Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-42/2008
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-42/2008
Seite 1 von 1
Entwurf
Zwanzigste Änderungssatzung
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Bedburg vom
2008.
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung –GO-Reformgesetz- vom 09.10.2007 (GV NRW S.
380), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
2002 (BGBl. I. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2005 (BGBl. I. S. 1746), der §§ 51, 53 und 161 a des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), des § 15 des Gesetzes
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG - ) vom
27. September 1994 (BGBl. I. S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2819), der §§ 2, 4, 5 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April
2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
11.03.2008 folgende 20. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung in der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
Der folgende § 7 a wird wie folgt neu eingefügt:
§7a
Verpflichtung zur Mitwirkung
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die
Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten sowie in die öffentliche
Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen und
auf einem Lageplan darzustellen. Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der
Stadt vorgelegten Lageplan über die bebauten und/oder befestigten sowie
abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen, ob diese Flächen
durch die Stadt zutreffend ermittelt worden sind.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen
für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte und abflusswirksame Fläche von
der Gemeinde geschätzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.