Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
25.11.08, 22:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Hausordnung für die
Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Kreuzau
Ein friedliches Zusammenleben der Personen, die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen
sind, ist nur dann störungsfrei möglich, wenn sich jede Person von dem Gedanken der Gemeinschaft leiten lässt. Daher ist die folgende Hausordnung von allen in eine Obdachlosenunterkunft
eingewiesenen Personen gewissenhaft einzuhalten.
I. Allgemeine Nutzungs- und Verhaltensregeln
1. Die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte ist nur Personen gestattet, die in eine solche ordnungsbehördlich eingewiesen worden sind.
2. Durch die Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft wird kein Mietverhältnis begründet.
3. Die in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen sind verpflichtet, sich selbstlaufend um eine andere Möglichkeit ihres Unterkommens zu bemühen.
Sie sind verpflichtet, die Unterkunft zu räumen, wenn sie selbst eine andere Möglichkeit des
Unterkommens gefunden haben oder ihnen eine andere Obdachlosenunterkunft angeboten
wird.
4. Es dürfen nur die in der Einweisungsverfügung genannten Räumlichkeiten genutzt werden.
Eigenmächtiger Wechsel oder Tausch der zugeteilten Unterkünfte ist untersagt.
5. Den in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen ist es untersagt, andere Personen aufzunehmen und diesen Übernachtungsmöglichkeiten zu gewähren.
6. In Obdachlosenunterkünften untergebrachte Personen haben sich stets so zu verhalten, dass
andere Personen nicht gestört, behindert oder belästigt werden.
7. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtruhe) ist jede Tätigkeit verboten, die geeignet
ist, andere Personen zu stören (z.B. durch lautes Reden, Türenschlagen, Abspielen von
Rundfunk- und Fernsehgeräten, Musizieren, etc.).
8. Die Obdachlosenunterkünfte dienen ausschließlich den Wohnzwecken der eingewiesenen
Personen. Daher ist in den Unterkünften und auf dem jeweiligen Unterkunftsgelände die
Ausübung von Gewerbetätigkeiten jeglicher Art ebenso untersagt wie die Lagerung von Materialien (z.B. Glas, Holz, Gartenabfälle, gebrauchsunfähige Geräte), sowie die Haltung von
Tieren. Auch darf das Unterkunftsgelände nicht als Stell-, Abstellfläche für Kraftfahrzeuge
genutzt werden.
9. Den Personen, die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen sind, ist es untersagt, ausgehändigte Schlüssel dieser Unterkunft nachzumachen und an Dritte weiterzugeben.
10. Zur Vermeidung von Brandgefahr dürfen weder in den Unterkünften, den Kellerräumen, den
Dachböden noch auf dem Grundstück, leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe aufbewahrt werden.
-2-
II. Behandlung der Unterkünfte und Einrichtungen
1. Die Unterkünfte und ihre Einrichtungen einschließlich des Unterkunftsgeländes sind pfleglich
zu behandeln und bei Auszug in einwandfreiem und sauberem Zustand zu übergeben. Hierzu gehört auch die regelmäßige und ausreichende Belüftung der Unterkünfte, um die Bildung
von Stockflecken und Schimmelpilzen zu verhindern. Die Außenanlagen und Anpflanzungen
auf dem jeweiligen Grundstück dürfen nicht zerstört, verunreinigt oder als Lagerfläche / Stellfläche benutzt werden.
2. Bauliche Veränderungen in den Unterkünften und dem Gebäude (z.B. das Setzen oder Entfernen von Trennwänden, das Entfernen vorhandenen Inventars, das Anbringen von Installationen und Außenantennen, das Einrichten zusätzlicher Feuerstellen usw.) dürfen nur nach
ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung der Gemeinde Kreuzau vorgenommen werden.
3. Jede eigenmächtige Veränderung an den elektrischen Anlagen ist verboten.
4. Bei Frost sind die zur Unterkunft gehörenden Toilettenbecken, Spülkästen, Badeöfen, Abflussrohre und Wasserleitungen vor dem Einfrieren zu schützen. Toiletten- und Badezimmerfenster sind geschlossen zu halten. Abwesenheit aus der Unterkunft entbindet die eingewiesenen Personen nicht von den zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen.
III. Reinhaltung der Unterkünfte und Gemeinschaftsanlagen
1. Die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind zur Reinhaltung der ihnen
zugewiesenen und der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten verpflichtet.
2. Treppen, Flure, Treppenhausfenster, Trockenböden, Kellerdurchgänge etc. sind von den
Personen, die in das betreffende Gebäude eingewiesen sind, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, zu reinigen. Die Personen, die in die Unterkünfte im Erdgeschoss
eingewiesen sind, reinigen den Zugang zum Haus, eventuell vorhandene Treppen und den Flur
dieser Etage und haben den Zugang zum Haus und die Haustreppe von Schnee freizuhalten
und Glätte durch Streusalz, Sand oder andere abstumpfende Mittel zu beseitigen. Die Personen, die in die Unterkünfte der oberen Stockwerke eingewiesen sind, reinigen die Treppe
zu ihrer Etage und den dazugehörigen Flur abwechselnd.
Verreist eine in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesene Person oder ist diese aus anderen Gründen abwesend, so hat diese Person vorher dafür zu sorgen, dass auch während ihrer Abwesenheit gereinigt wird.
3. Treppen und Flure sind keine Abstellräume und dürfen nicht zum Ablegen oder Abstellen von
Gegenständen oder als Lagerfläche benutzt werden.
4. Aus Umweltschutzgründen sowie zur Vermeidung von Abflussverstopfungen dürfen in
Waschbecken, Toiletten und Spülen keine Abfälle, Essensreste und schadstoffhaltige Materialien hineingeworfen werden.
-3-
5. Die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind verpflichtet, Müll und Abfall
regelmäßig nach Maßgabe der in der Gemeinde Kreuzau geltenden Vorschriften über die
Abfallentsorgung zu entsorgen.
6. Die in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Personen sind verpflichtet, das Auftreten
von Ungeziefer unverzüglich dem im Bereich der Gemeinde Kreuzau für die Obdachlosenunterkünfte zuständigen Bereich anzuzeigen. Eventuell erforderlich werdende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wie beispielsweise Desinfektionen müssen von den eingewiesenen
Personen geduldet werden.
IV. Haftung
1. Die in Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen haften für die von ihnen und ihren
Besuchern in den Unterkünften und ihren Einrichtungen angerichteten Schäden. Eingewiesene Personen sind für ihren Besuch verantwortlich. Jeder Schaden, auch wenn er von einem Dritten verursacht worden ist, ist unverzüglich dem im Bereich der Gemeinde Kreuzau
für die Obdachlosenunterkünfte zuständigen Bereich anzuzeigen, damit sofort die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können.
2. Mutwillige Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt.
V. Pflichten bei Auszug aus der Unterkunft
1. Die Aufgabe der Obdachlosenunterkunft ist eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Die
Unterkunft ist nach Räumung des eigenen Mobiliars und der persönlichen
Gegenstände und nach der Beseitigung etwaiger Mängel besenrein zu übergeben.
2. Sämtliche, bei Einzug übergebene Schlüssel sind vollständig zurückzugeben. Andernfalls hat
die in die Unterkunft eingewiesene Person die Kosten für die Anbringung neuer Schlösser
zu tragen.
VI. Aufsicht
Die in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen -- und deren Besucher -- sind verpflichtet, den Anordnungen des Beauftragten der Gemeinde Kreuzau zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der Ordnung in den Unterkünften nachzukommen.
Insofern ist die beauftragte Person berechtigt, die zugewiesenen Räumlichkeiten zu betreten.
VII. Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt zum ____________ 2009.in Kraft.
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
- Ramm -