Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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Abwägungsliste 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg
Beratung und Beschließung in der Sitzung des Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vom 14.08.2007
Beratung und Beschließung in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 28.08.2007
Lfd. Schreiben von, vom
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Beschluss: Der Ausschuss für
Struktur und Stadtentwicklung
beschließt........
1.
Von der Seite des Landesbetriebes NRW, Niederlassung Köln,
bestehen im Grundsatz keine Bedenken gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Wir weisen darauf hin, dass kein Anspruch auf Lärmschutz seitens der Stadt Bedburg besteht.
Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Forderungen sind
unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Die Anregungen werden
in den Flächennutzungsplan durch Hinweise
übernommen und sind
somit bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen.
.... den Anregungen
entsprechen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung
Köln, Schreiben vom
29.08.2003
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gem. § 9 (1+2)
FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen.
Um Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird gebeten.
2. In einer Entfernung von 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9(1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art
nicht errichtet werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen
der Außenwerbung sowie Anlagen und Einrichtungen, die
für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerfläche o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung von 100 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
zu
a. dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
Erschütterungen oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b. sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb und
außerhalb von Grundstücken und Gebäuden zulässig,
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigen wird. Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen.
c. dürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angabe über die
Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur
Autobahn nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung angebracht oder aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch Standstreifen,
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und der Autobahnkreuze.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und
der nachrichtlichen Übernahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG
ist die Abstimmung mit der Bundesstraßenverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
5. Gem. § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist
daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen
hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art
von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf
der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt
hat.
2.
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und
Forsten
NordrheinWestfalen,
Schreiben
vom 05.09.2003
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete gehen zu
Lasten der Gemeinde / Stadt.
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie die Landesanstalt für Ökolo- Entfällt
gie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) an o.g. Bauleitplanverfahren und bitten um die Abgabe einer Stellungnahme.
Aus Gründen einer im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung
gebotenen Aufgabenoptimierung muss auch die LÖBF ihre Arbeit auf das fachlich und rechtlich gebotene Kerngeschäft konzentrieren. Entsprechend ist von einer Verfahrensbeteiligung der
LÖBF in Bauleitplanverfahren gem. den §§ 5, 9 und 12 BauGB
zunächst abzusehen.
Über die Eingriffserheblichkeit oder Nachhaltigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung und
der Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die obige Einschätzung keine Aussage getroffen. Auf die zuständigen Landschaftsbehörden und deren Stellungnahmen, die von den o.g.
Ausführung inhaltlich unberührt bleiben, ist ausdrücklich zu verweisen.
Die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme der Landesanstalt im
Sinne der hierzu ergangenen Dienstanweisung (RdErl. v.
15.1.1981, I B 3 – 02.46, SMBL.NW. 791) sowie im Sinne der
Ziffer 10.1.3 i.V. m. Ziffer 10.2.2 der VV-FFH (RdErl. v.
26.4.2000, - III B 2 616.01.06.10 -, SMBL.NW 791) bestehen
unabhängig davon auch weiterhin.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
Mit Schreiben vom 21.12.2001 hat die hiesige Niederlassung
eine Stellungnahme zu o.a. Flächennutzungsplanänderung abgegeben. Die darin enthaltenen Anregungen sind bis auf den
Hinweis, dass „Lärmschutz- und Entschädigungsansprüche zu
Lasten der Straßenbauverwaltung“ ausgeschlossen sind, in den
Flächennutzungsplan übernommen worden.
Um Aufnahme des fehlenden Hinweises wird gebeten.
Die Anregung wird in den .... der Anregung zu entsprechen.
Flächennutzungsplan
durch Hinweis übernommen und ist bei künftigen
Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Köln, Ihre Anfrage zur Kampfmittelbelastung des o.g. Plangebietes
vom ergab nach Auswertung der mir vorliegenden Luftbilder Hinweise
auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln, da der Bereich im ehemaligen Bombenabwurfgebiet/Kampfgebiet liegt. Aus diesem Grunde ist es mir z. Zt. nicht
möglich, für die in Rege stehenden Flächen eine Kampfmittelfreiheit zu bescheinigen.
Zwecks Kampfmittelüberprüfung bitte ich bei Konkretisierung der
in Rede stehenden Maßnahme um erneute Beteiligung.
Hierfür bitte ich für die zu bebauenden Flächen folgendes zu
veranlassen:
- Vorlage der Betretungserlaubnis
- Freistellung der Fläche (Bebauung/Bewuchs)
- Bereitstellung von Versorgungsleitungsplänen
Sobald die o.a. Unterlagen vorliegen bzw. die Voraussetzungen
geschaffen sind, kann mit der Kampfmittelräumung begonnen
werden.
Die Anregung wird in den .... der Anregung zu entsprechen.
Flächennutzungsplan
durch Hinweis übernommen und ist bei künftigen
Bauvorhaben zu berücksichtigen.
3.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung
Krefeld, Schreiben vom
01.10.2003
4.
Bezirksregierung
Schreiben
23.09.2003
5.
Staatliches Umweltamt
Köln, Schreiben vom
26.09.2003
Zu der o.g. Offenlage werden keine Anregungen und Hinweise Entfällt
vorgebracht.
6.
RWE Net AG, Regionalzentrum West Bergheim,
Schreiben vom
10.09.2003
In Ihrem Schreiben vom 25.8.03 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Flächennutzungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen
mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsunterlagen bei. Durch das Plange-
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Die übersandten Bestandsunterlagen werden
als Anlage im Rahmen
eines Hinweises zum
Flächennutzungsplan
genommen, um dem Anliegen der RWE Net AG
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
.... der Anregung zu entsprechen und die Bestandsunterlagen sowie die
vorgetragenen Anregungen
im Rahmen eines Hinweises in der Begründung zum
Flächenutzungsplan aufzu-
7.
Wehrbereichsverwaltung
West,
Düsseldorf,
Schreiben
vom
05.09.2003
biet werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten Rechnung zu tragen.
Sie bei der weiteren Planung die Lage unserer Leitungen zu
berücksichtigen, um Kosten für die Trassenanpassungen zu
vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen sollten auch rechtliche
Sicherungen der Trassen berücksichtigt werden.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung unserer Netze
erforderlich.
Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden,
um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche
Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen
zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtszeitig mit einzubinden,
damit wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum
für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie, bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf
zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von
Baum und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen
an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z.Z. nicht geplant.
nehmen.
Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, Entfällt
dass – unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden
Belange – keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung bestehen.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
zur
8.
Landesbetrieb Straßen- Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßen- Entfällt
bau NRW, Niederlassung bauverwaltung keine Bedenken. Ich verweise auf mein SchreiEuskirchen,
Schreiben ben vom 10.1.2003, AZ 580-23.10-642-062
vom 01.09.2003
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
9.
Infracor, Marl,
Schreiben vom
02.09.2003
An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlaufen keine von Entfällt
uns betreuten Fernleitungen.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
10. IHK Köln, Zweigstelle Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln keine An- Entfällt
Bergheim,
Schreiben regungen bezüglich der Auslegung des o.g. Flächennutzungsvom 29.08.2003
planes bestehen.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
GmbH, Von der o.g. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Entfällt
vom weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Gesellschaft
betroffen.
Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht
erforderlich.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
11. Thyssengas
Schreiben
28.08.2003
Abwägungsliste 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg
Beratung und Beschließung in der Sitzung des Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vom 29.01.2008
Lfd. Schreiben von, vom
Nr.
Stellungnahme
1.
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von Entfällt
uns betreuten Fernleitungen.
Infracor, Marl,
Schreiben vom
16.11.2007
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Abwägungsvorschlag
Beschluss: Der Ausschuss für
Struktur und Stadtentwicklung
beschließt........
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
2.
Unitymedia NRW GmbH, Wir bedanken uns für die Information zum Flächennutzungsplan. Entfällt
Krefeld, Schreiben vom Im Plangebiet befinden sich keine Kommunikationsanlagen der
20.11.2007
Unitymedia NRW GmbH.
Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
3.
DB Netz
Schreiben
21.11.2007
Köln, Zuständigkeitshalber haben wir diesen Vorgang an die DB Servi- Entfällt
vom ces Immobilien GmbH, Niederlassung Köln, Deutz-Mülheimer-Str.
22-24 in 50679 Köln weitergeleitet.
Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
4.
IHK Köln, Zweigstelle
Rhein-Erft,
Bergheim,
Schreiben
vom
20.11.2007
Bezirksregierung
Köln,
Köln, Schreiben vom
22.11.2007
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln keine Anre- Entfällt
gungen bezüglich der oben genannten Flächennutzungsplanänderung bestehen.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzuneh- Entfällt
menden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und
der Landentwicklung keine Anregungen vorzubringen.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
RWE Rhein-Ruhr, Netzservice GmbH, Regionalzentrum Westliches
Rheinland Netzplanung,
Bergheim, Schreiben
vom 23.11.2007
In Ihrem Schreiben vom 13.11.2007 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen
mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem
Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Auszüge
aus unseren Bestandsunterlagen bei. Durch das Plangebiet werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten Sie bei
der weiteren Planung die Lage unserer Leitungen zu berücksichtigen, und auch die Abstände zu der vorhandenen Hoch, und Mittelspannungsfreileitung zu beachten, um Kosten für die Trassenanpassungen zu vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. Entwidmung von
öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen
und Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung unserer Netze
erforderlich.
5.
6.
AG,
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Die übersandten Bestandsunterlagen werden
als Anlage im Rahmen
eines Hinweises zum Flächennutzungsplan genommen, um dem Anliegen der RWE RheinRuhr, Netzservice GmbH
Rechnung zu tragen.
.... der Anregung zu entsprechen und die Bestandsunterlagen sowie die
vorgetragenen Anregungen
im Rahmen eines Hinweises in der Begründung zum
Flächenutzungsplan aufzunehmen.
Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um
notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu
erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtszeitig mit einzubinden,
damit wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für
eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu
achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum
und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an
unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie
GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z.Z. nicht geplant.
7.
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt
des öffentlichen Rechts -,
e-mail vom 28.11.2007
Ihr Schreiben vom 13.11.2007 – 612005 (33. Änderung des Flä- Entfällt
chennutzungsplanes der Stadt Bedburg) – wurde von der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Ellerstraße 56 in
Bonn, zuständigkeitshalber an mich weiter geleitet.
Unterlagen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange können Sie künftig unmittelbar an die unten genannte Adresse senden.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
8.
Wehrbereichsverwaltung
West,
Düsseldorf,
Schreiben
vom 03.12.2008
Entfällt
Vorab per e-mail
Grundsätzlich bestehen gegen die Realisierung der Planung unter Berücksichtigung der von mir zu vertretenden Belange – in
der vorliegenden Form keine Bedenken.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
Im Vorgriff auf ein späteres Bebauungsplanverfahren teile ich Die Anregung wird in den
Flächennutzungsplan
Ihnen folgendes mit:
.... der Anregung zu entsprechen.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Es kann meinerseits nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen, „untergeordnete
Gebäudeteile“ oder Aufbauten wie z.B. Antennenanlagen geplant
und realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von
20 m über Grund übersteigen. Sollte dieses der Fall sein, so bitte
ich in jedem Einzelfall, eine erneute Abstimmung mit mir u.a. als
militärische Luftfahrtbehörde durchzuführen.
durch Hinweis übernommen und ist bei künftigen
Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Landesbetrieb Wald und Nach Prüfung der zugesendeten Unterlagen teile ich mit, dass Entfällt
Holz NRW, Schreiben aus Sicht des Regionalforstamts Rhein-Sieg-Erft (vormals Forstvom 26.11.2007
amt Bonn Kottenforst-Ville) keine Bedenken gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg bestehen.
Forstbehördliche Belange bzw. Belange des Bundeswald- und
Landesforstgesetzes sind nicht betroffen. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
10. PLEdoc GmbH, Essen,
Schreiben vom
29.11.2007
Wir danken Ihnen für die Benachrichtigung und teilen Ihnen mit, Entfällt
dass die o.g. Maßnahmen die Versorgungsleitungen der von der
PLEdoc GmbH betreuten Eigentümer bzw. Betreiber nicht berühren. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder
verlagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten
Projektgrenzen wesentlich überschreiten, so bitten wir, uns am
weiteren Verfahren zu beteiligen.
Mit Ihrer Nachricht übermittelten Projektunterlagen erhalten Sie
ggf. anbei zurück.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
11. RWE Westfalen-WeserEms Netzservice, Dortmund, Schreiben vom
30.11.2007
Mit Ihrem Schreiben vom 13. November 2007 teilen Sie uns unter Entfällt
Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maßnahme mit:
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH
betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen.
Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen.
Bemerkungen: Aufgrund der Konzernumstrukturierung werden
seit dem 1. Juli 2004 Planungen der Träger öffentlicher Belange
zu Leitungen u. Anlagen des Gastransportleitungsnetz der RWE
Rhein-Ruhr (u.a. zum Leitungsnetz der Thyssengas GmbH) durch
die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH beantwortet.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
9.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
12. Landesbetrieb Straßen- Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbau- Entfällt
bau NRW, Niederlassung verwaltung keine Bedenken.
Euskirchen,
Schreiben
vom 30.11.2007
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Entfällt
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) an oben genannter
Bauleitplanung und bitten um die Abgabe einer Stellungnahme.
Aus Gründen einer im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung
gebotenen Aufgabenoptimierung hat das LANUV seine Arbeit auf
das fachlich und rechtlich gebotene Kerngeschäft konzentriert.
Entsprechend ist von einer Verfahrensbeteiligung das LANUV in
Bauleitplanverfahren hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange
abzusehen. Bei einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten
(streng geschützte und besonders geschützte Arten sowie europäische Vogelarten) gem. § 10 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 BnatSchG ist
eine Beteiligung des LANUV weiterhin möglich.
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
13. Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen,
Schreiben
vom 21.11.2007
14. RWE Power AG, Abt. Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes
mit:
BergschädenMarkscheiderei,
Köln, Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordSchreiben
vom rhein-Westfalen, Blatt L 5104 im gesamten Plangebiet Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
11.12.2007
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so das selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das
gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd-
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Das Plangebiet wird we- ... den Anregungen und
gen der Baugrundverhält- Hinweisen gemäß Abwänisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. gung zu entsprechen.
1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
werden.
Ferner wird ein Hinweis
und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ auf die Bauvorschriften
sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- der DIN 1054 und der
DIN 18 196 in den ErläuWestfalen zu beachten.
terungsbericht mit aufgenommen. Die Hinweise
und die Bauvorschriften
der BauO NRW sind bei
künftigen Bauvorhaben
zu berücksichtigen.
15. Landesbetrieb Straßenbau
NordrheinWestfalen,
Krefel,
Schreiben
vom
12.12.2007
Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme zu o.a. Verfahren.
Ich mache darauf aufmerksam, dass der Ausbau der A 61 von
der Anschlussstelle Jackerath bis zum Autobahnkreuz Kerpen im
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Ausbaumaßnahme
des weiteren Bedarfs enthalten ist. Der Ausbau wird voraussichtlich von der Regionalniederlassung Ville-Eifel geplant.
Da in der eingereichten 33. Änderung des Flächenutzungsplans
die beabsichtigte Nutzung der Flächen (z.B. durch farbliche Darstellung) nicht erkennbar ist, sollte eine entsprechende Beschriftung des FNP (gemischte Baufläche, Grünfläche) vorgenommen
werden.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein
oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können
z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht
geltend gemacht werden.
Darüber hinaus sind die in der Anlage beigefügten allgemeinen
Forderungen unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gem. § 9 (1+2)
FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen.
Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Die Anregungen werden
in den Flächennutzungsplan durch Hinweise und
Kennzeichnung übernommen und sind somit
bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen.
.... den Anregungen zu entsprechen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9(1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art
nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls
unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der
Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerfläche o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung von 100 m, gemessen vom äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a. dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt werden, die, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder
durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dergleichen gefährden oder
beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den
baulichen Anlagen gleich.
b. sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder
in sonstiger Weise beeinträchtigen wird.
c. dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben
über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen,
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und
der nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG
ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb
des Planverfahrens erforderlich.
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist
daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art
von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der
BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden
dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu
Lasten der Gemeinde / Stadt.
16. Rhein-Erft-Kreis, Berg- Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Entfällt.
heim, Schreiben vom grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanände20.12.2007
rung zum Zweck eines nicht privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich von Millendorf (Reithalle).
Da die angestrebte Nutzungsänderung der angeführten Ausgleichsfläche zur Zeit nicht realisierbar ist, da sich die Fläche
nicht im Besitz des Bauherrn oder der Stadt Bedburg befindet, ist
dem Bauantrag neben der Bilanzierung ein Plan der für die Aus-
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Die im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses
vorgesehene
Flächentausch ist bedingt durch
.... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat den ursprünglich
vorgesehenen
Flächentausch, da nicht mehr er-
17. Erftverband,
Schreiben
18.12.2007
gleichsmaßnahmen verfügbaren Flächen beizufügen.
die Forderung der direk- forderlich, abzubinden.
ten Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen entbehrlich (dazu telefonische Rücksprache vom
17.01.2008).
Insofern kann dieser ursprünglich im Flächentausch vorgesehene Ausgleich entfallen. Eine Änderung der Planzeichnung wird erfolgen.
Zum Schutz des Bodens sind die nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen bei der Umsetzung der Planung zu beachten bzw.
durchzuführen. Besondere Erfordernisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, z.B. wasserwirtschaftliche Anforderungen,
bleiben hiervon unberührt.
Maßnahmen zum Schutz des Bodens:
- Minimierung der Versiegelung beim Bau von Gebäuden und
Erschließungswegen
- Verwendung versickerungsfähiger Materialien (z.B. Rasengittersteine, Öko-Pflaster) bei notwendigen Versiegelungsmaßnahmen
(Zufahrtswege/Stellplätze)
- Verbleib des bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallenden Oberbodens auf dem Grundstück.
Die Anregung wird in den ...der Anregung zu entsprechen.
Flächennutzungsplan
durch Hinweis und Kennzeichnung bzw. durch
einen
Ergänzungsplan
übernommen und ist bei
künftigen
Bauvorhaben
zu berücksichtigen
Bergheim, Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 18.12.2001 erläutert,
vom weisen wir erneut darauf hin, dass eventuelle Ausgleichsmaßnahmen an die Gewässer gelenkt werden sollten. Die EUWasserrahmenrichtlinie fordert in einem festgelegten Zeitraum die
Herstellung eines „guten Zustandes“ der Gewässer. Hierzu gehören neben erforderlichen Maßnahmen am Gewässer selbst, auch
Maßnahmen, die das Gewässerumfeld betreffen. Die Umsetzung
solcher Maßnahmen ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu
umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen
im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten dop-
... die Anregung zurückzuAuf dem Grundstück
weisen.
selbst wird ein Bereich
bestimmt in dem der Ausgleich herzustellen ist.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Bei Weiterführung der
Planung der Wohnbauflächen entlang des Pützbaches wird das Gewässer
entsprechend berücksich-
pelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug tigt.
für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt
erforderlich, notwendige Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an
die Gewässer zu lenken. Des weiteren bestehen aus unserer
Sicht keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme.
18. Bezirksregierung Arns- Gegen den Bebauungsplan bestehen aus hiesiger Sicht keine
berg, Düren, Schreiben Bedenken.
vom 13.12.2007
Ich weise jedoch darauf hin, dass das Plangebiet im Bereich
braunkohlenbedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung
liegt.
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil
des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Deshalb wird gebeten , die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, an dem
weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc
Ein Hinweis wird entsprechend der Stellungnahme
von RWE Power übernommen – s. Pkt. 14
... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den
Anregungen und Hinweisen
gemäß Abwägung zu Pkt.
14 zu entsprechen.