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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP732/2008 1. Ergänzung
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 33 62
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
19.02.2008
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 – Städte
und Gemeinden –
hier: Entsendung von Delegierten
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, folgende
Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes in der Mitgliedergruppe 3 Städte- und Gemeinden - zu entsenden:
1. Herrn Fachbereichsleiter Herbert Baum
(auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Koerdt gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW)
2. Herrn Wolfram Zeressen.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg auf Empfehlung des Hauptausschusses,
dass die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach
Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze sowie eines ersten
und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten in
der Mitgliedergruppe 3 durch den Bürgermeister wahrgenommen werden sollen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 14.01.2008 teilte der Erftverband mit, dass die fünfjährige Amtszeit der
Delegierten des Verbandes am 30.04.2008 endet.
Der Erftverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Aufgaben
Rechtsstellung, Befugnisse etc. im Gesetz über den Erftverband (ErftVG) geregelt sind.
Mitglieder des Erftverbandes sind gemäß § 6 Abs. 1 ErftVG unter anderem die ganz oder
teilweise im Verbandsgebiet gelegenen Städte und Gemeinden, die dem Verband
mittelbar oder unmittelbar Abwasser zur Behandlung und Beseitigung zuleiten oder
Abwasser in Gewässer einleiten. Der Verband verwaltet sich selbst und bildet als
Verbandsorgane einen Verbandsrat, einen Vorstand sowie eine Dele-giertenversammlung.
Die Delegiertenversammlung besteht gemäß § 15 ErftVG aus insgesamt 102 Delegierten,
die zum Teil von der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder entsandt
bzw. von einer Wahlversammlung gewählt werden.
Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.02.2008 mit der Entsendung der
Delegierten befasst. Das Entsendungsverfahren wird nachfolgend erläutert.
1. Entsendungsverfahren
Vertretungskörperschaft
nach
vollen
Beitragseinheiten
durch
die
Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten ergibt sich aus den Beitragseinheiten; jede
volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Die Beitragseinheit
eines Mitgliedes ergibt sich aus dem im § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Erftverband
(ErftVG) vorgeschriebenen Berechnungsverfahrens.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich für die Stadt Bedburg eine
Beitragseinheit von
2
,
volle Beitragseinheit
4923
Beitragsteileinheit
Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten.
Der Rat hat in seinen Sitzungen am 25.02.2003 sowie 21.11.2006 die unter Nrn. 1. und 2.
genannten Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes Bergheim,
Mitgliedergruppe 3 - Städte und Gemeinden – entsandt:
1.
Fachbereichsleiter Herbert Baum
gem. § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag des Bürgermeisters
2.
Stadtverordneter Wolfram Zereßen (CDU)
Heinsberger Straße 6, Bedburg
3.
Stadtverordneter Matthias Heinen (CDU)
Albert-Schlangen-Straße 10, Bedburg
Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
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Der Vertreter Matthias Heinen (Stadtverordneter CDU) wurde seitens der
Wahlversammlung der Mitgliedergruppe 3 für die Dauer der Amtszeit bis Frühjahr 2008
gewählt.
Verfahren bezüglich der Entsendung von Vertretern/innen nach § 113 GO NW
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in
Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen
die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist.
Soweit weitere Vertreter zu benennen sind, muß der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Beamte oder Angestellte der Gemeinde dazuzählen.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 GO NRW zu
bestellen oder vorzuschlagen, ist nach § 50 Abs. 4 GO NRW der Absatz 3 desselben
Paragraphen entsprechend anzuwenden. Durch das GO-Reformgesetz vom 09.10.2007
(GV.NRW. S. 380) hat der Bürgermeister hierbei nunmehr Stimmrecht.
§ 50 Absatz 3 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Ratsmitglieder über die Annahme
dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmenzahlen durch 1, 2, 4 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle
entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los.“
(d’Hondtsches Höchstzahlverfahren).
Nachrichtlich:
Nach der Kommunalwahl 2009 ist gemäß GO-Änderungsgesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW.
S. 380)
wieder das Verhältniswahlverfahren der mathematischen Proportion
- Zählverfahren Hare-Niemeyer - anzuwenden.
2. Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten durch die Wahlversammlung
Mit Schreiben vom 21.01.2008 teilte der Erftverband mit, dass durch das unter Nr. 1
beschriebene
Entsendungsverfahren
durch
die
Mitgliedergruppen
der
Gebietskörperschaften insgesamt 51 Delegiertensitze besetzt werden.
Zur Besetzung der verbleibenden 15 Delegiertensitze findet eine Wahlversammlung in der
Geschäftsstelle des Erftverbandes statt, in der alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die
Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze sowie einen ersten und zweiten
Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten wählen.
Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Jedes wahlberechtigte Mitglied war berechtigt, bis spätestens Montag, dem 03.03.2008
Wahlvorschläge einzureichen. Die eingereichten Wahlvorschläge werden listenmäßig
erfasst und in alphabetischer Reihenfolge in die Stimmzettel für die Wahlersammlung
aufgenommen. Die Stimmzettel können in der Zeit vom 11.03.2008 bis 18.03.2008 in der
Geschäftsstelle des Erftverbandes eingesehen werden. In der Versammlung selbst bedarf
es eines Mehrheitsbeschlusses zur Aufnahme weiterer Wahlvorschläge.
Daneben ist das „vereinfachte schriftliche Wahlverfahren“ zulässig. Dies bedeutet,
dass es der Einberufung einer Wahlversammlung nicht bedarf, falls aus der
Mitgliedergruppe
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dem alle Mitglieder
schriftlich zustimmen (einheitlicher Wahlvorschlag gem. § 16 Abs. 7 ErftVG).
Sowohl im Rahmen des Entsendungsverfahrens durch die Vertretungskörperschaft
als auch beim Wahlverfahren durch die Wahlversammlung sind folgende
Vorschriften des Erftverbandsgesetzes (ErftVG) zu beachten:
§ 16 Abs. 1 ErftVG legt fest, dass Delegierter nur sein kann,
• „wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer
bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des
Mitgliedes angehört.“
Weiterhin sind für die zu entsendenden Delegierten die Befangenheitsregelungen gemäß
§ 16 Abs. 2 ErftVG zu beachten,
• danach darf ein Mitglied nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in
einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für
Delegierte, die in der Wahlversammlung gewählt werden (§ 15 Abs. 4 ErftVG),
sowie das sog. Politikerprivileg gemäß § 16 Abs. 5 ErftVG:
• demnach darf eine Gebietskörperschaft nicht mehr Vertreter der Verwaltung als
Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss
mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden einer
Vertretung der Gebietskörperschaft angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach §
15 Abs. 4 ErftVG.
Gemäß § 24 Abs. 3 ErftVG kann Mitglied des Verbandsrates des Erftverbandes nicht sein, wer
Delegierte oder Delegierter in der Delegiertenversammlung ist.
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Sitzungsvorlage
Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen:
Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 19.02.2008
folgendes beschlossen:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, als Vertreter in die
Delegiertenversammlung des Erftverbandes in der Mitgliedergruppe 3 – Städte- und
Gemeinden – Herrn Fachbereichsleiter Herbert Baum – auf Vorschlag von Herrn
Bürgermeister Koerdt gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW – sowie darüber hinaus Herrn
Wolfram Zereßen zu entsenden.
Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg auf Empfehlung des Hauptausschusses,
dass die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach
Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze sowie eines ersten
und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten in
der Mitgliedergruppe 3 durch den Bürgermeister wahrgenommen werden sollen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 28.02.2008
----------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
----------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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