Daten
Kommune
Jülich
Größe
93 kB
Datum
06.11.2014
Erstellt
30.10.14, 10:42
Aktualisiert
30.10.14, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 32 Az.: 32/Gr.
Jülich, 24.10.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 415/2014
Mitteilung
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
06.11.2014
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Ergebnisse
Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege
Anlg.:
32
32
SD.Net
Mitteilungstext:
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.November 2010 (BVerwG 3 C 42.09) wurde
festgestellt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko [...]
erheblich übersteigt.
Aufgrund dessen wurden die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) 2013 neu gefasst. Danach darf eine innerörtliche Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen 240 „gemeinsamer Fuß- u. Radweg“ oder Verkehrszeichen 241 „getrennter Fuß- u. Radweg“) nur noch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe angeordnet werden bzw.
bleiben.
In das Recht der Radfahrer auf Nutzung der Fahrbahn darf also nur noch in begründeten Ausnahmefällen eingegriffen werden.
Diese Neuregelung geht einher mit neuesten Forschungsergebnissen (Bundesanstalt für Straßenwesen, Universität Lund in Schweden, Forschungsprojekte in Dänemark), wonach sich zusammengefasst feststellen lässt, dass innerörtliche Radwege (selbst an Straßen, wo sie bis dato aufgrund der
hohen Verkehrsdichte als notwendig angesehen wurden) die Unfallgefahr nicht senken, sondern
tatsächlich erheblich erhöhen!
Radwege dürfen mithin nur dann als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs tatsächlich erforderlich ist (z.B. bei Vorfahrtsstraßen mit starkem Kfz-Verkehr). Die Straßenbenutzung soll der Regelfall für den Radverkehr bilden.
Zwar besteht die Möglichkeit, bei vorhandenen ausgeschilderten Radwegen die Verkehrszeichen
240/241 gegen das Verkehrszeichen 239 (Sonderweg Fußgänger) mit dem Zusatzzeichen 1022
(Radfahrer frei) auszutauschen. Der Radfahrer entscheidet dann selbst, ob er die Straße oder den
„Radweg“ benutzen will. In diesem Fall gilt es jedoch verstärkt, die Belange der Fußgänger zu berücksichtigen (ausreichende Bürgersteigbreite o.ä.).
Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Jülich als örtliche Straßenverkehrsbehörde angehalten, im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Polizei die Beschilderung sämtlicher Radwege im Jülicher Stadtgebiet zu überprüfen und ggf. anzupassen. Ein erster Ortstermin
findet in Kürze statt.
Diese Umsetzungsverpflichtung wird auch durch die Gerichte eingefordert; so hat etwa das VG
Aachen bereits ein entsprechendes Urteil auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht gegen eine
Kommune gefällt.
Nach Abschluss der Überprüfung erfolgt ein gesonderter Sachstandsbericht.
Mitteilung 415/2014
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