Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
234 kB
Datum
29.09.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
03.09.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung
13. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erftstadt,
Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten
zusammenfassende Erklärung
gem. § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch
Inhalt
1
Planbereich .................................................................................................................. 2
2
Ziele der Planung ......................................................................................................... 2
3
Verfahrensablauf. ......................................................................................................... 2
4
Berücksichtigung der Umweltbelange ....................................................................... 3
5
Abwägungsvorgang ..................................................................................................... 3
6
Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung ................................... 4
7
Alternative Standorte................................................................................................... 4
1
13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung
1
Planbereich
Der
Geltungsbereich
der
13.
Änderung
des
Flächennutzungsplanes (FNP) wird wie in der Abbildung
dargestellt abgegrenzt:
2
Ziele der Planung
Da in Erftstadt trotz rückläufiger Kinderzahlen nach wie vor
Kindergartenplätze fehlen, trägt die durch die 13. Änderung des
Flächennutzungsplanes realisierbare Einrichtung zur Milderung
der allgemeinen Versorgungslage bei und erfüllt in hohem Maße einen besonderen Wunsch der
Eltern.
Der waldnahe Standort am Rand des Siedlungsbereiches und ist aus Sicht des städtischen
Jugendamtes und des voraussichtlichen Trägers für die Anlage eines Waldkindergartens
geeignet.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sieht eine zweckgebundene
zeichnerische Darstellung: Waldkindergarten auf einem Teilbereich des Flurstückes 267,
Gemarkung Liblar, Flur 18 vor. Die derzeit vorhandene Darstellung im FNP als Fläche für Wald
lässt den Betrieb eines Waldkindergartens nicht zu.
Um den heutigen Charakter der Fläche als Waldrandbiotop auch künftig weitest möglich zu bewahren, ist die Errichtung baulicher Anlagen durch die Zweckbestimmung klar eingeschränkt.
Um unerwünschte Nutzungen sowie Nachteile für die Umwelt zu vermeiden, sind ausschließlich
Anlagen, die dem Nutzungszweck als Waldkindergarten dienen, zulässig.
3
Verfahrensablauf
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 17.03.2015 die Aufstellung der 13. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP), Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten beschlossen. Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 04.02.2015 bis einschließlich 05.03.2015.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB wurde der Vorentwurf der 13.
Flächennutzungsplan-Änderung in der Zeit vom 30.04.2015 bis einschließlich 15.05.2015
öffentlich ausgelegt.
Zusammen mit dem Entwurf des Plans einschl. Begründung und Umweltbericht wurden
ausgelegt:
•
•
eine Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises mit Umweltbezug, u.a. betreffend Landschaftsschutz und Immissionsschutz,
ein Fachgutachten betreffend einer Artenschutzrechtlichen Prüfung mit Aussagen zur
möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Arten.
Die Anpassung der 13. Flächennutzungsplan-Änderung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) wurde am
21.08.2015 durch die Bezirksregierung Köln bestätigt.
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13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung
Der Beschluss über die 13. Flächennutzungsplan-Änderung durch den Rat der Stadt Erftstadt ist
in der Sitzung am …………. erfolgt.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt wurde am ……….. seitens der
Bezirksregierung Köln genehmigt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung am …………
Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt in Kraft.
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trat
die
13.
Änderung
des
Berücksichtigung der Umweltbelange
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der
Aufstellung eines Bauleitplanes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung
durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung fand eine Bewertung der Planung unter Berücksichtigung der in
einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele statt. Es wurden die bewährten Prüfverfahren
eingesetzt, die eine weitgehend abschließende Bewertung ermöglichen. Weitere umweltbezogene Informationen wurden durch die Fachdienste der Stadt sowie die am Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Verfügung gestellt.
Der Umweltbericht und der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurden durch das Umwelt- und
Planungsamt der Stadt Erftstadt erstellt. Anhand der ermittelten Bestandssituation im Plangebiet
wurden die Umweltauswirkungen, die vom Vorhaben ausgehen, prognostiziert und der Umfang
und die Erheblichkeit dieser Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter abgeschätzt. Es
lässt sich feststellen, dass durch die geplanten Nutzungen lediglich die Schutzgüter „Tiere und
Pflanzen, Biotope“ und „Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet)“ betroffen sind. Die
Beschreibung der Planung und ihrer Auswirkungen lässt jedoch erkennen, dass unter
Berücksichtigung geplanter Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen
keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben.
Der Änderungsbereich liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplanes 6 (LP 6),
Rekultivierte Ville“, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“. Für
eine Realisierung eines Waldkindergartens ist im weiteren Verfahren eine Befreiung von den
Vorgaben des Landschaftsschutzes zu beantragen.
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Abwägungsvorgang
Die im Umweltbericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum
Ausgleich der erheblichen Umweltauswirkungen werden vollständig in die noch zu erteilende
Baugenehmigung übernommen.
Im Planverfahren wurden folgende Anregungen vorgebracht:
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass das Plangebiet sich über den
Bergwerksfeldern „Gracht" und „Concordia I" befindet. Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Der Erftverband weist darauf hin, dass abwassertechnische Leitungen und Anlagen des
Erftverbandes derzeit durch die v. g. Maßnahme nicht betroffen sind. Es wird darauf
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13. FNP-Änderung – Erftstadt-Liblar, Waldkindergarten / zusammenfassende Erklärung
hingewiesen, dass gem. § 51a LWG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur Entlastung der Kanalisation durch den
starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung
sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur
Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Des Weiteren werden aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken vorgetragen.
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Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass die vom Änderungsverfahren betroffene Fläche
gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans 6 „Rekultivierte Ville" innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes 2.2-9 „Waldseengebiet Ville" liegt.
In der Umweltprüfung ist die Funktion der Vorhabenfläche für Vogelarten sowie die
Beeinträchtigung angrenzender Wald- und Waldrandlebensräume als Brut- und
Nahrungshabitat geschützter Arten, insbesondere durch den zu erwartenden Lärm zu
untersuchen. Sind erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten oder weiterer Bereiche
des Landschaftsschutzgebietes im Umfeld zu erwarten, sind Alternativen zum
beabsichtigten Standort zu prüfen. Auch die Summationswirkung mit dem benachbarten
Sportplatz ist insbesondere bei der Beeinträchtigung der stillen Erholung zu beachten.
Soweit der Standort als umweltverträglich eingestuft wird, ist zu beachten, dass soweit die
beabsichtigte Darstellung den Festsetzungen des Landschaftsplans formal nicht
widerspricht, für sämtliche Anlagen und Nutzungen, einschließlich bauliche Anlagen, Verund Entsorgungs-leitungen, Parkplätze und Anlagen wie z.B. die Außenbeleuchtung
Befreiungen von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes erforderlich sind und in
diesem Zusammenhang auch Einzelfallbezogen die Vereinbarkeit mit den o.g.
Schutzzwecken des Landschaftsschutz-gebietes geprüft werden muss.
Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Bebauungsplanung, ist davon auszugehen, dass die Fläche weiterhin
landwirtschaftlich als Pferdeweide genutzt wird.
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Alternative Standorte
Ein ursprünglich für die Anlage eines Waldkindergartens vorgesehener Standort am Donatusparkplatz bei E.-Liblar kann wegen der vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen gesundheitlichen
Bedenken (umwelthygienische Bodenbelastung) nicht realisiert werden; von der Nutzung eines
städtischen Grundstücks am Spickweg in E.-Liblar rät der Landesbetrieb Holz und Wald eindringlich ab, weil der dortige Wald aus forstfachlicher und waldpädagogischer Sicht (Brombeeren
und hohes Wildschwein- sowie Zeckenaufkommen) ungeeignet ist; die Nutzung vorhandener
leestehender Gebäude nördlich des jetzigen Standortes östlich des Bahndamms ist aufgrund
kostenintensiver Sanierungsarbeiten in der Umsetzung nicht wirtschaftlich.
Nach Prüfung der Alternativen soll der Waldkindergarten auf dem Grundstück im Grubenweg
realisiert werden.
Erftstadt, den 28.08.2015
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