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Beschlussvorlage (Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
234 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
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Inhalt der Datei

13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten zusammenfassende Erklärung gem. § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch Inhalt 1 Planbereich .................................................................................................................. 2 2 Ziele der Planung ......................................................................................................... 2 3 Verfahrensablauf. ......................................................................................................... 2 4 Berücksichtigung der Umweltbelange ....................................................................... 3 5 Abwägungsvorgang ..................................................................................................... 3 6 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................... 4 7 Alternative Standorte................................................................................................... 4 1 13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung 1 Planbereich Der Geltungsbereich der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird wie in der Abbildung dargestellt abgegrenzt: 2 Ziele der Planung Da in Erftstadt trotz rückläufiger Kinderzahlen nach wie vor Kindergartenplätze fehlen, trägt die durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes realisierbare Einrichtung zur Milderung der allgemeinen Versorgungslage bei und erfüllt in hohem Maße einen besonderen Wunsch der Eltern. Der waldnahe Standort am Rand des Siedlungsbereiches und ist aus Sicht des städtischen Jugendamtes und des voraussichtlichen Trägers für die Anlage eines Waldkindergartens geeignet. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sieht eine zweckgebundene zeichnerische Darstellung: Waldkindergarten auf einem Teilbereich des Flurstückes 267, Gemarkung Liblar, Flur 18 vor. Die derzeit vorhandene Darstellung im FNP als Fläche für Wald lässt den Betrieb eines Waldkindergartens nicht zu. Um den heutigen Charakter der Fläche als Waldrandbiotop auch künftig weitest möglich zu bewahren, ist die Errichtung baulicher Anlagen durch die Zweckbestimmung klar eingeschränkt. Um unerwünschte Nutzungen sowie Nachteile für die Umwelt zu vermeiden, sind ausschließlich Anlagen, die dem Nutzungszweck als Waldkindergarten dienen, zulässig. 3 Verfahrensablauf Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 17.03.2015 die Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 04.02.2015 bis einschließlich 05.03.2015. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde der Vorentwurf der 13. Flächennutzungsplan-Änderung in der Zeit vom 30.04.2015 bis einschließlich 15.05.2015 öffentlich ausgelegt. Zusammen mit dem Entwurf des Plans einschl. Begründung und Umweltbericht wurden ausgelegt: • • eine Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises mit Umweltbezug, u.a. betreffend Landschaftsschutz und Immissionsschutz, ein Fachgutachten betreffend einer Artenschutzrechtlichen Prüfung mit Aussagen zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten. Die Anpassung der 13. Flächennutzungsplan-Änderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) wurde am 21.08.2015 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt. 2 13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung Der Beschluss über die 13. Flächennutzungsplan-Änderung durch den Rat der Stadt Erftstadt ist in der Sitzung am …………. erfolgt. Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt wurde am ……….. seitens der Bezirksregierung Köln genehmigt. Mit der öffentlichen Bekanntmachung am ………… Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt in Kraft. 4 trat die 13. Änderung des Berücksichtigung der Umweltbelange Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung eines Bauleitplanes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Rahmen der Umweltprüfung fand eine Bewertung der Planung unter Berücksichtigung der in einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele statt. Es wurden die bewährten Prüfverfahren eingesetzt, die eine weitgehend abschließende Bewertung ermöglichen. Weitere umweltbezogene Informationen wurden durch die Fachdienste der Stadt sowie die am Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt. Der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurden durch das Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt erstellt. Anhand der ermittelten Bestandssituation im Plangebiet wurden die Umweltauswirkungen, die vom Vorhaben ausgehen, prognostiziert und der Umfang und die Erheblichkeit dieser Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter abgeschätzt. Es lässt sich feststellen, dass durch die geplanten Nutzungen lediglich die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen, Biotope“ und „Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet)“ betroffen sind. Die Beschreibung der Planung und ihrer Auswirkungen lässt jedoch erkennen, dass unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben. Der Änderungsbereich liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplanes 6 (LP 6), Rekultivierte Ville“, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“. Für eine Realisierung eines Waldkindergartens ist im weiteren Verfahren eine Befreiung von den Vorgaben des Landschaftsschutzes zu beantragen. 5 Abwägungsvorgang Die im Umweltbericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen werden vollständig in die noch zu erteilende Baugenehmigung übernommen. Im Planverfahren wurden folgende Anregungen vorgebracht:  Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass das Plangebiet sich über den Bergwerksfeldern „Gracht" und „Concordia I" befindet. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.  Der Erftverband weist darauf hin, dass abwassertechnische Leitungen und Anlagen des Erftverbandes derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen sind. Es wird darauf 3 13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung hingewiesen, dass gem. § 51a LWG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Des Weiteren werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken vorgetragen. 6  Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass die vom Änderungsverfahren betroffene Fläche gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville" liegt. In der Umweltprüfung ist die Funktion der Vorhabenfläche für Vogelarten sowie die Beeinträchtigung angrenzender Wald- und Waldrandlebensräume als Brut- und Nahrungshabitat geschützter Arten, insbesondere durch den zu erwartenden Lärm zu untersuchen. Sind erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten oder weiterer Bereiche des Landschaftsschutzgebietes im Umfeld zu erwarten, sind Alternativen zum beabsichtigten Standort zu prüfen. Auch die Summationswirkung mit dem benachbarten Sportplatz ist insbesondere bei der Beeinträchtigung der stillen Erholung zu beachten.  Soweit der Standort als umweltverträglich eingestuft wird, ist zu beachten, dass soweit die beabsichtigte Darstellung den Festsetzungen des Landschaftsplans formal nicht widerspricht, für sämtliche Anlagen und Nutzungen, einschließlich bauliche Anlagen, Verund Entsorgungs-leitungen, Parkplätze und Anlagen wie z.B. die Außenbeleuchtung Befreiungen von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes erforderlich sind und in diesem Zusammenhang auch Einzelfallbezogen die Vereinbarkeit mit den o.g. Schutzzwecken des Landschaftsschutz-gebietes geprüft werden muss. Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Bebauungsplanung, ist davon auszugehen, dass die Fläche weiterhin landwirtschaftlich als Pferdeweide genutzt wird. 7 Alternative Standorte Ein ursprünglich für die Anlage eines Waldkindergartens vorgesehener Standort am Donatusparkplatz bei E.-Liblar kann wegen der vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken (umwelthygienische Bodenbelastung) nicht realisiert werden; von der Nutzung eines städtischen Grundstücks am Spickweg in E.-Liblar rät der Landesbetrieb Holz und Wald eindringlich ab, weil der dortige Wald aus forstfachlicher und waldpädagogischer Sicht (Brombeeren und hohes Wildschwein- sowie Zeckenaufkommen) ungeeignet ist; die Nutzung vorhandener leestehender Gebäude nördlich des jetzigen Standortes östlich des Bahndamms ist aufgrund kostenintensiver Sanierungsarbeiten in der Umsetzung nicht wirtschaftlich. Nach Prüfung der Alternativen soll der Waldkindergarten auf dem Grundstück im Grubenweg realisiert werden. Erftstadt, den 28.08.2015 4