Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
205 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
13.08.15, 18:43
Aktualisiert
13.08.15, 18:43
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Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Erftstadt
Wirtschaftliche Hilfen
1. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
2. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§§ 27, 33 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
3. zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige im Rahmen des
Betreuten Wohnens (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
4. für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei sonstigen Hilfen
zur Erziehung (§§ 27 Abs. 2, 28-32 SGB VIII)
5. bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
6. für Kinder in Kindertagespflege (Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII)
7. für Kinder, die Tageseinrichtungen Erftstädter Elterninitiativen besuchen
8. bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
1.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig
HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
1.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes des HE werden der
Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz,
der monatlichen Bekleidungspauschale, dem monatlichen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung („Taschengeld“) und der jeweils in der Einrichtung üblichen Weihnachtsbeihilfe.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung innerhalb einer Einrichtung und
ggf. aus pädagogischer Notwendigkeit kann der Leiter des Jugendamtes
im Einzelfall der Berechnung darüber hinaus gehender Nebenleistungen
zustimmen.
1.2
2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige
Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
-
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger
Heimunterbringung bis zu
400,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und
Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf
an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
200,00 €
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
200,00 €
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den
Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes
nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen ist
sonstige besondere Anlässe mit entsprechender
Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt,
Trauerbekleidung, etc.)
Der Bedarf ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten
sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von
der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei
Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden
Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für
NRW analog.
1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation
Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der
HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrich-
3
tung unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine
einmalige Beihilfe bewilligt.
Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich
des Landes NRW nach dem von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist
dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich
der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können
nicht berücksichtigt werden. Für die Tage der Abwesenheit wird der
Einrichtung lediglich die Platzgebühr (sog. Bettengeld) erstattet.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des
Jugendamtes.
1.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt
Wird die Ferienfahrt durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag eine einmalige Beihilfe
zu den Kosten bewilligt. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich grundsätzlich nach den vom jeweils zuständigen Landesjugendamt empfohlenen Tagessätzen für Ferienmaßnahmen.
Sind solche Empfehlungen nicht vorhanden, so hat die Einrichtung
die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Dabei werden erhöhte
Aufwendungen anlässlich der Ferienfahrt (Taschengeld, spezielle
Kleidung, u.s.w.) nicht berücksichtigt. In solchen Fällen entscheidet
der Leiter des Jugendamtes über die Höhe der Beihilfe.
1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung
einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe
von maximal 150,- € gewährt werden.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines
weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen.
4
1.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem HE zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten
des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die Kosten übernommen werden.
1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein HE in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/
Ferien), so ist der Lebensunterhalt des HE auf Antrag der Eltern oder
des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII
(ggf. ergänzend) sicherzustellen.
Der Bedarf des HE wird dabei auf 80% des Regelsatzes je nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag zusammengefasst.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Heimerziehungsmaßnahme wird durch die Beurlaubung
nicht unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der
Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im
elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit dem
HE einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des HE in
den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater, Pflegeeltern) möglich. Hierfür müssen
lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
1.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern den HE in der Einrichtung oder der HE wird in den
elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern die
angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil
5
der Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern
zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91
ff. SGB VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen
des Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in
der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf
dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von
einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer
ausgegangen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung
Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € gewährt.
1.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Einrichtungen über Tag und
Nacht.
2.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig
Pflegekind genannt) in Pflegefamilien
(§ 33 SGB VIII)
2.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
2.1.1 Vollzeitpflege
Es handelt sich um eine Vollzeitpflege, wenn sich das Pflegekind
durchweg auch während der Nacht sowie an den Wochenenden
6
und in den Ferien in der Pflegefamilie aufhält.
Eine Vollzeitpflege wird unterbrochen, wenn sich das Pflegekind
länger als 14 Tage nicht im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. In einem solchen Fall ist die Zahlung des Pflegegeldes bis auf weiteres
einzustellen.
Dies gilt nicht bei ferien-, krankenhaus- oder kurbedingter Abwesenheit. In diesen Fällen erfolgt die Pflegegeldzahlung für einen weiteren Monat. Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird das
Pflegegeld in Höhe der Kosten der Erziehung (siehe unten) weiter
gezahlt.
Die nachfolgend aufgeführten Vollzeitpflegesätze hat der Minister
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NW mit Erlass vom
07.11.2014 aufgrund des § 39 (2) und (5) SGB VIII mit Wirkung ab
01.01.2015 neu festgesetzt:
Materielle
Kosten der GesamtAufwendungen Erziehung betrag
Für Kinder bis zum vollen738,- €
500,- €
238,- €
deten 7. Lebensjahr
Für Kinder vom vollend. 7.
809,- €
571,- €
238,- €
bis vollend. 14. Lj.
Für Jugendliche vom voll934,- €
696,- €
238,- €
end. 14. bis zum vollend.
18. Lj. und junge Volljährige im Einzelfall
Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monats
gezahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht.
2.1.2 Erziehungsstellen
Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Vollzeitpflege
nach § 33 Satz 2 SGB VIII, in denen Familien, Ehepaare und (im
Ausnahmefall) Einzelpersonen besonders verhaltensauffällige
Pflegekinder zur intensiven pädagogischen Betreuung aufnehmen. Eine der Betreuungspersonen verfügt in der Regel über eine
sozialpädagogische oder entsprechende Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.
Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten
Satz für materielle Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer
7
2.1.1 dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle einen Ersatz der Kosten
der Erziehung entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland für finanzielle Leistungen an Erziehungsstellen (z. Zt.
781,38 € mtl.). Zudem wird der vom Landesjugendamt empfohlene
Alterssicherungsbeitrag (= 50% des Mindestbeitrags der gesetzlichen
Alterssicherung; z. Zt. 50% von 85,05 € = 42,53 €) gezahlt.
2.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
2.2.1 Besonders entwicklungsbeeinträchtigte Pflegekinder
Grundsätzlich enthalten die Vollzeit- und Wochenpflegesätze alle
Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld,
usw.).
Bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Pflegekindern ist sicherzustellen, dass durch ein höheres Pflegegeld dem verstärkten Aufwand Rechnung getragen wird.
Der Leiter des Jugendamtes kann im Einzelfall ein bis zu 150,- €
höheres Pflegegeld bewilligen.
2.2.2 Kindergeld/Kinderfreibetrag
- gestrichen –
2.2.3 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä.
Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die
Pflegefamilie bis zu
400,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme
in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung)
erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit
dem Pflegegeld als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
200,00 €
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
8
-
-
bis zu
200,00 €
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den
Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes
nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung
nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen
ist
sonstige besondere Anlässe mit entsprechender
Begründung (wie z. B. Krankenhausaufenthalt, Trauerbekleidung, etc.)
Ferner wird anlässlich der Aufnahme des Pflegekindes in die Pflegefamilie auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung der notwendigen
Möbel (Bett, Kleiderschrank, u. Ä.) bewilligt, sofern das Pflegekind
keine geeigneten Möbel besitzt und diese auch nicht im Haushalt
der Pflegeeltern vorhanden sind.
Der notwendige Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen. Dabei sind die Art der Unterbringung (Vollzeit- oder Wochenpflege) sowie deren voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet
der Leiter des Jugendamtes.
Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen für in Einrichtungen im Land NRW untergebrachte HE (siehe Ziffer 1.2.1 dieser Richtlinien).
2.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, Kommunion/Konfirmation
Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in
Höhe von 100,- €, anlässlich der Kommunion in Höhe von 150,- € und
für die Konfirmation in Höhe von 180,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung
der jeweiligen Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
2.2.5 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich
der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, u.s.w.) können
nicht berücksichtigt werden.
9
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.6 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme
Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 50,- € je Urlaubswoche, maximal jedoch 150,- €
pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der
Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten.
2.2.7 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung
einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von
maximal 150,- € gewährt werden.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines
weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen.
2.2.8 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem Pflegekind zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme,
so können die Kosten übernommen werden.
Im Falle eines nichtgewerblichen Unterrichts wird der Zuschuss bis zur
Höhe der jeweils vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW festgesetzten Vergütungssätze für Mehrarbeit und nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst
gewährt.
2.2.9 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Wird ein Pflegekind in den elterlichen Haushalt beurlaubt (Wochenende/Ferien), so ist sein Lebensunterhalt auf Antrag der Eltern oder
des Elternteils auch im elterlichen Haushalt gemäß SGB II/SGB XII
(ggf. ergänzend) sicherzustellen.
10
Der Bedarf des Pflegekindes wird dabei auf 80% des Regelsatzes je
nach Altersstufe festgesetzt. An- und Abreisetag werden zu einem Tag
zusammengefasst.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Vollzeitpflegemaßnahme wird durch die Beurlaubung
nicht unterbrochen.
2. Die Beurlaubung ist ein pädagogisch notwendiger Teil der
Hilfeplanung.
3. Die „Bedarfsgemeinschaft“ (im Sinne des SGB II/SGB XII) im
elterlichen Haushalt bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II/SGB XII oder hätte zusammen mit
dem Pflegekind einen Anspruch auf diese Leistung.
Im Übrigen ist eine derartige Hilfe auch bei Beurlaubung des Pflegekindes in den Haushalt einer sonstigen Bezugsperson (z. B. Großeltern, Geschwister, Stiefmutter/-vater) möglich. Hierfür müssen lediglich die Voraussetzungen 1. und 2. erfüllt sein.
2.2.10 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besuchen Eltern ihr Kind in der Pflegefamilie oder das Kind wird in
den elterlichen Haushalt beurlaubt, so können auf Antrag der Eltern
die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender
Nachweise übernommen werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil
der Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach
§§ 91 ff. SGB VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen
des Landesjugendamtes Rheinland zum allgemeinen Kostenbeitrag (wie z. B. bei Tagespflege nach § 23 SGB VIII) in
der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe des auf
dem Markt aktuellen Kraftstoffpreises übernommen. Dabei wird von
einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer
ausgegangen.
11
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
2.2.11 Einmalige Beihilfe für Lernmittelbedarf
Anlässlich der Einschulung ihres Pflegekindes wird den Pflegeeltern
auf Antrag eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Schulbedarf
in Höhe von 100,- € bewilligt.
2.2.12 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen
Bei Pflegekindern mit besonderer musischer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen
(Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden.
Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD festzustellen
bzw. zu bestätigen.
Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes.
2.2.13
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Muss ein Pflegekind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können
die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen
werden, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
2.2.14 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,- €.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession mit dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen.
Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt.
2.2.15 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des
§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII werden vom Jugendamt übernommen,
sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht
12
erlassen werden.
2.2.16 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung
von Aufwendungen zur Alterssicherung
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags selbstständig tätiger
Kindertagespflegepersonen zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Maßgeblich ist die Höhe des Beitrags für das Vorjahr.
Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als
angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt.
2.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Pflegekinder
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Pflegefamilien.
3.
3.1
Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für
Hilfeempfänger/-in genannt) im Rahmen des Betreuten Wohnens
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE
ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen
Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach §
30 SGB XII gewährt.
Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschen-
13
geld“) gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige
Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages)
festgesetzt.
Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2015) errechnet sich wie folgt:
Eckregelsatz Haushaltsvorstand
399,00 €
Taschengeld (13,5% von 399,- € =)
+ 53,87 €
Gesamt
= 452,87 €
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in
Höhe der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen.
3.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
3.2.1 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt 80,- €.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession im Monat Dezember gezahlt.
Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt:
3.2.2 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Maklergebühr
3.2.3 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Kaution als Darlehen
3.2.4 Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem
Höchstbetrag von 250,- €
3.2.5 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung
bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,- €
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet
der Leiter des Jugendamtes.
3.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Rahmen des Betreuten Woh-
14
nens.
4.
Beihilfen oder Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) bei
sonstigen Hilfen zur Erziehung
Bei sonstigen Hilfen zur Erziehung (z. B. Erziehungsbeistand nach § 30
SGB VIII, sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) können
auf Antrag des/der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen für den HE Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, soweit sie
im Einzelfall erforderlich sind und es keinen anderen, vorrangig verpflichteten Leistungsträger gibt.
Hierzu gehören u. a. Beihilfen zu den Kosten für
- Hausaufgabenhilfen
- Nachhilfeunterricht
- Haushaltshilfen, u. ä.
Der Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet
der Leiter des Jugendamtes.
5.
Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen
(§ 42 SGB VIII)
5.1
Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten die
Pflegeeltern ein Pflegegeld in Anlehnung an die Höhe der Sätze
für Vollzeitpflegekinder.
Für „materielle Aufwendungen“ wird der einfache, für „Kosten
der Erziehung“ der 3,5 fache Satz gezahlt.
Der Bereitschaftspflegestelle werden die erhöhten Kosten der Erziehung auch dann weiter gezahlt, wenn die Inobhutnahme in
eine vom Sorgeberechtigten beantragte, vorübergehende Hilfe
zur Erziehung umgewandelt wird.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich möglich.
15
Die Sätze richten sich nach den Beihilfen für Vollzeitpflegekinder
(siehe Ziffer 2.2 dieser Richtlinien). Über Ausnahmen entscheidet
der Leiter des Jugendamtes.
5.2
Unterbringung in einer Einrichtung
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden der
Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der Bekleidungspauschale und dem Taschengeld.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
6.
Gewährung einer laufenden Geldleistung bei Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII)
Um eine Kindertagespflege handelt es sich, wenn ein Kind für einen Teil des Tages von einer Tagespflegeperson betreut wird. Die
Betreuung kann entweder im Haushalt des Personensorgeberechtigten, im Haushalt der Tagespflegeperson oder in anderen
geeigneten Räumen stattfinden.
Neben fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung ist der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung zu
gewähren.
Mindestumfang der Betreuung:
Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt,
wenn sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der
Tagespflege feststellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum Kindertagesstätten- oder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung). Der Mindestumfang in
solchen Fällen beträgt 5 Wochenstunden.
Tagespflegegeld wird auch in der Zeit des Mutterschutzes und
während der Elternzeit gezahlt, wenn eine Förderung in Tagespflege in Anspruch genommen wird. Die Tagespflegestunden
werden bedarfsgerecht reduziert (grundsätzlich nicht mehr als 25
Wochenstunden).
16
Höhe der laufenden Geldleistung:
1.
Aufwendungsersatz:
Die Tagespflegeperson erhält für ihre Aufwendungen eine
laufende Geldleistung von 6,00 € pro Betreuungsstunde
und Kind. Für Randzeiten zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr
und 18.00 und 22.00 Uhr wird der doppelte Stundensatz
gezahlt.
Für behinderte Kinder wird der 3,5 fache Stundensatz gezahlt.
Zusammenschlüsse von Tagespflegestellen, die bis zu 9
Kinder in fremden angemieteten Räumen betreuen, erhalten zusätzlich 0,10 Euro pro Stunde und Kind zum teilweisen
Ausgleich der ihnen entstehenden Mietkosten für diese
„Großtagespflegestelle“.
2.
Beiträge zur Unfallversicherung:
Zusätzlich werden der Tagespflegeperson für die Zeiten, in
denen ihr eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
3.
Altersvorsorge:
Außerdem werden für die Zeiten, in denen eine laufende
Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Tagespflegeperson zu einer
angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie
höchstens:
Höhe des Aufwendungsersatzes nach Ziffer 1. x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
4.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:
Für die Zeiten, in denen der Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung nach Ziffer 1. gewährt wird, können 50%
nachgewiesener Aufwendungen der Tagespflegeperson
zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
übernommen.
In jedem Fall angemessen ist eine freiwillige Versicherung
im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
17
rung, private Versicherungen nur im Einzelfall.
Der Höhe nach angemessen sind nur Beiträge, deren Bemessung ausschließlich der nach Ziffer 1. gezahlte Aufwendungsersatz zugrunde gelegt wurde.
Erhält die Tagespflegeperson von einem weiteren Jugendhilfeträger Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
so soll die Summe der Erstattungen nicht mehr als 50% des
angemessenen Beitrags betragen.
Außerdem werden der Tagespflegeperson auf Antrag Kosten der
Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen hälftig erstattet, sobald
sie mit ihrer ersten, nach diesen Richtlinien geförderten Kindertagespflege beginnt.
Die Teilnahmegebühr kann auch als Darlehen übernommen
werden.
Verfahren:
Die Geldleistung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem
der Antrag eingeht, frühestens ab dem Tage, ab dem die tatsächliche Betreuung des Kindes in der Tagespflegestelle erfolgt.
Die Auszahlung erfolgt zu Beginn eines Monats für den Vormonat.
Beginnt oder endet das Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig.
Unterbrechungen des Betreuungsverhältnisses bis zu 21 Kalendertagen führen zu keiner Kürzung der Geldleistung. Wird die Geldleistung nach Vorlage von Stundenzetteln berechnet, errechnet
sich die Höhe des Fortzahlungsanspruchs aus dem Durchschnitt
der letzten 6 Monate. Die Fortzahlung erfolgt unabhängig von
dem Grund der Unterbrechung.
Sind vor Beginn der eigentlichen Betreuung Zeiten der Eingewöhnung des Kindes in die Tagespflege erforderlich, so sind auch
diese Betreuungszeiten bezuschussungsfähig, soweit sie mit dem
Amt für Jugend, Familie und Soziales vorab vereinbart wurden. Es
werden maximal 20 Eingewöhnungsstunden bezuschusst.
7.
Übernahme des Trägeranteils bei Elterninitiativen
Das Jugendamt übernimmt den anfallenden Trägeranteil für Kinder, die
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eine Elterninitiative in Erftstadt besuchen, soweit den Eltern und dem
Kind die Belastung nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten ist. Für die
Prüfung der Zumutbarkeit gelten die Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland zum § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII in der jeweils
gültigen Fassung entsprechend.
Elterninitiativen sind Trägervereine, denen Erziehungsberechtigte von
mindestens 90 v. H. der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder angehören (§ 20 Absatz 1 Satz 3 KiBiz).
8.
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz
des Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte
oder anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz,
sofern keine Leistungen aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften
möglich sind (z. B. Leistungen der Krankenkasse).
Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder ausfallen:
gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, Tod)
betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise
festgehalten
Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen.
Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen in angemessenem Umfang
durchführen:
-
Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder
notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Waschen.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder
der Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die in
der Lage sind, einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen.
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Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes
im Einzelfall festgelegt.
Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinien), für Tagespflege (s. Ziff. 6. dieser Richtlinien) oder an den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung
des Haushaltes gem. § 70 SGB XII orientieren.
Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird,
kann eine Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden.
9.
Entscheidungsbefugnis
Der Leiter des Jugendamtes ist befugt, die ihm nach diesen Richtlinien
übertragenen Einzelfall-Entscheidungen ganz oder teilweise auf eine/einen oder mehrere Mitarbeiter/-in/-innen des Jugendamtes zu delegieren.