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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Datum
05.11.2008
Erstellt
11.11.08, 21:10
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram/Herr Lützler BE: Herr Wolfram/Herr Lützler Kreuzau, 19.02.2008 Vorlagen-Nr.: 21/2008 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Umweltausschuss 05.11.2008 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die am 19.02.2008 eingebrachte Sitzungsvorlage zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau wurde seinerzeit von der Tagesordnung abgesetzt, da alle Fraktionen in dieser Angelegenheit Beratungsbedarf hatten. Da zwischenzeitlich mehr als 8 Monate vergangen sind, wird die Vorlage durch die Verwaltung nunmehr zur endgültigen Beratung vorgelegt. Die Frage der Erforderlichkeit wurde durch die Verwaltung nochmals geprüft und nachfolgend begründet. Zunächst wurden die anderen Kommunen im Kreis Düren nach Ihren Erfahrungen mit Ordnungsbehördlichen Verordnungen befragt, dabei wurden folgende Fragen gestellt: 1. Verfügt Ihre Kommune über eine solche Verordnung und wenn ja, seit wann. 2. Welche Erfahrungen haben Sie bis dato damit gemacht. 3. Hat die Verordnung die tägliche Arbeit erleichtert? Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass außer den Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau alle Kommunen über eine Ordnungsbehördliche Verordnung verfügen. Diese Verordnungen, die teilweise schon 20 Jahre alt sind, orientieren sich an den jeweils gültigen Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes. Obwohl diese Verordnung bei allen Kommunen nur selten Anwendung findet, wird sie in den Bereichen, in denen eine spezialgesetzliche Regelung nicht herangezogen werden kann, als sehr hilfreich angesehen und kommt dann auch zur Anwendung. Ebenfalls wurde die Notwendigkeit geprüft, gewisse Sachverhalte durch ordnungsbehördliche Verordnung zu regeln, da die Anwendung spezialgesetzlicher Regelungen nur bedingt möglich ist. Die Prüfung hat ergeben, dass u.a. bei folgenden Sachverhalten Regelungen in einer ordnungsbehördlichen Verordnung eine Verfahrenserleichterung darstellen: Ausnahmeregelungen bzgl. der Nachtruhe In der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind im § 12 erstmals grundsätzliche Ausnahmen zu bestimmten Terminen (z.B. Dorfkirmes) vom Schutz der Nachtruhe festgelegt. Beseitigungsgebot für durch Tiere verursachte Verschmutzungen Regelmäßig gehen Beschwerden über durch Tiere (insbesondere Hunde) verursachte Verunreinigungen ein. In der Ordnungsbehördlichen Verordnung wird erstmals und eindeutig festgelegt, dass eine Missachtung dieser Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Anleingebot für alle Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gibt es derzeit eine generelle Anleinpflicht nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes lediglich für Hunde spezieller Rassen und für große Hunde. Die Ordnungsbehördliche Verordnung weitet diese Anleinpflicht auf alle Hunde aus. Nutzungsregelungen für Spielplätze, Anlagen und Verkehrsflächen Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung erhält die Ordnungsbehörde eine Eingriffsmöglichkeit, eine unbefugte Nutzung zu untersagen. Beispiele hierfür: Wildes, nicht durch die Gemeinde genehmigtes plakatieren Ansammlung von Personengruppen zur Nachtzeit auf Kinderspielplätzen und in Anlagen, die erhebliche Belästigungen für die Anwohner darstellen Schutz der Kinderspielplätze (Mitbringen von Tieren, Nutzung außerhalb der Nutzungszeiten, Genuss von Tabak, Alkohol und Rauschmittel. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-