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Beschlussvorlage (Umweltbericht)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
3,2 MB
Datum
29.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt 13. FNP-Änderung ‚Waldkindergarten’ in Erftstadt-Liblar - Begründung Teil B Umweltbericht zur 13. Änderung des FNP der Stadt Erftstadt Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 50374 Erftstadt erstellt im Mai 2015 Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ 2 GLIEDERUNG UMWELTBERICHT ZUR FNP-ÄNDERUNG NR. 013 „WALDKINDERGARTEN“ 1 2 3 Einleitung a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Flächennutzungsplanänderung b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die Planung von Bedeutung sind Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4) Satz 1 BauGB ermittelten Umweltauswirkungen a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale des Gebietes: - Biotope - Boden - Wasser - Klima - Landschaft und Ortsbild - Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter - Emissionsvermeidung und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern - Nutzung erneuerbarer Energien sowie effiziente Nutzung von Energie - b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung c) Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen - Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung - Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen - d) In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Zusätzliche Angaben a) Beschreibung der verwendeten Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 3 1. Einleitung a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der FNP-Änderung Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sieht eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung: Waldkindergarten auf einem Teilbereich eines Flurstückes am Ortsrand von Liblar vor. Die derzeit vorhandene Darstellung im FNP als Fläche für Wald lässt den Betrieb eines Waldkindergartens nicht zu. Da in Erftstadt trotz rückläufiger Kinderzahlen nach wie vor Kindergartenplätze fehlen, trägt die durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes realisierbare Einrichtung zur Milderung der allgemeinen Versorgungslage bei und erfüllt in hohem Maße einen besonderen Wunsch der Eltern. Der Standort ist aus Sicht des städtischen Jugendamtes und des voraussichtlichen Trägers für die Anlage eines Waldkindergartens geeignet. Um den heutigen Charakter der Fläche als Waldrandbiotop auch künftig weitest möglich zu bewahren, ist die Errichtung baulicher Anlagen durch die Zweckbestimmung klar eingeschränkt. Um unerwünschte Nutzungen sowie Nachteile für die Umwelt zu vermeiden, sind ausschließlich Anlagen, die dem Nutzungszweck als Waldkindergarten dienen, zulässig. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4.200 m². Der ursprünglich für die Anlage eines Waldkindergartens vorgesehene Standort am Donatusparkplatz kann wegen der zwischenzeitlich vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken (umwelthygienische Bodenbelastung) nicht realisiert werden. Mögliche Standorte am Spickweg in Liblar und östlich von Köttingen wurden verworfen, da die Waldstrukturen für eine derartige Nutzung ungünstig sind. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt bisher für den betreffenden Bereich Wald sowie Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsplan 6, „Rekultivierte Ville“) dar. Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln), dem Forstamt und dem Rhein-Erft-Kreis vorgesehen, eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung Waldkindergarten in den Flächennutzungsplan aufzunehmen; in entsprechenden Vorgesprächen wurde bereits von der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW) eine Zustimmung zur Planung in Aussicht gestellt. Abb. 1: Lage des Waldkindergartens im Stadtgebiet Geplante Größe und geplante Infrastruktur des Waldkindergartens: ● Errichtung einer 2-gruppigen Einrichtung ● etwa 40 Kinder im Alter von 2-6 Jahren mit 10 U3-Plätzen, Betreuungszeit 35-45 Std. ● bis 3 Einzelintegrationsplätze bei Bedarf (nach Möglichkeit / Bedarf mit Platzreduzierung) ● 6 Fachkräfte Ausstattung: ● vier Schäferwagen zur Größe von je 8 m Länge und 2,50 m Breite - mit Wasser-, Kanal- und Stromanschluss - Heizung über Granitheizkörper - zwei Toiletten und in einem Wagen auch Dusche und Wickelmöglichkeit - davon ein Wagen mit Küche - davon zwei Wagen mit Ruhemöglichkeiten ● ein Spielhaus aus Holz Weitere bauliche Anlagen oder Versiegelungen durch Wege sind nicht geplant. Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 4 Abb. 2: Übersichtsplan Planung Waldkindergarten: B1-B4 Bauwagen, 1. Sandkuhle, 2. Matschtisch, 3. Weiden-Tippi, 4. Hochbeete, 5. Mülltonnen, 6. Spielhaus, 7. Brücke am Eingang / Sitzkreis am Waldrand Abb. 3: Beispiel Waldkindergarten b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für die FNP-Änderung von Bedeutung sind: - Regionalplan Der Gebietsentwicklungsplan stellt für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes teilweise "allgemeinen Freiraum und Agrarbereich" (gelb) und „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (braun) dar. - Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich „Fläche für die Landwirtschaft und für Wald“ mit der Zweckbestimmung „Wald“ sowie Landschaftsschutzgebiet dar. Mit dem Verzicht auf die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes würde die bisherige Nutzung als Pferdeweide fortbestehen. Abb. 4: Änderungsbereiche des Flächennutzungsplans (roter Kreis: gepl. Standort Waldkindergarten) Abb. 5: Ausschnitt aus dem LP Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ (roter Kreis: gepl. Standort Waldkindergarten) Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 5 - Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplanes 6 (LP 6), „Rekultivierte Ville“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“. Für eine Realisierung eines Waldkindergartens ist im weiteren Verfahren eine Befreiung von den Vorgaben des Landschaftsschutzes zu beantragen. - Wasserschutzzone Das beplante Areal liegt in einem Bereich, der in der Wasserschutzzone III B liegt. - Hochwasserschutz Der Planbereich für den Waldkindergarten befindet sich außerhalb jeglicher Überschwemmungsbereiche. 2. Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung nach § 2 (4) Satz 1 BauGB ermittelten Umweltauswirkungen a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden: Durch die FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 (1) Landschaftsgesetz NW in Natur und Landschaft darstellen. - Biotope Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 4.200 m² befindet sich innerhalb einer Wohnsiedlung am östlichen Rand von Erftstadt-Liblar im Übergangsbereich zum Villewald. Die derzeit als Pferdeweide genutzte Grünfläche wird umrahmt von Wohnbebauung und Grubenweg im östlichen Bereich und von einem kleinen Waldstück und dem Gehölz bestandenen ehemaligem Bahndamm im südlichen und westlichen Bereich. Abb. 6: Luftbild des Planungsgebietes mit Umgebung (Bildquelle: Stadtwerke Erftstadt, 2012) Grünfläche Der durch das Vorhaben direkt betroffene Bereich wird derzeit als Pferdeweide genutzt, die durch mobile Zäune in 4 Teile parzelliert ist. Die beiden südwestlich liegenden Parzellen sind als Standort für den Waldkindergarten vorgesehen. Diese Grünfläche wurde vor wenigen Jahren teilweise mit Mutterboden aufgeschüttet und eingeebnet, um eine bessere Nutzung der ehemals stark unebenen Fläche für die Weideviehhaltung zu erreichen. Die Bodenaufschüttung und die Weidenutzung schlägt sich in einer Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 6 ökologisch mittelwertigen Gras- und Krautflora nieder. Folgende Arten wurden häufig bei der Aufnahme der Grünlandpflanzen erfasst: Gewöhnlicher Glatthafer, Gewöhnliches Knäuelgras, Deutsches Weidelgras, Brennnessel, Scharfer Hahnenfuß, Gewöhnlicher Löwenzahn, Spitzwegerich, Wiesen-Bärenklau, Wiesenkerbel, Große Bibernelle, Wiesen-Rispengras, Gewöhnliches Rispengras. In kleineren Bereichen auch Großer Ampfer, Gänseblümchen, Wilde Möhre, und Acker-Vergissmeinnicht. Das Grünland ist aufgrund der Pflanzenarten als frisch bis feucht, nährstoffreich bzw. gut gedüngt und in Teilen als stark genutzte Weide einzustufen. Entlang des Grubenweges kommen Jungwuchs von Salweide, und Bergahorn sowie Brombeergebüsche auf. Auf der Weidefläche im Nahbereich des Grubenwegs sind einige größere Bäume (3 Kastanien, 1 Stieleiche, 1 abgehender alter Birnbaum), die nicht von der Planung betroffen sind, vorhanden. Kleines Wäldchen Der dem Vorhabenstandort benachbarte – also nicht direkt betroffene - Gehölzbestand auf der dreieckigen Fläche zwischen Weide, Grubenweg und altem Bahndamm ist geprägt durch die Hauptbaumarten Bergahorn und Hainbuche. Dazwischen gibt es in großen Bereichen Jungwuchs von Rosskastanie, Bergahorn und Hainbuche. Inmitten des Bestandes sind drei ältere, große Bäume vorhanden, 2 Kastanien und eine HybridPappel mit einigen aufwachsenden Weißbeerigen Misteln. Die Krautschicht wird dominiert von nahezu flächendeckend sich ausbreitendem Efeu, des Weiteren häufig sind Kletten-Labkraut, Brombeergebüsche, Ehrenpreis, Goldstern und Ruprechtskraut sowie Schöllkraut, Bärenklau und Brennnessel in den Randbereichen. Zwischen Wäldchen und Pferdeweide ist eine kleine Böschung ausgebildet, die durch Brennnessel, Efeu, Weidenröschen und Jungwuchs von Bergahorn geprägt ist Alter Bahndamm Der Gehölzbestand auf dem alten Bahndamm – ebenfalls durch die Planung nicht direkt betroffen - zeichnet sich durch Bergahorn als dominierende Baumart und Stieleiche sowie Hainbuche als Hauptbaumarten aus. Das Alter dieser Bäume dürfte hauptsächlich bei etwa 40 Jahren liegen. Der Bahndamm weist zudem starke Ablagerungen/Aufschüttungen von Braunkohle (-resten) auf. Umweltauswirkungen durch die Planung Wie im Übersichtsplan für die geplante Infrastruktur des Waldkindergartens (Abb. 2) dargelegt, ergibt sich, dass keine größeren baulichen Maßnahmen oder Eingriffe in das Bodengefüge geplant sind, da es sich um vier mobile Bauwagen, ein Spielhaus aus Holz und sonstigen naturnahe Spiel- und Lernstationen handelt. Lediglich der Wasser-, Kanal- und Stromanschluss wird bauliche Veränderungen im Boden hervorrufen. Beim direkt betroffenen Biotoptyp handelt es sich um eine ökologisch mittelwertige Grünlandfläche, die aufgrund der oben beschriebenen Infrastruktureinrichtungen und der geplanten Nutzung durch Kinder und Erzieher/Innen keine grundlegende Veränderungen erfährt, wie sie etwa durch flächige Versiegelungen entstehen würden. Durch die Infrastruktureinrichtungen und die Nutzung wird die Fläche intensiver genutzt und der Lebensraumtyp Wiese/Weide wird sich vermutlich überwiegend in Richtung zu einer Trittrasengesellschaft verändern. Gravierende Umweltauswirkungen für die Grünlandfläche sind damit nicht verbunden, da auch eine Wiederherstellung des alten Zustandes mittelfristig möglich wäre. Erhebliche Beeinträchtigungen für die angrenzenden Gehölzbestände auf der Dreiecksfläche und auf dem alten Bahndamm sind durch die temporären Nutzungen durch Kinder und Erzieher/Innen nicht zu erwarten, da in der Regel keine Gehölze entfernt werden. Als schwerwiegender einzuschätzen sind hingegen die erhöhten Störungseinwirkungen durch den Betrieb des Waldkindergartens für störungssensible Tierarten (siehe -Artenschutz-). - Artenschutz Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen. Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten, • die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und • die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind. Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist gegebenenfalls eine Ausnahme, eine Befreiung oder eine Kompensation für betroffene Arten erforderlich. Auswirkungen durch die Planung Aus Sicht des Artenschutzes sind die vielfältigen Störungswirkungen ausgehend vom Betrieb des Waldkindergartens (z. B. Kinderlärm, An- und Abholung der Kinder, Begehung und Spiel in den Gehölzbereichen, Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 7 sonstige akustische und optische Störungen) als gravierender einzuschätzen als der Teilverlust der direkt betroffenen Grünfläche. Es ist anzunehmen, dass durch die Störungswirkungen die Eignung als Lebensraum für störungssensible Arten in den angrenzenden Gehölzlebensräumen weiter verringert wird. Im Planbereich und im näheren Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzprüfung aber keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Arten, die von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Erklärbar ist dies, da die angrenzenden Gehölzbestände bereits zum heutigen Zeitpunkt von anthropogenen Störungen (Verkehr, benachbarte Wohnbebauung, Nutzung des Sportplatzes und der Vereinsheime) belastet werden. Somit stehen den geplanten Vorhaben im Rahmen der FNP-Änderung Nr. 013 „Waldkindergarten“ artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht entgegen. Im Gutachten wird dennoch empfohlen, vorsorgliche Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Nist- und Ruhestätten von Vogel- und Fledermausarten in Form von künstlichen Nistkästen und Ruhequartieren in nahe gelegene, unbelastete Gehölzstrukturen zu installieren (siehe Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I). - Boden Bei dem Bodentyp im Plangebiet handelt es sich größtenteils um Neuboden aus künstlich aufgetragenem lößhaltigem sandigen Kies, darunter auch Abraum aus Sand und Ton. Wasserkapazität und die Fähigkeit zur Sorption für Nährstoffe weisen mittlere bis geringe Werte auf. Bei der betroffenen Grünlandfläche ist zu berücksichtigen, dass sie vor einigen Jahren in Teilen mit Mutterboden geebnet wurde. Der Standort des Waldkindergartens liegt im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für den Standort nicht vor. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Es sind keine größeren baulichen Maßnahmen oder Eingriffe in das Bodengefüge geplant, da es sich um vier mobile Bauwagen, ein Spielhaus aus Holz und sonstigen naturnahe Spiel- und Lernstationen handelt. Lediglich der Wasser-, Kanal- und Stromanschluss wird bauliche Veränderungen im Boden hervorrufen. Umweltauswirkungen durch die Planung Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. - Wasser Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Stillgewässer vorhanden. Der Standort des Waldkindergartens liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Das anfallende Oberflächenwasser soll vor Ort in belebte Bodenschichten versickert werden, Abwässer werden in den noch anzuschließenden Kanal abgeleitet. Umweltauswirkungen durch die Planung Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser verbunden. - Klima Die Weidefläche entfaltet allenfalls eine geringe klimaökologische Wirksamkeit für die direkt benachbarten Bereiche. Umweltauswirkungen durch die Planung Da keine Bodenversiegelungen geplant sind, sind mit dem Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima verbunden. - Landschaft und Ortsbild Der geplante Standort des Waldkindergarten ist auf drei Seiten umgeben von dichten Gehölzbeständen und kann lediglich vom Grubenweg eingesehen werden. Die Bauwagen sollen in landschaftsangepasster Farbgebung gehalten werden, die übrigen Infrastruktureinrichtungen bestehen aus natürlichen oder naturnahen Materialien. Empfohlen wird, dass der Waldkindergarten entlang des Grubenweges und entlang der nordöstlichen Abgrenzung zur weiter fortbestehenden Pferdeweide nach außen hin mit heimischen Gehölzen dicht begrünt wird. Umweltauswirkungen durch die Planung Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft und Ortsbild verbunden. Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 8 - Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen keine Hinweise für das Vorkommen von archäologischen Kulturgütern auf dem geplanten Standort vor. Umweltauswirkungen durch die Planung Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter verbunden. - Emissionsvermeidung und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser wird über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage bei Köttingen geleitet. Das gesamte Niederschlagswasser wird vor Ort über belebten Bodenschichten versickert. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit Abfällen wurden nicht getroffen. Lärmstörungen durch die Kinder auf benachbarte Wohnbereiche sind auf die normalen Betriebszeiten am Tag (vermutlich 7:30-17:00Uhr) beschränkt. Umweltauswirkungen durch die Planung Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für die Bereiche Emissionen, Abfälle und Abwässer verbunden. Der Lärm von Kindern gilt nach neuer Rechtssprechung nicht als störender „Lärm“ im Sinne des Immissionsschutzgesetzes. - Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Planungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wurden bisher nicht diskutiert. Der Energieverbrauch, insbesondere der Stromverbrauch, dürfte in Waldkindergärten aufgrund der vielen Aktivitäten im Freien geringer sein, als in herkömmlichen Kindertagesstätten. Umweltauswirkungen durch die Planung Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für den Bereich Energie verbunden. b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung Bei einem Verzicht auf die Umsetzung des Waldkindergartens ist von einer Fortführung der derzeitigen Nutzung als Pferdeweide anzunehmen. Die benachbarten Gehölzbiotope im Süden des Gebietes würden bei einer Nichtdurchführung der Planung als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum auch für störungssensiblere heimische Tier- und Pflanzenarten fortbestehen. C) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen - Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Um den vorhandenen Biotopwert zu erhalten und negative Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie auf die Landschaft und die biologische Vielfalt zu minimieren, sollten folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Waldkindergarten zur Anwendung kommen: ● Die angrenzenden Gehölzbestände entlang des alten Bahndamms und der kleinen Waldfläche sowie die Einzelgehölze auf der direkt betroffenen Grünlandfläche sollen in ihrem Bestand langfristig erhalten werden und vor Beeinträchtigungen, insbesondere während der Bauphase, geschützt werden. ● Bodenbefestigungen sollen auf die Flächen beschränkt werden, die für Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. ● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien ● Die Belastung des Wassers kann durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer zur Brauchwassernutzung vermindert werden. Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 9 - Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen – ● Der Waldkindergarten soll entlang des Grubenweges und entlang der nordöstlichen Abgrenzung zur weiter fortbestehenden Pferdeweide nach außen hin dicht begrünt werden. Die Pflanzungen sollen dauerhaft erhalten bleiben. Der geringfügige Eingriff in Natur und Landschaft ist damit ausgeglichen. b) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Eine Alternativenplanung auf die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wäre der Verzicht auf den Tausch der Darstellungen. Ein ursprünglich für die Anlage eines Waldkindergartens vorgesehener Standort am Donatusparkplatz kann wegen der zwischenzeitlich vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken (umwelthygienische Bodenbelastung) nicht realisiert werden; von der Nutzung eines städtischen Grundstücks am Spickweg sowie einer Waldfläche östlich von Köttingen rät der Landesbetrieb Holz und Wald eindringlich ab, weil der dortige Wald aus forstfachlicher und waldpädagogischer Sicht (Brombeeren, hohes Wildschweinund Zeckenaufkommen) ungeeignet ist. Die Nutzung vorhandener leestehender Gebäude nördlich des jetzigen Standortes bzw. östlich des Bahndamms ist aufgrund kostenintensiver Sanierungsarbeiten in der Umsetzung nicht wirtschaftlich. Nach Prüfung der Alternativen soll der Waldkindergarten auf dem Grundstück im Grubenweg realisiert werden. 3. Zusätzliche Angaben: a) - Beschreibung wichtiger Merkmale der verwendeten Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind - Im Rahmen der Umweltprüfung wurden keine technischen Verfahren angewandt. Schwierigkeiten bei der Bewertung der Umweltbelange ergaben sich nicht. b) - Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt - Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Die Kontrolle erfolgt über die Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen. Dies wird von der Stadtverwaltung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Vorhabens und erneut nach 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft. c) - allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben - Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sieht eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung „Waldkindergarten“ auf einem Teilbereich eines Flurstückes am Ortsrand von Liblar vor. Die derzeit vorhandene Darstellung im FNP als Fläche für Wald lässt den Betrieb eines Waldkindergartens nicht zu. Der Standort ist aus Sicht des städtischen Jugendamtes und des voraussichtlichen Trägers für die Anlage eines Waldkindergartens geeignet. Um den heutigen Charakter der Fläche als Waldrandbiotop auch künftig weitest möglich zu bewahren, ist die Errichtung baulicher Anlagen durch die Zweckbestimmung klar eingeschränkt. Um unerwünschte Nutzungen sowie Nachteile für die Umwelt zu vermeiden, sind ausschließlich Anlagen, die dem Nutzungszweck als Waldkindergarten dienen, zulässig. Das Änderungsbereich mit einer Flächengröße von ca. 4.200 m² befindet sich innerhalb einer Wohnsiedlung am östlichen Rand von Erftstadt-Liblar im Übergangsbereich zum Villewald. Die derzeit als Pferdeweide genutzte Grünfläche wird umrahmt von Wohnbebauung und Grubenweg im östlichen Bereich und von einem kleinen Waldstück und dem Gehölz bestandenen ehemaligem Bahndamm im südlichen und westlichen Bereich. Der Bereich liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplanes 6, „Rekultivierte Ville“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“. Für eine Realisierung eines Waldkindergartens ist im weiteren Verfahren eine Befreiung von den Vorgaben des Landschaftsschutzes zu beantragen. Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar 10 Für die geplante Infrastruktur des Waldkindergartens ergibt sich, dass keine größeren baulichen Maßnahmen oder Eingriffe in das Bodengefüge geplant sind, da es sich um vier mobile Bauwagen, ein Spielhaus aus Holz und sonstigen naturnahe Spiel- und Lernstationen handelt. Lediglich der notwendige Anschluss für Wasser, Kanal und Strom wird bauliche Veränderungen im Bodengefüge hervorrufen. Gravierende Umweltauswirkungen für die Grünlandfläche sind damit nicht verbunden, da auch eine Wiederherstellung des alten Zustandes mittelfristig möglich wäre. Erhebliche Beeinträchtigungen für die angrenzenden Gehölzbestände auf der Dreiecksfläche und auf dem alten Bahndamm sind durch die temporären Nutzungen durch Kinder und Erzieher/Innen nicht zu erwarten, da in der Regel keine Gehölze entfernt werden. Als schwerwiegender einzuschätzen sind hingegen die erhöhten Störungseinwirkungen durch den Betrieb des Waldkindergartens für störungssensible Tierarten. Jedoch ergeben sich laut Artenschutzprüfung im Planbereich und im näheren Wirkbereich des Vorhabens keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich relevante Arten, die von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Im Gutachten wird dennoch empfohlen, vorsorgliche Ausgleichsmaßnahmen für möglicherweise nicht mehr genutzte Nist- und Ruhestätten von Vogel- und Fledermausarten in Form von künstlichen Nistkästen und Ruhequartieren in nahe gelegene, unbelastete Gehölzstrukturen zu installieren. Mit dem Vorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für die rechtlich relevanten Umweltschutzgüter verbunden. Als Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme wird empfohlen, dass der Waldkindergarten zu den bisher noch offenen Seiten entlang des Grubenweges und entlang der nordöstlichen Abgrenzung nach außen hin mit heimischen Gehölzen eingegrünt wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Realisierung des im Rahmen der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt geplanten Waldkindergartens unter Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter verbunden sind. Der umwelt- und naturpädagogische Ansatz eines Waldkindergartens ist auch aus Sicht des Landschafts- und Naturschutzes zu begrüßen, denn diese Einrichtung soll bei Kindern die Kenntnisse über die heimische Flora und Fauna fördern und kann so auch die Akzeptanz für den Umweltschutz in der Bevölkerung steigern. 4. Literatur ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft; Düsseldorf. BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006 BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD 1:200 000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1393) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert am 12.12.2007 DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 13.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005 GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004 GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert am 15.08.2007 MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): Klima-Atlas von NordrheinWestfalen. Düsseldorf RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“ Internet: LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2009): Umweltdaten vor Ort Umweltbericht zur FNP-Änderung Nr. 13 der Stadt Erftstadt „Waldkindergarten“ in Liblar