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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 69/2008)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
21 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
25.11.08, 22:16
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften für Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Auf Grund der §§ 7 i.V.m. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. 1994 S. 666 ff/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO - Reformgesetz - vom 09.10.2007 (GV.NRW.2007 S. 380 ff/SGV.NRW.2023) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW. S.712/SGV.NW.610) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen: § 1 - Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Kreuzau unterhält zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst ein Obdach zu beschaffen, Obdachlosenunterkünfte. (2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Kreuzau und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. (3) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die Häuser - Wohnung EG rechts (48 m²) in Kreuzau - Stockheim, Kreuzauer Straße 44 - Wohnung OG mitte (40 m²) in Kreuzau - Stockheim, Kreuzauer Straße 44 (4) Der Rat der Gemeinde Kreuzau kann durch Beschluss weitere Wohngebäude zu Obdachlosenunterkünften bestimmen, mit der Folge, dass diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen. § 2 - Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung der Gemeinde Kreuzau (2) Die Gemeinde Kreuzau erlässt für die Obdachlosenunterkünfte eine Hausordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften regelt. § 3 - Einweisung (1) Die unterzubringenden Personen werden durch schriftliche Ordnungsverfügung der Gemeinde Kreuzau nach den Vorschriften des Ordnungsbehördenrechts unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Bei der erstmaligen Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft erhalten die Benutzer gegen schriftliche Bestätigung - die Ordnungsverfügung, in der die unterzubringende/n Person/en, die Obdachlosenunterkunft und die Höhe der Nutzungsentschädigung bezeichnet sind, - die Hausordnung , - einen Unterkunftsschlüssel. Ein Mietverhältnis wird durch die Einweisung nicht begründet. (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Die Benutzer können nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb einer Obdachlosenunterkunft von einer Unterkunft in eine andere als auch von einer Obdachlosenunterkunft in eine andere verlegt werden. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung zu beachten, 2. den Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte Beauftragten der Gemeinde Kreuzau Folge zu leisten. (4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn 1. der Benutzer anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat, 2. der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Hausordnung der Obdachlosenunterkünfte oder Weisungen verstoßen hat, 3. eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen geboten ist, 4. die in Betracht kommende Unterkunft aufgehoben wird. (5) Der Benutzer hat die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen, wenn 1. die Einweisung widerrufen wird, 2. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgeführt werden. Die betroffenen Benutzer sind verpflichtet, die Kosten der Zwangsräumung zu tragen. (6) Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der/dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft Beauftragten der Gemeinde Kreuzau. § 4 - Benutzung der überlassenen Räume (1) Zur Benutzung der zugewiesenen Räume sind nur die in der Einweisungsverfügung genannten Personen berechtigt. Die Aufnahme anderer Personen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde Kreuzau. Dies gilt nicht für Kinder, die während des Benutzungsverhältnisses geboren werden. (2) Die überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nicht vorgenommen werden. (4) Eigene Einrichtungsgegenstände dürfen nur mit der Zustimmung der Gemeinde Kreuzau in die Unterkunft gebracht werden. Die Zustimmung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden. (5) Die Gemeinde Kreuzau kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (6) Die Gemeinde Kreuzau kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. § 5 - Pflichten der Benutzer Die Benutzer sind verpflichtet, 1. den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen, 2. die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, 3. die nach der Hausordnung zuständige Stelle der Gemeinde Kreuzau unverzüglich von Schäden am Äußeren und Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. § 6 - Verbote Den Benutzern ist untersagt, 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte aufzunehmen. Die besuchsweise Aufnahme von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Kreuzau, 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen, 3. die Haltung von Tieren, insbesondere Ziegen, Schafe, Hunde und Katzen. Dieses Verbot gilt nicht für Blinde, die einen ausgebildeten Blindenhund besitzen. 4. Materialien wie z. B. Glas, Holz, Gartenabfälle und gebrauchsunfähige Geräte auf dem Grundstück zu lagern oder abzustellen, 5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Unterkunft vorzunehmen, 6. ausgehändigte Schlüssel der Unterkunft nachzumachen und an Dritte weiter zugeben. § 7 - Betreten der Unterkünfte Die Beauftragten der Gemeinde Kreuzau sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit den Benutzern zu betreten. Bei Gefahr im Verzug können sie jederzeit ohne vorherige Ankündigung die Unterkunft/Wohnräume betreten und sich gegebenenfalls zwangsweise Zutritt verschaffen. Die Gemeinde Kreuzau behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. Wohnungsschlüssel zurück. § 8 - Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die Instandhaltung der Obdachlosenunterkünfte obliegt der Gemeinde Kreuzau. (2) Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Kreuzau beseitigen zu lassen. § 9 - Verlassen der Unterkünfte (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle Schlüssel sind den Beauftragten der Gemeinde Kreuzau zu übergeben. (2) Bei beabsichtigter Aufgabe der Unterkunft ist der Benutzer verpflichtet, die zuständige Stelle der Gemeinde Kreuzau mindestens eine Woche vor dem Auszug zu benachrichtigen. (3) Wird eine Unterkunft ohne entsprechende Benachrichtigung länger als eine Woche nicht benutzt, so gilt sie als frei und kann geräumt sowie anderweitig belegt werden. § 10 - Haftung (1) Die Gemeinde Kreuzau haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (2) Die Benutzer haften der Gemeinde Kreuzau für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. (3) Die Benutzer haften ferner für alle Schäden, die der Gemeinde Kreuzau oder nachfolgenden Benutzern dadurch entstehen, dass sie die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben haben. (4) Schäden und Verunreinigungen, für welche die Benutzer haften, kann die Gemeinde Kreuzau auf Kosten der Benutzer beseitigen lassen. (5) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. § 11 - Pflicht zur Nutzungsentschädigung (1) Die Gemeinde Kreuzau erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte eine Nutzungsentschädigung. (2) Entschädigungspflichtige sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. Mehrere Benutzer einer Unterkunft haften gesamtschuldnerisch. (3) Die Entschädigungspflicht entsteht von dem Tage an, von dem die Entschädigungspflichtigen die Unterkunft benutzen oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen können. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte Beauftragte der Gemeinde Kreuzau. (4) Die Nutzungsentschädigung ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am dritten Werktag nach der Aufnahme in die Obdachlosenunterkunft, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse Kreuzau zu entrichten. (5) Besteht die Entschädigungspflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne entschädigungspflichtige Tag mit 1/30 des Monatsbetrages berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel gezahlte Entschädigungen werden unverzüglich erstattet. (6) Die Entschädigungen werden auf volle und halbe Euro-Beträge abgerundet. (7) Rückständige Entschädigungsbeträge können von der Gemeinde Kreuzau im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen werden. (8) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Nutzungsentschädigung. § 12 - Berechnung Nutzungsentschädigung (1) Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Nutzungsentschädigung sind Art und Ausstattung der Unterkünfte, Grundfläche der genutzten Räume inklusive der Gemeinschaftsflächen, Kosten pro Quadratmeter und die Dauer der Inanspruchnahme. Als monatliche Nutzungsentschädigung werden 4,30 € je Quadratmeter festgesetzt. Für die - Wohnung EG rechts (48 m²) in Kreuzau – Stockheim, Kreuzauer Straße 44 demnach monatlich 206,40 € - Wohnung OG mitte (40 m²) in Kreuzau – Stockheim, Kreuzauer Straße 44 demnach monatlich 172,00 € (2) Bei Verstößen durch die Benutzer gegen die Hausordnung ist die Gemeinde Kreuzau berechtigt, die jeweiligen Entschädigungsbeträge zu verdoppeln. (3) Neben der Nutzungsentschädigung sind ebenfalls die Verbrauchs- und Nebenkosten von den Benutzern in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten zu entrichten. Ist bei den erbrauchs- und Nebenkosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch bzw. nach der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht möglich oder untunlich, so sind von den Benutzern monatliche Kostenbeiträge zu zahlen. § 13 - Rechtsstreitigkeiten Für Rechtsstreitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 14 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.