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Beschlussvorlage (Stellungnahmen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
52 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Abwägungsliste 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg Beratung und Beschließung in der Sitzung des Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vom 14.08.2007 Beratung und Beschließung in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg vom 28.08.2007 Lfd. Schreiben von, vom Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag Beschluss: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt........ 1. Von der Seite des Landesbetriebes NRW, Niederlassung Köln, bestehen im Grundsatz keine Bedenken gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes. Wir weisen darauf hin, dass kein Anspruch auf Lärmschutz seitens der Stadt Bedburg besteht. Die in der Anlage beigefügten allgemeinen Forderungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Die Anregungen werden in den Flächennutzungsplan durch Hinweise übernommen und sind somit bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen. .... den Anregungen entsprechen. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln, Schreiben vom 29.08.2003 Allgemeine Forderungen 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gem. § 9 (1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Um Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird gebeten. 2. In einer Entfernung von 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9(1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Anlagen und Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerfläche o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. In einer Entfernung von 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc zu a. dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen oder dergleichen gefährden und beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b. sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden zulässig, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigen wird. Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen. c. dürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angabe über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung angebracht oder aufgestellt werden. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und der Autobahnkreuze. 4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und der nachrichtlichen Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG ist die Abstimmung mit der Bundesstraßenverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc 5. Gem. § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 2. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NordrheinWestfalen, Schreiben vom 05.09.2003 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete gehen zu Lasten der Gemeinde / Stadt. Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie die Landesanstalt für Ökolo- Entfällt gie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) an o.g. Bauleitplanverfahren und bitten um die Abgabe einer Stellungnahme. Aus Gründen einer im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung gebotenen Aufgabenoptimierung muss auch die LÖBF ihre Arbeit auf das fachlich und rechtlich gebotene Kerngeschäft konzentrieren. Entsprechend ist von einer Verfahrensbeteiligung der LÖBF in Bauleitplanverfahren gem. den §§ 5, 9 und 12 BauGB zunächst abzusehen. Über die Eingriffserheblichkeit oder Nachhaltigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die obige Einschätzung keine Aussage getroffen. Auf die zuständigen Landschaftsbehörden und deren Stellungnahmen, die von den o.g. Ausführung inhaltlich unberührt bleiben, ist ausdrücklich zu verweisen. Die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme der Landesanstalt im Sinne der hierzu ergangenen Dienstanweisung (RdErl. v. 15.1.1981, I B 3 – 02.46, SMBL.NW. 791) sowie im Sinne der Ziffer 10.1.3 i.V. m. Ziffer 10.2.2 der VV-FFH (RdErl. v. 26.4.2000, - III B 2 616.01.06.10 -, SMBL.NW 791) bestehen unabhängig davon auch weiterhin. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur Mit Schreiben vom 21.12.2001 hat die hiesige Niederlassung eine Stellungnahme zu o.a. Flächennutzungsplanänderung abgegeben. Die darin enthaltenen Anregungen sind bis auf den Hinweis, dass „Lärmschutz- und Entschädigungsansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung“ ausgeschlossen sind, in den Flächennutzungsplan übernommen worden. Um Aufnahme des fehlenden Hinweises wird gebeten. Die Anregung wird in den .... der Anregung zu entsprechen. Flächennutzungsplan durch Hinweis übernommen und ist bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen. Köln, Ihre Anfrage zur Kampfmittelbelastung des o.g. Plangebietes vom ergab nach Auswertung der mir vorliegenden Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln, da der Bereich im ehemaligen Bombenabwurfgebiet/Kampfgebiet liegt. Aus diesem Grunde ist es mir z. Zt. nicht möglich, für die in Rege stehenden Flächen eine Kampfmittelfreiheit zu bescheinigen. Zwecks Kampfmittelüberprüfung bitte ich bei Konkretisierung der in Rede stehenden Maßnahme um erneute Beteiligung. Hierfür bitte ich für die zu bebauenden Flächen folgendes zu veranlassen: - Vorlage der Betretungserlaubnis - Freistellung der Fläche (Bebauung/Bewuchs) - Bereitstellung von Versorgungsleitungsplänen Sobald die o.a. Unterlagen vorliegen bzw. die Voraussetzungen geschaffen sind, kann mit der Kampfmittelräumung begonnen werden. Die Anregung wird in den .... der Anregung zu entsprechen. Flächennutzungsplan durch Hinweis übernommen und ist bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen. 3. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld, Schreiben vom 01.10.2003 4. Bezirksregierung Schreiben 23.09.2003 5. Staatliches Umweltamt Köln, Schreiben vom 26.09.2003 Zu der o.g. Offenlage werden keine Anregungen und Hinweise Entfällt vorgebracht. 6. RWE Net AG, Regionalzentrum West Bergheim, Schreiben vom 10.09.2003 In Ihrem Schreiben vom 25.8.03 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Flächennutzungsplan. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsunterlagen bei. Durch das Plange- SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Die übersandten Bestandsunterlagen werden als Anlage im Rahmen eines Hinweises zum Flächennutzungsplan genommen, um dem Anliegen der RWE Net AG .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur .... der Anregung zu entsprechen und die Bestandsunterlagen sowie die vorgetragenen Anregungen im Rahmen eines Hinweises in der Begründung zum Flächenutzungsplan aufzu- 7. Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, Schreiben vom 05.09.2003 biet werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten Rechnung zu tragen. Sie bei der weiteren Planung die Lage unserer Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten für die Trassenanpassungen zu vermeiden. Bei Nutzungsänderungen der Flächen sollten auch rechtliche Sicherungen der Trassen berücksichtigt werden. Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtszeitig mit einzubinden, damit wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen. Wir bitten Sie, bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z.Z. nicht geplant. nehmen. Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, Entfällt dass – unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange – keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung bestehen. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc zur 8. Landesbetrieb Straßen- Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßen- Entfällt bau NRW, Niederlassung bauverwaltung keine Bedenken. Ich verweise auf mein SchreiEuskirchen, Schreiben ben vom 10.1.2003, AZ 580-23.10-642-062 vom 01.09.2003 .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 9. Infracor, Marl, Schreiben vom 02.09.2003 An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlaufen keine von Entfällt uns betreuten Fernleitungen. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 10. IHK Köln, Zweigstelle Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln keine An- Entfällt Bergheim, Schreiben regungen bezüglich der Auslegung des o.g. Flächennutzungsvom 29.08.2003 planes bestehen. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur GmbH, Von der o.g. 33. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Entfällt vom weder geplante noch vorhandene Anlagen unserer Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 11. Thyssengas Schreiben 28.08.2003 Abwägungsliste 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg Beratung und Beschließung in der Sitzung des Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung vom 29.01.2008 Lfd. Schreiben von, vom Nr. Stellungnahme 1. An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von Entfällt uns betreuten Fernleitungen. Infracor, Marl, Schreiben vom 16.11.2007 SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Abwägungsvorschlag Beschluss: Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt........ .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 2. Unitymedia NRW GmbH, Wir bedanken uns für die Information zum Flächennutzungsplan. Entfällt Krefeld, Schreiben vom Im Plangebiet befinden sich keine Kommunikationsanlagen der 20.11.2007 Unitymedia NRW GmbH. Gegen die o.a. Planung haben wir keine Einwände. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 3. DB Netz Schreiben 21.11.2007 Köln, Zuständigkeitshalber haben wir diesen Vorgang an die DB Servi- Entfällt vom ces Immobilien GmbH, Niederlassung Köln, Deutz-Mülheimer-Str. 22-24 in 50679 Köln weitergeleitet. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 4. IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, Bergheim, Schreiben vom 20.11.2007 Bezirksregierung Köln, Köln, Schreiben vom 22.11.2007 Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der IHK zu Köln keine Anre- Entfällt gungen bezüglich der oben genannten Flächennutzungsplanänderung bestehen. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzuneh- Entfällt menden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Anregungen vorzubringen. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur RWE Rhein-Ruhr, Netzservice GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung, Bergheim, Schreiben vom 23.11.2007 In Ihrem Schreiben vom 13.11.2007 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsunterlagen bei. Durch das Plangebiet werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten Sie bei der weiteren Planung die Lage unserer Leitungen zu berücksichtigen, und auch die Abstände zu der vorhandenen Hoch, und Mittelspannungsfreileitung zu beachten, um Kosten für die Trassenanpassungen zu vermeiden. Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B. Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen, werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung unserer Netze erforderlich. 5. 6. AG, SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Die übersandten Bestandsunterlagen werden als Anlage im Rahmen eines Hinweises zum Flächennutzungsplan genommen, um dem Anliegen der RWE RheinRuhr, Netzservice GmbH Rechnung zu tragen. .... der Anregung zu entsprechen und die Bestandsunterlagen sowie die vorgetragenen Anregungen im Rahmen eines Hinweises in der Begründung zum Flächenutzungsplan aufzunehmen. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtszeitig mit einzubinden, damit wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen. Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzung im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z.Z. nicht geplant. 7. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt des öffentlichen Rechts -, e-mail vom 28.11.2007 Ihr Schreiben vom 13.11.2007 – 612005 (33. Änderung des Flä- Entfällt chennutzungsplanes der Stadt Bedburg) – wurde von der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Ellerstraße 56 in Bonn, zuständigkeitshalber an mich weiter geleitet. Unterlagen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange können Sie künftig unmittelbar an die unten genannte Adresse senden. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 8. Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, Schreiben vom 03.12.2008 Entfällt Vorab per e-mail Grundsätzlich bestehen gegen die Realisierung der Planung unter Berücksichtigung der von mir zu vertretenden Belange – in der vorliegenden Form keine Bedenken. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur Im Vorgriff auf ein späteres Bebauungsplanverfahren teile ich Die Anregung wird in den Flächennutzungsplan Ihnen folgendes mit: .... der Anregung zu entsprechen. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Es kann meinerseits nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen, „untergeordnete Gebäudeteile“ oder Aufbauten wie z.B. Antennenanlagen geplant und realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund übersteigen. Sollte dieses der Fall sein, so bitte ich in jedem Einzelfall, eine erneute Abstimmung mit mir u.a. als militärische Luftfahrtbehörde durchzuführen. durch Hinweis übernommen und ist bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen. Landesbetrieb Wald und Nach Prüfung der zugesendeten Unterlagen teile ich mit, dass Entfällt Holz NRW, Schreiben aus Sicht des Regionalforstamts Rhein-Sieg-Erft (vormals Forstvom 26.11.2007 amt Bonn Kottenforst-Ville) keine Bedenken gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg bestehen. Forstbehördliche Belange bzw. Belange des Bundeswald- und Landesforstgesetzes sind nicht betroffen. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 10. PLEdoc GmbH, Essen, Schreiben vom 29.11.2007 Wir danken Ihnen für die Benachrichtigung und teilen Ihnen mit, Entfällt dass die o.g. Maßnahmen die Versorgungsleitungen der von der PLEdoc GmbH betreuten Eigentümer bzw. Betreiber nicht berühren. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen wesentlich überschreiten, so bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Mit Ihrer Nachricht übermittelten Projektunterlagen erhalten Sie ggf. anbei zurück. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 11. RWE Westfalen-WeserEms Netzservice, Dortmund, Schreiben vom 30.11.2007 Mit Ihrem Schreiben vom 13. November 2007 teilen Sie uns unter Entfällt Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maßnahme mit: Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Bemerkungen: Aufgrund der Konzernumstrukturierung werden seit dem 1. Juli 2004 Planungen der Träger öffentlicher Belange zu Leitungen u. Anlagen des Gastransportleitungsnetz der RWE Rhein-Ruhr (u.a. zum Leitungsnetz der Thyssengas GmbH) durch die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH beantwortet. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 9. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. 12. Landesbetrieb Straßen- Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbau- Entfällt bau NRW, Niederlassung verwaltung keine Bedenken. Euskirchen, Schreiben vom 30.11.2007 .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Entfällt Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) an oben genannter Bauleitplanung und bitten um die Abgabe einer Stellungnahme. Aus Gründen einer im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung gebotenen Aufgabenoptimierung hat das LANUV seine Arbeit auf das fachlich und rechtlich gebotene Kerngeschäft konzentriert. Entsprechend ist von einer Verfahrensbeteiligung das LANUV in Bauleitplanverfahren hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange abzusehen. Bei einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten (streng geschützte und besonders geschützte Arten sowie europäische Vogelarten) gem. § 10 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 BnatSchG ist eine Beteiligung des LANUV weiterhin möglich. .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur 13. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen, Schreiben vom 21.11.2007 14. RWE Power AG, Abt. Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: BergschädenMarkscheiderei, Köln, Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordSchreiben vom rhein-Westfalen, Blatt L 5104 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. 11.12.2007 Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so das selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Das Plangebiet wird we- ... den Anregungen und gen der Baugrundverhält- Hinweisen gemäß Abwänisse gem. § 5 Abs. 3 Nr. gung zu entsprechen. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich werden. Ferner wird ein Hinweis und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ auf die Bauvorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein- der DIN 1054 und der DIN 18 196 in den ErläuWestfalen zu beachten. terungsbericht mit aufgenommen. Die Hinweise und die Bauvorschriften der BauO NRW sind bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen. 15. Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen, Krefel, Schreiben vom 12.12.2007 Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme zu o.a. Verfahren. Ich mache darauf aufmerksam, dass der Ausbau der A 61 von der Anschlussstelle Jackerath bis zum Autobahnkreuz Kerpen im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Ausbaumaßnahme des weiteren Bedarfs enthalten ist. Der Ausbau wird voraussichtlich von der Regionalniederlassung Ville-Eifel geplant. Da in der eingereichten 33. Änderung des Flächenutzungsplans die beabsichtigte Nutzung der Flächen (z.B. durch farbliche Darstellung) nicht erkennbar ist, sollte eine entsprechende Beschriftung des FNP (gemischte Baufläche, Grünfläche) vorgenommen werden. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind die in der Anlage beigefügten allgemeinen Forderungen unbedingt zu beachten und einzuhalten. Allgemeine Forderungen 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gem. § 9 (1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Die Anregungen werden in den Flächennutzungsplan durch Hinweise und Kennzeichnung übernommen und sind somit bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen. .... den Anregungen zu entsprechen. 2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9(1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerfläche o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. In einer Entfernung von 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a. dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dergleichen gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b. sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigen wird. c. dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. 4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und der nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gem. § 9 (1+2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. 5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt. 16. Rhein-Erft-Kreis, Berg- Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Entfällt. heim, Schreiben vom grundsätzlichen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanände20.12.2007 rung zum Zweck eines nicht privilegierten Bauvorhabens im Außenbereich von Millendorf (Reithalle). Da die angestrebte Nutzungsänderung der angeführten Ausgleichsfläche zur Zeit nicht realisierbar ist, da sich die Fläche nicht im Besitz des Bauherrn oder der Stadt Bedburg befindet, ist dem Bauantrag neben der Bilanzierung ein Plan der für die Aus- SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Die im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vorgesehene Flächentausch ist bedingt durch .... die Mitteilung Kenntnis zu nehmen. zur Der Ausschuss empfiehlt dem Rat den ursprünglich vorgesehenen Flächentausch, da nicht mehr er- 17. Erftverband, Schreiben 18.12.2007 gleichsmaßnahmen verfügbaren Flächen beizufügen. die Forderung der direk- forderlich, abzubinden. ten Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen entbehrlich (dazu telefonische Rücksprache vom 17.01.2008). Insofern kann dieser ursprünglich im Flächentausch vorgesehene Ausgleich entfallen. Eine Änderung der Planzeichnung wird erfolgen. Zum Schutz des Bodens sind die nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen bei der Umsetzung der Planung zu beachten bzw. durchzuführen. Besondere Erfordernisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, z.B. wasserwirtschaftliche Anforderungen, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen zum Schutz des Bodens: - Minimierung der Versiegelung beim Bau von Gebäuden und Erschließungswegen - Verwendung versickerungsfähiger Materialien (z.B. Rasengittersteine, Öko-Pflaster) bei notwendigen Versiegelungsmaßnahmen (Zufahrtswege/Stellplätze) - Verbleib des bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallenden Oberbodens auf dem Grundstück. Die Anregung wird in den ...der Anregung zu entsprechen. Flächennutzungsplan durch Hinweis und Kennzeichnung bzw. durch einen Ergänzungsplan übernommen und ist bei künftigen Bauvorhaben zu berücksichtigen Bergheim, Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 18.12.2001 erläutert, vom weisen wir erneut darauf hin, dass eventuelle Ausgleichsmaßnahmen an die Gewässer gelenkt werden sollten. Die EUWasserrahmenrichtlinie fordert in einem festgelegten Zeitraum die Herstellung eines „guten Zustandes“ der Gewässer. Hierzu gehören neben erforderlichen Maßnahmen am Gewässer selbst, auch Maßnahmen, die das Gewässerumfeld betreffen. Die Umsetzung solcher Maßnahmen ist nach derzeitigem Wissensstand nicht zu umgehen und wird in Zukunft Kosten verursachen sowie Flächen im Gewässerumfeld beanspruchen. Um sowohl ansonsten dop- ... die Anregung zurückzuAuf dem Grundstück weisen. selbst wird ein Bereich bestimmt in dem der Ausgleich herzustellen ist. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Bei Weiterführung der Planung der Wohnbauflächen entlang des Pützbaches wird das Gewässer entsprechend berücksich- pelt anfallende Kosten zu vermeiden als auch den Flächenentzug tigt. für die Landwirtschaft zu reduzieren, halten wir es für unbedingt erforderlich, notwendige Ausgleichsmaßnahmen bereits jetzt an die Gewässer zu lenken. Des weiteren bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme. 18. Bezirksregierung Arns- Gegen den Bebauungsplan bestehen aus hiesiger Sicht keine berg, Düren, Schreiben Bedenken. vom 13.12.2007 Ich weise jedoch darauf hin, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Hinweis in den Textteil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Deshalb wird gebeten , die entsprechende Bergwerksgesellschaft, RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, an dem weiteren Bauleitplanverfahren zu beteiligen. SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T2304.doc Ein Hinweis wird entsprechend der Stellungnahme von RWE Power übernommen – s. Pkt. 14 ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den Anregungen und Hinweisen gemäß Abwägung zu Pkt. 14 zu entsprechen.