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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,8 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
25.11.08, 22:16
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Lützler/Herr Wolfram Kreuzau, 20.10.2008 Vorlagen-Nr.: 69/2008 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sozialausschuss Hauptausschuss Rat 13.11.2008 25.11.2008 09.12.2008 Erlass einer Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) sind die Kommunen verpflichtet, für obdachlose Personen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Durch die Beendigung des Mietverhältnisses für das bisherige Obdach im ehemaligen Munitionsdepot in Kreuzau-Stockheim steht dieses Objekt nicht mehr zur Verfügung. Das Gebäude wird als gemeindliche Obdachlosenunterkunft entwidmet, die Satzung vom 01.07.1992 wird außer Kraft gesetzt. Damit die Gemeinde Kreuzau weiterhin über entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, ist es erforderlich, Wohnraum anzumieten. Da seit dem 01.05.2008 im gemeindeeigenen Objekt in 52372 Kreuzau, Kreuzauer Straße 44, zwei Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 88 qm leer stehen, bietet es sich an, diese Räume dem Ordnungsamt zu überlassen. Zum einen handelt es sich um ein gemeindeeigenes Objekt für das eine vergleichbar geringe Miete zu zahlen ist, zum anderen können die beiden Wohnungen sowohl von Einzelpersonen als auch von Familien als vorübergehendes Obdach genutzt werden. Die Miete für die Wohnungen beträgt bei einem Quadratmeterpreis von 4,30 € für die Wohnung EG rechts (48 m²) in Kreuzau-Stockheim, Kreuzauer Straße 44 demnach monatlich 206,40 € Wohnung OG mitte (40 m²) in Kreuzau-Stockheim, Kreuzauer Straße 44 demnach monatlich 172,00 €. Von den in das Obdach eingewiesenen Personen muss eine Benutzungsgebühr gefordert werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Nutzungsentschädigung ist eine Satzung über die Errich tung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften. Die Benutzungsgebühr beträgt die o.g. Mietkosten zzgl. der Verbrauchs- und Nebenkosten in Höhe des tatsächlichen Verbrauchs. Bis zur jeweils endgültigen Abrechnung werden monatliche Abschlagszahlungen festgesetzt. Die Obdachlosenstatistik stellt sich für die Gemeinde Kreuzau wie folgt dar: 30.06.2006: 30.06.2007: 30.06.2008: 5 obdachlose Einzelpersonen 1 obdachlose Einzelperson - Fehlanzeige - Trotz dieser Entwicklung ist jederzeit damit zu rechnen, dass obdachlose Personen untergebracht werden müssen. Die Anzahl der durchgeführten Zwangsräumungen stellt sich wie folgt dar: 2006: 5 Fälle 2007: 5 Fälle 2008: bisher 6 Fälle. Hinzu kommen noch jährlich durchschnittlich 3 Fälle, in denen eine kurzzeitige, tageweise, Unterbringung von Personen notwendig wird. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen. Die Satzung vom 21.12.1992 wird aufgehoben.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-