Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
38 kB
Datum
05.11.2008
Erstellt
11.11.08, 21:10
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
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ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom __________
Präambel
Kreuzau soll sicher und sauber sein.
Dazu ist es erforderlich, dass sich alle hier lebenden Menschen an Regeln halten
und zu einem geordneten Miteinander verpflichten.
Zuwiderhandlungen werden geahndet.
Daher hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _____________ aufgrund
der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-), in der Fassung vom 13. Mai 1980
(GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2004 (GV
NRW S. 135) und der § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz -LImschG-),
in der Fassung vom 18. März 1975 (GV NW S. 232/SGV. NW. 7129), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NW. S. 229), mit Zustimmung der Bezirksregierung
Köln vom ________________ für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau folgende Verordnung
erlassen:
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden
Flächen
ohne
Rücksicht
auf
die
Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der
Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie
die Ufer und Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Buswarteanlagen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler, Naturdenkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten,
Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlag- oder andere Informationstafel,
Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und
Lichtzeichenanlagen.
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Das Verhalten auf Verkehrsflächen und in Anlagen bestimmt sich nach dem Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme.
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(2) Verboten ist hier insbesondere
a) Ausspucken vor Passanten; Bespucken von Sitzgelegenheiten
u.ä. Einrichtungen;
b) Versperren des Weges;
c) Aggressives Betteln oder aggressive Verkaufpraktiken durch:
- Anfassen,
- Festhalten,
- Versperren des Weges,
- wiederholtes Ansprechen, obwohl der Passant seine mangelnde
Spendenbereitschaft signalisiert hat,
- Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum,
- bedrängende Verfolgung,
- bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen,
- Einsetzen von Hunden;
d) Lärmen, z.B. durch Rufen, Schreien, Grölen;
e) übermäßiger Alkoholkonsum;
f) Rauschmittelgenuss;
g) Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen;
h) Sitzen auf Rückenlehnen von Bänken sowie Füße auf die Sitzflächen stellen;
i) Lagern in Personengruppen, soweit nicht durch die Verwaltung genehmigt.
Das gilt auch und besonders auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, wenn hierdurch die ursprüngliche Nutzungsbestimmung für andere unzumutbar beeinträchtigt wird und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht mehr ungehindert möglich ist.
(3) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten
und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO
einschlägig.
§3
Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Die Anlagen und Verkehrsflächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer
Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt
1. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem
Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;
2. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen,
Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. in den Anlagen zu übernachten;
4. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie
für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle, sofern Personen nicht behindert werden;
6. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
7. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken
oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;
8. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen,
vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Die Vorschriften des Straßenund Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§4
Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und
Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen
und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und
Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch überkleben, übermalen oder in sonstiger Art und Weise
zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen
zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise
diese zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für von der Gemeinde genehmigte Nutzungen, für von der Gemeinde konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart
vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§5
Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit
sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und
schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.
§6
Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist
insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen,
spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen
ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u.a. Gegenständen, es sei denn, es erfolgt
mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und
Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin o.ä.
Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind
verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die
Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- oder Einlassen von Säuren, säurehaltigen
oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grunde auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb der Dienststunden der
Polizei - ist zudem sofort Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen
Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden ist.
(2) Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung
eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er
unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und
darüber hinaus in einem Umkreis von 200 m die Rückstände einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§7
Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Abfall im Sinne des Abfallrechts sind alle Gegenstände, die beweglich sind, sofern der
Besitzer des Gegenstandes sich dieses Gegenstandes entledigt, sich dessen entledigen will oder sich dessen entledigen muss. Der Besitzer muss sich eines Gegenstandes entledigen, wenn der Gegenstand für seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr
verwendet wird, durch seinen Zustand das Allgemeinwohl gefährden kann und diese
Gefährdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann. Das
betrifft beispielsweise die auf einem Betriebsgrundstück langfristig gestapelten Fässer
mit hoch giftigen Produktionsrückständen.
(2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter
gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(3) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingabfall in Sammelbehälter, die in Anlagen
oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.
(4) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(5) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die
Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter
unverzüglich von der Straße zu entfernen. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche
oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass
eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen
ist. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend,
spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(6) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe
und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht
der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§8
Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen ist
verboten.
(2) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse, z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung dient.
§9
Spielplätze und öffentliche Freizeitanlagen
(1) Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht
durch Beschilderung eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Von dieser Beschränkung
ausgenommen sind Personen, die Kinder begleiten, beaufsichtigen oder abholen.
(2) Jeglicher Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen ist auf allen Kinderspiel- und
Bolzplätzen untersagt.
(3) Andere Aktivitäten, insbesondere die Benutzung von Skateboards, Inlineskatern und
Rollschuhen, Fahrrädern und Mofas sowie Fußballspielen, sind auf den Spielplätzen
verboten, es sei denn, es ist durch besondere Beschilderung zugelassen.
(4) Der Aufenthalt auf Spiel-, Bolz- und Sportplätzen sowie Skateranlagen ist tagsüber,
Montag – Freitag ab 8.00 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertags ab 10.00 Uhr, nur bis
zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch 20.00 Uhr erlaubt.
Zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohner besonders Rücksicht zu nehmen.
Andere Benutzungszeiten werden durch entsprechende Beschilderung festgelegt.
(5) Kinderspielplätze und deren Einrichtungen wie Bänke, Spielgeräte, Sandkästen etc.
dürfen nicht beschädigt oder verschmutzt werden.
(6) Die Ver- und Gebote auf Hinweisschildern sind zu beachten und einzuhalten dienen
nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere
Altersgrenze festgelegt ist.
(7) Auf Spielplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
§ 10
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit
der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss
von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der
das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt,
so ist sie an der an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu
befestigen, ggf. separat anzubringen.
§ 11
Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer/innen, Erbbauberechtigte, sonstige dingliche Berechtigte,
Nießbraucher und Besitzer/innen müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-,
Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedungen oder sonst wie auf den
Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Der/die Betroffene ist vorher
zu benachrichtigen.
(2) Es ist untersagt die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.
§ 12
Ausnahme vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Nachtzeit
(1) Vom Verbot der Betätigungen, die die Nachtruhe (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu stören
geeignet sind, werden gem. § 9 Abs. 3 und §10 Abs. 4 LImschG folgende Ausnahmen
zugelassen:
1.
2.
3.
4.
für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 3.00 Uhr;
für die Nacht vom 30. April auf den 1. Mai bis 3.00 Uhr;
für die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste bis 3.00 Uhr
für die Karnevalstage: Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, -sonntag und -montag
bis 3.00 Uhr
(2) Die Ausnahmen unter 3. und 4. sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb fester Baulichkeiten ist nur bis 23.00 Uhr erlaubt.
§ 13
Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr
(1) Die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie aller anderen
Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter
Beachtung der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NordrheinWestfalen so vorzunehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden,
soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
(2) Übelriechende und ekelerregende Fäkalien, Düngemittel und Klärschlamm dürfen nur
in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit sie nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig
abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.
(3)Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe oder Klärschlämme dürfen nur in einem Mindestabstand von 300 m zu gemäß § 30 Baugesetzbuch beplanten Gebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) aufgebracht werden.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Stoffe als durch Belüftung oder gleichwertig behandelter Flüssigmist aufgebracht, so ist abweichend von Absatz 3 ein Mindestabstand
von 100 m einzuhalten.
(5) In Ackerböden sind die in Absatz 3 und 4 genannten Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten.
(6) In Einzelfällen können von den Mindestabständen in Absatz 3 und 4 Ausnahmen zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art der auszubringenden Gülle, Jauche, Dungstoffe oder Klärschlämme
oder der Ausbringungstechniken eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu erwarten
ist.
§ 14
Überhängendes Grün
(1) Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen haben rechtzeitig dafür
Sorge zu tragen, dass ein Überwuchern durch Pflanzen, insbesondere Hecken, Bäumen und Sträuchern, über die Grundstücksgrenze hinaus unterbleibt. Soweit Pflanzen
über die Grundstücksgrenze hinauswachsen, sind sie regelmäßig mindestens bis auf
die Grenze zurückzuschneiden.
Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrszeichen, Straßenlampen, Hydranten
und ähnliche öffentliche Einrichtungen stets von Bewuchs freigehalten werden.
Baumkronen, die in öffentliche Verkehrsflächen hineinragen, müssen eine lichte
Durchfahrtshöhe von mindestens 4,50 m, auf Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe
von mindestens 2,20 m haben.
§ 15
Erlaubnisse, Ausnahmen
Der/die Bürgermeister/in kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des/der Antragstellers/in die durch die Verordnung
geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall erheblich überwiegen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung;
3. das Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens gem. § 4 der Verordnung;
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der
Verordnung;
5. das Verunreinigungsverbot gem. § 6 der Verordnung;
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll gem.
§ 7 der Verordnung;
7. das Ab- und Aufstellverbot von Verkaufswagen-, Wohnwagen und Zelten gem. § 8
der Verordnung;
8. das Verbot der unbefugten Benutzung von Spielplätzen und öffentlichen Freizeitanlagen gem. § 9 der Verordnung;
9. die Hausnummerierungspflicht gem. § 10 der Verordnung;
10. die Duldungspflicht gem. § 11 der Verordnung
verletzt.
(2) Ordnungswidrig gem. § 17 LImschG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Verpflichtung hinsichtlich der Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr gem.
§ 13 der Verordnung verletzt, oder
2. der Ausnahmeregelung des § 12 der Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
i.d.F. vom 07.07.1986 (BGBl. I S. 977) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen
Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Kreuzau können
gemäß § 31 des Ordnungsbehördengesetztes (OBG NRW) mit einer Geldbuße nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen
Fassung geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen
oder Geldbußen bedroht sind.
Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens
500,00 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000,00 €.
Mit nachstehendem Bußgeldkatalog für Zuwiderhandlungen macht die Gemeinde Kreuzau
transparent, mit welchen Verwarn- und Bußgeldern Verstöße gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung zukünftig geahndet werden. Bisher gab es einen derartigen Katalog
nicht. Hier und bezüglich der Höhe der Verwarn- und Bußgelder folgt die Gemeinde Kreuzau dem Beispiel anderer Städte und Gemeinden nach, härter durchzugreifen als bisher.
Nr. Verstoß
Rechtsgrundlage Verwarnung
1. Abstellen von anderen als den zugelassenen
Abfällen an Glascontainerstandorten,
sowie Glas auf, vor oder neben Container
stellen sowie die Benutzung außerhalb der
erlaubten Einwurfzeit
§ 7 Abs. 4
30,00 €
2. Aggressives Betteln
§ 2 Abs. 2
10,00 €
3. Aggressive Verkaufspraktiken
§ 2 Abs. 2
50,00 €
4. Aschenbecher auf Verkehrsflächen oder in
Anlagen ausleeren
§ 6 Abs. 1
35,00 €
5. Fütterung von wildlebenden Tauben, Enten
und Katzen
§ 5 Abs. 3
20,00 €
6. Haus- oder Gewerbemüll in öffentlichen
Abfallbehältern entsorgen
§ 7 Abs. 2
35,00 €
7. Hausnummer nicht angebracht, Hausnummer
nicht lesbar
§ 10 Abs. 1
25,00 €
8. Kleinere Abfälle nicht in vorgeschriebene
Behälter werfen
(Zigarettenkippen, Kaugummi etc.)
§ 7 Abs. 2
15,00 €
9. Mit Hund Friedhof, Spiel-, Sport- oder
Bolzplatz betreten oder Hund dorthin laufen
lassen
§ 9 Abs. 7
20,00 €
10. Nichtaufstellen von vorgeschriebenen Abfall§ 6 Abs. 2
behältern oder nicht einsammeln von Abfällen
durch Verkaufsstellen mit Waren zum sofortigen
Verzehr
50,00 €
11. Sitzen auf Rückenlehne einer Bank oder Füße
auf der Sitzfläche
§ 2 Abs. 2
10,00 €
12. Spucken auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
§ 2 Abs. 2
10,00 €
13. Unangeleinter Hund auf Verkehrsfläche
oder in Anlagen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile
§ 5 Abs. 1
10,00 €
14. Verunreinigungen durch Tiere nicht beseitigt
§ 5 Abs. 2
30,00 €
15. Wildes Plakatieren und unerlaubte
Werbung
§ 4 Abs. 1
50,00 €
§ 4 Abs. 2
50,00 €
16. Verunstalten des Ortsbildes durch Besprühen,
Bekleben, Bemalen, Beschmieren