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Beschlussvorlage (Richtlinie Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
63 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
13.08.15, 18:43
Aktualisiert
13.08.15, 18:43

Inhalt der Datei

Richtlinien der Stadt Erftstadt zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dort werden Belange der Tagespflege umfassend geregelt. Diese Regelungen gelten als Grundlage der städt. Richtlinien. Leistungen der Stadt Erftstadt Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information von Personensorgeberechtigten (im weiteren Text „Eltern“ genannt), die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Die Stadt Erftstadt gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 24 SGB VIII) der Tagespflegeperson, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen hat, eine leistungsgerechte und angemessene laufende Geldleistung. Sie erhebt Kostenbeiträge (§ 90 SGB VIII in Verbindung mit der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) von den Eltern. 1. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege und finanzielle Förderung 1.1 Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Eintritt in die Kita Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagespflegestelle. 1.1.1 Darüber hinaus kann Tagespflege in folgenden Fällen mit entsprechendem Nachweis gefördert werden: - Betreuung von Kindern unter einem Jahr - Betreuung von weniger als 15 Stunden - Betreuung in Sonderzeiten (Wochenenden oder über Nacht) - Ergänzende Tagespflege 1.2 Ein Kind, für das die Förderung der Kindertagespflege beantragt wird, muss zumindest mit einer sorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Erftstadt mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und dort seinen dauernden Aufenthalt haben. 1.3 Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 des Kinderbildungsgesetz (KiBiz) verfügen, zu den kooperierenden Partnern der Stadt Erftstadt gehören und Kindertagespflege im Rahmen dieser Richtlinien anbieten. Die Vermittlung erfolgt über das Jugendamt. 2. Betreuungsumfang 2.1 Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, beginnend mit dem Mindestbetreuungsbedarf von 15 Stunden (bei Randzeitenbetreuung mind. 5 Stunden) bis zu 45 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von mindestens -1- drei Monaten. Die Festlegung des Betreuungsbedarfs erfolgt unter Berücksichtigung einer altersgerechten Verweildauer, die dem Wohl des Kindes entspricht. 2.2 In Fällen in denen beide Elternteile berufstätig sind, bzw. ein alleinerziehendes Elternteil berufstätig ist, besteht ein Anspruch von mehr als 25 Stunden Betreuung wöchentlich, wenn entsprechende Nachweise einen erhöhten Bedarf begründen. 2.3 In Fällen in denen ein Elternteil nicht berufstätig ist (bei Alleinerziehenden nur der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist und seinen dauernden Aufenthalt hat) besteht ein Grundanspruch von bis zu 25 Stunden pro Woche. Eine formlose schriftliche Begründung ist jedoch notwendig. 2.4 Wird die Berufstätigkeit eines der beiden Elternteile (bei Alleinerziehenden des Elternteils beendet, auch Mutterschaftsurlaub etc.) oder ergeben sich andere Fälle, in denen eine Reduzierung der bewilligten Stundenzahl erforderlich werden könnte ist dies umgehend dem Jugendamt mitzuteilen. Bei Wegfall der Berufstätigkeit eines Elternteils ist ab dem Monat nach Beendigung der Berufstätigkeit die wöchentliche Betreuungsstundenzahl auf 25 Stunden zu reduzieren. 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Die Eltern beantragen schriftlich anhand eines amtlichen Vordrucks die Förderung der Kindertagespflege. Dieser Antrag soll mindestens vier Wochen vor Beginn der Betreuung gestellt werden. Die finanzielle Förderung eines Kindes in der Tagespflege kann frühestens beginnen, wenn der Antrag mit Nachweisen vollständig und entscheidungsreif vorliegt. 3.2 Änderungen der Betreuungszeiten (auch bis zu 25 Stunden) sind nur nach Vorlage entsprechender Nachweise und einer triftigen schriftlichen Begründung zum Ersten des darauffolgenden Monats möglich. 3.3 Der letzte tatsächliche Betreuungstag eines Kindes in Tagespflege ist dem Jugendamt von den Eltern schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor dem letzten Betreuungstag mitzuteilen. Mit dem tatsächlich letzten Betreuungstag endet die Finanzierung. In allen Sozialgesetzbüchern besteht die allgemein gültige Regelung, dass sich Geldleistungen und Aufwendungsersätze, anders als ein pauschal gewährter Arbeitslohn, nach dem zeitlichen Umfang der Leistung richten. Hierin ist sowohl der stundenmäßige, als auch der tagesweise Umfang zu sehen. 4. Kostenbeitrag (Elternbeitrag für die Kindertagespflege) 4.1 Bezüglich der Erhebung des Kostenbeitrags wird auf die jeweils gültige Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege der Stadt Erftstadt verwiesen. Die Beitragspflicht beginnt zum 1. des Monats der Eingewöhnung. 4.2 In Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte oder OGATA im gleichen Monat eine Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird, wird der jeweilige Beitrag für die geförderten Stunden der Kindertagespflege zusätzlich festgesetzt (siehe § 5 Abs. 6 u. 8 der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen / beide Beiträge). -2- 5. Pflegeerlaubnis und Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson Voraussetzung für die Vermittlung und finanzielle Förderung von Kindertagespflege und die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Verwaltung des Jugendamtes ist die Eignung der Tagespflegeperson. Die Eignung im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden und die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind (§ 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KiBiz). Das Jugendamt stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. Im Einzelnen sind das: 5.1 Persönliche Sachkompetenz - Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Jugendamt und anderen Tagespflegepersonen - Fähigkeit zur Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes - Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie - Körperliche und seelische Belastbarkeit - Fähigkeit zur Reflexion - Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung und die verbindliche Teilnahme an dem kostenlosen Fortbildungsangebot des Jugendamtes sowie Supervision und regelmäßig stattfindende Tagespflegetreffen - Offenheit in allen Belangen, die Kindertagespflege betreffend. 5.2 Qualifikationsnachweise - Die Tagespflegeperson hat die 160-stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstitutes absolviert. - Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind incl. Kleinkinder/ Säuglingsnotfälle nach. Eine Auffrischung ist alle 2 Jahre erforderlich. - Für die Betreuung anerkannt behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder (§§ 53 ff. SGB XII) weist die Tagespflegeperson eine spezifische Qualifizierung nach. 5.3 Kindgerechte Räumlichkeiten - ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten – 4-6 m² pro gleichzeitig betreutem Kind - eine anregungsreiche Ausgestaltung - geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien - unfallverhütende und hygienische Verhältnisse; insbesondere Wickelplatz - ausreichend Schlafgelegenheiten - Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur. 5.4 Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist vorzulegen: - von allen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt leben -3- - in Großtagespflegestellen von allen mitwirkenden Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, z. B. Koch- oder Putzhilfen. 5.5 Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen: - von allen Haushaltsangehörigen - in Großtagespflegestellen von allen Mitwirkenden. Das Formular wird vom Jugendamt zur Verfügung gestellt. 5.6. Tierhaltung in der Kindertagespflegestelle Vorzuhalten sind: - Sachkundenachweis bei Hunden - Nachweis einer Hundehalterhaftpflicht - Anmeldung bei der Unfallkasse der GVV - Bereitstellung geeignete Rückzugsmöglichkeiten - Nachweis über die regelmäßige tierärztliche Kontrolle - Hygienische Verhältnisse. 6. Mitteilungspflichten Die Kindertagespflegeperson und die Eltern sind verpflichtet, dem Jugendamt unverzüglich jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis schriftlich mitzuteilen. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. Dies gilt vor allem für Tagespflegepersonen in Bezug auf: - Krankheitstage der Tagespflegeperson, die unverzüglich der Fachberatung mitzuteilen sind - die Änderung der wöchentlichen bzw. monatlichen Betreuungszeit - die Beendigung des Betreuungsverhältnisses Dies gilt vor allem für Eltern in Bezug auf: - die Änderung der wöchentlichen bzw. monatlichen Betreuungszeit - einen Wohnortwechsel - die Beendigung des Betreuungsverhältnisses - die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit oder Beendigung der Berufstätigkeit. 7. Laufende Geldleistungen in der Kindertagespflege Die Tagespflegeperson erhält für Ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung von 6,00 € pro Betreuungsstunde und Kind. Hierin sind bei Betreuung außerhalb des Haushaltes der Eltern die Sachleistungen und bei Betreuung innerhalb des Haushaltes der Eltern die Anfahrtskosten enthalten. Es dürfen keine zusätzlichen Geld-4- leistungen durch die Tagespflegeperson erhoben werden. Sollten gleichwohl private Zuzahlungen vereinbart werden, erlischt der Anspruch auf öffentliche Förderung. Ausgenommen ist ein Essensgeld, welches in der Höhe dem Essensgeld der städt. Kitas angeglichen sein sollte. 7.1 Definitionen der einzelnen Betreuungszeiten: Für Randzeiten wird der doppelte, für Nachtzeiten der einfache Stundensatz gezahlt. Es erfolgt keine weitere Differenzierung bzgl. Samstag, Sonntag und gesetzl. Feiertagen. - Randzeiten umfassen den Zeitraum von 5.00-7.00 Uhr sowie von 18.00-22.00 Uhr - Nachtzeiten umfassen den Zeitraum von 22.00-5.00 Uhr 7.2 Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9 Kinder in fremden angemieteten Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 € pro Stunde und Kind zum teilweisen Ausgleich der Ihnen entstehenden Mietkosten für diese „Großtagespflegestelle“. 7.3 Kinder mit besonderen Bedürfnissen/erhöhter Förderbedarf Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege wird eine erhöhte Pauschale (3,5-facher Satz) bewilligt. Voraussetzung ist - die Anerkennung als behindertes oder von Behinderung bedrohtes Kind gem. §§ 53 ff. SGB XII durch das zuständige Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises - das Vorliegen des Bewilligungsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland über die inklusive Förderung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege - Nachweis einer spezifischen Qualifizierung der Tagespflegeperson - die Reduzierung der Platzzahl - bei der Aufnahme eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf wird die Reduzierung der Platzzahl erforderlich, 1 Förderplatz beansprucht mindestens 2 Regelplätze. 7.5. Berechnung und Auszahlung Die Berechnung der laufenden Geldleistung (Sachkosten und Erziehungsleistung der Tagespflegeperson) erfolgt unmittelbar an die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf nach der Formel: Wochenstunden x Stundensatz x 13 : 3 Wochen pro Monat Die Auszahlung erfolgt monatlich bis zum 05. des Folgemonats. Beginnt oder endet ein Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig (siehe 3.3). Vor Beginn der eigentlichen Betreuung wird eine angemessene Eingewöhnungszeit gefördert. Die Elternbeitragspflicht beginnt mit dem Monat der Eingewöhnung. Die Angemessenheit ist im Dialog von Tagespflegeperson und Eltern zu klären. -5- 7.6 Urlaubs-, Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten Der Urlaub der Tagespflegeperson wird analog TVöD pro Kalenderjahr mit 30 Werktagen vergütet. Werden mehr Urlaubstage beansprucht, so werden die Tagespflegeleistungen um die übersteigenden Tage gekürzt. Die Tagespflegepersonen legen bis zum 31.01. des Jahres Ihre Urlaubsplanung für 25 Tage vor. Weitere 5 Tage können flexibel eingesetzt werden. Bei Erkrankung der Tagespflegeperson werden maximal 21 Kalendertage pro Jahr finanziert. Die Tagespflegeperson legt ab dem 4. Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vor. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, übersteigende Ausfallzeiten unverzüglich mitzuteilen. 8. Versicherungsbeiträge und sonstige Geldleistungen Die Tagespflegeperson hat für die Zeiten, in denen sie für mindestens ein Kind von der Stadt Erftstadt laufende Geldleistungen erhält, Anspruch auf Erstattung der Versicherungsbeiträge lt. den u. a. Vorschriften. Erhält eine Tagespflegeperson von weiteren Jugendhilfeträgern Zuschüsse, so soll die Summe der Erstattungen nicht mehr als 50 % bei Sozial- und Altersvorsorgebeiträgen, sowie 100 % bei der Unfallversicherung betragen. 8.1 Kranken- und Pflegeversicherung Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sich aus der Erzielung von Einnahmen aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege gesetzlich ergeben. In jedem Fall angemessen ist die freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Private Versicherungen werden nur im Einzelfall anerkannt. 8.2 Altersvorsorge Es werden 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie höchstens die Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 7,5 multipliziert mit dem jeweils gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. 8.3 Unfallversicherung Für die Monate, in denen die Tagespflegeperson laufende Geldleistungen erhält, werden nachgewiesene Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet (100 %). 8.4 Qualifizierungskosten - Der Tagespflegeperson werden auf Antrag die Kosten der Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen des Curriculum des deutschen Jugendinstitutes hälftig erstattet, sobald sie die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat und das erste Kind nach diesen Richtlinien gefördert wird. -6- - Für die Betreuung anerkannt behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder (§§ 53 ff. SGB XII) wird die spezifische Weiterqualifizierung im Rahmen von Inklusion hälftig erstattet. - Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. -7-