Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
63 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
13.08.15, 18:43
Aktualisiert
13.08.15, 18:43
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Richtlinien der Stadt Erftstadt zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch –
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dort werden Belange der Tagespflege umfassend geregelt. Diese Regelungen gelten als Grundlage der städt. Richtlinien.
Leistungen der Stadt Erftstadt
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von
geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information von Personensorgeberechtigten (im
weiteren Text „Eltern“ genannt), die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 1 SGB
VIII).
Die Stadt Erftstadt gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 24 SGB VIII) der
Tagespflegeperson, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen hat,
eine leistungsgerechte und angemessene laufende Geldleistung. Sie erhebt Kostenbeiträge
(§ 90 SGB VIII in Verbindung mit der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für
die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) von den Eltern.
1.
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege und
finanzielle Förderung
1.1
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Eintritt in die Kita
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagespflegestelle.
1.1.1 Darüber hinaus kann Tagespflege in folgenden Fällen mit entsprechendem Nachweis
gefördert werden:
- Betreuung von Kindern unter einem Jahr
- Betreuung von weniger als 15 Stunden
- Betreuung in Sonderzeiten (Wochenenden oder über Nacht)
- Ergänzende Tagespflege
1.2
Ein Kind, für das die Förderung der Kindertagespflege beantragt wird, muss zumindest mit einer sorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Erftstadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und dort seinen dauernden Aufenthalt haben.
1.3
Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 des Kinderbildungsgesetz (KiBiz) verfügen, zu den kooperierenden
Partnern der Stadt Erftstadt gehören und Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien anbieten. Die Vermittlung erfolgt über das Jugendamt.
2.
Betreuungsumfang
2.1
Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, beginnend mit
dem Mindestbetreuungsbedarf von 15 Stunden (bei Randzeitenbetreuung mind.
5 Stunden) bis zu 45 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von mindestens
-1-
drei Monaten. Die Festlegung des Betreuungsbedarfs erfolgt unter Berücksichtigung
einer altersgerechten Verweildauer, die dem Wohl des Kindes entspricht.
2.2
In Fällen in denen beide Elternteile berufstätig sind, bzw. ein alleinerziehendes
Elternteil berufstätig ist, besteht ein Anspruch von mehr als 25 Stunden Betreuung
wöchentlich, wenn entsprechende Nachweise einen erhöhten Bedarf begründen.
2.3
In Fällen in denen ein Elternteil nicht berufstätig ist (bei Alleinerziehenden nur der
Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist und seinen dauernden Aufenthalt hat) besteht ein Grundanspruch von bis zu 25 Stunden pro Woche. Eine formlose schriftliche
Begründung ist jedoch notwendig.
2.4
Wird die Berufstätigkeit eines der beiden Elternteile (bei Alleinerziehenden des Elternteils beendet, auch Mutterschaftsurlaub etc.) oder ergeben sich andere Fälle, in
denen eine Reduzierung der bewilligten Stundenzahl erforderlich werden könnte ist
dies umgehend dem Jugendamt mitzuteilen. Bei Wegfall der Berufstätigkeit eines
Elternteils ist ab dem Monat nach Beendigung der Berufstätigkeit die wöchentliche
Betreuungsstundenzahl auf 25 Stunden zu reduzieren.
3.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
3.1
Die Eltern beantragen schriftlich anhand eines amtlichen Vordrucks die Förderung
der Kindertagespflege. Dieser Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn der
Betreuung gestellt werden. Die finanzielle Förderung eines Kindes in der Tagespflege
kann frühestens beginnen, wenn der Antrag mit Nachweisen vollständig und entscheidungsreif vorliegt.
3.2
Änderungen der Betreuungszeiten (auch bis zu 25 Stunden) sind nur nach Vorlage
entsprechender Nachweise und einer triftigen schriftlichen Begründung zum Ersten
des darauffolgenden Monats möglich.
3.3
Der letzte tatsächliche Betreuungstag eines Kindes in Tagespflege ist dem Jugendamt von den Eltern schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor dem letzten Betreuungstag mitzuteilen. Mit dem tatsächlich letzten Betreuungstag endet die Finanzierung. In allen Sozialgesetzbüchern besteht die allgemein gültige Regelung, dass
sich Geldleistungen und Aufwendungsersätze, anders als ein pauschal gewährter
Arbeitslohn, nach dem zeitlichen Umfang der Leistung richten. Hierin ist sowohl der
stundenmäßige, als auch der tagesweise Umfang zu sehen.
4.
Kostenbeitrag (Elternbeitrag für die Kindertagespflege)
4.1
Bezüglich der Erhebung des Kostenbeitrags wird auf die jeweils gültige Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege der Stadt
Erftstadt verwiesen. Die Beitragspflicht beginnt zum 1. des Monats der Eingewöhnung.
4.2
In Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder OGATA im
gleichen Monat eine Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird,
wird der jeweilige Beitrag für die geförderten Stunden der Kindertagespflege zusätzlich festgesetzt (siehe § 5 Abs. 6 u. 8 der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen / beide Beiträge).
-2-
5.
Pflegeerlaubnis und Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson
Voraussetzung für die Vermittlung und finanzielle Förderung von Kindertagespflege
und die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Verwaltung des Jugendamtes ist die
Eignung der Tagespflegeperson. Die Eignung im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII liegt
vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden und die
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind (§ 43 SGB VIII in
Verbindung mit § 4 KiBiz). Das Jugendamt stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. Im
Einzelnen sind das:
5.1
Persönliche Sachkompetenz
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Jugendamt und anderen
Tagespflegepersonen
- Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes
- Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner
Familie
- Körperliche und seelische Belastbarkeit
- Fähigkeit zur Reflexion
- Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung und die verbindliche Teilnahme an dem
kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendamtes sowie Supervision und regelmäßig stattfindende Tagespflegetreffen
- Offenheit in allen Belangen, die Kindertagespflege betreffend.
5.2
Qualifikationsnachweise
- Die Tagespflegeperson hat die 160-stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson
nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstitutes absolviert.
- Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind incl. Kleinkinder/ Säuglingsnotfälle nach. Eine Auffrischung ist alle 2 Jahre erforderlich.
- Für die Betreuung anerkannt behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder
(§§ 53 ff. SGB XII) weist die Tagespflegeperson eine spezifische Qualifizierung
nach.
5.3
Kindgerechte Räumlichkeiten
- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten – 4-6 m² pro gleichzeitig betreutem Kind
- eine anregungsreiche Ausgestaltung
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
- unfallverhütende und hygienische Verhältnisse; insbesondere Wickelplatz
- ausreichend Schlafgelegenheiten
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur.
5.4
Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist vorzulegen:
- von allen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt
leben
-3-
- in Großtagespflegestellen von allen mitwirkenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, z. B. Koch- oder Putzhilfen.
5.5
Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen:
- von allen Haushaltsangehörigen
- in Großtagespflegestellen von allen Mitwirkenden.
Das Formular wird vom Jugendamt zur Verfügung gestellt.
5.6.
Tierhaltung in der Kindertagespflegestelle
Vorzuhalten sind:
- Sachkundenachweis bei Hunden
- Nachweis einer Hundehalterhaftpflicht
- Anmeldung bei der Unfallkasse der GVV
- Bereitstellung geeignete Rückzugsmöglichkeiten
- Nachweis über die regelmäßige tierärztliche Kontrolle
- Hygienische Verhältnisse.
6.
Mitteilungspflichten
Die Kindertagespflegeperson und die Eltern sind verpflichtet, dem Jugendamt
unverzüglich jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis schriftlich mitzuteilen.
Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert
werden.
Dies gilt vor allem für Tagespflegepersonen in Bezug auf:
- Krankheitstage der Tagespflegeperson, die unverzüglich der Fachberatung mitzuteilen sind
- die Änderung der wöchentlichen bzw. monatlichen Betreuungszeit
- die Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Dies gilt vor allem für Eltern in Bezug auf:
- die Änderung der wöchentlichen bzw. monatlichen Betreuungszeit
- einen Wohnortwechsel
- die Beendigung des Betreuungsverhältnisses
- die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit oder Beendigung der Berufstätigkeit.
7.
Laufende Geldleistungen in der Kindertagespflege
Die Tagespflegeperson erhält für Ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von
6,00 € pro Betreuungsstunde und Kind. Hierin sind bei Betreuung außerhalb des
Haushaltes der Eltern die Sachleistungen und bei Betreuung innerhalb des Haushaltes der Eltern die Anfahrtskosten enthalten. Es dürfen keine zusätzlichen Geld-4-
leistungen durch die Tagespflegeperson erhoben werden. Sollten gleichwohl private
Zuzahlungen vereinbart werden, erlischt der Anspruch auf öffentliche Förderung.
Ausgenommen ist ein Essensgeld, welches in der Höhe dem Essensgeld der städt.
Kitas angeglichen sein sollte.
7.1
Definitionen der einzelnen Betreuungszeiten:
Für Randzeiten wird der doppelte, für Nachtzeiten der einfache Stundensatz gezahlt.
Es erfolgt keine weitere Differenzierung bzgl. Samstag, Sonntag und gesetzl. Feiertagen.
- Randzeiten umfassen den Zeitraum von 5.00-7.00 Uhr sowie von 18.00-22.00 Uhr
- Nachtzeiten umfassen den Zeitraum von 22.00-5.00 Uhr
7.2
Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9 Kinder in fremden angemieteten Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 € pro Stunde und Kind zum teilweisen Ausgleich der Ihnen entstehenden Mietkosten für diese „Großtagespflegestelle“.
7.3
Kinder mit besonderen Bedürfnissen/erhöhter Förderbedarf
Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege wird eine
erhöhte Pauschale (3,5-facher Satz) bewilligt.
Voraussetzung ist
- die Anerkennung als behindertes oder von Behinderung bedrohtes Kind gem.
§§ 53 ff. SGB XII durch das zuständige Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises
- das Vorliegen des Bewilligungsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland
über die inklusive Förderung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in
Kindertagespflege
- Nachweis einer spezifischen Qualifizierung der Tagespflegeperson
- die Reduzierung der Platzzahl
- bei der Aufnahme eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf wird die Reduzierung
der Platzzahl erforderlich, 1 Förderplatz beansprucht mindestens 2 Regelplätze.
7.5.
Berechnung und Auszahlung
Die Berechnung der laufenden Geldleistung (Sachkosten und Erziehungsleistung der
Tagespflegeperson) erfolgt unmittelbar an die Tagespflegeperson und errechnet sich
pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel:
Wochenstunden x Stundensatz x 13 : 3 Wochen pro Monat
Die Auszahlung erfolgt monatlich bis zum 05. des Folgemonats. Beginnt oder endet
ein Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig (siehe
3.3).
Vor Beginn der eigentlichen Betreuung wird eine angemessene Eingewöhnungszeit
gefördert. Die Elternbeitragspflicht beginnt mit dem Monat der Eingewöhnung. Die
Angemessenheit ist im Dialog von Tagespflegeperson und Eltern zu klären.
-5-
7.6
Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten
Der Urlaub der Tagespflegeperson wird analog TVöD pro Kalenderjahr mit 30 Werktagen vergütet. Werden mehr Urlaubstage beansprucht, so werden die Tagespflegeleistungen um die übersteigenden Tage gekürzt. Die Tagespflegepersonen legen bis
zum 31.01. des Jahres Ihre Urlaubsplanung für 25 Tage vor. Weitere 5 Tage können
flexibel eingesetzt werden.
Bei Erkrankung der Tagespflegeperson werden maximal 21 Kalendertage pro Jahr
finanziert. Die Tagespflegeperson legt ab dem 4. Tag der Erkrankung ein ärztliches
Attest vor. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, übersteigende Ausfallzeiten unverzüglich mitzuteilen.
8.
Versicherungsbeiträge und sonstige Geldleistungen
Die Tagespflegeperson hat für die Zeiten, in denen sie für mindestens ein Kind von
der Stadt Erftstadt laufende Geldleistungen erhält, Anspruch auf Erstattung der Versicherungsbeiträge lt. den u. a. Vorschriften. Erhält eine Tagespflegeperson von
weiteren Jugendhilfeträgern Zuschüsse, so soll die Summe der Erstattungen nicht
mehr als 50 % bei Sozial- und Altersvorsorgebeiträgen, sowie 100 % bei der Unfallversicherung betragen.
8.1
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sich aus der Erzielung
von Einnahmen aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege gesetzlich ergeben.
In jedem Fall angemessen ist die freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Private Versicherungen werden nur im
Einzelfall anerkannt.
8.2
Altersvorsorge
Es werden 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu
einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird
mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
sowie höchstens die Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 7,5 multipliziert mit
dem jeweils gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung.
8.3
Unfallversicherung
Für die Monate, in denen die Tagespflegeperson laufende Geldleistungen erhält,
werden nachgewiesene Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet (100 %).
8.4
Qualifizierungskosten
- Der Tagespflegeperson werden auf Antrag die Kosten der Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen des Curriculum des deutschen Jugendinstitutes hälftig erstattet, sobald sie die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat und das erste
Kind nach diesen Richtlinien gefördert wird.
-6-
- Für die Betreuung anerkannt behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder
(§§ 53 ff. SGB XII) wird die spezifische Weiterqualifizierung im Rahmen von
Inklusion hälftig erstattet.
- Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
-7-