Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,1 kB
Datum
05.11.2008
Erstellt
11.11.08, 21:10
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram/Herr Lützler
BE: Herr Wolfram/Herr Lützler
Kreuzau, 19.02.2008
Vorlagen-Nr.: 21/2008 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Umweltausschuss
05.11.2008
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die am 19.02.2008 eingebrachte Sitzungsvorlage zum Erlass einer Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Kreuzau wurde seinerzeit von der Tagesordnung abgesetzt, da alle Fraktionen in
dieser Angelegenheit Beratungsbedarf hatten.
Da zwischenzeitlich mehr als 8 Monate vergangen sind, wird die Vorlage durch die Verwaltung
nunmehr zur endgültigen Beratung vorgelegt.
Die Frage der Erforderlichkeit wurde durch die Verwaltung nochmals geprüft und nachfolgend
begründet. Zunächst wurden die anderen Kommunen im Kreis Düren nach Ihren Erfahrungen
mit Ordnungsbehördlichen Verordnungen befragt, dabei wurden folgende Fragen gestellt:
1.
Verfügt Ihre Kommune über eine solche Verordnung und wenn ja, seit wann.
2.
Welche Erfahrungen haben Sie bis dato damit gemacht.
3.
Hat die Verordnung die tägliche Arbeit erleichtert?
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass außer den Gemeinden Hürtgenwald und Kreuzau
alle Kommunen über eine Ordnungsbehördliche Verordnung verfügen. Diese Verordnungen,
die teilweise schon 20 Jahre alt sind, orientieren sich an den jeweils gültigen Mustersatzungen
des Städte- und Gemeindebundes. Obwohl diese Verordnung bei allen Kommunen nur selten
Anwendung findet, wird sie in den Bereichen, in denen eine spezialgesetzliche Regelung nicht
herangezogen werden kann, als sehr hilfreich angesehen und kommt dann auch zur
Anwendung.
Ebenfalls wurde die Notwendigkeit geprüft, gewisse Sachverhalte durch ordnungsbehördliche
Verordnung zu regeln, da die Anwendung spezialgesetzlicher Regelungen nur bedingt möglich
ist. Die Prüfung hat ergeben, dass u.a. bei folgenden Sachverhalten Regelungen in einer
ordnungsbehördlichen Verordnung eine Verfahrenserleichterung darstellen:
Ausnahmeregelungen bzgl. der Nachtruhe
In der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind im § 12 erstmals grundsätzliche Ausnahmen
zu bestimmten Terminen (z.B. Dorfkirmes) vom Schutz der Nachtruhe festgelegt.
Beseitigungsgebot für durch Tiere verursachte Verschmutzungen
Regelmäßig gehen Beschwerden über durch Tiere (insbesondere Hunde) verursachte
Verunreinigungen ein. In der Ordnungsbehördlichen Verordnung wird erstmals und
eindeutig festgelegt, dass eine Missachtung dieser Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit
darstellt.
Anleingebot für alle Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gibt es derzeit eine generelle Anleinpflicht
nach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes lediglich für Hunde spezieller Rassen
und für große Hunde. Die Ordnungsbehördliche Verordnung weitet diese Anleinpflicht auf
alle Hunde aus.
Nutzungsregelungen für Spielplätze, Anlagen und Verkehrsflächen
Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung erhält die Ordnungsbehörde eine
Eingriffsmöglichkeit, eine unbefugte Nutzung zu untersagen.
Beispiele hierfür:
Wildes, nicht durch die Gemeinde genehmigtes plakatieren
Ansammlung von Personengruppen zur Nachtzeit auf Kinderspielplätzen und in
Anlagen, die erhebliche Belästigungen für die Anwohner darstellen
Schutz der Kinderspielplätze (Mitbringen von Tieren, Nutzung außerhalb der
Nutzungszeiten, Genuss von Tabak, Alkohol und Rauschmittel.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird in der als Anlage beigefügten Form beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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