitzberechnung Die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren (§ 33 Abs. 2 KWahlG) verdeutlicht folgendes Beispiel4: Ein Rat hat 38 Vertreter, die Gemeinde 25.000 Einwohner. Bei der Kommunalwahl haben alle nach § 33 Abs. 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschlagsträger zusammen eine bereinigte Gesamtstimmenzahl von 10.000 erzielt. Der Zuteilungsdivisor wird (zunächst) durch Teilung der Gesamtstimmenzahl durch die Gesamtsitzzahl ermittelt: Gesamtstimmenzahl 10.000 : Gesamtsitzzahl 38 = rund 263 = Zuteilungsdivisor Die den Parteien und Wählergruppen zustehenden Sitzzahlen werden ermittelt nach der Formel: Stimmenzahl der Partei/Wählergruppe : Divisor = Sitzzahl 2 Landtagsdrucksache 14/3977 S. 48. 3 Ausschussprotokoll 14/437. 4 Das Beispiel ist ausführlich dargestellt in der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz, allerdings dort noch mit einem Mindestsitzanteil von 0,75, Landtagsdrucksache 14/39977, S. 46 ff. 2 Partei/Wählergruppe Sitzzahl ungerundet Sitzzahl gerundet (Stimmen geteilt durch Divisor) (ab 0,5 Aufrundung) Stimmen Divisor A 5.100 263 19,39 19 B 2.500 263 9,50 10 C 2.137 263 8,13 8 D 263 263 1,00 1 gesamt 10.000 --- 37 Sitze 38 Sitze (Sitze nach Zahlen vor dem Komma) (= Gesamtsitzzahl des Rates) Bereits der erste rechnerisch ermittelte Divisor führt nach Rundung der Zahlenbruchteile zur Zuteilung aller 38 Sitze der Kommunalvertretung. Im vorliegenden Beispiel ist allerdings weiterhin zu berücksichtigen, dass die Partei/Wählergruppe A die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht hat. Der Wahlvorschlagsträger A erhält daher statt 19 Sitze 20 Sitze (einschließlich Zusatzmandat) und hat mit Zusatzmandat die absolute Mehrheit der Sitze. Der Wahlvorschlagsträger B mit einem ungerundeten Sitzanteil von 9,50 und damit dem ab 0,5 niedrigsten zu berücksichtigenden Zahlenbruchteil erhält nach § 33 Abs. 5 Satz 2 rechnerisch 9 Sitze statt ohne Zusatzmandat 10 Sitze. Hätte die Partei/Wählergruppe D in Fortführung des obigen Beispiels nur 262 Stimmen erzielt (C = 2.138), betrüge ihr Sitzanteil lediglich 0,996; nach § 33 Abs. 3 KWahlG könnte ihr in diesem Fall kein erster und einziger Sitz in der Kommunalvertretung zugeteilt werden. Es wären dann bei einer erneuten Berechnung der Sitzverteilung ihre Stimmen von der Gesamtstimmenzahl 10.000 abzuziehen (§ 33 Abs. 3 Satz 3). Die Division der neuen Gesamtstimmenzahl 9.738 durch die Gesamtsitzzahl 38 ergibt einen Divisor von 256. Eine Sitzberechnung mit diesem Divisor ergäbe nach Rundung eine Gesamtsitzzahl 38 und kann daher der weiteren Neuberechnung zugrunde gelegt werden: Partei/Wählergruppe Sitzzahl ungerundet Sitzzahl gerundet (Stimmen geteilt durch Divisor) (ab 0,5 Aufrundung) Stimmen Divisor A 5.100 256 19,92 20 B 2.500 256 9,76 10 C 2.138 256 8,35 8 gesamt 9.738 --- 36 Sitze 38 Sitze (Sitze nach Zahlen vor dem Komma) (= Gesamtsitzzahl des Rates) Im Ergebnis hat die größte Partei/Wählergruppe A bei der zweiten Berechnung ohne Berücksichtigung von D (Zahlenbruchteil < 1,00) einen Sitz mehr erhalten. Damit hat sie die absolute Mehrheit der Sitze erzielt, was ihrer absoluten Stimmenmehrheit von 51 % entspricht. Eines Zusatzmandats nach § 33 Abs. 5 bedarf es daher nicht.5 5 Ausführlich zur Beispielsberechnung siehe die amtliche Begründung, Landtagsdrucksache 14/3977 S. 48 ff. 3