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Beschlussvorlage (Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – hier: Entsendung von Delegierten )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Wahlen zur Delegiertenversammlung  des Erftverbandes  / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – 
hier: Entsendung von Delegierten  ) Beschlussvorlage (Wahlen zur Delegiertenversammlung  des Erftverbandes  / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – 
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP732/2008 1. Ergänzung Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 33 62 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss 19.02.2008 Rat der Stadt Bedburg 11.03.2008 Betreff: Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 – Städte und Gemeinden – hier: Entsendung von Delegierten Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, folgende Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes in der Mitgliedergruppe 3 Städte- und Gemeinden - zu entsenden: 1. Herrn Fachbereichsleiter Herbert Baum (auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Koerdt gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW) 2. Herrn Wolfram Zeressen. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg auf Empfehlung des Hauptausschusses, dass die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze sowie eines ersten und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten in der Mitgliedergruppe 3 durch den Bürgermeister wahrgenommen werden sollen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Mit Schreiben vom 14.01.2008 teilte der Erftverband mit, dass die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Verbandes am 30.04.2008 endet. Der Erftverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Aufgaben Rechtsstellung, Befugnisse etc. im Gesetz über den Erftverband (ErftVG) geregelt sind. Mitglieder des Erftverbandes sind gemäß § 6 Abs. 1 ErftVG unter anderem die ganz oder teilweise im Verbandsgebiet gelegenen Städte und Gemeinden, die dem Verband mittelbar oder unmittelbar Abwasser zur Behandlung und Beseitigung zuleiten oder Abwasser in Gewässer einleiten. Der Verband verwaltet sich selbst und bildet als Verbandsorgane einen Verbandsrat, einen Vorstand sowie eine Dele-giertenversammlung. Die Delegiertenversammlung besteht gemäß § 15 ErftVG aus insgesamt 102 Delegierten, die zum Teil von der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder entsandt bzw. von einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.02.2008 mit der Entsendung der Delegierten befasst. Das Entsendungsverfahren wird nachfolgend erläutert. 1. Entsendungsverfahren Vertretungskörperschaft nach vollen Beitragseinheiten durch die Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten ergibt sich aus den Beitragseinheiten; jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem im § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) vorgeschriebenen Berechnungsverfahrens. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich für die Stadt Bedburg eine Beitragseinheit von 2 , volle Beitragseinheit 4923 Beitragsteileinheit Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Der Rat hat in seinen Sitzungen am 25.02.2003 sowie 21.11.2006 die unter Nrn. 1. und 2. genannten Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes Bergheim, Mitgliedergruppe 3 - Städte und Gemeinden – entsandt: 1. Fachbereichsleiter Herbert Baum gem. § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag des Bürgermeisters 2. Stadtverordneter Wolfram Zereßen (CDU) Heinsberger Straße 6, Bedburg 3. Stadtverordneter Matthias Heinen (CDU) Albert-Schlangen-Straße 10, Bedburg Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Der Vertreter Matthias Heinen (Stadtverordneter CDU) wurde seitens der Wahlversammlung der Mitgliedergruppe 3 für die Dauer der Amtszeit bis Frühjahr 2008 gewählt. Verfahren bezüglich der Entsendung von Vertretern/innen nach § 113 GO NW Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist. Soweit weitere Vertreter zu benennen sind, muß der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Beamte oder Angestellte der Gemeinde dazuzählen. Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, ist nach § 50 Abs. 4 GO NRW der Absatz 3 desselben Paragraphen entsprechend anzuwenden. Durch das GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380) hat der Bürgermeister hierbei nunmehr Stimmrecht. § 50 Absatz 3 GO NRW lautet wie folgt: „Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 4 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los.“ (d’Hondtsches Höchstzahlverfahren). Nachrichtlich: Nach der Kommunalwahl 2009 ist gemäß GO-Änderungsgesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380) wieder das Verhältniswahlverfahren der mathematischen Proportion - Zählverfahren Hare-Niemeyer - anzuwenden. 2. Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten durch die Wahlversammlung Mit Schreiben vom 21.01.2008 teilte der Erftverband mit, dass durch das unter Nr. 1 beschriebene Entsendungsverfahren durch die Mitgliedergruppen der Gebietskörperschaften insgesamt 51 Delegiertensitze besetzt werden. Zur Besetzung der verbleibenden 15 Delegiertensitze findet eine Wahlversammlung in der Geschäftsstelle des Erftverbandes statt, in der alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze sowie einen ersten und zweiten Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten wählen. Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Jedes wahlberechtigte Mitglied war berechtigt, bis spätestens Montag, dem 03.03.2008 Wahlvorschläge einzureichen. Die eingereichten Wahlvorschläge werden listenmäßig erfasst und in alphabetischer Reihenfolge in die Stimmzettel für die Wahlersammlung aufgenommen. Die Stimmzettel können in der Zeit vom 11.03.2008 bis 18.03.2008 in der Geschäftsstelle des Erftverbandes eingesehen werden. In der Versammlung selbst bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses zur Aufnahme weiterer Wahlvorschläge. Daneben ist das „vereinfachte schriftliche Wahlverfahren“ zulässig. Dies bedeutet, dass es der Einberufung einer Wahlversammlung nicht bedarf, falls aus der Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dem alle Mitglieder schriftlich zustimmen (einheitlicher Wahlvorschlag gem. § 16 Abs. 7 ErftVG). Sowohl im Rahmen des Entsendungsverfahrens durch die Vertretungskörperschaft als auch beim Wahlverfahren durch die Wahlversammlung sind folgende Vorschriften des Erftverbandsgesetzes (ErftVG) zu beachten: § 16 Abs. 1 ErftVG legt fest, dass Delegierter nur sein kann, • „wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.“ Weiterhin sind für die zu entsendenden Delegierten die Befangenheitsregelungen gemäß § 16 Abs. 2 ErftVG zu beachten, • danach darf ein Mitglied nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in der Wahlversammlung gewählt werden (§ 15 Abs. 4 ErftVG), sowie das sog. Politikerprivileg gemäß § 16 Abs. 5 ErftVG: • demnach darf eine Gebietskörperschaft nicht mehr Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden einer Vertretung der Gebietskörperschaft angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4 ErftVG. Gemäß § 24 Abs. 3 ErftVG kann Mitglied des Verbandsrates des Erftverbandes nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen: Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 19.02.2008 folgendes beschlossen: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, als Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes in der Mitgliedergruppe 3 – Städte- und Gemeinden – Herrn Fachbereichsleiter Herbert Baum – auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Koerdt gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW – sowie darüber hinaus Herrn Wolfram Zereßen zu entsenden. Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Bedburg auf Empfehlung des Hauptausschusses, dass die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze sowie eines ersten und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten in der Mitgliedergruppe 3 durch den Bürgermeister wahrgenommen werden sollen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltungen Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 28.02.2008 ----------------------------------Steinbach Sachbearbeiterin ----------------------------------Brabender-Lipej Leiterin des Ratsbüros Beschlussvorlage WP7-32/2008 1. Ergänzung ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Seite 5