Daten
Kommune
Jülich
Größe
123 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
12.11.14, 17:05
Aktualisiert
12.11.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Jülich vom 03.11.2014
Aufgrund des § 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW.S.878), und der §§ 2,4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712, SGV.NW. 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NW. S. 687) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom
30.10.2014 folgende Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Jülich beschlossen:
§1
Aufgabe
1.
Die Stadtbücherei Jülich ist eine öffentliche Kultureinrichtung. Die Benutzung erfolgt
öffentlich-rechtlich. Jedermann ist nach Anmeldung berechtigt, die Stadtbücherei Jülich zu
benutzen.
2.
Als Mittelpunktbibliothek stellt die Stadtbücherei über das Angebot eines
Grundbestandes hinaus einen ausgebauten Informationsbestand und fremdsprachige Literatur
zur Verfügung.
3.
Die Stadtbücherei Jülich dient der Bildung und Fortbildung, der Information, der
Förderung geistiger Arbeit, der Erholung und Freizeitgestaltung.
§2
Benutzung
1.
Die Benutzer melden sich persönlich in der Bücherei an. Bei der Anmeldung ist die
Wohnung durch ein amtliches Dokument nachzuweisen, in der Regel durch Vorlage des
Personalausweises. Die Anmeldung wird durch den Benutzerausweis nachgewiesen.
Dabei werden seine persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) unter
Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zum Zwecke der
Ausleihregistrierung und in der Statistik elektronisch gespeichert und bibliotheksintern
verarbeitet.
2.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit demselben Wohnsitz können auf
Wunsch einen Familienausweis beantragen.
3.
Institutionen und juristische Personen wie z.B. Schulen oder Kindergärten können ihre
Mitarbeiter als Benutzer in der Bücherei anmelden. Dazu müssen diese bei der Anmeldung
neben einem Ausweis eine Arbeitsbescheinigung der Institution vorlegen und zusätzlich eine
private Adresse hinterlegen.
4.
Minderjährige haben bei der Anmeldung die schriftliche Erlaubnis eines
Erziehungsberechtigten vorzulegen. Mit dem Einverständnis des Erziehungsberechtigten wird
dem Minderjährigen Zugang zu allen Medien in der Bibliothek genehmigt, zur Nutzung zu
Hause sind Minderjährige nur für Kinder- und Jugendmedien berechtigt.
5.
Jeder Benutzer erkennt die Benutzungs- und Gebührensatzung an und hat die
Hausordnung einzuhalten.
6.
Besucher, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, sind von der
Benutzung der Stadtbücherei Jülich ausgeschlossen, solange Ansteckungsgefahr besteht.
7.
Änderungen der Personalien und die Änderung der Wohnung sind der Stadtbücherei
Jülich unverzüglich mitzuteilen.
8.
Benutzer mit einer Jahreskarte erhalten neben dem Zugriff auf die Medien in der
Stadtbücherei selbst auch den Zugriff auf die elektronischen Medien der Onleihe Region
Aachen. Die Benutzung der Onleihe für Leser mit einem Ausweis für Einzelausleihen ist
untersagt sowie für Kinder und Jugendliche.
9.
Für Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Empfänger von Leistungen der
Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeempfänger und Personen, die diesen gleichgestellt sind,
wird für die Jahreskarte eine Ermäßigung von 50 % gewährt.
10.
Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Medien und
Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
§3
Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können von der
Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Ihnen kann der Zutritt durch die
Leitung der Bücherei dauernd oder zeitweise untersagt werden. Zuwiderhandlungen können
zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
§4
Benutzerausweis
1.
Der Benutzerausweis ist Eigentum der Stadt Jülich. Er ist jederzeit nach Aufforderung
zurückzugeben.
2.
Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich mitzuteilen.
3.
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und nur für den eingetragenen Benutzer
gültig.
4.
Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der
Benutzer. Bei Verlust des Ausweises jedoch nur bis zur Meldung des Verlustes bei der
Stadtbücherei Jülich.
§5
Ausleihe
1.
Medien werden gegen Vorlage des Benutzerausweises für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für CDs, CD-Roms, DVDs, BluRays, Konsolenspiele und Zeitschriften gilt eine verkürzte Ausleihfrist. Für besonders
gefragte Medien kann die Leihfrist ebenfalls verkürzt werden.
Präsenzbestände können in Ausnahmefällen über das Wochenende und über Feiertage
entliehen werden.
2.
Bei der Ausleihe erhält der Nutzer eine Quittung über die gerade ausgeliehenen
Medien. Darauf ist das Rückgabedatum vermerkt.
3.
Die Leihfrist kann maximal zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung
vorliegt.
4.
Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden.
5.
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können auf Antrag
des Benutzers gegen eine Gebühr im auswärtigen Leihverkehr nach den dafür geltenden
Richtlinien bestellt werden.
6. Für die Onleihe gelten die Nutzungsbedingungen, die auf der Webseite der Onleihe Region
Aachen zu finden sind.
§6
Internetnutzung
Die Internetzugänge und Arbeitsplätze der Stadtbücherei dienen der Information, Recherche,
Kultur, Bildung und Fortbildung.
Ein gültiger Benutzerausweis der Stadtbücherei berechtigt zur Nutzung der Internet- und
Office-PCs. Gastnutzer ohne Benutzerausweis weisen Ihre Identität unter Vorlage eines
amtlichen Lichtbildausweises nach. Die Nutzer tragen sich mit Datum, Uhrzeit und
Ausweisnummer an der Infotheke ein. Kinder sind durch die Unterschrift des
Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ebenfalls zur Nutzung der PCs berechtigt. Die
PCs werden vom Personal an- und abgemeldet.
Sowohl Abruf als auch Verbreitung von pornografischen, Gewalt verherrlichenden,
jugendgefährdenden oder strafbaren Inhalten und die Nutzung zu kommerziellen Zwecken
sind untersagt. Mit der Nutzung der bereitgestellten Geräte und Zugänge werden diese Regeln
anerkannt, Zuwiderhandlung führen zum Ausschluss von der Benutzung. Die Stadtbücherei
haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der Online-Dienste (z.B. die
Offenlegung seiner persönlichen Daten) entstehen.
§7
Behandlung der Medien
1.
Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
2.
Alle Medien müssen sorgfältig behandelt werden. Sie sind vor Veränderung,
Beschmutzung und Beschädigung aller Art zu bewahren. Auch z.B. Markierungen oder
Unterstreichungen in Büchern sind Beschädigungen und führen zu einer Ersatzpflicht durch
den Benutzer.
3.
Der Benutzer hat bei der Entgegennahme eines Mediums auf bereits vorhandene
Mängel hinzuweisen.
4.
Für beschmutzte, beschädigte oder abhanden gekommene Medien hat der Benutzer
unabhängig von persönlichem Verschulden Ersatz zu leisten und ggf. anfallende Zusatzkosten
für technische Bearbeitung oder Material nach Ermessen der Stadtbücherei zu übernehmen.
5.
Beim Kopieren ist das Urheberrechtsgesetz zu beachten.
6.
Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Medien oder der
Onleihe entstehen.
§8
Rückgabe und verspätete Rückgabe
1.
Die Medien müssen vor Ablauf der Leihfrist in der Bücherei zurückgegeben werden,
sofern keine Verlängerung durch den Nutzer erfolgte/möglich war.
Für Medien die außerhalb der Öffnungszeiten in den Briefkasten des Kulturhauses (Museum,
Stadtarchiv und Stadtbücherei) geworfen werden, übernimmt die Bücherei keine Haftung da
auch andere Personen Zugriff haben.
Die Stadtbücherei stellt keine Rückgabequittung über die Medien aus.
2.
Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien in der zweiten
Überziehungswoche schriftlich angemahnt. Säumnisgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn
der Benutzer keine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe der Medien erhalten hat.
Die verspätete Rückgabe ist zu entgelten. Die Höhe kann der Gebührensatzung entnommen
werden. Die Gebühren steigern sich je neu angefangener Säumniswoche.
Für die 1. und 2. schriftliche Mahnung wird jeweils eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die 3.
schriftliche Mahnung erfolgt per Einschreiben. Hierfür wird eine erhöhte Verwaltungsgebühr
fällig. Die Höhe der Verwaltungsgebühren sind ebenfalls der Gebührensatzung zu entnehmen.
3.
Die Einziehung der Gebühren sowie der Medien, zu deren Rückgabe vergeblich
schriftlich aufgefordert wurde, ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Sie erfolgt nach dem
jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW und der hierzu
erlassenen Kostenordnung. Zudem fällt durch die Stadtbücherei eine Bearbeitungsgebühr an.
4.
Benutzer sind selbst für die rechtzeitige Rückgabe der Medien verantwortlich. Ein
Abhandenkommen der Ausleihquittung oder eine fehlende Erinnerung ist kein Grund für eine
verspätete Rückgabe der Medien und führt nicht zu einem Erlass der Mahngebühren.
5.
Für online verlängerte Medien muss der Benutzer nachweisen können, dass die
Medien ordnungsgemäß (z.B. über einen Bildschirmausdruck des aktuellen Kontostands)
verlängert wurden. Andernfalls muss die Stadtbücherei anfallende Gebühren erheben.
6.
Medien die mit einer Mahngebühr belastet sind können vom Nutzer nicht mehr über
das Onlineportal der Stadtbücherei Jülich verlängert werden.
7.
Ab 15 € offenstehender Gebühren wird das Benutzerkonto gesperrt bis die Gebühren
bei der Stadtbücherei beglichen wurden. Eine Nutzung der elektronischen Angebote wie die
Verlängerung der Medien über das Internetportal oder die Nutzung der Onleihe ist bis zu
einem Begleichen der Gebühren bei der Stadtbücherei nicht möglich.
§9
Verhalten in der Stadtbücherei
Die Büchereibenutzer sollen sich so verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder
in der Benutzung der Einrichtung beeinträchtigt werden. Die Büchereibenutzer sind
angehalten ihre Taschen, Rucksäcke usw. vor Betreten der Bücherei wegzuschließen. Dazu
sind Schränke im Lesecafé vorhanden und es stehen Ausleihkörbe in der Bücherei zur
Verfügung.
Nicht gestattet ist insbesondere
Lärmen
Benutzung von Radios oder anderen privaten Tonquellen
Rauchen. Dies gilt auch für Veranstaltungen.
Essen und Trinken außerhalb des Lesecafès. Dies gilt auch für Veranstaltungen.
Telefonieren außerhalb des Lesecafès.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Jülich vom 17.
Dezember 1991 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.