Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP748/2008
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 20 04
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
19.02.2008
Hauptausschuss
04.03.2008
Rat der Stadt Bedburg
11.03.2008
Betreff:
Anpassung
der ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bedburg an das GOReformgesetz
hier: Dienstrechtliche Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Bedburg gem. § 73 Abs.
3 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, im § 16 der Hauptsatzung der
Stadt Bedburg eine dienstrechtliche Regelung gem. § 73 Abs. 3 GO NRW wie in der
Begründung vorgeschlagen, aufzunehmen.
Die Regelung ist in den Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom
19.02.2008 mit aufzunehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig
:
Sitzung am:
Mit
Stimmenmehrheit:
Bemerkungen:
Ja
Nein
Enthaltun
g
Laut
Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg hat sich in seiner Sitzung vom 19.02.2008 u. a.
mit der Anpassung der Hauptsatzung resultierend aus dem am 17.10.2007 in Kraft
getretenen GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 befasst und dem Rat der Stadt Bedburg
einstimmig empfohlen, die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung entsprechend zu
beschließen. Der Entwurf der 1. Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt.
In der Sitzung beantragt Herr Horst Druch für die SPD-Fraktion weiterhin, dass eine
Regelung für Bedienstete in Führungspositionen in die Hauptsatzung aufgenommen
werden soll, wonach Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder
das Arbeitsverhältnis dieser Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder
den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind (§ 73 Abs. 3
Gemeindeordnung NRW).
In der Sitzung hat man sich sodann einvernehmlich darauf verständigt, dass zur neu
terminierten Sitzung des Hauptausschusses am 04.03.2008 die Verwaltung hierzu eine
entsprechende Sitzungsvorlage vorbereiten soll.
§ 73 – Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Durch das GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 wurde nunmehr neu eingeführt, dass in der
Hauptsatzung geregelt werden kann, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen,
Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung
von Arbeitsverträgen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die
Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.
Bedienstete in Führungsfunktionen sind nach der Legaldefinition des § 73 GO NRW Leiter
von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen
Wahlbeamten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten
unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines
persönlichen Referenten oder Pressereferenten (§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Spezialgesetzliche Regelungen sieht die Gemeindeordnung z. B. bei der Wahl der
Beigeordneten (§ 71 Abs. 1 GO NRW) sowie bei der Bestellung des Leiters der örtlichen
Rechnungsprüfung
(§ 104 Abs. 2 GO NRW) vor. In beiden Fällen liegt hier die
Entscheidungskompetenz bezüglich der Bestellung des Leiters des RPA bzw. der Wahl
der Beigeordneten ausschließlich beim Rat der Stadt Bedburg.
§ 73 GO NRW hat die Personalkompetenz des Bürgermeisters deutlich gestärkt. Nach
Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW sind Einschränkungen seiner
Personalkompetenz nur noch in dem in § 73 Abs. 3 GO geregelten Umfang für
Bedienstete in Führungsfunktion zulässig. Eine Hauptsatzungsregelung, die an die
Besoldung bzw. Vergütung anknüpft (siehe derzeitige Regelung in der Hauptsatzung) ist
hingegen nicht mehr zulässig.
Derzeitige Regelung in der Hauptsatzung:
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche Regelungen
(1)
Die Beamten der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des Stellenplanes
ernannt, befördert, versetzt und entlassen.
Zur Einstellung von Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe als A 10 g.D. BBesO ist
die vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich.
(2)
Die Angestellten und Arbeiter der Stadt werden vom Bürgermeister im Rahmen des
Stellenplanes eingestellt, höhergruppiert und entlassen.
Zur Einstellung von Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe als IV b BAT ist die
vorherige Zustimmung des Rates der Stadt erforderlich.
In Anlehnung an die alte Fassung des § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg wird
unter Berücksichtigung des § 73 Abs. 3 GO NRW folgende Neufassung vorgeschlagen:
§ 16
Zuständigkeit für dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Entscheidungen
(1)
Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 GO NRW).
(2)
Nachfolgende Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen, sind durch den
Rat (alternativ: den Hauptausschuss) im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu
treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist:
a) die dauerhafte externe Einstellung für Führungspositionen
b) die dauerhafte interne Umsetzung auf Führungspositionen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine
Entscheidung des Rates nicht in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zu
Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
Seite 3
STADT BEDBURG
(3)
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem
Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesen in der
Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme
von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten
(§ 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
---
Zu beachten ist weiterhin, dass der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 GO NRW bei
der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht mitstimmen darf, obwohl er
ansonsten ein Stimmrecht bei Beschlussfassungen über die Hauptsatzung hat.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
-/Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 25.02.2008
------------------------------------Steinbach
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP7-1043/2007
----------------------------------Brabender-Lipej
Leiterin des Ratsbüros
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Seite 4