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Sitzungsvorlage (Benutzungssatzung StaBü)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
123 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
12.11.14, 17:05
Aktualisiert
12.11.14, 17:05
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Inhalt der Datei

Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Jülich vom 03.11.2014 Aufgrund des § 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW.S.878), und der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712, SGV.NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NW. S. 687) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom 30.10.2014 folgende Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Jülich beschlossen: §1 Aufgabe 1. Die Stadtbücherei Jülich ist eine öffentliche Kultureinrichtung. Die Benutzung erfolgt öffentlich-rechtlich. Jedermann ist nach Anmeldung berechtigt, die Stadtbücherei Jülich zu benutzen. 2. Als Mittelpunktbibliothek stellt die Stadtbücherei über das Angebot eines Grundbestandes hinaus einen ausgebauten Informationsbestand und fremdsprachige Literatur zur Verfügung. 3. Die Stadtbücherei Jülich dient der Bildung und Fortbildung, der Information, der Förderung geistiger Arbeit, der Erholung und Freizeitgestaltung. §2 Benutzung 1. Die Benutzer melden sich persönlich in der Bücherei an. Bei der Anmeldung ist die Wohnung durch ein amtliches Dokument nachzuweisen, in der Regel durch Vorlage des Personalausweises. Die Anmeldung wird durch den Benutzerausweis nachgewiesen. Dabei werden seine persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zum Zwecke der Ausleihregistrierung und in der Statistik elektronisch gespeichert und bibliotheksintern verarbeitet. 2. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit demselben Wohnsitz können auf Wunsch einen Familienausweis beantragen. 3. Institutionen und juristische Personen wie z.B. Schulen oder Kindergärten können ihre Mitarbeiter als Benutzer in der Bücherei anmelden. Dazu müssen diese bei der Anmeldung neben einem Ausweis eine Arbeitsbescheinigung der Institution vorlegen und zusätzlich eine private Adresse hinterlegen. 4. Minderjährige haben bei der Anmeldung die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Mit dem Einverständnis des Erziehungsberechtigten wird dem Minderjährigen Zugang zu allen Medien in der Bibliothek genehmigt, zur Nutzung zu Hause sind Minderjährige nur für Kinder- und Jugendmedien berechtigt. 5. Jeder Benutzer erkennt die Benutzungs- und Gebührensatzung an und hat die Hausordnung einzuhalten. 6. Besucher, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, sind von der Benutzung der Stadtbücherei Jülich ausgeschlossen, solange Ansteckungsgefahr besteht. 7. Änderungen der Personalien und die Änderung der Wohnung sind der Stadtbücherei Jülich unverzüglich mitzuteilen. 8. Benutzer mit einer Jahreskarte erhalten neben dem Zugriff auf die Medien in der Stadtbücherei selbst auch den Zugriff auf die elektronischen Medien der Onleihe Region Aachen. Die Benutzung der Onleihe für Leser mit einem Ausweis für Einzelausleihen ist untersagt sowie für Kinder und Jugendliche. 9. Für Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Empfänger von Leistungen der Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeempfänger und Personen, die diesen gleichgestellt sind, wird für die Jahreskarte eine Ermäßigung von 50 % gewährt. 10. Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Medien und Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. §3 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Ihnen kann der Zutritt durch die Leitung der Bücherei dauernd oder zeitweise untersagt werden. Zuwiderhandlungen können zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. §4 Benutzerausweis 1. Der Benutzerausweis ist Eigentum der Stadt Jülich. Er ist jederzeit nach Aufforderung zurückzugeben. 2. Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich mitzuteilen. 3. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und nur für den eingetragenen Benutzer gültig. 4. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer. Bei Verlust des Ausweises jedoch nur bis zur Meldung des Verlustes bei der Stadtbücherei Jülich. §5 Ausleihe 1. Medien werden gegen Vorlage des Benutzerausweises für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für CDs, CD-Roms, DVDs, BluRays, Konsolenspiele und Zeitschriften gilt eine verkürzte Ausleihfrist. Für besonders gefragte Medien kann die Leihfrist ebenfalls verkürzt werden. Präsenzbestände können in Ausnahmefällen über das Wochenende und über Feiertage entliehen werden. 2. Bei der Ausleihe erhält der Nutzer eine Quittung über die gerade ausgeliehenen Medien. Darauf ist das Rückgabedatum vermerkt. 3. Die Leihfrist kann maximal zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. 4. Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden. 5. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können auf Antrag des Benutzers gegen eine Gebühr im auswärtigen Leihverkehr nach den dafür geltenden Richtlinien bestellt werden. 6. Für die Onleihe gelten die Nutzungsbedingungen, die auf der Webseite der Onleihe Region Aachen zu finden sind. §6 Internetnutzung Die Internetzugänge und Arbeitsplätze der Stadtbücherei dienen der Information, Recherche, Kultur, Bildung und Fortbildung. Ein gültiger Benutzerausweis der Stadtbücherei berechtigt zur Nutzung der Internet- und Office-PCs. Gastnutzer ohne Benutzerausweis weisen Ihre Identität unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nach. Die Nutzer tragen sich mit Datum, Uhrzeit und Ausweisnummer an der Infotheke ein. Kinder sind durch die Unterschrift des Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ebenfalls zur Nutzung der PCs berechtigt. Die PCs werden vom Personal an- und abgemeldet. Sowohl Abruf als auch Verbreitung von pornografischen, Gewalt verherrlichenden, jugendgefährdenden oder strafbaren Inhalten und die Nutzung zu kommerziellen Zwecken sind untersagt. Mit der Nutzung der bereitgestellten Geräte und Zugänge werden diese Regeln anerkannt, Zuwiderhandlung führen zum Ausschluss von der Benutzung. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der Online-Dienste (z.B. die Offenlegung seiner persönlichen Daten) entstehen. §7 Behandlung der Medien 1. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. 2. Alle Medien müssen sorgfältig behandelt werden. Sie sind vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung aller Art zu bewahren. Auch z.B. Markierungen oder Unterstreichungen in Büchern sind Beschädigungen und führen zu einer Ersatzpflicht durch den Benutzer. 3. Der Benutzer hat bei der Entgegennahme eines Mediums auf bereits vorhandene Mängel hinzuweisen. 4. Für beschmutzte, beschädigte oder abhanden gekommene Medien hat der Benutzer unabhängig von persönlichem Verschulden Ersatz zu leisten und ggf. anfallende Zusatzkosten für technische Bearbeitung oder Material nach Ermessen der Stadtbücherei zu übernehmen. 5. Beim Kopieren ist das Urheberrechtsgesetz zu beachten. 6. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Medien oder der Onleihe entstehen. §8 Rückgabe und verspätete Rückgabe 1. Die Medien müssen vor Ablauf der Leihfrist in der Bücherei zurückgegeben werden, sofern keine Verlängerung durch den Nutzer erfolgte/möglich war. Für Medien die außerhalb der Öffnungszeiten in den Briefkasten des Kulturhauses (Museum, Stadtarchiv und Stadtbücherei) geworfen werden, übernimmt die Bücherei keine Haftung da auch andere Personen Zugriff haben. Die Stadtbücherei stellt keine Rückgabequittung über die Medien aus. 2. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien in der zweiten Überziehungswoche schriftlich angemahnt. Säumnisgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe der Medien erhalten hat. Die verspätete Rückgabe ist zu entgelten. Die Höhe kann der Gebührensatzung entnommen werden. Die Gebühren steigern sich je neu angefangener Säumniswoche. Für die 1. und 2. schriftliche Mahnung wird jeweils eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die 3. schriftliche Mahnung erfolgt per Einschreiben. Hierfür wird eine erhöhte Verwaltungsgebühr fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühren sind ebenfalls der Gebührensatzung zu entnehmen. 3. Die Einziehung der Gebühren sowie der Medien, zu deren Rückgabe vergeblich schriftlich aufgefordert wurde, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Sie erfolgt nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW und der hierzu erlassenen Kostenordnung. Zudem fällt durch die Stadtbücherei eine Bearbeitungsgebühr an. 4. Benutzer sind selbst für die rechtzeitige Rückgabe der Medien verantwortlich. Ein Abhandenkommen der Ausleihquittung oder eine fehlende Erinnerung ist kein Grund für eine verspätete Rückgabe der Medien und führt nicht zu einem Erlass der Mahngebühren. 5. Für online verlängerte Medien muss der Benutzer nachweisen können, dass die Medien ordnungsgemäß (z.B. über einen Bildschirmausdruck des aktuellen Kontostands) verlängert wurden. Andernfalls muss die Stadtbücherei anfallende Gebühren erheben. 6. Medien die mit einer Mahngebühr belastet sind können vom Nutzer nicht mehr über das Onlineportal der Stadtbücherei Jülich verlängert werden. 7. Ab 15 € offenstehender Gebühren wird das Benutzerkonto gesperrt bis die Gebühren bei der Stadtbücherei beglichen wurden. Eine Nutzung der elektronischen Angebote wie die Verlängerung der Medien über das Internetportal oder die Nutzung der Onleihe ist bis zu einem Begleichen der Gebühren bei der Stadtbücherei nicht möglich. §9 Verhalten in der Stadtbücherei Die Büchereibenutzer sollen sich so verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Einrichtung beeinträchtigt werden. Die Büchereibenutzer sind angehalten ihre Taschen, Rucksäcke usw. vor Betreten der Bücherei wegzuschließen. Dazu sind Schränke im Lesecafé vorhanden und es stehen Ausleihkörbe in der Bücherei zur Verfügung. Nicht gestattet ist insbesondere  Lärmen  Benutzung von Radios oder anderen privaten Tonquellen  Rauchen. Dies gilt auch für Veranstaltungen.  Essen und Trinken außerhalb des Lesecafès. Dies gilt auch für Veranstaltungen.  Telefonieren außerhalb des Lesecafès. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Jülich vom 17. Dezember 1991 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.