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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
33. Änderung
Bereich zwischen Erkelenzer Straße und Zufahrtsohr A 61 in Bedburg – Millendorf
Begründung und Umweltbericht gem. § 5 Abs. 5 BauGB und 2a BauGB
13.02.2008
Inhaltsverzeichnis
1.
AUSGANGSSITUATION/ ZIELSETZUNG .................................................................... 4
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES.................................. 4
2.1
Abgrenzung................................................................................................................... 4
2.2
Bestand ......................................................................................................................... 5
2.3
Umgebung des Plangebietes ........................................................................................ 5
3.
ÜBERGEORDNETE PLANUNG UND GEGENWÄRTIGE RECHTSLAGE .................. 5
3.1
Raumordnung und Landesplanung............................................................................... 5
3.2
Landschaftsplan ............................................................................................................ 5
4.
DARSTELLUNG DES RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ......... 5
5.
GEGENSTAND DER PLANÄNDERUNG...................................................................... 6
5.1
Mischbauflächen ........................................................................................................... 6
5.2
Weitere Planinhalte ....................................................................................................... 6
6.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE .............................................................................. 6
6.1
Verkehr.......................................................................................................................... 6
6.2
Ver- und Entsorgung ..................................................................................................... 6
6.3
Emissionen und Immissionen ....................................................................................... 6
6.4
Belange von Natur und Landschaft............................................................................... 7
6.5
Altlasten ........................................................................................................................ 7
6.6
Versorgungsleitungen ................................................................................................... 7
6.7
Sonstige Belange .......................................................................................................... 7
7.
UMWELTBERICHT ....................................................................................................... 7
7.1
Einleitung ...................................................................................................................... 7
7.1.1
Lage und Größe des Änderungsbereiches, Städtebauliche Ziele ............................. 7
7.1.2
Aussagen des Regionalplanes (ehemals GEP)......................................................... 8
7.2
Einschlägige Fachgesetze u. Fachpläne und ihre Bedeutung für den Bauleitplan ....... 8
7.3
Beschreibung und Bewertung der untersuchungsrelevanten Schutzgüter und
Funktionen.....................................................................................................................8
7.3.1
Schutzgut Pflanzen und Tiere.................................................................................... 8
7.3.2
Schutzgut Boden........................................................................................................ 9
7.3.3
Schutzgut Wasser.................................................................................................... 10
7.3.4
Schutzgut Klima / Luft .............................................................................................. 10
7.3.5
Schutzgut Landschaftsbild ....................................................................................... 10
7.3.6
Schutzgut Mensch ................................................................................................... 10
7.3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................. 10
7.3.8
Wechselwirkungen................................................................................................... 11
T2308.doc
Seite 2
7.4
Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes .................................................... 11
7.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen.............................................................................................................. 11
7.6
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten..................................... 12
7.7
Darstellung der Verfahren bei der Umweltprüfung ...................................................... 12
7.8
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkung...................................... 12
7.9
Zusammenfassung...................................................................................................... 12
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Seite 3
1.
AUSGANGSSITUATION/ ZIELSETZUNG
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 25.09.2001 den Aufstellungsbeschluss für die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Anlass der ursprünglichen Änderung des Flächennutzungsplanes war ein am 17.04.2001
beim Rhein-Erft-Kreis eingegangener Bauantrag zur Errichtung einer Reithalle mit Stallung und Neugebäude auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 3, Flurstück 101 im
Ortsteil Millendorf. Hierzu war es notwendig, die bis dahin als Grünflächen dargestellten
Bereich im Flächennutzungsplan in „Mischbauflächen“ zu ändern.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat in der Zeit von 27.11.2001 bis 17.12.2001 stattgefunden, die Träger öffentlicher Belange wurden bis zum 11.01.2002 am Verfahren beteiligt. In der darauf folgenden Ratssitzung am 19.03.2002 wurde über die eingegangen Stellungnahmen beschlossen und der Auslegungsbeschluss gefasst. Die Offenlage erfolgte
nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises mit Frist vom 08.09.2003 bis
einschließlich 08.10.2003. Zum gleichen Termin wurden die Träger öffentlicher Belange
zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Unmittelbar nach der Offenlage hat der Antragssteller Abstand von seinem Vorhaben genommen. Daher sah die Verwaltung keine Veranlassung, dass Verfahren weiter zu führen.
Nunmehr wurde beim Rhein-Erft-Kreis erneut ein Bauantrag zur Errichtung einer Reithalle
auf dem entsprechenden Gelände gestellt. Dieser wurde jedoch vom Rhein-Erft-Kreis mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der Ausgang der im Verfahren befindlichen 33.
Flächennutzungsplanänderung, welche zur positiven Beurteilung des Antrages erforderlich ist, nicht abzuschätzen ist.
Bedingt durch die Novellierung des Baugesetzbuches (Fassung der Bekanntmachung
vom 21.12.2006) müssen die Verfahren, die bis zum 20.7.2006 nicht abgeschlossen sind,
nach dem neuen Recht durchgeführt werden (vgl. § 244 (1) BauGB Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz).
Der Flächennutzungsplanänderung wird daher eine Begründung beigefügt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht zusammengefasst werden. Dieser Umweltbericht ist Bestandteil dieser Begründung.
Der Rat der Stadt Bedburg hat daher am 28.08.2007 den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss aufgehoben und einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst. In gleicher Sitzung
wurde der ursprüngliche Auslegungsbeschluss aufgehoben und erneut eine Auslegung
beschlossen.
Planungsziel ist die Errichtung einer Reithalle. Daher ist eine Änderung von bisher als
Grünfläche dargestellten Bereichen in Mischbaufläche erforderlich. Im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens wurde der Landschaftsplan 2 an die Planung angepasst. Die Kompensation wird im Rahmen der Errichtung der Reithalle im zu ändernden Mischgebiet
durchgeführt.
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Abgrenzung
Der Änderungsbereich befindet sich unmittelbar nördlich des Ortsteiles Millendorf und ist
begrenzt
−
−
−
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im Norden: durch die 110 kV Leitung südlich der L 279,
im Osten: durch die Verlängerung der östlichen Flurstücksgrenze des Grundstückes
der Feuerwehr Millendorf,
im Süden: durch die bisherige Darstellung der Mischbaufläche.
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Im Westen verläuft die Grenze entlang der westlichen Straßengrenze Erkelenzer Straße
(Verbindung Kreisverkehr L 279 und Ortsteil Millendorf).
Die genaue Grenze des Plangebietes ist der Plandarstellung zu entnehmen.
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Lipp, Flur 3, Flurstücke 100, 101, und 12
teilweise. Der Änderungsbereich ist etwa 1,128 ha groß.
2.2
Bestand
Das Plangebiet ist heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Neben einem Abreiteplatz für Pferde befinden sich in diesem Bereich Wiesen, die als Pferdekoppeln genutzt
werden. Entlang der Erkelenzer Straße befinden sich Gehölzstrukturen.
2.3
Umgebung des Plangebietes
Das Plangebiet wird im Süden von Wohnbebauung umgeben (Ortslage Millendorf), nördlich und westlich grenzen Verkehrstrassen an, wobei im Westen neben der Erkelenzer
Straße in etwa 60 Metern Entfernung die Autobahn BAB 61 verläuft. In östlicher Umgebung befinden sich Acker- und Wiesenflächen sowie das Umspannwerk der 110 kV Leitung.
3.
ÜBERGEORDNETE PLANUNG UND GEGENWÄRTIGE RECHTSLAGE
3.1
Raumordnung und Landesplanung
Im Landesentwicklungsplan (LEP) vom 17. Januar 1995 ist die Stadt als Mittelzentrum
eingestuft.
Im geltenden Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan – GEP) ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt.
Da der Änderungsbereich einer nach § 35 BauGB privilegierten Nutzung zugeführt werden soll, widerspricht diese Darstellungsänderung den Zielen der Regionalplanung nicht.
3.2
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich nördlich Millendorfs (Mischbaufläche) liegt entsprechend den Darstellungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes 2 Jülicher Börde und Titzer Höhen des
Rhein-Erft-Kreises außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
4.
DARSTELLUNG DES RECHTSWIRKSAMEN FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Der zurzeit rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich folgende Planinhalte dar:
Grünflächen.
Darüber hinaus sind das Landschaftsschutzgebiet, eine 110 kV Leitung sowie eine Richtfunkstrecke nachrichtlich übernommen.
−
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Seite 5
5.
GEGENSTAND DER PLANÄNDERUNG
Gemäß dem in Kapitel 1 beschriebenen Planungsziel ist im Änderungsbereich folgende
Fläche dargestellt:
5.1
Mischbauflächen
gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
Wesentliches Planungsziel ist die Errichtung einer Reithalle. Hierzu ist die nördliche Erweiterung der Mischbauflächen der Ortschaft Millendorf erforderlich, da im Ort selbst (bisherige Mischbaufläche) ein solches Bauvorhaben aus Platzmangel nicht verwirklicht werden kann und geeignete Flächen anderweitig nicht verfügbar sind. Der ökologische Ausgleich wird im Rahmen der Errichtung der Reithalle konkret in der Mischbaufläche nachgewiesen.
5.2
Weitere Planinhalte
Die nachrichtlichen Übernahmen (110- kV-Leitung, Richtfunkstrecke) werden gemäß der
rechtswirksamen Fassung des Flächennutzungsplanes übernommen.
Das Landschaftsschutzgebiet wird im Rahmen der Änderung dem gültigen Landschaftsplan Nr. 2 angepasst. Die nachrichtlich übernommenen Darstellungen in der Fläche nördlich Millendorfs werden herausgenommen.
6.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE
6.1
Verkehr
Aufgrund der mittelbaren Lage an der Autobahnauffahrt Bedburg der BAB 61 sowie der
Landesstraße L 279 ist der Standort gut an das überörtliche Hauptverkehrsnetz angebunden. Die Erschließung der vorgesehenen Reithalle wird über eine vorhandene Zufahrt von
der Erkelenzer Straße gewährleistet. Weitere landwirtschaftliche Gebäude sind aufgrund
der Festsetzung zukünftig nicht ausgeschlossen, können aber auch über diese Zufahrt erschlossen werden.
6.2
Ver- und Entsorgung
Die Entsorgung des Änderungsbereiches ist für die bisher geplante Nutzung durch eine
nachgeschaltete Versickerung vorgesehen. Ein Mischwasserkanal befindet sich in der Erkelenzer Straße, die durch Millendorf führt.
6.3
Emissionen und Immissionen
Da die künftigen Nutzungen schallunempfindlich sind, werden die anliegenden Lärmquellen (hauptsächlich Verkehrslärm Autobahn BAB 61, L 279) keine Beeinträchtigung darstellen. Zusätzliche Geruchsimmissionen werden nicht entstehen, da der landwirtschaftliche Betrieb mit Pferdezucht bereits südlich der neu zu darstellenden Mischbaufläche besteht.
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6.4
Belange von Natur und Landschaft
Da eine verbindliche Bauleitplanung im Rahmen der Errichtung der Reithalle laut Aussagen des Rhein-Erft-Kreises nicht erforderlich ist, wird der Ausgleich im Zuge des Ausmaßes des konkreten Bauvorhabens ermittelt und durchgeführt.
Das Landschaftsbild ist heute durch die Bebauung Millendorfs und Lipp und den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Verkehrsachsen mit teilweise umfangreichen Straßenrandgehölzen geprägt.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die Flächennutzungsplanänderung
nicht vorbereitet.
6.5
Altlasten
Altlasten innerhalb des Plangebietes sind nicht bekannt. Im Altlastenkataster des RheinErft-Kreises sind diese Flächen nicht aufgeführt.
6.6
Versorgungsleitungen
Der Änderungsbereich wird im Norden begrenzt durch eine 110kV-Leitung der RWE Net
AG. Die im Flächennutzungsplan eingetragenen Schutzabstände sind einzuhalten.
6.7
Sonstige Belange
Alle sonstigen bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belange werden nach jetzigem Kenntnisstand durch die Planung nicht berührt.
7.
UMWELTBERICHT
7.1
Einleitung
7.1.1 Lage und Größe des Änderungsbereiches, Städtebauliche Ziele
Die Stadt Bedburg beabsichtigt im Bereich zwischen der Erkelenzer Straße und dem Zufahrtsohr A 61 in Bedburg-Millendorf den Flächennutzungsplan zu ändern.
Die Ortslage Millendorf in der Stadt Bedburg (Rhein-Erft-Kreis) liegt östlich der A 61 und
südlich der L 279 unmittelbar an der Autobahnanschlussstelle ‚AS 103 Bedburg’.
Der Änderungsbereich liegt:
−
nordwestlich der Erkelenzer Straße und nordöstlich der Zufahrtsstraße zur L 279
(Auffahrt AS Bedburg)
Flächengröße - 11.280 m² (1,128 ha).
Planungsziel dieser Flächennutzungsplanänderung ist die Änderung von bisher ‚Grünflächen allgemein’ in ‚Mischbauflächen (M)’.
Die Maßnahme der Umwandlung von ‚Grünflächen allgemein’ in ‚Mischbauflächen’ stellt
nach Landschaftsgesetz NRW § 4 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Ziff. 7 einen Eingriff in die Landschaft dar, der nach § 6 Abs. 2 LG NRW in einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag
dargestellt werden muss.
Der Ausgleich wird im Zuge des Ausmaßes des konkreten Bauvorhabens ermittelt und auf
der Mischbaufläche durchgeführt.
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7.1.2 Aussagen des Regionalplanes (ehemals GEP)
Im geltenden Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan – GEP) ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt.
7.2
Einschlägige Fachgesetze u. Fachpläne und ihre Bedeutung für den Bauleitplan
Spezielle Fachgesetze und ihre Bedeutung für die Schutzgüter
Schutzgut Mensch und Gesundheit
−
Baugesetzbuch (BauGB), besonders § 1 (6) Nr. 7c BauGB (‚Bei der Aufstellung der
Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt’),
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Neben § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB (Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes insbesondere … die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
−
Landschaftsgesetz NW (LG NW),
bezogen auf die Grün- und Freiflächenbereiche in den Änderungsbereichen.
−
Schutzgut Boden
Neben der Bodenschutzklausel im § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB (Sparsamer und schonender
Umgang mit dem Schutzgut Boden), insbesondere
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), allgemein § 1 (1) BBodSchG: ‚Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen,
bezogen auf die Inanspruchnahme bereits versiegelter Flächen, Nachverdichtung.
−
Schutzgut Wasser
Neben § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB (Berücksichtigung des Schutzgutes Wasser und die
Auswirkungen hierauf), insbesondere
Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
−
Landeswassergesetz (LWG), insbesondere § 51a LWG: Beseitigung von Niederschlagswasser,
besonders bezogen auf die durch die starke Versiegelung geringe Neubildungsrate des
Grundwassers im Plangebiet.
−
7.3
Beschreibung und Bewertung der untersuchungsrelevanten Schutzgüter und Funktionen
7.3.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Unter der Leistungsfähigkeit von Biotopen wird in erster Linie ihre Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere bzw. für den Arten- und Biotopschutz verstanden.
Das Untersuchungsgebiet liegt in ummittelbarer Ortsrandlage nördlich des Ortsteils
Millendorf und zeichnet sich durch intensive landwirtschaftliche Nutzflächen aus. Entsprechend verarmt ist das Vegetationsbild.
Die Fläche ist durch Pferdekoppeln, Abreiteplätze und Longierplatz mit entsprechenden
befestigten und unbefestigten Erschließungswegen geprägt. Westlich zur VerbindungsT2308.doc
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straße Erkelenzer Straße / L 279 grenzt eine schmale, frei wachsende Gehölzhecke aus
bodenständigen Gehölzarten. Im Südosten grenzen Gartenländereien mit entsprechendem Gehölzbewuchs. Im Norden und Osten grenzen weiträumige Pferdekoppeln. Im Bereich der Regenversickerungsmulde hat sich eine Weidengruppe und durch extensive
Pflege eine Wildgrasfläche entwickelt.
Im Plangebiet wurden keine faunistischen Untersuchungen vorgenommen.
Aufgrund der Strukturarmut des Gebietes ist jedoch nicht mit einer artenreichen Fauna zu
rechnen, so dass hier nur wenige, überwiegend Kultur folgende bzw. angepasste Arten ihren Lebensraum haben. Lediglich im Bereich der vorhandenen Gehölzstrukturen und des
Gartenlandes sind folgende Arten festgestellt worden: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Kohlmeise, Singdrossel, Zaunkönig und Rotkehlchen.
Durch die Umwandlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Mischbauflächen ist
der Verlust von offenen Wiesenflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen bedeutend. Gliedernde und belebende Landschaftselemente wie Feldhecken und Einzelbäume
sind von der Umwandlung nicht betroffen.
Der Verlust von Wiesenflächen führt zu einem geringen Habitatsverlust für die Fauna. Da
der betroffene Biotoptyp jedoch nicht selten ist, ist zumindest für bewegliche Tierarten ein
Ausweichen auf die unmittelbar benachbarten, gartenartigen Strukturen möglich. Es ist
daher nicht von einem unausgleichbaren Eingriff in die Fauna auszugehen.
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen/ Tiere sind in den Änderungsbereichen daher nicht zu erwarten.
7.3.2 Schutzgut Boden
Bodenarten
Gemäß Bodenkarte NRW (Teil 5104 Düren) und Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst) wird das Untersuchungsgebiet von den nachstehend aufgelisteten Bodenarten bestimmt:
Pseudogley Parabraunerde,
−
Kolluvium,
−
Parabraunerde, tw. Pararendzina tw. Braunerde – Pararendzina,
−
Parabraunerde.
Laut Aussage des Geologischen Dienstes über schutzwürdige Böden sind die Böden des
Untersuchungsgebietes aufgrund hoher Ertragsleistung als schutzwürdig einzustufen.
−
Verdichtung und Versiegelung
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes ist heute weitgehend unversiegelt.
Im Bereich der Bebauung und Flächenversiegelung gehen biotisch aktive Böden mit ihren
natürlichen Funktionen (Speicher-, Regelungsfunktion) verloren. Der Verlust von Boden
ist erheblich und nachhaltig, da Boden nicht vermehrbar oder wieder herstellbar ist.
Durch die mehr oder weniger starke Versiegelung der Flächen wird zukünftig das Niederschlagswasser im Plangebiet verzögert abfließen. Darüber hinaus sind keine Veränderungen zu erwarten, wenn die Versickerung der anfallenden Oberflächenwasser unmittelbar vor Ort nachgewiesen ist. Erhebliche Umweltauswirkungen sind daher nicht zu erwarten.
Altlasten
Für den Änderungsbereich sind im Altlastenkataster keine Eintragungen vorhanden.
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7.3.3 Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.
Entsprechend der naturräumlichen Lage des Untersuchungsraumes im Hangbereich zwischen Erftbruch und Lößschwelle ist der Grundwasserflurabstand hoch.
Nach Auswertung der Grundwassergleichenkarte beträgt der Grundwasserflurabstand
mehr als 30 m. Bedingt durch die Nähe des Braunkohletagebaus werden sich die Grundwasserstände entsprechend verändert haben.
Beeinträchtigungen des Grundwassers sind aufgrund der Tiefe des Flurabstandes im Änderungsbereich nur in geringem Maße zu erwarten. Wesentliches Kriterium hierfür ist die
weiterhin mögliche, wenn auch verzögerte Versickerung von Oberflächenwasser.
7.3.4 Schutzgut Klima / Luft
Im Planbereich sind keine emittierenden Betriebe angesiedelt. Beeinträchtigungen entstehen daher nicht.
Das vorhandene Freilandklima wird durch das Vorhaben kleinflächig umgewandelt. Durch
die starke bis mittlere Versiegelung durch Gebäude, Fahrgassen und Stellplätze wird es
zukünftig zu einer örtlich begrenzten, stärkeren Erwärmung der Flächen kommen. Darüber hinaus auftretende klimatische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
7.3.5 Schutzgut Landschaftsbild
Bedingt durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung fehlen gliedernde und belebende
Landschaftselemente zur Ortsrandseingrünung.
Das Landschaftsbild, das durch offene Wiesenflächen zum Siedlungsbereich mit Gartenland sowie durch raumprägende Gehölzflächen entlang der Autobahn bestimmt ist, wird
durch die Umsetzung der Planungsmaßnahme verändert. Das heißt optisch veränderte
Baumaßnahmen müssen im Rahmen der Umsetzung von Bauvorhaben durch örtliche
Bepflanzungsmaßnahmen in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden.
7.3.6 Schutzgut Mensch
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Mensch bilden die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung.
Die geplanten Mischbauflächen stellt die Erweiterung der bestehenden Mischbauflächen
(Ortslage Millendorf) dar.
Als Flächen mit Erholungsfunktion sind die wohnungsnahen Freiräume in Siedlungsrandlage anzuführen (Landschaftsraum westlich, südlich und östlich von Millendorf). Das
Plangebiet liegt flächendeckend innerhalb des Zweckverbandes Naturpark Rheinland (ehem. Naturpark Kottenforst-Ville).
Die geplante Mischbaufläche ist durch die starken Verkehre der BAB 61 sowie der L 279
erheblich vorbelastet. Aufgrund der vorgesehenen, überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung jedoch, sind Schallschutzmaßnahmen für das entsprechende Plangebiet nicht erforderlich. Es sind somit auch keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
7.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Unter Kulturgütern sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige auch im Boden verborgene - Anlagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem,
künstlerischem, archäologischen, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem
Wert sind, zu verstehen.
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Es befinden sich keine Bodendenkmale im Geltungsbereich, so dass keine negativen
umweltbedingten Auswirkungen zu erwarten sind.
7.3.8 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind alle denkbaren funktionalen und strukturellen Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch Projektwirkungen
von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Eine Sonderrolle nimmt dabei der Mensch
als Schutzgut ein, da der Mensch nicht unmittelbar in das Wirkungsgefüge Ökosysteme
integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf den Naturhaushalt und das
Stadt- und Landschaftsbild, die in den betroffenen Raum wirken, sind vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Für den unmittelbaren Untersuchungsraum der Fläche nördlich Millendorfs bedeutet das,
dass aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der daraus folgender
Strukturarmut die ökologischen Funktionen eingeschränkt sind. Eine Ausnahme bietet die
angrenzende schmale Gehölzhecke, die neben der landschaftsästhetischen Bedeutung
eine eingeschränkte Lebensraumfunktion für Fauna und Flora darstellt.
Eine besondere Rolle im Biotopverbundsystem ist aufgrund fehlender Ausstattung mit
Landschaftselementen sowie einer extrem isolierten Lage (Trennwirkungen durch Straße,
Bebauung Pferdekoppeln) im Plangebiet nicht erkennbar.
Auf den Wasserhaushalt und das Geländeklima wirkt sich das Plangebiet, wie alle unversiegelten, bewachsenen Flächen, positiv aus.
7.4
Prognosen zur Entwicklung des Umweltzustandes
Ohne die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes würden die vorhandenen Strukturen
weiterhin bestehen bleiben.
Gemäß gültigem Flächennutzungsplan würden die Flächen weiterhin als Wiesen und Weiden landwirtschaftlich genutzt werden.
7.5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
Maßnahmen zur Verringerung
Es können folgende Minimierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die jedoch erst im
Rahmen der Umsetzung auf der Ebene der Bauanträge zum Tragen kommen.
−
−
−
Beschränkung der Flächenversiegelung auf das notwendigste Maß
Einfügung der Baumaßnahme in das Ortsbild durch entsprechende Begrünung
Abführung von unbelastetem Dach- und sonstigem Oberflächenwasser in eine
nachgeschaltete Versickerung.
Maßnahmen zum Ausgleich
Da sich die Fläche in Privatbesitz befindet und einziges planerisches Ziel der Änderung
der Flächennutzungsplanänderung die Ermöglichung der Errichtung einer Reithalle ist,
wird die Kompensation des Eingriffs im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens
ermittelt, bilanziert und auf der Mischbaufläche durchgeführt.
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7.6
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung der städtischen Planungsziele und –absichten für den Änderungsbereich kommen keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht.
7.7
Darstellung der Verfahren bei der Umweltprüfung
Eine exakte faunistische Untersuchung wurde aufgrund der Strukturarmut des Gebietes
nicht vorgenommen. Eine überschlägige Bestandsaufnahme stellte jedoch einige angepasste Arten fest. Es wurde eine Bestandserfassung zu den vorhandenen Biotoptypen
vorgenommen. Im Ergebnis ist nicht mit seltenen, gefährdeten oder streng geschützten
Arten im Plangebiet zu rechnen.
7.8
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkung
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen keine erheblichen positiven
oder negativen Auswirkungen so dass keine Maßnahmen zur Überwachung erforderlich
werden.
7.9
Zusammenfassung
Im Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Millendorf der Stadt Bedburg ist die Umwandlung von Grünflächen in Mischbauflächen vorgesehen.
Auf der Fläche nördlich Millendorf gelegen, gehen durch die Umwandlung der Grünflächen in Mischbauflächen gering bis mittelwertige Biotope verloren. Aufgrund des hohen
Anteils an Neuversiegelung ist der Eingriff in den Bodenhaushalt erheblich und nicht
ausgleichbar. Der Eingriff in den Wasserhaushalt wird durch die dezentrale Versickerung
des Oberflächenwassers der privaten, versiegelten Flächen gemindert. Der Eingriff in das
Landschaftsbild wird durch entsprechende Vorortbepflanzungen im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ausgeglichen.
Da eine verbindliche Bauleitplanung als Folge der Flächennutzungsplanänderung
nicht notwendig ist, wird der Eingriff, der durch die Errichtung der Reithalle entsteht, im Rahmen des konkreten Bauantrages des Neubaus ermittelt und bilanziert.
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden, in Abstimmung mit dem RheinErft-Kreis und der Stadt Bedburg im Bereich des Neubaus der Reithalle nach Errichtung der Halle zeitnah durchgeführt.
Bedburg, den 13.02.2008
ANLAGEN
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−
Anlage 1: Tabelle A und Tabelle B, Kompensationsflächenberechnung
−
Anlage 2: Einzelfestsetzungen für die Änderungsbereiche
−
Anlage 3: Biotoptypenkarte
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