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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-42/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
7,7 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-42/2008)

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Inhalt der Datei

WP7-42/2008 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-42/2008 Seite 1 von 1 Entwurf Zwanzigste Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bedburg vom 2008. Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –GO-Reformgesetz- vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1746), der §§ 51, 53 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW / AbfG - ) vom 27. September 1994 (BGBl. I. S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2819), der §§ 2, 4, 5 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 11.03.2008 folgende 20. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I Der folgende § 7 a wird wie folgt neu eingefügt: §7a Verpflichtung zur Mitwirkung Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen und auf einem Lageplan darzustellen. Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan über die bebauten und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden sind. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte und abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.