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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 69/2008)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
25.11.08, 22:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Hausordnung für die Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Kreuzau Ein friedliches Zusammenleben der Personen, die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen sind, ist nur dann störungsfrei möglich, wenn sich jede Person von dem Gedanken der Gemeinschaft leiten lässt. Daher ist die folgende Hausordnung von allen in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen gewissenhaft einzuhalten. I. Allgemeine Nutzungs- und Verhaltensregeln 1. Die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte ist nur Personen gestattet, die in eine solche ordnungsbehördlich eingewiesen worden sind. 2. Durch die Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft wird kein Mietverhältnis begründet. 3. Die in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen sind verpflichtet, sich selbstlaufend um eine andere Möglichkeit ihres Unterkommens zu bemühen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunft zu räumen, wenn sie selbst eine andere Möglichkeit des Unterkommens gefunden haben oder ihnen eine andere Obdachlosenunterkunft angeboten wird. 4. Es dürfen nur die in der Einweisungsverfügung genannten Räumlichkeiten genutzt werden. Eigenmächtiger Wechsel oder Tausch der zugeteilten Unterkünfte ist untersagt. 5. Den in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen ist es untersagt, andere Personen aufzunehmen und diesen Übernachtungsmöglichkeiten zu gewähren. 6. In Obdachlosenunterkünften untergebrachte Personen haben sich stets so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört, behindert oder belästigt werden. 7. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtruhe) ist jede Tätigkeit verboten, die geeignet ist, andere Personen zu stören (z.B. durch lautes Reden, Türenschlagen, Abspielen von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Musizieren, etc.). 8. Die Obdachlosenunterkünfte dienen ausschließlich den Wohnzwecken der eingewiesenen Personen. Daher ist in den Unterkünften und auf dem jeweiligen Unterkunftsgelände die Ausübung von Gewerbetätigkeiten jeglicher Art ebenso untersagt wie die Lagerung von Materialien (z.B. Glas, Holz, Gartenabfälle, gebrauchsunfähige Geräte), sowie die Haltung von Tieren. Auch darf das Unterkunftsgelände nicht als Stell-, Abstellfläche für Kraftfahrzeuge genutzt werden. 9. Den Personen, die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen sind, ist es untersagt, ausgehändigte Schlüssel dieser Unterkunft nachzumachen und an Dritte weiterzugeben. 10. Zur Vermeidung von Brandgefahr dürfen weder in den Unterkünften, den Kellerräumen, den Dachböden noch auf dem Grundstück, leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe aufbewahrt werden. -2- II. Behandlung der Unterkünfte und Einrichtungen 1. Die Unterkünfte und ihre Einrichtungen einschließlich des Unterkunftsgeländes sind pfleglich zu behandeln und bei Auszug in einwandfreiem und sauberem Zustand zu übergeben. Hierzu gehört auch die regelmäßige und ausreichende Belüftung der Unterkünfte, um die Bildung von Stockflecken und Schimmelpilzen zu verhindern. Die Außenanlagen und Anpflanzungen auf dem jeweiligen Grundstück dürfen nicht zerstört, verunreinigt oder als Lagerfläche / Stellfläche benutzt werden. 2. Bauliche Veränderungen in den Unterkünften und dem Gebäude (z.B. das Setzen oder Entfernen von Trennwänden, das Entfernen vorhandenen Inventars, das Anbringen von Installationen und Außenantennen, das Einrichten zusätzlicher Feuerstellen usw.) dürfen nur nach ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung der Gemeinde Kreuzau vorgenommen werden. 3. Jede eigenmächtige Veränderung an den elektrischen Anlagen ist verboten. 4. Bei Frost sind die zur Unterkunft gehörenden Toilettenbecken, Spülkästen, Badeöfen, Abflussrohre und Wasserleitungen vor dem Einfrieren zu schützen. Toiletten- und Badezimmerfenster sind geschlossen zu halten. Abwesenheit aus der Unterkunft entbindet die eingewiesenen Personen nicht von den zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen. III. Reinhaltung der Unterkünfte und Gemeinschaftsanlagen 1. Die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind zur Reinhaltung der ihnen zugewiesenen und der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten verpflichtet. 2. Treppen, Flure, Treppenhausfenster, Trockenböden, Kellerdurchgänge etc. sind von den Personen, die in das betreffende Gebäude eingewiesen sind, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, zu reinigen. Die Personen, die in die Unterkünfte im Erdgeschoss eingewiesen sind, reinigen den Zugang zum Haus, eventuell vorhandene Treppen und den Flur dieser Etage und haben den Zugang zum Haus und die Haustreppe von Schnee freizuhalten und Glätte durch Streusalz, Sand oder andere abstumpfende Mittel zu beseitigen. Die Personen, die in die Unterkünfte der oberen Stockwerke eingewiesen sind, reinigen die Treppe zu ihrer Etage und den dazugehörigen Flur abwechselnd. Verreist eine in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesene Person oder ist diese aus anderen Gründen abwesend, so hat diese Person vorher dafür zu sorgen, dass auch während ihrer Abwesenheit gereinigt wird. 3. Treppen und Flure sind keine Abstellräume und dürfen nicht zum Ablegen oder Abstellen von Gegenständen oder als Lagerfläche benutzt werden. 4. Aus Umweltschutzgründen sowie zur Vermeidung von Abflussverstopfungen dürfen in Waschbecken, Toiletten und Spülen keine Abfälle, Essensreste und schadstoffhaltige Materialien hineingeworfen werden. -3- 5. Die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind verpflichtet, Müll und Abfall regelmäßig nach Maßgabe der in der Gemeinde Kreuzau geltenden Vorschriften über die Abfallentsorgung zu entsorgen. 6. Die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind verpflichtet, das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem im Bereich der Gemeinde Kreuzau für die Obdachlosenunterkünfte zuständigen Bereich anzuzeigen. Eventuell erforderlich werdende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wie beispielsweise Desinfektionen müssen von den eingewiesenen Personen geduldet werden. IV. Haftung 1. Die in Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen haften für die von ihnen und ihren Besuchern in den Unterkünften und ihren Einrichtungen angerichteten Schäden. Eingewiesene Personen sind für ihren Besuch verantwortlich. Jeder Schaden, auch wenn er von einem Dritten verursacht worden ist, ist unverzüglich dem im Bereich der Gemeinde Kreuzau für die Obdachlosenunterkünfte zuständigen Bereich anzuzeigen, damit sofort die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. 2. Mutwillige Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt. V. Pflichten bei Auszug aus der Unterkunft 1. Die Aufgabe der Obdachlosenunterkunft ist eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Die Unterkunft ist nach Räumung des eigenen Mobiliars und der persönlichen Gegenstände und nach der Beseitigung etwaiger Mängel besenrein zu übergeben. 2. Sämtliche, bei Einzug übergebene Schlüssel sind vollständig zurückzugeben. Andernfalls hat die in die Unterkunft eingewiesene Person die Kosten für die Anbringung neuer Schlösser zu tragen. VI. Aufsicht Die in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen -- und deren Besucher -- sind verpflichtet, den Anordnungen des Beauftragten der Gemeinde Kreuzau zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung in den Unterkünften nachzukommen. Insofern ist die beauftragte Person berechtigt, die zugewiesenen Räumlichkeiten zu betreten. VII. Inkrafttreten Diese Hausordnung tritt zum ____________ 2009.in Kraft. Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister - Ramm -