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Beschlussvorlage (Entwurf der Satzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Entwurf der Satzung) Beschlussvorlage (Entwurf der Satzung)

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Inhalt der Datei

Entwurf Satzung der Stadt Bedburg über eine Veränderungssperre für das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg, 4. Änderung für das Gebiet Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße in Bedburg vom Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-WestfalenIn der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Zu sichernde Planung Im Wege der Dringlichkeitsentscheidung vom 29.01.2008 gem. § 60 Abs. 1 , Satz 2 GO NRW wurde auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg vom 29.01.2008 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg , 4. Änderung gem. § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) neu zu fassen. Durch diese Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg, 4. Änderung soll weiterhin das Planungsziel der Ausweisung eines Mischgebietes unter Zugrundelegung der BauNVO 1990 erfolgen. Wesentliches Planungsziel ist gem. beigefügtem Planentwurf o o o o weiterhin die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Wegfall einer öffentlichen Verkehrsfläche die bedarfsorientierte Änderung der überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung in Anpassung an den Planentwurf vom 02.07.1996 die Festsetzung von Ausgleichsflächen Zur Sicherung der vorbeschriebenen Planung wird für den zukünftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg, 4. Änderung eine Veränderungssperre erlassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2234.doc Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf das zukünftige Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg, 4. Änderung, Gebiet Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße und ist im beiliegenden Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, gekennzeichnet. §3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungsoder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bedburg. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Baugesetzbuch abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 9a/Bedburg für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2234.doc